gifhorn Protestzug
Amtsgericht verweist Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof.

Ermessen bei Preiserhöhungen

Von Leonora Holling

(27. Oktober 2018) Mit seinem Urteil vom 28.10.2015 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 4 Abs.1 und Abs. 2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas und § 5 Abs. 2 der Gasgrundverordnung mit dem Transparenzgebot der EU-Gasrichtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar sind (Az. VIII ZR 158/11). Zugleich ermächtigen die Vorschriften, nach Auffassung des BGH, Gasgrundversorger nicht, Preiserhöhungen gegenüber Endkunden zu rechtfertigen. Gleichzeitig befand das höchste deutsche Zivilgericht aber, dass eine Preiserhöhung dennoch „billigem Ermessen“ entspreche, wenn bei richtlinienkonformer Auslegung der Gasrichtlinie die Angemessenheit der Preiserhöhung gemäß § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachvollzogen werden kann.

1700 Gerichtssaal / Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Die gegen diese ergänzende richterliche Vertragsauslegung eingelegten Verfassungsbeschwerden von Verbrauchern sind bekanntlich inzwischen abschlägig beschieden worden (siehe ED 2/2016, S. 9 und ED 1/2018, S.8). Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen, den Europäischen Gerichtshof bezüglich Vereinbarkeit der „Ergänzenden Vertragsauslegung des Bundesgerichthofs“ mit EU-Recht anzurufen, scheiterte an der Rücknahme der Berufung seitens des Versorgers. Dort wollte man offensichtlich vermeiden, dass der Europäische Gerichtshof sich zu der kreativen Lösung des Bundesgerichtshofes, Preiserhöhungen zu rechtfertigen, äußert.

Aufsehen muss daher erregen, wenn jetzt auch ein Amtsgericht gegen die Meinung des Bundesgerichtshofes opponiert. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat das Amtsgericht Lingen den Rechtsstreit des örtlichen Stadtwerkes gegen eine Endverbraucherin ausgesetzt, um ebenfalls den Europäischen Gerichtshof zu der Vereinbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit EU-Recht zu befragen (Az. 4 C 1/18). Spannend wird sein, ob der Versorger vielleicht seine Klage zurücknimmt, um einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu entgehen.

Verbrauchern sollte aber jetzt schon im Klagefall geraten werden, beim zuständigen Gericht auf Aussetzung des eigenen Verfahrens zum Zwecke der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu drängen.

letzte Änderung: 11.07.2023