125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft
Kündigung des Sondervertrags: Was nun?

Kündigung des Sondervertrags: Was nun?

(31. März 2015)

Was geschieht, wenn mein Wärmespeichersondervertrag aufgekündigt wird? Gerate ich dann automatisch in die Stromgrundversorgung?

Klare Antwort auf die zweite Frage: Nein! Im Jahr 1983 hatte sich der BGH erstmals (und letztmals) mit dem Problem zu beschäftigen, ob ein Verbraucher, der Wärmespeicherstrom bezieht, nach Kündigung seines Sondervertrages automatisch die Tarife des Allgemeinstroms seines Versorgers zahlen muss oder nicht. Der BGH hatte seinerzeit geurteilt, dass Wärmespeicherstrom aufgrund seiner Besonderheiten – insbesondere einem separaten Zähler und anderer Beschaffungsmethoden – nur im Rahmen von Sonderverträgen vertrieben werden kann. Ein Ausweichen auf Tarife der Grundversorgung für Tarifkunden nach Kündigung des bisherigen Vertrages ist demnach ausdrücklich unzulässig.

Unterzeichnet der Wärmespeicherstromkunde keinen neuen Sondervertrag, ist dennoch vom Abschluss eines konkludenten neuen Vertrages aufgrund der besonderen Natur des Wärmespeicherstroms auszugehen. Die Parteien haben sich diesbezüglich nur nicht über den konkreten Preis geeinigt. Der Kunde kann dem Preis daher nach Wirksamkeit der Kündigung seitens des Versorgers gemäß § 315 BGB widersprechen und die „alten“ Preise weiterzahlen – zuzüglich möglicherweise gestiegener Umlagen. Im Prozess ist dann zu klären, welche Preise tatsächlich angemessen sind. Derzeit laufen eine Reihe derartiger Gerichtsverfahren, zu denen auch bereits Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurden.

Wir raten zur weiteren Kürzung und Widerspruch gegen die Einordnung in die Grundversorgung. Sie werden selbstverständlich durch uns zeitnah über das Ergebnis der Gutachten und Verfahren informiert.

letzte Änderung: 26.02.2024