ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)

Mieter profitieren vom Gasmarkt

Von sinkenden Gaspreisen profitieren nun auch Mieterhaushalte. Darauf macht der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters aufmerksam: „Der Vermieter darf nur Betriebskosten auf seine Mieter umlegen, die der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Wenn er es versäumt, Gas zum günstigsten Preis zu kaufen, dann darf der Mieter die Nebenkostenabrechnung entsprechend kürzen“. Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat auf seinen Internetseiten (unten angefügt) einen Musterbrief bereitgestellt, mit dem Mieter ihre Rechte geltend machen können.

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(10. Dezember 2009) Bei der Abrechnung der Betriebskosten muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, heißt es in § 556 Abs. 3 Satz 1 und in § 560 Abs. 5. des BGB. Praktisch jedoch muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erst bei der Abrechnung, sondern schon bei der Verursachung von Betriebskosten beherzigen.

Für die Definition des Wirtschaftlichkeitsgebots wird auf die Bestimmung für den preisgebundenen Wohnungsbau zurückgegriffen. In § 20 Abs. 1 Satz 2 NMV heißt es: Nur solche Betriebskosten dürfen umgelegt werden, "die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind". Der Vermieter muss demnach auf ein vertretbares oder angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis achten und hat dabei einen Ermessensspielraum. Wenn Leistungen durch Dritte erfolgen, muss sich der Vermieter einen Marktüberblick verschaffen.

In einem Schreiben vom 3. Mai 2006 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Az: 3430/211-11431/2006) wird das Kürzungsrecht des Mieters bestätigt: "Erhebt der Vermieter also im Hinblick auf die ihm vom Versorgungsunternehmen berechneten Versorgungsleistungen nicht die ihm zur Verfügung stehenden berechtigten Einwände, so ist die Betriebskostenabrechnung um die Kosten zu kürzen, die nicht angefallen wären, wenn er sie erhoben hätte".

Im Musterschreiben an den Vermieter muss der Mieter also einfügen, welcher Anbieter das Gas um welchen Betrag günstiger liefern kann, als der Grundversorger. Diese Informationen kann man sich im Internet einfach beschaffen oder sogar auf dem Mobiltelefon abrufen (Mobile Energiepreise).

Download Brief Justizministerium vom 3. Mai 2006 (Az: 3430/2 II - 11 431/2006) (03. Mai 2006, Az: 3430/211-11431/2006

Musterbrief

Absender:
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Herrn/Frau

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Ihre Nebenkostenabrechnung für meine Wohnung ........ in..... für das Abrechnungsjahr.....

Sehr geehrte Frau/Herr....,

Die Öffnung der Gasmärkte erlaubt es Ihnen, ohne jeden Aufwand und Kosten durch Wechsel des Gasanbieter die Heizkosten zu senken. Selbst wenn man Tarife mit Vorkasse oder Kaution nicht berücksichtigt und ausschließlich Anbieter betrachtet, deren Tarife den Vertragsbedingungen der örtlichen Grundversorger entsprechen, sind erhebliche Einsparungen möglich.

Als Vermieter/in sind Sie in Bezug auf die Nebenkosten einer Mietwohnung zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet.

Für die im vergangenen Jahr in unserem Haus angefallene Bezugsmenge von etwa .......kWh verlangt der örtliche Grundversorger derzeit ........Euro.

Beim Wechsel zu.............. lassen sich ohne jeden Aufwand und Risiko …........ Euro jährlich einsparen.

Auch wenn Sie keinen Zugang zu Internet-Gaspreisvergleichen haben, ist ein Preisvergleich und ein Wechsel möglich. So bietet zum Beispiel das Internet-Preisvergleichsportal 'verivox' auch eine kostenlose telefonische Beratung unter 0800 80 80 890. Mit einem Mobiltelefon mit Internetzugang können Sie über www.energieverbraucher.de die günstigsten Gasanbieter für unser Haus ermitteln.

Mietvertraglich obliegt Ihnen als Nebenpflicht, zu einem günstigen Gasversorger zu wechseln. Daher fordere ich Sie auf, mir bis zum …....(Datum plus einen Monat) Ihre Bemühungen zu einem Wechsel zu einem günstigen Versorger nachzuweisen. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass bis zum (Datum plus drei Monate) der entsprechende Wechsel durch Sie durchgeführt werden konnte. Wäre das nicht der Fall, so würden Sie eine aus dem Mietvertrag resultierende Nebenpflicht verletzen. Dies würde mich dazu berechtigen, die nächste Nebenkostenabrechnung im Hinblick auf die Position „Gaszentralheizung“ auf den letzten Abrechnungszeitraum zu korrigieren.

Mit der nächsten Nebenkostenabrechnung erwarte ich deshalb von Ihnen eine Ausführung, aus der hervorgeht, dass Sie Ihrer Pflicht zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots in oben angesprochenen Punkt nachgekommen sind (siehe Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 VIII ZR 78/06 zur Nachweispflicht hinsichtlich der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots).

Mit freundlichen Grüßen

letzte Änderung: 13.07.2010