menschenkette löffelbein 2

Meine Überzeugung soll nicht enden...

Ein kleiner Leitfaden für alle, deren Überzeugungen auch nach ihrem eigenen Ableben weitergeführt werden sollen

(20. März 2015)

I. Einleitung

In unserer heutigen Zeit ist es oft nicht populär, an den eigenen Tod oder den lieber Angehöriger und Freunde auch nur zu denken. Noch weniger spricht man darüber oder macht sich Gedanken darum, was aus den Dingen wird, die einem selbst zu Lebzeiten richtig und wichtig erschienen sind. Dies ist nur allzu menschlich und damit völlig nachvollziehbar.

Sehr häufig stellt sich aber auch dann die Frage, was mit dem geschieht, was man selbst der Nachwelt hinterlässt. In einem Land wie Deutschland, wo viele zu Lebzeiten Werte aufgebaut haben, möchte man diese Werte auch nach dem eigenen Tod sinnvoll verwandt wissen. Dabei sind es selbstverständlich in erster Linie die einem am nächsten stehenden Personen, denen man das eigene Vermögen zuwenden will.

Dennoch erreichen den Verein immer wieder Anfragen, ob ein Mitglied, welches seit langem den Verein und seinen Zielen zugewandt ist, auch den Bund der Energieverbraucher in seinem Nachlass bedenken kann. Die Antwort ist einfach: selbstverständlich!

Doch wie kann das geschehen? Mit diesem kleinen Leitfaden wollen wir Ihnen ein paar Hinweise geben, wie Sie auch in Ihrem Nachlass den Verein in seiner weiteren Arbeit finanziell unterstützen können.

II. Grundsätzliches zur gesetzlichen Erbfolge

In Deutschland gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zunächst die sog. gesetzliche Erbfolge.

D.h., ohne eine Testament oder sonstige individuelle Verfügung des sog. Erblassers erbt, wer mit dem Verstorbenen verwandt ist. Verwandt sind insoweit der Ehegatte, die Kinder und Eltern, aber auch Enkel, Geschwister oder weitere Verwandte, soweit sie nicht "nur" angeheiratet sind. Dabei gilt, dass "nähere" Verwandte, weiter "entfernte" Verwandte von der Erbfolge ausschließen.

Näher verwandt ist dabei auch, wer nach dem Erblasser und nach anderen Verwandten geboren wurde.

Beispiel: Hinterlässt der Erblasser Kinder oder auch nur Enkel, erben diese und nicht etwa die Eltern des Erblassers oder seine Geschwister.

Dies gilt sogar dann, wenn der Erblasser einen lebenden Ehegatten hinterlässt. Diesem steht dann allerdings ein 1/4 der Erbschaft als Pflichtteil und zusätzlich ein 1/4 als sog. Vermögensausgleich im Falle der Zugewinngemeinschaft zu.

Kinder des Erblassers haben stets einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruches ausmacht, wenn der Erblasser ein Testament o. ä. verfasst und die Kinder nicht bedacht hat.
Können keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, fällt die Erbschaft dann an den Staat (Fiskus).

III. Das Testament

Soll nicht die gesetzlich vorgesehene Erbfolge greifen, kann der Erblasser ein Testament errichten.

Dabei gilt, dass "jüngere" Testamente "ältere" Verfügungen außer Kraft setzen, es sei denn, in dem jüngeren Testament wird ausdrücklich gesagt, dass bestimmte Passagen des älteren Testaments weiter in Kraft bleiben sollen.

Das Testament ist höchstpersönlich und mit eigener Handschrift zu errichten (also nicht mittels PC, Schreibmaschine o. a.) und darunter Datum und Unterschrift des Erblassers zu setzen ist.

Alternativ kann auch ein Notar das Testament aufsetzen. Notfalls kann, wenn der Erblasser nicht mehr zum Schreiben in der Lage und ein Notar rechtzeitig erreichbar ist, auch ein Dritter unter Zuziehung von Zeugen das Testament entgegen nehmen. Diese Option sollte jedoch wegen der Unsicherheit nur im äußersten Notfall gewählt werden.

Testamentarisch kann der Erblasser nicht bestimmte Vermögenswerte ("Mein Haus"/ "mein Guthaben auf der Bank XY") einem bestimmten Erben vermachen. Er kann nur verfügen, dass ein bestimmter Bruchteil oder alles den oder dem Erben übertragen wird ("Mein Enkel A soll 1/3 Erbe werden" oder "A soll mein Alleinerbe werden").

Außerdem hat der Erblasser darauf zu achten, dass er durch das Testament nicht etwaige Pflichtteilsberechtigte ausschließt. Pflichtteilsberechtigte sind der überlebende Ehegatte und seine eigenen (auch nicht ehelichen !) Kinder. Ansonsten können diese das Testament mit der Folge anfechten, dass alle Bestimmungen des Testamentes unwirksam werden und wieder die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Beispiel zur Formulierung: A setzte ich zu meinem Alleinerben ein. Pflichtteilsansprüche von B und C sind zuvor zu berücksichtigen.

Besonderheiten gelten beim sog. "Berliner Testament" unter Ehegatten. Hierbei errichten die Ehegatten (und nur diese!) während des Bestandes ihrer Ehe ein gemeinsames Testament, welches einer von beiden handschriftlich verfasst und dann anschließend von beiden (!) persönlich unterschrieben werden muss. Dabei setzen sich beide Ehegatten wechselseitig als Alleinerben ein für den Fall, dass einer der Ehegatten verstirbt. Außerdem verfügen die Ehegatten, wer nach dem Versterben des überlebenden Ehegatten dann den "Rest" des Vermögens des sog. letztversterbenden Ehegatten erhalten soll. Wichtig ist es hierbei zu wissen, dass nach Errichtung eines "Berliner Testaments" jedenfalls während der Dauer der Ehe keiner der beiden Ehegatten aus eigenem Entschluss das Testament abändern kann. D. h., soll ein solches Testament geändert werden, müssen beide Ehegatten dieses gemeinschaftlich auch wieder aufheben.

Stirbt ein Ehegatte, so ist der Überlebende an die Verfügung gebunden, wer nach ihm Erbe sein soll, auch wenn er diese später anders wünscht. Selbst kann er dann auch kein von diesem Testament abweichendes Testament o. ä. mehr wirksam errichten.

IV. Vermächtnis

Anders als beim Testament kann im Rahmen eines Vermächtnisses der Erblasser jemanden (einer Person oder einer juristischen Person wie auch einem Verein), einen konkreten Vermögensgegenstand nach seinem Ableben zuwenden. Dies kann innerhalb eines Testaments verfügt werden oder isoliert.

Beispiel:

A soll mein Alleinerbe werden. B soll 10.000 EUR erhalten. (Testament).
B soll mein Haus aus meinem Nachlass erhalten. (isoliertes Vermächtnis)

Beide Varianten sind gleich zulässig, aber auch insofern gelten die Regeln, dass dies selbst handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen werden muss oder notariell beglaubigt wird.

V. Verwahrung

Gleichgültig wie man einem Dritten etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen will, wichtig ist, dass die Verfügung nach dem Tode auch tatsächlich aufgefunden wird. Hier empfiehlt sich, wenn nicht ein Notar eingeschaltet war, das Schriftstück in amtliche Verwahrung zu geben. Eine solche ist möglich beim Amtsgericht - Nachlassgericht - des Wohnortes des Erblassers. 

VI. Testamentsvollstreckung

Im sicher zu stellen, dass der in einem Testament durch den Erblasser nieder gelegte Wille auch ausgeführt wird, ist es möglich, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Hierbei handelt es sich um eine Person des Vertrauens des Erblassers. Seine Person ist im Testament durch den Erblasser anzugeben. Wird das Testament nach Versterben des Erblassers durch das Nachlassgericht eröffnet, d. h., der letzte Wille wird offiziell bekannt gegeben, dann kann der Testamentsvollstrecker das Amt annehmen, aber auch ablehnen.
Grundsätzlich ist das Amt unentgeltlich. Es empfiehlt sich daher vor Errichtung eines Testamentes den potentiellen Testamentsvollstrecker zu fragen, ob er das Amt auch im Zweifelsfall annehmen wird. Gegebenenfalls macht es auch Sinn, mit diesem dann eine Vereinbarung (außerhalb des eigentlichen Testamentes) zu treffen, ob und welche Entschädigung er für seine Tätigkeit erhalten soll. Das trägt dazu bei, spätere Schwierigkeiten zu vermeiden und eine geordnete Abwicklung des eigenen, letzten Willens sicher zu stellen.

Beispiel zur Formulierung im Testament: Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstrecker bestimmte ich Y.

VII. Schlussbetrachtung

Als Mitglied beim Bund der Energieverbraucher e.V. haben Sie zu Lebzeiten die Ziele und Ideale des Vereins gefördert. Damit haben Sie bewiesen, dass Sie verstanden haben, dass Energie ein Gut ist, welches auch für die nächsten Generationen sicher, verfügbar und bezahlbar bleiben muss. Denn gerade dafür setzen wir uns ein.
Wir wollen dies auch in Zukunft tun und unsere Bemühungen verstärken. Doch als Verein sind wir auf unsere Mitglieder angewiesen, da wir gerade nicht von öffentlichen Trägern abhängig sein wollen. Nur so sind wir in der Lage, objektiv die Interessen der Energieverbraucher weiterhin zu vertreten.

Darum appellieren wir an Sie, zu überlegen, ob Sie auch nach Ihrem Ableben etwas für unsere Anliegen tun wollen.

In diesem kleinen Leitfaden haben wir Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie dem Verein auch nach Ihrem Ableben unterstützen können.

Selbstverständlich sollten Sie zunächst an die Menschen denken, die Ihnen lieb sind.

Vielleicht ist es aber Ihr Wunsch, dann dem Verein im Wege eines Vermächtnisses etwas zuzuwenden.

Oder, wenn Sie keine Erben oder andere liebgewonnenen Personen haben, entscheiden Sie sich auch dafür, den Verein als Ihren Erben einzusetzen. Damit das, wovon Sie zu Lebzeiten überzeugt waren, auch nach Ihrem Ableben fortgesetzt werden kann.

Damit unser aller Überzeugung weiterleben kann und wird!

letzte Änderung: 20.03.2015