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ED 04/14 Bürgerprotest: Beispiel Lübeck (S.18)

Fernwärme - Ihr gutes Recht

416 464 Ihr Gutes Recht Startbild Paragrafen

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Fernwärmesonderkündigung durch Versorger möglich?

Von Leonora Holling

(2. Mai 2023) Verträge im Fernwärmebereich wurden häufig bereits vor Jahrzehnten geschlossen. Auch wenn der aktuelle § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Fernwärmeversorgung eine maximale Laufzeit von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption von weiteren fünf Jahren vorsieht, gilt dies doch nicht automatisch für Altverträge. Gerade in lang laufenden Verträgen sind häufig Preisänderungsklauseln enthalten, die einer Überprüfung durch die Gerichte nicht standhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der für die Wärmeerzeugung tatsächlich genutzte Energieträger in der Klausel gar nicht abgebildet ist. Die Klausel kann auch unzulässig intransparent sein, wenn zwar der zutreffende Energieträger genannt ist, die Überprüfung einer konkreten Preisanhebung aber aufgrund objektiv nachprüfbarer Umstände ausscheidet. Wenn beispielsweise statt dem tatsächlich zum Einsatz kommenden Hausmüll Erdgas als Energieträger in der Formel eingestellt ist und die Klausel eine Preisanhebung aufgrund des gemittelten Wertes aller Rechnungen des Erdgaslieferanten über den Jahreszeitraum vorsieht, wäre die Richtigkeit der Preisanhebung für den Kunden objektiv nicht nachvollziehbar, da er kein Einsichtsrecht in die Jahresabrechnungen besitzt. Als Folge hiervon wären Preisanhebungen während eines laufenden Vertrags nicht möglich.

464 Leonora Holling

Leonora Holling | Rechtsanwältin mit Kanzlei in Düsseldorf, erste Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher

Diese Unwirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel hat jetzt Fernwärmeunternehmen dazu veranlasst, Sonderkündigungen der bestehenden Fernwärmeverträge auszusprechen. Gleichzeitig wird im Wege der Änderungskündigung dem Kunden ein neuer Vertrag mit wirksamer Klausel angeboten. Sollte dieser nicht unterzeichnet werden, wird mit Einstellung der Versorgung gedroht. Auch bei Annahme eines berechtigten Interesses des Fernwärmeversorgungsunternehmens an einer Weitergabe von steigenden Beschaffungskosten dürfte ein Sonderkündigungsrecht des Versorgers abzulehnen sein. Insoweit hat sich dieses nämlich an den bestehenden Vertrag zu halten und trägt bereits ab Vertragsschluss das Beschaffungskostenrisiko. Die Vorschrift des § 314 BGB, den Versorger gern als Begründung eines Sonderkündigungsrechts ins Feld führen, dürfte nicht einschlägig sein. Die Versorger legen nämlich gerade nicht offen, dass die fehlende Möglichkeit der Weitergabe von Beschaffungskosten sie in existentielle Schwierigkeiten bringt. Es werden nur allgemeine Floskeln als Begründung geliefert. Daher ist zu vermuten, dass diese Vorgehensweise der Optimierung der eigenen Marge dient. Mittelfristig ist zu erwarten, dass die Gerichte diese neue Problematik im Fernwärmebereich bewerten und entscheiden müssen.

Eon-Fernwärmekunden unter Druck

Von Leonora Holling

(28. April 2023) Bereits vor einigen Jahren hat der Energieriese Eon fast unbeachtet eine ganze Reihe von kleinen und mittleren Fernwärmeunternehmen der RWE übernommen. Die Besonderheit dieser vor allem im Gebiet Monheim am Rhein ansässigen Fernwärmeerzeuger ist ihr Kundenstamm aus Mietern von Mehrfamilienhäusern, die auch Vertragspartner sind (und nicht die Hauseigentümer). In den Mietverträgen wurde dies ausdrücklich so vorgeschrieben. Im Dezember 2022 hat Eon nun massiv die Preise für Wärme erhöht. Und dies, obwohl die in den Verträgen vereinbarten Preisänderungsklauseln teilweise bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den Vorschriften der §§ 305, 307 des BGB Bedenken begegnen.

Der Bund der Energieverbraucher hat eine ganze Reihe der Verträge daraufhin geprüft und die Preiserhöhungen teilweise als unzulässig eingestuft. Diesbezügliche Beschwerden von Verbrauchern blieben durch Eon bisher unbeantwortet. Betroffenen Verbrauchern ist daher zu raten, die Rechtsberatung des Vereins zu kontaktieren, um den eigenen Vertrag auf Zulässigkeit der Preisänderungsklausel prüfen zu lassen und Handlungsoptionen zu beleuchten. Möglicherweise kommt eine Kürzung der geforderten Preise und der darauf beruhenden Abschläge in Betracht.

Bundesgerichtshof

Zulässige Irreführung

Bundesgerichtshof: Zulässige Irreführung

Von Leonora Holling

(7. Juni 2021) Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen Entscheidungen des OLG Frankfurt aufgehoben, die es Fernwärmeversorgern verbaten, Verbraucher mit irreführenden Behauptungen in Preisänderungsschreiben zu täuschen (Az. I ZR 85/19 und I ZR 86/19). Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass die Versorger in Schreiben an Energieverbraucher ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Preiserhöhungen darstellen durften, da es sich dabei um eine „Rechtsansicht“ handelte und die Darstellung der eigenen Rechtsauffassung nicht irreführend sei. Unzulässig sei es lediglich, wenn der Versorger gegenüber dem Verbraucher eine eindeutige Rechtslage behaupten würde, die tatsächlich nicht besteht.

Fernwärmeverbraucher ohne juristische Ausbildung dürften den feinen Unterschied zwischen einer geschickt formulierten „Rechtsauffassung“ und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung leider nur in den wenigsten Fällen korrekt erfassen und sind daher gut beraten, sich bei jeder Preiserhöhungsankündigung rechtlich beraten zu lassen. Entsprechende Beratungsangebote finden Fernwärmekunden bei den Verbraucherzentralen und beim Bund der Energieverbraucher.

Verbraucherschutz

Besondere Hilfe für Wärmekunden

Verbraucherschutz: Besondere Hilfe für Wärmekunden

(24. März 2021) Mitglieder im Bund der Energieverbraucher erhalten kostenfrei telefonische Hilfe bei rechtlichen Problemen mit Energieversorgern durch zugelassene RechtsanwältInnen am Anwaltstelefon des Vereins. Zunehmend erreichen den Verein mehr und mehr Anfragen zu Wärmelieferverträgen von Fernwärme-, Nahwärme- und Contractingkunden.

Um diesen speziellen Fragen besser gerecht zu werden, hat der Verein analog zum bewährten Prosumerzentrum unter der Leitung von Louis-F. Stahl eine neue Expertengruppe zu Wärmlieferungsfragen unter der Leitung von Rechtsanwältin Leonora Holling eingerichtet. Hilfe erhalten Sie von unseren auf Wärmelieferungsfragen spezialisierten Anwältinnen unterstützt durch Ingenieure und Fernwärmeexperten, die teilweise zuvor selbst bei Versorgern gearbeitet haben und daher mit den Tricks der Versorger bestens vertraut sind. Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere die Beantwortung von Fragen zu überhöhten Fernwärmepreisen sowie zu Vertragsbedingungen und der angemessenen Anschlussleistung. Welche Vertragslaufzeiten sind zulässig, welche Preiserhöhungen sind gerechtfertigt und was bedeuten die Ausstiegs- sowie Endschaftsklauseln in Ihrem Vertrag?

Besonders denjenigen, die erst noch überlegen, ob sie einen Wärmelieferungsvertrag abschließen sollen, wird empfohlen, sich vorab zu informieren, um mit dem potenziellen Wärmelieferanten auf Augenhöhe über Klauseln und Preise verhandeln zu können.

Sie erreichen Rechtsanwältin Leonora Holling telefonisch immer donnerstags zwischen 16:00 und 19:00 Uhr unter der Rufnummer 02224.12312-40 am Anwaltstelefon. Zur Beantwortung konkreter rechtlicher Fragen zu Vertragsklauseln sowie grundsätzlich bei technischen Fragen senden Sie bitte vorab einen Scan Ihres Vertrages an info@energieverbraucher.de.

Kommunaler Rückkauf und Rabatte

Städte und Gemeinden, die ihren Grund und Boden für den Ausbau von Fernwärmenetzen zur Verfügung stellen, erhoffen sich nicht selten im Gegenzug eine günstige Wärmeversorgung für kommunale Liegenschaften.

Kommunaler Rückkauf und Rabatte

Von Leonora Holling

(3. Dezember 2020) Städte und Gemeinden, die ihren Grund und Boden für den Ausbau von Fernwärmenetzen zur Verfügung stellen, erhoffen sich nicht selten im Gegenzug eine günstige Wärmeversorgung für kommunale Liegenschaften wie Bibliotheken, Schulen oder Bäder. Ob ein Rabatt auf Fernwärmeleistungen für den Eigenverbrauch der Kommune zulässig ist und in der vertraglichen Vereinbarung zwischen Kommune und Fernwärmeunternehmen verankert werden kann, ist jedoch fraglich. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Kommunalabgabenverordnung (KAV), der eine solche Möglichkeit vorsieht, bezieht sich nämlich nur auf Strom und Gas. Ein entsprechendes Begehren der Kommune könnte sogar ganz im Gegenteil nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kartellrechtswidrig sein, da zwei getrennte Verträge über getrennte Leistungen miteinander verknüpft werden. Kommunen, die solche verknüpften Forderungen aufstellten, wurden bereits Regelungen wie Versicherungsbürgschaften für einen später erforderlichen Rückbau des Netzes durch die Aufsichtsbehörden wieder gestrichen.

Diskutiert wurde in letzter Zeit auch die Frage, ob ein Fernwärmeunternehmen von der Kommune rückgekauft werden kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Fernwärmeunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb einstellen will. Hier kommt es darauf an, inwieweit eine sogenannte Endschaftsklausel vereinbart worden ist. Diese sieht für gewöhnlich vor, dass nach Ablauf des Gestattungszeitraums das Fernwärmeunternehmen berechtigt ist, von der Kommune die entgeltliche Übernahme des Fernwärmenetzes zu verlangen. Selbstverständlich kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen alternativ einen Rückbau des Fernwärmenetzes betreiben. Ob eine verpflichtende Rückkaufklausel zulässig sein kann, wird kontrovers diskutiert. Insbesondere wird argumentiert, dass ein Unternehmen im Regelfall kein Interesse hat, seine Vermögensgegenstände, wie sein Netz, zu veräußern. Eine solche Klausel könnte daher sittenwidrig und auf Grundlage von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sein.

Fernwärme

Solarthermie stets zulässig

Fernwärme: Solarthermie stets zulässig

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(11. August 2020) In Gebieten mit einem Fernwärmenetz haben die Netzbetreiber ein nachvollziehbares Interesse daran, alle potenziellen Kunden an ihre Fernwärme anzuschließen und ausschließlich mit Fernwärme zu beliefern. Denn die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung eines Fernwärmenetzes sind kostenintensiv. Auch die Kommunen haben in der Regel ein gleich gelagertes Interesse. Sei es, weil sie selbst am Fernwärmeunternehmen beteiligt sind und sich gute Renditen erhoffen oder, weil Fernwärme oftmals eine gute Klimabilanz aufweist.

Umso ärgerlicher ist es für Fernwärmeunternehmen, wenn Kunden eigene Wege beschreiten und sich von der – oft sehr teuren – Fernwärme unabhängig machen wollen. Das Mittel der Wahl war für findige Hausbesitzer früher häufig ein Kaminofen im Wohnraum, der bei den Versorgern für Verstimmung sorgte. Heute setzen Hausbesitzer nicht selten auf eine Solarthermieanlage, die mithilfe der Sonnenkraft warmes Wasser bereitet und damit die Fernwärmerechnung signifikant drücken kann.

464 Solarthermie / Foto: Pavlo Vakhrushev / stock.adobe.com

Als Mittel gegen zu viel Eigeninitiative lassen sich die Versorger in Neubaugebieten gerne einen Anschluss- und Benutzungszwang ins Grundbuch schreiben. Altbauten genießen insoweit zwar Bestandsschutz, aber auch hier lassen sich die Fernwärmeversorger in ihren Versorgungsverträgen häufig zusichern, dass die Wärme ausschließlich über den Fernwärmeanschluss bezogen werden darf. Eine weitere Möglichkeit des Zwangs besteht in einer kommunalen Satzung, die für bestimmte Wohngebiete den Fernwärmezwang vorschreibt.

Dabei wird der Anschluss- und Benutzungszwang gerne mit § 16 EEWärmeG gerechtfertigt, der eine solche Regelung auch zum Klima- und Ressourcenschutz ermöglicht. Ob allerdings die Erzeugung von Fernwärme tatsächlich stets klima- und ressourcenfreundlich ist, darf beispielsweise bei kohlebefeuerten Wärmenetzen heftig bezweifelt werden. Insbesondere aber stets dann, wenn der Verbraucher regenerative Quellen wie Solarthermie nutzen will.

Wichtig für die betroffenen Hausbesitzer ist an dieser Stelle die aktuelle Fassung von § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV, der besagt, dass Hausbesitzer neben dem Fernwärmebezug einen Anspruch darauf haben, regenerative Energiequellen nutzen zu können. Dazu zählen neben der Solarthermie explizit auch Holzheizungen wie Kaminöfen oder Pelletheizungen. Sofern ein bestehender Vertrag mit dem Fernwärmeversorger noch keine Ausnahme für regenerative Wärmequellen vorsieht, haben Fernwärmekunden das Recht, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen.

HanseWerk verliert Prozess

Seit fünf Jahren streiten Fernwärmekunden in Hamburg mit ihrem Versorger HanseWerk Natur über die Gültigkeit drastischer Preiserhöhungen sowie eine einseitige Anpassung der Preisgleitklauseln durch den Lieferanten.

HanseWerk verliert Prozess

Von Hermann Michael Hell

(28. März 2020) Seit fünf Jahren streiten Fernwärmekunden in Hamburg mit ihrem Versorger HanseWerk Natur über die Gültigkeit drastischer Preiserhöhungen sowie eine einseitige Anpassung der Preisgleitklauseln durch den Lieferanten. Die einstmals unter den Namen „Hamburger Gaswerke“ und „Heingas“ mit den Hausbesitzern geschlossenen Verträge wollte der Versorger in wesentlichen Teilen ändern, ohne die Zustimmung der betroffenen Kunden einzuholen. Der Versorger teilte den Kunden in seinem Schreiben lediglich mit, dass „die Wärmelieferungsverträge mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 4 Absatz 2 der AVBFernwärmeV umgestellt werden müssen“. Die Auswirkungen der verklausulierten Änderung hätten die meisten Verbraucher vermutlich kaum begriffen, wenn nicht kurz darauf die durch die Änderung der Preisgleitklausel möglich gewordene Erhöhung der Preise um teilweise bis zu 48 Prozent in die Häuser geflattert wäre.

464 Fernwärme / Foto: cybercomputers.de / stock.adobe.com

Nach einer ersten fruchtlosen Abmahnung verklagte die Verbraucherzentrale Hamburg den Versorger konsequenterweise auf Unterlassung. Am 29. November 2019 wurde nach mehr als vier Jahren des Prozessierens ein Urteil gesprochen (Az. 312 O 577/15). Das Landgericht Hamburg erklärte die Änderung der Preisgleitklauseln und der Preiserhöhungen durch den Versorger für ungültig. Weiterhin verurteilte das Gericht HanseWerk Natur, ein Schreiben mit unter anderem folgendem Inhalt an die betroffenen Energieverbraucher zu versenden: „Zu der von uns beabsichtigten einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam.“

Die Hamburger Richter folgten mit ihrer Entscheidung zwei Urteilen des OLG Frankfurt in vergleichbaren Verfahren (Az. 6 U 190/17, Az. 6 U 191/17). HanseWerk Natur hat bereits Berufung beim OLG Hamburg eingelegt (Az. 3 U 192/ 19). Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Da auch gegen mindestens eine der Frankfurter Entscheidungen Revision eingelegt wurde, muss wohl auf ein abschließendes Votum des inzwischen beim ersten Senat des Bundesgerichtshofes anhängigen Verfahrens gewartet werden (Az. I ZR 86/19). In diesem Verfahren wird die spannende Frage zu beleuchten sein, ob § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV ein Recht zur einseitigen Erhöhung der Preise gewährt oder nicht.

Urteil stoppt Fernwärme-Preiserhöhungen

Dagegen, dass Fernwärmeversorger gestützt auf unzulässige Preisgleitklauseln versuchen, ihre Preise zu erhöhen, haben sich Verbraucher schon häufig erfolgreich gewehrt. Daraufhin versuchten einige Versorger, die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln einseitig zu ändern. Diesem Vorgehen haben Gerichte jetzt eine Absage erteilt.

Urteil stoppt Fernwärme-Preiserhöhungen

Dagegen, dass Fernwärmeversorger gestützt auf unzulässige Preisgleitklauseln versuchen, ihre Preise zu erhöhen, haben sich Verbraucher schon häufig erfolgreich gewehrt. Daraufhin versuchten einige Versorger, die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln einseitig zu ändern. Diesem Vorgehen haben Gerichte jetzt eine Absage erteilt.
Von Leonora Holling

(11. Juli 2019) Mit zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (Az. 6 U 190/17 und 6 U 191/17) hat der Streit um faire Fernwärmepreise neue Impulse erhalten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen die Fernwärmeunternehmen Energieversorgung Offenbach (EVO) und Energieversorgung Dietzenbach (EVD). In erster Instanz hatte die Verbraucherzentrale bereits obsiegt (LG Darmstadt Az. 15 O 111/16 und 16 O 110/16), so dass das OLG Frankfurt jetzt über die Berufung der Versorger zu entscheiden hatte.

464 Justicia / Foto: Sebastian Duda / stock.adobe.com

Anlass für diese Verfahren waren Informationsschreiben der Versorger, in denen diese ihren Energieverbrauchern mitteilten, dass sie die Preisänderungsklauseln der Versorgungsverträge sowie die Preissysteme zukünftig einfach mittels öffentlicher Bekanntmachung beliebig zu ändern gedenken. Die Klagen der Verbraucherzentrale richteten sich sowohl gegen die einseitige Änderung der vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln als auch gegen die Zulässigkeit der versandten Kundeninformationsschreiben an sich.

Keine einseitigen Änderungen …

Bemerkenswert an den neuen Urteilen ist, dass das Oberlandesgericht eindeutig feststellt, dass Fernwärmeversorger nicht berechtigt sind, die mit ihren Kunden vereinbarten Preisänderungsklauseln in bestehenden Versorgungsverträgen einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Damit wendet das Oberlandesgericht den § 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Fernwärmeverträge an, nach welchem eine einseitige Erklärung einer Vertragsänderung durch einen Vertragspartner grundsätzlich unwirksam ist und bei Beteiligung von Verbrauchern auch Schweigen nicht als Zustimmung gewertet werden kann.

... auch nicht bei Fernwärme!

Zudem legt das Oberlandesgericht § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) dahingehend aus, dass dieser Paragraph ebenfalls nicht zu einer für die Verbraucher nachteiligen Abweichung von den Regelungen des BGB herangezogen werden kann. Die Regelung stelle vielmehr eine zusätzliche formelle Voraussetzung für Änderungen an bestehenden Fernwärmeverträgen auf, indem diese Änderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zudem hat das Gericht den beklagten Versorgungsunternehmen untersagt, ihren Kunden weiterhin anderslautende Mitteilungen zu übersenden, in welchen die Behauptung aufgestellt wird, der Versorger sei zu einer einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel sowie der Preise berechtigt. Kunden, die falsch informiert wurden, müssen die beklagten Versorger Berichtigungsschreiben zusenden.

Versorger darf kündigen

Soweit ein Fernwärmeversorger aufgrund von Kostenzwängen zu einer Änderung der Preise oder des Preissystems gezwungen sei und die Kunden dieser Änderung nicht zustimmen, bleibe dem Versorger die Möglichkeit der Kündigung unbenommen. Dabei schließen die Richter auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bei kurzfristigen Änderungen der Kosten des Versorgers nicht aus.

Revision möglich

Da das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig und werden voraussichtlich durch das oberste deutsche Zivilgericht überprüft. Aufgrund der bisher im Energiebereich zu Sonderverträgen durch den Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidungen erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der BGH die Urteile des Oberlandesgerichts aufheben wird.

Pyrrhussieg oder Chance?

Es ist allerdings zu erwarten, dass Fernwärmeunternehmen die Urteile zum Anlass nehmen, um Fernwärmeverträge zu kündigen, wenn Preisanhebungen durchgesetzt werden sollen. Ein Ergebnis, das aus Verbrauchersicht keineswegs wünschenswert erscheint, sondern eher einem Pyrrhussieg gleicht. Andererseits können solche Kündigungen für Verbraucher, die aus einem langfristigen Vertrag heraus wollen, eine spontane Chance zum Bau einer eigenen Heizung darstellen. Außerdem könnte sich der Gesetzgeber für die Urteile interessieren, da die AVBFernwärmeV derzeit überarbeitet wird. Es bleibt zu hoffen, dass diesmal die Verbraucherinteressen im Fokus der Änderung stehen und nicht die einer gewinnorientierten Fernwärmeindustrie.

Gutes Geschäft mit der Wärme

Der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen ist politisch und gesellschaftlich gewünscht. Statt vieler kleiner Heizungen sollen größere Anlagen aus erneuerbaren Energien und mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung umweltfreundliche und kostengünstige Heizwärme erzeugen. In der Praxis wird die innovative Energieversorgung aber häufig zu einer teuren Verbraucherfalle.

Gutes Geschäft mit der Wärme

Der Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen ist politisch und gesellschaftlich gewünscht. Statt vieler kleiner Heizungen sollen größere Anlagen aus erneuerbaren Energien und mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung umweltfreundliche und kostengünstige Heizwärme erzeugen. In der Praxis wird die innovative Energieversorgung aber häufig zu einer teuren Verbraucherfalle.
Von Leonora Holling

(20. April 2019) In Baugebieten, in denen Niedrigenergiehäuser planungsgestalterisch vorgeschrieben sind, werden derzeit zumeist entweder vergleichsweise ineffiziente, laute und teuren Strom verbrauchende Luftwärmepumpen oder aber Nahwärmenetze installiert. Grundsätzlich geht die Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Wärmeerzeugung im Sinne der Energiewende genau in die richtige Richtung. Leider ist aus Verbrauchersicht jedoch schon seit Jahren ein Trend erkennbar, die Fernwärmeversorgung als attraktiven Geschäftszweig zu etablieren, der ohne Rücksicht auf Verbraucher- und Umweltinteressen nur auf Gewinnmaximierung abzielt.

Nahwärme ist Fernwärme

Rechtlich gesehen besteht zwischen Nahwärme und klassischer Fernwärme kein Unterschied. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1989 festgestellt (Az. VIII ZR 229/88), dass immer dann Fernwärme vorliegt, wenn „Wärme von einem Dritten […] eigenständig produziert und an andere geliefert wird“. Die durch Energieversorgungsunternehmen erfolgende Wärmebelieferung ist daher unabhängig von der Bezeichnung stets als Fernwärmebelieferung zu qualifizieren und unterfällt den Allgemeinen Bedingungen für die Fernwärme (AVBFernwärmeV).

464 Fernwärmekraftwerk / Foto: freie-waerme.de

Undurchsichtige Preisgleitklauseln

Bereits seit langem klagen Verbraucher über intransparente Vertragsgestaltungen und stetig steigende Preise. Anders als bei der Gasversorgung wurden im Bereich Fernwärme stets langfristige Sonderverträge mit Preisänderungsklauseln geschlossen. Obwohl § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV von einer Darstellung „vollständiger“ und auch „in allgemeiner Form verständlicher“ Berechnungsfaktoren der Preise spricht, sind die Berechnungsformeln in Fernwärmeverträgen regelmäßig nur von Fachleuten lesbar.

Häufig haben zudem die in den Verträgen angeführten Kostenelemente nichts mit der tatsächlichen Wärmeerzeugung zu tun. So fanden sich in Verträgen etwa Kostenelemente, die auf branchenferne Tarifmodelle wie beispielsweise die Lohnentwicklung von Lokführern abstellten. Oder der Preisindex eines Brennstoffes wurde im Vertrag als Kostenfaktor genannt, der tatsächlich nicht zum Einsatz kommt. Insbesondere bei solchen Kraftwerken, die mit kostenlos angeliefertem Müll heizen, staunten Verbraucher, wenn die Wärmepreise wegen steigender Öl- oder Gaspreise drastisch erhöht wurden. Das durch die Versorgungswirtschaft in diesem Zusammenhang bemühte fiktive Modell eines „Wärmemarktes“ mit stets vergleichbaren Kosten verfing bei den Gerichten jedoch regelmäßig nicht. Die erhöhten Preise waren durch die Verbraucher nicht zu zahlen.

Gefangene Verbraucher

Weitaus dramatischer stellt sich die Situation vieler neuer Wärmekunden mit Niedrigenergiehäusern dar. Aufgrund örtlicher Satzung oder Vereinbarung mit Bauträgern sind diese Verbraucher zur Abnahme von Wärme des örtlichen Versorgungsunternehmens verpflichtet. Obwohl nur ein sehr geringer Energiebedarf besteht, werden diesen Verbrauchern hohe Anschlusswerte bereitgestellt, die tatsächlich nicht abgenommen werden. So berichten Verbraucher etwa in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Leverkusen, dass aufgrund völlig überzogener Anschlusswerte für ihre Niedrigenergiehäuser statt den erwarteten 800 Euro Wärmekosten jährlich nunmehr Rechnungen über 1.800 Euro durch den Versorger gestellt wurden (Az. 22 C 186/18). In einem anderen Fernwärmegebiet in Rüsselsheim klagen Verbraucher ebenfalls über hohe Kosten bei Niedrigenergiehäusern, weil die durch den Versorger versprochene hocheffiziente Wärmeerzeugung nicht wie versprochen 100 Prozent, sondern nur 1 Prozent des Wärmebedarfs deckt. Der Rest der Wärmeerzeugung erfolgt durch die ineffiziente Verbrennung von teurem Heizöl.

Der Verein hilft!

Leider sind diese Beispiele keine Einzelfälle. Die Idee eines schonenden Umgangs mit Ressourcen und die Unterstützung der Energiewende scheint für Fernwärmeversorger nicht oberste Priorität zu haben. Die Erzielung saftiger Gewinne dagegen schon. Bedenkt man, dass Fernwärmeverträge eine regelmäßige Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben, muss hier dringend Abhilfe geschaffen werden. Der Bund der Energieverbraucher unterstützt mit seinem Prozesskostenfonds bereits zahlreiche betroffene Verbraucher (Details siehe Der Prozesskostenfonds).

Fallstrick Grunddienstbarkeit

Laufzeit von Fernwärmeverträgen

Fallstrick Grunddienstbarkeit: Laufzeit von Fernwärmeverträgen

Von Leonora Holling

(7. November 2018) Fernwärmeversorgungsverträge mit einer längeren Laufzeit als 10 Jahre sind unwirksam. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV). Wird ein Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich nach der gleichen Vorschrift automatisch jeweils um weitere fünf Jahre. Dies ist im Hinblick auf § 309 Nr. 9 b) und c) des Bürgerlichen Gesetzbuches problematisch, da eine automatische Verlängerungsklausel nur bei einer Verlängerung um bis zu maximal zwei Jahren wirksam ist. Der sich hieraus ergebende Rechtsgedanke dürfte auch auf die AVBFernwärmeV übertragbar sein. Eine Anpassung der Fernwärmeverordnung an die geltende Gesetzeslage ist deshalb dringend erforderlich (siehe auch ZNER 2018, S. 111-117, Fernwärme und Kartellrecht).

464 Fernwärmeleitung / Foto: HansPeter (CC BY 3.0)

Doch selbst wenn ein Fernwärmeversorgungsvertrag gekündigt wird oder aus anderen Gründen unwirksam ist, nützt dies betroffenen Verbrauchern häufig wenig. Die oft im Grundbuch eingetragene Verpflichtung zur Versorgung des Grundstückes ausschließlich mit Fernwärme – eine sogenannte Grunddienstbarkeit – erlischt nicht mit dem Versorgungsvertrag. Faktisch blieb betroffenen Verbrauchern daher bisher nur die Möglichkeit, mit demselben Fernwärmeversorger wieder einen neuen Vertrag abzuschließen.

Anders urteilte das Landgericht Gießen am 21. September 2017 (Az. 5 O 305/16). Es kam zu der erfreulichen Feststellung, dass die grundbuchrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Fernwärmeunternehmen gegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV verstößt.  Begründet haben die Gießener Richter dies mit der praktisch zeitlich unbegrenzt bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers ausschließlich mit Fernwärme zu heizen sowie der damit fehlenden Kündigungsmöglichkeit. Das Fernwärmeunternehmen werde durch sein Recht aus dem Grundbuch ungerechtfertigt bereichert, sobald ein wirksamer Fernwärmeliefervertrag nicht mehr besteht. Entsprechend könne der Verbraucher vom Versorger gemäß § 812 BGB die Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit in seinem Grundbuch verlangen. Abzuwarten bleibt, ob dieses Urteil allgemeine Anerkennung findet. Vielleicht könnten die Überlegungen der Richter aber auch Eingang in die derzeitigen Planungen zur Neugestaltung der Fernwärmeverordnung finden.

Fernwärmepreise

Kartellbehörde erzwingt Preissenkung

Fernwärmepreise: Kartellbehörde erzwingt Preissenkung

Von Louis-F. Stahl

(4. Juli 2018) Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat ihre Sektoruntersuchung von Fernwärmepreisen der Jahre 2013 bis 2016 von insgesamt 70 Versorgern in 143 Netzgebieten abgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung wurden bei 7 Versorgern in 70 Netzgebieten überhöhte Preise festgestellt. Drei der Versorger haben ihre Preise freiwillig gesenkt. Gegen die anderen vier Versorger wurden erfolgreich Kartellverwaltungsverfahren wegen missbräuchlich überhöhter Fernwärmepreise eingeleitet. Diese Verfahren endeten ebenfalls mit Preissenkungen seitens der Versorger.

464 Fernwärme-Leitungen / Foto Tama66 (CC0)

Die erzielte Preissenkung betrug nach Angaben der Behörde im Durchschnitt 20 Prozent zuzüglich Einmalzahlungen an die betroffenen Verbraucher. Ob und wann die Behörde die Preise ab 2017 untersuchen wird, ist noch nicht bekannt. Es ist zu hoffen, dass sich die Landeskartellbehörden anderer Bundesländer dem Beispiel aus Niedersachsen anschließen und gerechte Preise für Verbraucher durchsetzen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mit seinem Projekt „Marktwächter Energie“ ebenfalls eine unabhängige Untersuchung von Preiserhöhungen im Bereich Fernwärme eingeleitet. Fernwärmekunden, die in den letzten drei Jahren eine Preiserhöhung erhalten haben, werden gebeten einen Fragebogen auszufüllen. Anders als Regulierungsbehörden kann der Marktwächter der Verbraucherzentralen nicht direkt regulatorisch gegen die Versorger vorgehen. Die Untersuchung dürfte jedoch den undurchsichtigen Fernwärmemarkt durchleuchten und aufschlussreiche Erkenntnisse für Fernwärmekunden liefern.

Umfrage zu Fernwärmepreiserhöhungen: bdev.de/fernwarmeumfrage

Fernwärme: BGH stärkt Verbraucherrechte

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 19.07.2017 (Az. VIII ZR 268/17) nach längerer Zeit wieder einmal mit der Gestaltung von Fernwärmepreisen zu beschäftigen.

BGH stärkt Verbraucherrechte

(4. Januar 2018) Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 19.07.2017 (Az. VIII ZR 268/17) nach längerer Zeit wieder einmal mit der Gestaltung von Fernwärmepreisen zu beschäftigen. Das Urteil ist besonders bedeutsam, da höchstrichterliche Urteile in diesem Versorgungsbereich bisher spärlich gesät sind, so dass hier noch eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.

Erfreulich an dem aktuellen Urteil ist, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher bestätigt hat. Demnach müssen Fernwärmeunternehmen ihre Preisänderungsklauseln so ausgestalten, dass ihre eigenen – echten – Bezugskosten dort abgebildet sein müssen. Preissteigerungen, denen ihr Vorlieferant ausgesetzt ist, dürfen sie daher nicht einfach an ihre Kunden durchreichen, wenn sie selbst davon nicht betroffen sind.

Fernwärmeunternehmen haben auch darauf zu achten, dass sie Steigerungen ihrer Bezugskosten vermeiden. Unternehmerische Entscheidungen, die die Bezugskostenentwicklungen negativ beeinflussen, werden insoweit durch die Rechtsprechung kritisch überprüft.

So hat das Landgericht Darmstadt durch zwei Urteile vom 5. Oktober 2017 (Az. 16 O 110/16 und 15 O 111/16) erfreulicherweise geurteilt, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV keine Rechtsgrundlage für ein einseitiges Preisänderungsrecht des Versorgers beinhaltet. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen zwei Fernwärmeunternehmen, die ihre Fernwärmeklauseln einseitig geändert und damit Preiserhöhungen für ihre Kunden herbeigeführt hatten. Laut Urteil dürfen Versorger ohne Zustimmung der Verbraucher eine einmal vereinbarte Preisänderungsklausel nicht abändern. Zudem wurde beanstandet, dass die neue Klausel nicht transparent sei. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Fernwärme: Kartellamt muss Bürger schützen

Hauptgutachten 2012/2013 der Monopolkommission

Kartellamt muss Bürger schützen

(23. September 2014) Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten 2012/2013 unter der Überschrift: „Wärmemarkt oder Markt für Fernwärme?“ ausgeführt, dass solange „keine geeigneteren Instrumente in der Rechtsordnung verankert wurden – insbesondere eine Entgeltregulierung – mit der sich Marktmacht in einer vergleichbaren Situation begegnen lässt, kartellrechtliche Maßnahmen notwendig sind, um einen Mindestschutz der Bürger zu gewährleisten“.

Sektoruntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes

Tätigkeitsbericht über den Stand der Untersuchung

Sektoruntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes

(11. September 2011) Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Fernwärme dauert an. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes bestätigt.

Das Bundeskartellamt berichtet in seinem Tätigkeitsbericht 2009/2010 über den Stand der Untersuchung.

In dem Beschluss bestätigt das OLG den Monopolcharakter der Fernwärme: "Bei leitungsgebundener Energieversorgung ist der örtliche Netzbetreiber jedenfalls so lange, als eine Durchleitung Dritter noch auf Schwierigkeiten stößt, als marktbeherrschend anzusehen. Diese Ausführungen treffen auf die Fernwärmeversorgung zu. Es handelt sich dabei um einen nahezu idealtypischen Monopolmarkt. Auf die Frage, in welchem Umfang – sei es durch einen Anschluss- und Benutzungszwang in Gemeindesatzungen, Verbrennungsverbote nach § 9 Nr. 23 BauGB sowie privatrechtliche Anschlusszwänge – ein Anschlussinhaber bereits rechtlich an einem Wechsel der Heizungsart gehindert ist, kommt es nicht an. Sind die Kosten des Verbrauchers bei einem Wechsel der bisherigen Heizungsart schon bei Erdgas oder Erdöl sehr hoch, erhöhen sich die Kosten bisheriger Verbraucher von Fernwärme bei einer Umrüstung durch das Erfordernis eines nachträglichen Kamineinbaus noch weiter. Die Darstellung der Betroffenen, dies sei problemlos möglich und wenig kostenaufwändig, widerspricht der Lebenserfahrung. Die marktbeherrschende Stellung des Fernwärmeversorgers verstärkt sich noch dadurch, dass – anders als in den sonstigen Fällen leitungsgebundener Energieversorgung – eine Durchleitung von Drittunternehmen nicht in Betracht kommt."

Preiskopplung

Fernwärme-Klauseln checken

Preiskopplung - Fernwärme-Klauseln checken

(01. April 2010, aktualisiert 6. April 2011) Auch die Preisklauseln von Fernwärmeverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle wie andere Energielieferverträge auch. Das hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 17. September 2009 entschieden (Az: 1 U 23/ 09). Zwar greift die Billigkeitskontrolle nur, wenn dem Versorger ein Ermessensspielraum für die Preisänderung zusteht. Das ist bei Fernwärmeverträgen oft nicht der Fall. Dies spielt jedoch hier keine Rolle, weil die Preisklausel gegen § 307 BGB verstößt und somit unwirksam ist.

Auch wenn die gesetzlichen Regeln für eine Preisanpassung in § 24 AVB Fernwärme gelten, so findet doch eine Klauselkontrolle nach § 305 BGB statt. Die Kopplung des Fernwärmepreises an den Preis des leichten Heizöls benachteiligt den Abnehmer unangemessen. Das Urteil festigt die Rechte der Fernwärmekunden. Es wurde vom BGH bestätigt (Az VIII ZR 272/09) und ist damit rechtskräftig.

Fernwärme-Preisklausel in Ahaus nichtig

Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam.

Fernwärme-Preisklausel in Ahaus nichtig

(20. Juni 2008) Das Amtsgericht Ahaus hat am 21. Mai 2008 eine Klage des Fernwärmeversorgers (Stadtwerke Ahaus) gegen Kunden verloren. Die Kunden hatten die Preiserhöhung nicht bezahlt. Zu Recht, befand das Amtsgericht (Az: 16 C 61/07).
Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot und war daher sowohl nach § 307 BGB als auch nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam. Rechtlich interessant ist auch, dass das Urteil einen Verstoss gegen das Transparenzgebot als ein zur Zahlungsverweigerung berechtigender "offensichtlichen Fehler" betrachtet gemäß § 30 AVBFernwärmeV.

Nach Auffassung des Amtsgerichts verstößt die zwischen den Parteien vereinbarte Preiserhöhungsklausel gegen das sog. Transparentgebot, da sie inhaltlich nicht so ausgestaltet war, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Untenehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Da sie die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweise. Nach Auffassung des Amtsgerichts seien hieran an die Ausgewogenheit und Klarheit der Preiserhöhungsklausel in Verträgen mit Verbrauchern strenge Anforderungen zu stellen. So müsse zum Beispiel die Klausel Grund und Umfang der Erhöhung konkret festlegen, bei der Bindung an bestimmte Betriebskosten müsse der Kunde diese in Erfahrung bringen können; die Gewichtung der einzelnen Kostenelemente müsse klar und die Saldierung der Kostenentwicklung möglich sein.

Insbesondere hat das Amtsgericht die in dem Vertrag enthaltende Klausel:

"Werden nach Vertragsabschluss Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert, die sich auf dem Wärmepreis auswirken, so ist die Stadtwerke Ahaus GmbH berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen oder dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu berechnen. Bei Einschränkungen und Fortfall solcher Belastungen wird dem Kunden einen entsprechenden Nachlass gewährt. Das Verfahren für die Berechnung der oben genannten Wärmelieferungskosten wird fest bis zum 31.12.2005 vereinbart und kann danach jeweils zum 1. eines Quartals seitens der Stadtwerke Ahaus GmbH auf der Grundlage der Sicherung der zum 01.04.1999 erforderlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung angepasst werden".

Die klagenden Stadtwerke Ahaus haben angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Kunden müssen nicht nachzahlen

Fernwärmekunden in Lübeck schulden den Stadtwerken kein Geld, wenn sie keinen Liefervertrag geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in letzter Instanz entschieden.

Kunden müssen nicht nachzahlen

Fernwärmekunden in Lübeck schulden den Stadtwerken kein Geld, wenn sie keinen Liefervertrag geschlossen haben. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig in letzter Instanz entschieden.
Von G. Duske/A. Peters

(19. März 2008) - Die Lübecker Stadtwerke haben in den Jahren 1998 bis 2001 über ein Heizungs-Contracting die Wärmeversorgung von vielen tausend Wohnungen übernommen. Der Versorger hatte einen entsprechenden Vertrag mit den Wohnungsunternehmen abgeschlossen. Die Mieter wurden lediglich darüber schriftlich informiert oder auf Mieterversammlungen beruhigt, dass sie der Wechsel nicht teurer zu stehen käme, als die bisherigen Kosten für Heizung.

Doch dann folgte der Lübecker "Fernwärme-Preisschock": Die Heizkosten stiegen für viele um 100 bis 200 Prozent. Es handelte sich dabei um Gebäudekomplexe aus den 60er- und 70er-Jahren mit äußerst mangelhafter Wärmedämmung. Teilweise waren sie mit Einrohrsystemen an die Fernwärme angeschlossen worden - also wahre Energieschleudern. Außerdem waren die Fernwärmepreise seit der Privatisierung der Stadtwerke erheblich gestiegen. Viele Mieter gerieten durch die hohen Nachzahlungen in die Schuldenfalle. Die Betroffenen gingen deshalb auf die Barrikaden. Ein Schlichtungsversuch des Bundes der Energieverbraucher scheiterte. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit, vorbereitet vom "Fernwärmestammtisch" mit Mietern, Anwälten, dem örtlichen Mieterbund und dem Bund der Energieverbraucher. Dieser Streit nahm nun einen für Verbraucher erfreulichen Ausgang.

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Moderiert den Protest in Lübeck: Gunhild Duske

Sieg vor Gericht

Ausgangspunkt des Gerichtsverfahrens war eine Klage der Stadtwerke gegen einen Mieter auf Zahlung der offenen Rechnung für Fernwärme, Abwasser und Wasser aus den vergangenen Jahren.

Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass die Stadtwerke keinen Anspruch auf den Rechnungsbetrag haben, weil es zwischen dem Mieter und den Stadtwerken gar kein Vertragsverhältnis gibt (Urteil vom 13. September 07, Az 10 O 381/06). Gegen dieses Urteil gingen die Stadtwerke siegessicher in Berufung. Das OLG Schleswig hat nun dieses Urteil mit einem nicht anfechtbaren Beschluss vom 10. Januar 2008 bestätigt (Az 1 U 126/ 07). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Konsequenzen

Das Urteil betrifft tausende Fernwärme-Kunden in Lübeck und anderswo, denn betroffene Mieter haben in der Vergangenheit ohne Rechtsgrund ihr Geld an die Stadtwerke überwiesen. Die Stadtwerke sind in allen gleich gelagerten Fällen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 812 Abs. (1) zur Herausgabe dieses Geldes verpflichtet.

Kalt in Leipzig

(24. Oktober 2005) Die Stadtwerke Leipzig stellten letzte Woche bei 4000 Wohnungen im Plattenbau-Stadtteil Grünau die Fernwärmelieferung ein.

Kalt in Leipzig

(24. Oktober 2005) Die Stadtwerke Leipzig stellten letzte Woche bei 4000 Wohnungen im Plattenbau-Stadtteil Grünau die Fernwärmelieferung ein. Grund seien offene Rechnungen des Fernwärme-Zwischenhändlers Elpag, der allein im September 170 000 Euro Schulden angehäuft habe, so die Stadtwerke.

Bei einem Rechtsstreit wirft die Berliner Thesaurus, Besitzerin der 30 Neubaublöcke, der Elpag sittenwidrige Verträge vor und stellte die Zahlungen ein, woraufhin die Elpag die Fernwärme auch bei den Stadtwerken nicht mehr bezahlte.

Inzwischen wurde die Versorgung wieder aufgenommen.

Höhe der Wärmekosten

Weit überhöhte Fernwärmepreise muss ein Mieter nicht hinnehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften.

Höhe der Wärmekosten

(12. September 2005) - Weit überhöhte Fernwärmepreise muss ein Mieter nicht hinnehmen. Denn der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Das hat das Landgericht Potsdam entschieden (Urteil vom 5.6.2003, Aktenzeichen 11S 233/02). Der berechnete Fernwärmepreis lag um 70 Prozent über dem durchschnittlichen Fernwärmepreis in Brandenburg für vergleichbare Gebäude. Eine derartige Überschreitung des Durchschnittspreises ohne jedes Mehr an Leistung braucht der Mieter nicht hinzunehmen.

Ergeben sich jedoch bei einem Vergleich der Fernwärmekosten mit den Kosten anderen Beheizungsarten erhebliche Mehrkosten, so sieht die herrschende Rechtsprechung darin keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn dem Vermieter steht die Wahl der Beheizungsart frei, auch, wenn dadurch Mehrkosten entstehen (Vergleiche Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 8/2004, S. 480).

Gericht kürzt überhöhte Preise

Landgericht Potsdam kürzt überhöhte Fernwärmepreise in Beelitz

Gericht kürzt überhöhte Preise

(18. September 2004) - Das Amtsgericht Potsdam hat überhöhte Grundpreise für Fernwärme für unzulässig erklärt und gekürzt (Az: 26 C 445/99). Zu recht, befand jetzt das Landgericht Potsdam (11 S 233/02).

Die Stadtwerke Beelitz hatte die Wohnungsgesellschaft zu einem Preis von 290 DM/Kilowatt beliefert, während Privatkunden nur 115 DM/ Kilowatt zu zahlen hatten. Die Weitergabe dieser ohne Grund überhöhten Preise verstoße gegen das Gebot, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Deshalb sei die Heizkostenabrechnung nicht ordnungsgemäß.

Anschlusszwang wegen globaler Umweltvorsorge zulässig

Kommunen werden dadurch unterstützt, eine umweltfreundliche Energieversorgung in ihrem Gemeindegebiet aufzubauen.

Anschlusszwang wegen globaler Umweltvorsorge zulässig

(September 2002) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat Ende August 2002 (Urt. v. 21.08.02 Az: 2 L 30/00) für zulässig erklärt, dass eine Kommune einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung aus Gründen der "globalen Umweltvorsorge" festsetzen darf.

Die Zulässigkeit folge aus dem im Grundgesetz verankerten Staatsziel "Umweltschutz" . Erstmalig wurde damit obergerichtlich festgestellt, dass eine Gemeinde nicht nur aus Gründen der Vermeidung einer örtlichen Luftverunreinigung einen Anschluss- und Benutzungszwang verordnen kann. Das Urteil ist sehr begrüßenswert. Kommunen werden dadurch unterstützt, eine umweltfreundliche Energieversorgung in ihrem Gemeindegebiet aufzubauen. Bisher liegt das Urteil nur mündlich vor.

 Download Pressemitteilung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 2. September 2002 

letzte Änderung: 02.05.2023