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News zum Energiepreis-Protest
Risiko für Protestkunden steigt
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der letzten Jahre bestand eigentlich kein Zweifel daran, dass Gas-Sondervertragskunden Preiserhöhungen der Vergangenheit nicht zahlen müssen. Alle bisher durch die Rechtsprechung untersuchten Preisänderungsvereinbarungen waren unwirksam.
Von Leonora Holling
(06. September 2011) Viele Verbraucherinnen und Verbraucher hatten konsequenterweise den nächsten Schritt gewagt und die zu viel gezahlten Preiserhöhungen von ihrem Anbieter zurückverlangt, basierend auf dem Tarif, den sie ursprünglich mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart hatten. Gaskunden, die vor 2010 eine Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Energieversorgers erhoben hatten, konnten ihren Anspruch fast ausnahmslos erfolgreich und zügig vor Gericht durchsetzen.
Doch inzwischen hat die Versorgungswirtschaft „argumentativ aufgerüstet": Sie bemüht sich, Gerichten die fragwürdige These nahe zu bringen, dass bei solchen Rückforderungsprozessen ein Ungleichgewicht bestehe zwischen den alten Sondervertragspreisen, die die Verbraucher zu Grunde legten, und ihren eigenen Beschaffungskosten. Im Klartext heißt dass, dass die Versorger vorbringen, sie müssten Verluste verkraften, statt Gewinne einzufahren, wenn sie die angeblich höheren Beschaffungskosten langfristig nicht weitergeben könnten.
Munition für diese Sichtweise lieferte den Versorgern der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte tatsächlich geäußert, bei Rückforderungsprozessen sei eine „Zumutbarkeitsgrenze" für den Versorger zu beachten. Daraus ziehen einige Gerichte fälschlicherweise den Umkehrschluss, dass bei Sonderverträgen über zehn Jahre hinweg oder länger eine Prüfung des Verhältnisses zwischen Preisen des ursprünglichen Sondervertrages und sogenannten „Gestehungskosten" beim Versorger (gemeint sind damit Bezugskosten und sonstige Kosten) nötig sei. Im Ergebnis bedeutet dies eine genaue Untersuchung der Kostenstruktur des Gasbezuges. Dabei bleibt unentschieden, ob Sachverständige diese Prüfung vornehmen sollen und ob die gesamte Laufzeit des Sondervertrages gecheckt werden muss oder lediglich der Zeitraum, für den der Verbraucher „rückfordert" (maximal drei Jahre). Werden derartige Prüfungen nur für die vergangenen Jahre anberaumt, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Ungleichgewicht zwischen Endkundenpreisen und „Gestehungskosten" manifestiert: Die Gasbezugskosten sind in den vergangenen Jahren wegen ungünstiger Vorlieferantenverträge zumeist gestiegen.
Betrachtet man hingegen das gesamte Lieferverhältnis, so dürfte das Ergebnis anders ausfallen, da vor geraumer Zeit die „Gestehungskosten" der Versorger höchstwahrscheinlich deutlich preisgünstiger waren.
Diese fragwürdige neue Tendenz in der Rechtsprechung birgt jedoch für den klagenden Verbraucher das Risiko, dass er sich mit einem Sachverständigengutachten auseinandersetzen muss. Unabhängig von den drohenden Kosten stellt sich dabei das Problem, einen geeigneten Sachverständigen auszuwählen. Fraglich sind dabei zum einen die sachliche Kompetenz, zum anderen aber auch die nachweisliche Unabhängigkeit von der Versorgungswirtschaft.
Fazit: Im Vergleich zu 2010 sind Rückforderungsprozesse von Gas-Sondervertragskunden mittlerweile deutlich risikobelasteter. Noch ist ungewiss, wie die Gutachten der Sachverständigen ausfallen werden. Wer erwägt, seinen Versorger auf Rückzahlung zu verklagen, sollte sich zuvor kompetent beraten lassen.
Blamage für Bad Honnef AG
Schon vor einigen Jahren geriet die Bad Honnef AG (BHAG) aufgrund ihrer Gaspreise in die Schlagzeilen. Ein aktuelles Urteil lässt den Versorger abermals in einem schlechten Licht erscheinen: Die Gaspreise waren überhöht!
(04. September 2011) Auch in Bad Honnef in der Nähe von Bonn leben Gaspreisrebellen. Zwei von ihnen hatte die Bad Honnef AG (BHAG) bereits im Jahr 2007 wegen gekürzter Gasrechnungen vor den Kadi gezerrt. Die Kartellkammer des Landgerichtes Köln sollte im Rahmen einer Forderungsklage des Versorgers feststellen, dass die Preisgestaltung der Bad Honnef AG den Vorgaben des § 315 BGB entspricht. Die Richterin erster Instanz holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, welches jedoch die Behauptung des Energieversorgers widerlegte. Der Sachverständige konnte gerade nicht attestieren, dass zwischen 2004 und 2007 die Bezugskosten und sonstige Kosten Ursache der veränderten Endkundenpreise waren. Folge war, dass die Zahlungsklagen der Bad Honnef AG abgewiesen wurden, da die Billigkeit der Endkundenpreise nicht nachgewiesen wurde („Die Klägerin vermochte die Billigkeit ihrer seit dem 1. Dezember 2004 vorgenommenen Preisanpassungen weder darzustellen, noch nachzuweisen" Urteil LG Köln vom 14. August 2009, 90 O 41/07, rechtskräftig).
Zwei Jahre später hatte sich nun ein Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf erneut mit diesen Klagen zu beschäftigen, weil die BHAG in Berufung gegangen war. Dort kam der Senat zu dem Schluss, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Sondervertrag handelte, weil die Bad Honnef AG, wie viele andere Versorger auch, Kunden oberhalb des Geringabnehmersegments als „Sondertarif-Kunden" bezeichnet. Die Bad Honnef AG zog daraufhin die Notbremse und nahm sämtliche Berufungen zurück.
Unbillige Preise
Pikant ist jedoch nun, dass damit die ursprünglichen Urteile des Landgerichtes Köln rechtskräftig geworden sind – und damit auch die Feststellungen aufgrund des Sachverständigen zur Unbilligkeit der fraglichen Preise. Für Tarifkunden sind diese Urteile wegweisend: Erstmals wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Billigkeitsprüfung das Verhältnis von Bezugs- und sonstigen Kosten des Versorgers anhand einer monatlichen Betrachtung abzubilden hat, und zwar im Hinblick auf die Veränderung der Endkundenpreise. Deshalb kann sich der Versorger nicht einfach auf die Behauptung zurückziehen, die Endkundenpreise seien über ein oder mehrere Jahre unter seinen eigenen Beschaffungskosten zurückgeblieben.
Wechselvolle Gaspreis-Geschichte
Um die Gaspreiserhöhungen der BHAG hatte es in der Vergangenheit schon viel Wirbel gegeben. Die regelmäßig für die Versorgungswirtschaft tätige Wibera Wirtschaftsprüfung hatte der BHAG im Jahr 2005 bestätigt, dass die Preise 2003 bis 2006 geringer als die Bezugskosten angestiegen sind. Die Verbraucherzentrale NRW hatte darauf basierend alle Protestkunden dazu aufgerufen, ihre Vorbehalte gegen die Zahlungen aufzugeben und die verlangten Preise zu zahlen. Die Gaspreisinitiative Bad Honnef warf zwei Jahre später die Flinte ins Korn und löste sich auf.
Im Jahr 2008 hatte das Bundeskartellamt die Gaspreise der BHAG untersucht. Ergebnis: Keine Beanstandungen für das Jahr 2008, doch für 2007 musste sich die BHAG zu Zugeständnissen zugunsten der Gaskunden verpflichten (Aktenzeichen B 10 – 38/08). Zu diesem Verfahren war der Bund der Energieverbraucher e.V. beigeladen. In seiner Stellungnahme für den Verein führt Prof. Kurt Markert, Freie Universität Berlin, aus: „Aus der Unterlage „Erlösvergleich 2007" ... ergibt sich eine besonders gewichtige missbräuchliche Preisüberhöhung."
Die standhaften Protestkunden können sich bestätigt fühlen und haben es nun schwarz auf weiß, dass die Rechnungskürzungen nach Recht und Gesetz erfolgt sind.
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