(12. Juni 2004) Die Heizkostenabrechnung ist unheilbar unwirksam, wenn der Durchschnittsmieter sie nicht verstehen kann. Die Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung durch Erklärung des Vermieters setzt zuvor eine formell wirksame Abrechnung voraus.
Urteilstext:
"Abrechnungen müssen aus sich heraus verständlich sein, und zwar für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Durchschnittsmieter. Die Erläuterungspflicht des Vermieters setzt nicht erst zum Zeitpunkt ein, an dem der Mieter seinen Erläuterungsbedarf dargestellt hat.
Es ist daher eine übersichtliche Gliederung und klare Abgrenzung der einzelnen Rechenschritte erforderlich. Manche Abrechnungen weisen derart verwinkelte und verwickelte Rechenoperationen auf, dass sie nicht mehr nachvollzogen werden können. Derartige Abrechnungen sind unheilbar unwirksam.
Die Klägerin (das Versorgungsunternehmen) benötigt im Prozess neun Seiten um dar- und klarzustellen, dass alles völlig klar, einfach und selbstverständlich ist. Es fragt sich, warum die Klägerin nicht in der Heizkostenabrechnung diese Hinweise, Klarstellungen und Erläuterungen ausgeführt hat. Zusätzliche Bedenken ergeben sich daraus, dass die Klägerin nicht verständliche Abkürzungen verwendet.
Während sich ein durchschnittlicher Mieter die Abkürzung VE noch zusammenreimen mag, wird sich ihm allerdings nicht zweifelsfrei erschließen, was nun UE bedeutet... Auch der Duden lässt ihn insoweit im Stich. Die Klägerin hat allerdings mit ihren Mietern kein Heizkostenquiz zu veranstalten, sondern ist verpflichtet, eine aus sich verständliche Abrechnung vorzulegen."
(AG Dortmund, Urteil vom 6.2.2004, 107 C 8704/03, nicht rechtskräftig)