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Zu den aktuellen Meldungen

Höhere Strom- und Gaspreise ungerechtfertigt

Verbraucher haben das Recht auf gerichtliche Klärung

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Höhere Strom- und Gaspreise ungerechtfertigt

Verbraucher haben das Recht auf gerichtliche Klärung

(30. Dezember 2005) - Der Bund der Energieverbraucher ist empört über die neuerliche Welle von Preiserhöhungen bei Strom und Gas. Es gebe dafür keine Rechtfertigung. Der Verein rät dazu, lediglich die alten Preise zu zahlen und den Versorger entsprechend zu informieren.

Der Vereinsvorsitzende Aribert Peters sagte dazu: "Die Energieversorger missbrauchen ihr Monopol, um die Verbraucher zu plündern und ihre Gewinne zu erhöhen. Verbraucher können sich dagegen wehren, indem sie nur die alten Preise zahlen. Entsprechende Musterschreiben gibt es hier. Besteht der Versorger auf Zahlung des vollen Rechnungsbetrages, so muss er auf Zahlung klagen und trägt dabei die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Bis zur Rechtskraft eines Urteils, welches den "billigen Preis" bestimmt, besteht keine fällige Forderung. Das hat der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH NJW 2005, 2919)".

Bereits sehr viele Verbraucher haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es gibt kein einziges rechtskräftiges Urteil, das auch nur einen dieser Verbraucher zur Zahlung des verlangten Preises verpflichtet.

Weitere Informationen dazu unter www.energiepreise-runter.de.

Drei Millionen Gaskunden planen konkrete Zahlungsverweigerung

Die Gaspreise für Haushalte haben sich seit Juli 2003 um fasteinen Cent je Kilowattstunde erhöht, die Gasimportpreisedagegen nur um knapp 0,8 Cent und die Bezugspreise der Gasverteilerum weniger als 0,7 Cent.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Drei Millionen Gaskunden planen konkrete Zahlungsverweigerung

(14. Dezember 2005) - Die Gaspreise für Haushalte haben sich seit Juli 2003 um fast einen Cent je Kilowattstunde erhöht, die Gasimportpreise dagegen nur um knapp 0,8 Cent und die Bezugspreise der Gasverteiler um weniger als 0,7 Cent. Die Preise für Heizöl sind seit Oktober 2005 kräftig gesunken. Ein weiterer Anstieg der Gaspreise lässt sich daher weder mit gestiegenen Importpreisen, noch mit steigenden Heizölpreisen oder höheren Gasbezugspreisen rechtfertigen. Darauf weist der Bund der Energieverbraucher heute in Bonn hin.

Über 60% der Kunden halten nach einer Untersuchung der Bremer trend:research die erneuten Verteuerungen für "überhaupt nicht gerechtfertigt". Ein Fünftel der Kunden planen nach der Umfrage eine konkrete Zahlungsverweigerung ihrer Gasrechnung. Das sind über drei Millionen der insgesamt 17 Millionen Haushaltsgaskunden. Der Bund der Energieverbraucher weist darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Verweigerung überhöhter Preisforderungen nicht mit einer Liefersperre beantwortet werden darf.

Aktuelle Haushaltsgaspreise für Dezember 2005 hat der Bund der Energieverbraucher im Internet unter http://www.energieverbraucher.de/seite1586.html veröffentlicht.

Weitere Hinweise einschließlich Musterschreiben zur Zahlungsverweigerung finden sich im Internet unter http://www.energieverbraucher.de/seite1382.html

Überraschung beim Energierechtssymposium in Berlin

Die Argumentationslast für die Billigkeit liege beimBestimmenden, wie der BGH im Lichtblickurteil erneut bestätigthat.

Überraschung beim Energierechtssymposium in Berlin

(12. Dezember 2005, verbesserte Fassung) Eine Überraschung gab es auf dem Workshop zum Energierecht, der am 9. Dezember 2005 im Institut für deutsches und europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs und Energierecht an der Freien Universität Berlin stattfand.

Privatdozent Dr. Hans Hanau (derzeit Lehrstuhlvertretung an der Helmut Schmidt Universität der Bundeswehr Hamburg, Lehrstuhl für Privatrecht, Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht) referierte über die Anwendbarkeit des BGB § 315 auf Gasversorgungsverträge. Er kam zum Schluss, dass auf Gaspreiserhöhungen von Haushaltskunden die Billigkeitskontrolle nach BGB § 315 direkt anwendbar sei. Die derzeitige Diskussion, die dies in Frage stelle, gehe in bemerkenswerter Weise am Kern vorbei und sei nicht nachvollziehbar.

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Energierechtssymposium am 9. Dezember 2005 in Berlin: Prof. Schmidt-Preuß, Dr. Hanau, Prof. Säcker (v.l.)

Ein Gasversorger nimmt bei einer Preiserhöhung einen Preisgestaltungsspielraum in Anspruch. Deshalb sei § 315 BGB ganz unmittelbar anwendbar. Die Argumentationslast für die Billigkeit liege beim Bestimmenden, wie der BGH im Lichtblickurteil erneut bestätigt hat.

Maßstab für die Billigkeit sei bei Gas nicht der Wettbewerbspreis sondern der Kostenpreis. Die Gaswirtschaft argumentiere zu Unrecht mit dem Als-Ob-Wettbewerb: Die Altkunden bekämen den gleichen Preis, wie die Neukunden, die nur einen Vertrag eingehen, wenn der Preis wettbewerbsfähig ist. Dem Argument sei eine gewisse Rafinesse nicht abzusprechen. Die Neukunden könnten jedoch nicht stellvertretend für die Altkunden handeln, weil es dafür keine Legitimation gebe. Das werde auch z.B. bei der Krankenversicherung als Preisbildungsmaßstab nicht anerkannt. Der fehlende Konsens über die Preishöhe werde durch BGB § 315 kompensiert. Die Treuebindung verbiete es, die die Konditionen zum Nachteil eines Vertragspartners zu verändern. Die Berufung auf einen funktionierenden Wettbewerb gehe auch fehl. Denn es gebe keinen funktionierenden Wettbewerb zwischen Öl und Gas. Vielmehr werde der Gaspreis einseitig an den Ölpreis angepasst. Der Gaspreis lässt also jeden Druck auf Ölpreis vermissen. Der einseitige Wettbewerb stelle keine Bestätigung für den Gaspreis dar, sondern könne der Sicherung von Windfall-Profits für Gasversorger dienen. Die Gas- Ölpreisbindung habe sich laut Bundeskartellamt zum Instrument der Wettbewerbsverhinderung entwickelt.

Maßstab für den Gaspreis müsse der Kostenpreis sein. Beispiel sei die BGH-Entscheidung zu Preisklauseln bei Flüssiggas vom 21.9.2005 Das Bundesverfassungsgericht habe am 28.12.1999 entschieden dass Versicherungsprämien der Preiskontrolle nicht entzogen werden dürfen ("Von Verfassungs wegen darf aber eine sachliche Überprüfung der Berechtigung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung gänzlich versagt werden" 1 BvR 2203/98). Die grundsätzlichen Kriterien für die Preiskontrolle gebe die BGH-Entscheidung von 1991 wieder. Die Zuordnung der Kostenfaktoren seien zweifelhaft. Deshalb seien bei einer ersten Überprüfung auch die wesentlichen Kostenfaktoren für den Gesamtpreis offenzulegen, selbst wenn nur die Preiserhöhungen strittig seien. Es ergebe sich daraus ein Raster für die Überprüfung folgender Preisänderungen. Das sei auch Ziel der klagenden Verbraucherzentrale. Die Rechtsfolge einer unbilligen Leistungsbestimmung sei deren Unwirksamkeit. Es gebe auch keine vorläufige Gültigkeit der Bestimmung.

Der Bonner Verfassungsrechtler Prof. Schmidt-Preuß äußerte sich anschließend zur Verfassungsmäßigkeit der Argumentationslast des § 315. Auf der Hitskala der juristischen Normen stehe der § 315 derzeit unangefochten an der Spitze. Auch die juristische Landkarte sei neu geschrieben worden und enthalten nun Orte wie Hamburg, Heilbronn, Euskirchen und Koblenz. Die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen gefährde den Unternehmensbestand, ihre Preisgabe verletze den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums. Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen selbst gebe es jedoch keine juristische Norm und auch keinen grundgesetzlichen Schutz. Auch die Rechte der Verbraucher seien grundgesetzlich geschützt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.8.2003 BVerwG 20 F 3.03 diese Belange gegeneinander abgewogen ("Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht, die eine der Parteien nur dem Sachverständigen, nicht dem Gericht und der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat und in dem Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1991). Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt nicht nur den Beteiligten, die die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu prüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht…Dieser Pflicht und dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann das Gericht nur genügen, wenn der Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt. Ein "in camera" Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus" - beim in-camera" Verfahren kennt nur das Gericht die Tatsachen, nicht jedoch die Prozessbeteiligten).

Einschlägig für die Abwägung zwischen Geheimnisschutz und Rechtssicherheit sei auch die Bankenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1999 und die sog. Handelsvertreterentscheidung. Eine Lösung des Dilemmas wären Preisgleitklausel ohne Ermessensspielraum.

In der Diskussion äußerte Prof. Markert, der ehemalige Präsident des Bundeskartellamtes, die Billigkeitsprüfung setze nur ein einseitiges Preisbestimmungsrecht voraus und sei an keine Marktbeherrschung oder eine Monopolsituation gebunden. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung sei in § 72 Abs. 2 festgelegt, dass bei einem Konflikt zwischen rechtlicher Aufklärung und Geheimnisschutz die Sachaufklärung Vorrang habe. Prof. Säcker äußerte die Ansicht man werde auf andere Preisgleitklauseln zurückkommen müssen.

Dr. Hanau ergänzte, dass auch Verbraucher Anspruch auf grundgesetzlich garantierte Freiheit nach Art 2 Abs 1 GG hätten, die durch überhöhte Preise beeinträchtigt werde. Durch unbillige Preiserhöhungen versuche eine Partei, die Position der Abnehmer einseitig zu verschlechtern. Basis muss der Status quo sein. Wer diesen zu verändern sucht, trägt auch die Argumentationspflicht.

Kunden werden eingeschüchtert

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart werden immer mehr Gaskunden von ihren Versorgern unter Druck gesetzt, wenn sie wegen Preiserhöhungen die Zahlung verweigern.

Kunden werden eingeschüchtert

(12. Dezember 2005) - Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart werden immer mehr Gaskunden von ihren Versorgern unter Druck gesetzt, wenn sie wegen Preiserhöhungen die Zahlung verweigern.Es lägen Fälle vor, in denen Kunden systematisch eingeschüchtert würden. In Schreiben würden Versorger falsch über die Rechtslage und die wirtschaftlichen Zusammenhänge informieren. Es werde Vertragsbruch durch den Kunden unterstellt und rechtswidrig mit einer Gassperre gedroht. Ähnliche Fälle gebe es in ganz Deutschland.

Wie haben sich die Gaspreise geändert? Um welchen Betrag haben sich Gasimporte verteuert?

68 Prozent überhöhter Preisanstieg

Wie haben sich die Gaspreise geändert? Um welchen Betrag haben sich Gasimporte verteuert?

68 Prozent überhöhter Preisanstieg

(7. Dezember 2005) - Der Durchschnittspreis für den Gasimport aus dem Ausland betrug im dritten Quartal 2005 1,61 Ct/kWh und ist gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum um 0,44 Ct/kWh oder 38 Prozent angestiegen. Der Gaspreis für Haushaltskunden betrug am 1. November 2005 5,6 Ct/kWh (Abnahme: 27.000 Kilowattstunden, einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer). Er ist gegenüber November 2004 um 0,75 Ct/kWh geklettert. Damit sind die Haushaltsgaspreise im Verlauf des vergangenen Jahres um 68 Prozent stärker angestiegen, als die Gas-Importpreise. Dies belegt, dass die Gasversorger insgesamt im vergangenen Jahr keineswegs nur ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben.

Preisentwicklung

Da die Gaspreise meist vierteljährlich angepasst werden, hat sich eine quartalsweise Betrachtung eingebürgert. Sie ist auch übersichtlicher als eine Analyse der Monatswerte. In der Tabelle sind die Quartalswerte für die Gasimportpreise, die üblichen Bezugspreise der Stadtwerke, so genannte "Citygate-Preise", und die Haushaltsgaspreise gegenübergestellt. Besonders interessant sind die Änderungen dieser Preise, in der Tabelle und auch in der Grafik dargestellt.

Folgende Schlussfolgerungen lassen sich ableiten:

  • Die Bezugskosten der Gasversorger sind im zweiten Halbjahr 2003 gesunken, ohne dass dies an die Kunden weitergegeben wurde.
  • Die Haushaltsgaspreise sind im ersten Halbjahr 2004 gestiegen, ohne dass die Gasbezugskosten der Gasversorger gestiegen sind.
  • Die Gasbezugskosten der Gasversorger stiegen im ersten Halbjahr 2005 an, ohne dass dies an die Haushaltskunden weitergegeben wurde. Ursachen waren die massiven Verbraucherproteste, eine Energiemarktuntersuchung ("sector inquiry") der EU und die bevorstehende Verabschiedung des Energiewirtschaftsgesetzes. Man wollte die Stimmung nicht zusätzlich anheizen.
  • Zwischen 2003 und 2005 (jeweils 3. Quartal) sind die Importpreise um 0,39 Ct/kWh (ohne MWSt.), die Citygate-Preise um 0,49 Ct/kWh (ohne MWSt.) und die Verbraucherpreise um 0,5 Ct/kWh (mit MWSt.) gestiegen.
  • Zwischen 3. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 steigen - so die Prognosen - die Importpreise um 0,4 Ct/kWh, die Citygate-Preise um 0,5 Ct/kWh und der Verbraucherpreis um 0,55 Ct/kWh.
  • Im Zentrum der Auseinandersetzung werden deshalb weniger die Preisteigerungen zwischen 2003 und 2005 stehen, sondern vielmehr die bereits 2003 überhöhten Preise und die überzogenen Verbraucherpreisanhebungen zum Jahreswechsel 2005/2006.

Tabelle und Diagramm Gaspreisänderungen

Diagramm Übersicht Ölpreis Gaspreis

Tabelle Bundesländer Gaspreise, Ölpreise, Strompreise

Gerichtsverfahren in Heilbronn und Neuwied

Das Landgericht Heilbronn hat am 17. November 2005 über die Gaspreiserhöhung verhandelt. Das Amtsgericht hat am 15. April die Preiserhöhung für unwirksam erklärt.

Gerichtsverfahren in Heilbronn und Neuwied

(5. Dezember 2005) - Das Landgericht Heilbronn hat am 17. November 2005 über die Gaspreiserhöhung verhandelt. Das Amtsgericht hat am 15. April die Preiserhöhung für unwirksam erklärt. Die Stadtwerke hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, über die in Heilbronn verhandelt wurde.

In der Verhandlung hat die 6. Zivilkammer der Landgerichts bestätigt, sie werde § 315 BGB anwenden und alles was das Amtsgericht gemacht hat, sei richtig. Die Richter wollen sich einen eigenen Prüfungsmaßstab für Billigkeit einfallen lassen. Wie das allerdings gehen soll, wenn nach wie vor keine Kalkulation vorliegt, das haben die Richter nicht erkennen lassen und damit bei den Journalisten große Verwirrung erzeugt.

Am 19. Januar 2006 soll das Urteil verkündet werden. Das Gericht hat angekündigt, die Revision zum BGH zuzulassen.

Das Amtsgericht Neuwied hat sich in einem Beschluss am 8. November 2005 (Az 4 C 774/05) dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn angeschlossen. Die Stadtwerke Neuwied müssen nun die Kostenkalkulation offenlegen. Ein Rechtsanwalt hatte gegen die Preiserhöhung in eigener Sache gegen die Stadtwerke geklagt.

Amtsgericht Hamburg-Harburg: Gassperre unzulässig

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat der E.on Hanse AG per einstweiliger Verfügung verboten, einer Hamburger Familie die Gasversorgung zu sperren (Beschluss vom 8.11.2005, Aktenzeichen 647 C 444/05).

Amtsgericht Hamburg-Harburg: Gassperre unzulässig

(05. Dezember 2005) Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat der E.on Hanse AG per einstweiliger Verfügung verboten, einer Hamburger Familie die Gasversorgung zu sperren (Beschluss vom 8.11.2005, Aktenzeichen 647 C 444/05). Der Verbraucher hatte wie schätzungsweise 20.000 andere Gaskunden auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg die Zahlung der Preiserhöhung verweigert. Der Gaspreis war in drei Schritten seit Oktober 2004 um über 25 Prozent erhöht worden. Der Kunde hatte vom Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Erhöhungen verlangt. E.on Hanse drohte gleichwohl nach Mahnung mit der Gassperre per 4. November 2005 und nahm die Drohung trotz mehrfacher schriftlicher Proteste des Kunden nicht zurück. Die Verbraucherzentrale riet dem Gaskunden zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Dieser beantragte die einstweilige Verfügung und begründete den Antrag damit, dass die Billigkeit der Preisforderung nicht nachgewiesen und damit die Forderung nicht fällig sei. Daher sei der Gaskunde nicht in Verzug geraten und die Androhung der Gassperre erfülle in dieser Situation den Tatbestand der Erpressung.

Das Gericht folgte dem Antrag und verbot die Gassperre sowie deren Androhung, solange der Kunde den bis September 2004 geltenden Preis zahlt, E.on Hanse nicht den Nachweis der Angemessenheit der Preisanhebung geführt hat und der Kunde nicht die Preiserhöhung akzeptiert hat oder deren Billigkeit rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.

"Der Beschluss bestätigt unsere Auffassung: Wer die Zahlung von Gaspreisen verweigert, deren Angemessenheit vom Versorger nicht nachgewiesen wurde, muss nicht befürchten, dass der Gashahn abgedreht wird. Daher raten wir allen Gaskunden in Deutschland - gerade angesichts der angekündigten weiteren Preiserhöhungen: Zahlung verweigern - jetzt erst recht!", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

Gaspreis-Klage: Richterkarussell in Bremen dreht sich weiter

Richter protestieren privat gegen Preiserhöhungen

Gaspreis-Klage: Richterkarussell dreht sich weiter

(5. Dezember 2005) Die gerichtliche Überprüfung der Bremer Gaspreise verzögert sich weiter. Nach Informationen der taz hat nun auch die dritte RichterIn, die die Sammelklage von 54 Bremer Gas-KundInnen gegen den Energieversorger swb eigentlich verhandeln sollte, ihre mögliche Befangenheit angezeigt. Sie habe als Privatperson ebenfalls Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt, teilte Gerichtssprecher Peter Lüttringhaus mit. Aus demselben Grund hatten sich vor Wochen bereits zunächst der Vorsitzende der Kammer und dann der erste Beisitzer für möglicherweise befangen erklärt (taz berichtete). Gegen beide Richter stellte die swb inzwischen einen Befangenheitsantrag.

Die für diese Woche angekündigte Entscheidung über diese Anträge verzögert sich nun erneut. Die swb müsse sich erst noch dazu äußern, ob sie auch die dritte Richterin ausgewechselt sehen wolle, sagte Lüttringhaus, bevor dann andere RichterInnen über die Befangenheit ihrer KollegInnen urteilen könnten. Geben sie der swb Recht, muss die Richterbank im Gaspreis-Prozess komplett neu besetzt werden.

Nach Angaben der swb haben in Bremen und Bremerhaven bislang mehr als 14.000 GaskundInnen Widerspruch gegen die inzwischen drei Preiserhöhungen seit letztem Herbst eingelegt, die dem Energieversorgungsunternehmen zusammen jährlich zig Millionen Euro mehr Einnahmen bringen. Der Gas-Monopolist swb, fordern die Protestierenden, müsse seine Kalkulation offen legen und so beweisen, dass er tatsächlich nur die gestiegenen Einkaufspreise an die VerbraucherInnen weitergebe. Das überzeugte offensichtlich auch einige mit Gas heizende RichterInnen.

Der Anwalt der KlägerInnen, Lovis Wambach, rief die swb auf, dies zu akzeptieren, anstatt immer weitere Befangenheitsanträge zu stellen. Das Personalkarussell auf der RichterInnenbank am Landgericht verzögere nur den eigentlichen Prozess.

Der Energieversorger wies die Vorwürfe als ungerechtfertigt zurück. Auch der swb sei an einer raschen Klärung des Streits gelegen, sagte Sprecherin Marlene Odenbach. Dafür brauche es aber einen wirklich "neutralen Dritten" - also RichterInnen, die sich mit ihrem als Privatperson eingelegten Widerspruch nicht schon selbst auf Seiten der KlägerInnen gestellt hätten. sim

Gazprom schlägt zwei bis vier Prozent drauf

Die russische Gazprom wolle die Preise für Gasexporte nach Westeuropa im kommenden Jahr um 2% bis 4% erhöhen

Gazprom schlägt zwei bis vier Prozent drauf

(5. Dezember 2005) Die russische Gazprom wolle die Preise für Gasexporte nach Westeuropa im kommenden Jahr um 2% bis 4% erhöhen, berichtet die Nachrichtenagentur Interfax. Als Grund nannte das Unternehmen die Entwicklung des Ölpreises. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2006 sei wieder mit sinkenden Preisen zu rechnen.

Verbraucherzentrale: Gasrechnung unbedingt kontrollieren

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es unerlässlich sei, die Abrechnungen der Versorger sorgfältig zu kontrollieren.

Verbraucherzentrale: Gasrechnung unbedingt kontrollieren

(1. Dezember 2005) Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es unerlässlich sei, die Abrechnungen der Versorger sorgfältig zu kontrollieren.

Ein aufmerksamer E.ON Hanse-Kunde stellte Angaben der Verbraucherzentrale zufolge fest, dass ihm rund 250,00 Euro zuviel berechnet wurden. Dieser hätte elf Monate sein Gas zu einem Festpreis von 3,584 ct/kWh bezogen. Für den zwölften Monat sei der teurere "Klassik Gas Region" mit 4,184 ct/kWh abgerechnet worden. In dieser Rechnung teilte E.ON Hanse den Jahresverbrauch fehlerhaft auf, so die Verbraucherschützer. Für den Zeitraum von elf Monaten seien 37,26 Prozent des Gesamtjahresverbrauch zum günstigeren Festpreis abgerechnet worden, wohingegen für die letzten drei Wochen des Abrechnungszeitraumes 62,74 Prozent des Jahresverbrauches zum teueren Preis in Rechnung gestellt worden seien.

"Offenkundig wurde diese Rechnung nicht auf Plausibilität überprüft. Wir fragen uns, ob dies ein Einzelfall ist", so Margrit Hintz, Energiereferentin der Verbraucherzentrale. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden AVBGasV kann der Versorger gemäß § 20 den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

Der Versorger hätte also den Gesamtjahresverbrauch tageweise aufteilen müssen. Trotz sofortiger Beschwerde des Kunden habe E.ON Hanse den überhöhten Betrag abgebucht. Kunden, denen ähnliches widerfahren ist, können innerhalb von sechs Wochen die unberechtigte Abrechnung widerrufen und sollten anschließend den berechtigten Betrag überweisen.

Da unklar sei, ob es sich um einen Einzelfall handelt, bittet die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ebenfalls betroffene E.ON Hanse-Kunden um Kopien der Abrechnung. Nachrechnen und den Versorger entsprechend informieren müsse allerdings jeder Verbraucher selbst.

Berliner Schnellschuss

Nach einem Bericht des Berliner "Tagesspiegel" wollte die Gasag mehrere Kunden, die gegen die jüngste Preiserhöhung Protest eingelegt und ihre Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet haben, gegen ihren Willen in einen ungünstigeren Tarif einstufen

Berliner Schnellschuss

(30. November 2005) - Nach einem Bericht des Berliner "Tagesspiegel" wollte die Gasag mehrere Kunden, die gegen die jüngste Preiserhöhung Protest eingelegt und ihre Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet haben, gegen ihren Willen in einen ungünstigeren Tarif einstufen. Dazu habe sie deren Einzugsermächtigung gekündigt und als hinfällig betrachtet, hieß es im begleitenden Schreiben der Gasag. Da diese die Voraussetzung für den günstigen Tarif "Gasag Aktiv" sei, müssten die Kunden stattdessen den teureren Tarif "Gasag Vario" bezahlen.

Mittlerweile rudert die Gasag zurück: Der Fehler werde korrigiert, so das Unternehmen.

Landgericht Hamburg verschiebt Gas-Urteil

Das Hamburger Landgericht hat im Gaspreisprozeß gegen E.on Hanse den vorgesehenen Verkündungstermin des Urteils am 8. Dezember bis auf weiteres verschoben.

Landgericht Hamburg verschiebt Gas-Urteil

(27. November 2005) Das Hamburger Landgericht hat im Gaspreisprozeß gegen E.on Hanse den vorgesehenen Verkündungstermin des Urteils am 8. Dezember bis auf weiteres verschoben. E.on Hanse hatte Anfang dieser Woche auf Aufforderung der Justiz als erster deutscher Energieversorger einen Einblick in seine Kalkulation gewährt und dem Gericht ein Gutachten dazu eingereicht.

"Dieser 70 Seiten dicke Schriftsatz mit 58 Anlagen" wurde jetzt der Hamburger Verbraucherzentrale zugestellt, die das Sammelverfahren von 54 Gaskunden koordiniert. "Das Gericht räumte uns für eine Stellungnahme dazu eine Frist bis zum 12. Januar 2006 ein", sagte Günter Hörmann, Geschäftsführer der Hamburger Verbraucherzentrale, dem Abendblatt.

"Die Unterlagen werden wir sorgfältig prüfen und umfassend dazu Stellung nehmen", so Hörmann. Die Absetzung des Entscheidungstermins sei sachgerecht. Die Verbraucherzentrale werde nun mit Unterstützung von Sachverständigen und Branchenexperten die vorgelegten Zahlen genau auf Plausibilität und Substanz prüfen.

"Die Gutachten sind umfangreicher als das, was E.on Hanse auf der Pressekonferenz präsentiert hat", sagte der Anwalt der Gaskunden, Joachim Bluhm, dem Abendblatt. Nach einer ersten "oberflächlichen Betrachtung" geht Bluhm davon aus, "daß das Vorgelegte noch nicht reichen wird". Aber eine gerichtlich verwertbare Aussage dazu sei erst nach eingehender Prüfung möglich. Bluhm erwägt, daß die Verbraucherschützer die vom Gericht gestellte Frist im Januar eventuell verlängern lassen wollen.

In dem Gerichtsverfahren soll geklärt werden, ob die drei Preiserhöhungen von E.on Hanse seit Oktober 2004 um mehr als 25 Prozent angemessen waren. E.on Hanse begründete die Erhöhungen mit den gestiegenen Beschaffungskosten. Zum 1. Januar will der Energieversorger die Preise für seine rund 500 000 Gaskunden erneut um zehn Prozent anheben. Bisher zahlen rund 20 000 E.on-Hanse-Kunden nur unter Vorbehalt ihre Rechnungen. Weitere bis zu 1000 Kunden haben ihre Abschlagszahlungen gekürzt.

Unterdessen reichten am Freitag auch in Berlin 42 Kunden des Gasversorgers Gasag beim Landgericht eine Sammelklage gegen dessen jüngste Preiserhöhung vom 1. Oktober ein. Die Verbraucher wollen gerichtlich feststellen lassen, inwieweit der Anstieg angemessen war, teilte die Verbraucherzentrale in Berlin mit. Das Unternehmen habe bisher noch keine nachvollziehbare Begründung dafür vorgelegt.

"Wir sind jetzt in der Zwickmühle"

E.on Hanse: Internes Papier. Controlling des norddeutschen Gasversorgers schrieb "Diskussionspapier". Auf der Suche nach Argumenten für höhere Preise

"Wir sind jetzt in der Zwickmühle"

- E.on Hanse: Internes Papier. Controlling des norddeutschen Gasversorgers schrieb "Diskussionspapier". Auf der Suche nach Argumenten für höhere Preise. Von Mathias Eberenz aus dem Hamburger Abendblatt vom 23. November 2005

(25. November 2005) Am Montag hat der norddeutsche Gasversorger E.on Hanse die Kalkulation seiner Preise offengelegt. Doch Verbraucherschützer gehen die der Öffentlichkeit präsentierten Daten nicht weit genug. Sie erwarten mehr Details.

Zum Zwecke der Kalkulation hatte das Controlling von E.on Hanse ein internes Diskussionspapier erstellt. Wie berechnet man einen Gaspreis? Welche Argumente für die Tariferhöhungen der vergangenen Monate sollte man dem Landgericht Hamburg vorlegen? Diese und andere Fragen werden in dem 50seitigen Beitrag der Controller aufgeworfen und in dem Papier, das dem Abendblatt vorliegt, beantwortet.

Wie auch immer das Dokument in die Öffentlichkeit gelangte - zumindest Richterin Helga Langenberg, die dem Verfahren vorsitzt, dürfte wenig erfreut darüber sein, durchgehend als "Helga" tituliert zu werden. Das beginnt schon beim Vorwort.

"Ziel des Entwurfes ist es", so der Autor, daß "alle Kaufleute, Juristen, Techniker, ggf. Presse oder auch Helga vom LG etc. die Gaskalkulation in ihren Grundzügen verstehen und die Risiken erkennen (letzteres gilt natürlich nicht für Helga)". Gemeint ist Richterin Langenberg vom LG, also dem Landgericht in Hamburg. Sie hatte E.on Hanse dazu aufgefordert, die Gaspreiskalkulation offenzulegen - und sie wird voraussichtlich frühestens am 8. Dezember entscheiden, ob die von E.on Hanse vorgelegten Fakten eine Erhöhung der Preise - immerhin rund 25 Prozent seit Oktober 2004 - rechtfertigen. Ein Novum. Noch nie mußte ein Energieunternehmen derartige Einblicke in sein Allerheiligstes, die Gaspreiskalkulation, gewähren.

"Helga" ist diejenige, die E.on Hanse offenbar von der "Angemessenheit des Gewinns im Vertrieb" - so die Überschrift des Kapitels 7.6 auf Seite 40 - überzeugen muß. Und einfach scheint dies aus Sicht des Autors aus der Abteilung Controlling offenbar nicht zu sein.

"Selbst der Ansatz mit der Umsatzrendite hinkt, wenn Helga nicht begreifen will, daß 1+1+1=3,2 ist", heißt es auf Seite 40 des Dokumentes. Daß die Zahlen wirklich korrekt offengelegt werden, davon geht der Autor des Papiers offenbar gar nicht aus. "Wir sind jetzt in der Zwickmühle: Wenn wir die Kalkulation offenlegen (auch wenn diese nur rudimentär ist) könnten wir eine Größenordnung von z.B. 0,9 ct/kWh mit nichts begründen...." An anderer Stelle heißt es: "Wir hätten eigentlich die Preise senken können, da die Erdgasbezugskosten zum 1.1.2004 um ca. 0,2 ct/kWh günstiger geworden sind", so der Autor auf Seite 43. Unter Punkt "7.8 Maximales Risiko" im Kapitel "Betriebswirtschaftliche Risiken" rechnet der Autor vor, welche Summe das Gericht beim Privatkundenergebnis des Konzerns möglicherweise anzweifeln könnte: genau 61,3 Millionen Euro. Auf die Gesamtzahl aller E.on-Hanse-Kunden gerechnet ergibt sich dabei ein Betrag von 122,6 Euro pro Kunde und Jahr.

Welche Risiken sich aus Sicht des Unternehmens bei einer kritischen Durchleuchtung der Zahlen vor Gericht ergeben könnten, schildert der Autor auf Seite 39 in Kapitel 7.3 am Beispiel der Lagerung von Gas. "Die effektive Speicherabgabe war in 2004 (wegen milder Witterung) nur rd. 3,85 Mio. Euro. Wir gehen auf die Vorhaltleistung bei -7°C. Das ist zwar alles plausibel, könnte aber auch ganz anders aussehen." Am Ende des Absatzes steht der Effekt der Maßnahme, falls das Gericht Zweifel hat: "Das Privatkundenergebnis steigt um rund 6,8 Mio. Euro auf 13,1 Mio. Euro (0,10 ct/kWh)." Und weiter: "Wird der Speicherverrechnungspreis überhaupt vom Gericht anerkannt? Wenn nicht, steigt das Privatkundenergebnis um 8,44 Mio. auf 14,74 Mio. Euro (0,17 ct/kWh)." An anderer Stelle, im Kapitel "Netzkosten und deren Allokation auf die Privatkunden" werden im Text "mal eben Millionenbeträge von einer Kundengruppe zur anderen geschaufelt". Und weiter: "Wir haben u.E. den Bogen dabei nicht überspannt, denn: Wer will könnte unsere Berechnung zumindest zum wackeln bringen, aber ganz kippen wird er es nicht." Der Effekt wird auch hier deutlich: "So 12 Mio. Euro könnte man ohne große Schwierigkeiten von den Privatkunden zu den Großkunden bringen. Das Privatkundenergebnis steigt dann um 12 Mio. Euro auf 18,3 Mio. Euro (0,145 ct/kWh)."

Bei den Verwaltungs- und Vertriebskosten entdeckt der Autor 12,3 Millionen Euro Risikopotential für das Unternehmen. Sein Fazit: "Erfolgt auf Grund der Sammelklage keine Preiserhöhung, ist nicht nur das Privatkundenergebnis vernichtet, sondern unser gesamtes Preissystem könnte ins Trudeln kommen."

Die offizielle Position von E.on Hanse zu diesem Dokument stellt Sprecherin Esther Seemann gegenüber dem Abendblatt klar: "Es handelt sich um einen frühen Stand der internen Meinungsbildung auf Arbeitsebene. Die realen Zahlen haben wir dem Gericht am Montag vorgelegt. Wir haben uns dafür zweier neutraler Wirtschaftsprüfer bedient - und die haben unser Vorgehen und das Zahlenwerk testiert." Außerdem, so die Sprecherin weiter, "spiegelt dieses Arbeitspapier keinesfalls unsere Haltung gegenüber dem Gericht wider". erschienen am 23. November 2005

E.ON verschnupft

Die E.ON Hanse AG, Quickborn, klagt über eine Verunglimpfung ihres Vorstandschefs.

E.ON verschnupft

[23. November 2005] Die E.ON Hanse AG, Quickborn, klagt über eine Verunglimpfung ihres Vorstandschefs. Um gegen eine neuerliche Preiserhöhung mobil zu machen, hatte die Hamburger Regionalausgabe der "Bild" Hans-Jakob Tiessen in einer Montage neben der Schlagzeile "Hamburg wehrt sich! Schluß mit der Gaspreis-Abzocke" mit blutigen Vampirzähnen und überlangen, spitzen Fingernägeln versehen. Im Text hieß es, Tiessen bzw. "Raffzahn" habe wegen der erneuten Verteuerung die "Rote Karte" verdient. Es folgten Fotos und Kurzstatements von 65 Bürgern, darunter auch lokale Prominenz.

Das alles habe nichts mehr mit sachlicher Berichterstattung zu tun, klagt das Unternehmen. Das Blutsaugerbild sei eine persönliche Verunglimpfung. Es sei nicht hilfreich, die Debatte so zu emotionalisieren.

Nach früheren Berichten will E.ON Hanse den Gaspreis für rund 500 000 Privatkunden in und um Hamburg zum 1. Januar um bis zu 20% verteuern. Das wäre die vierte Erhöhung des Unternehmens in anderthalb Jahren. E.ON Hanse verteidigt sich, das Unternehmen verdiene nicht zusätzlich an der Erhöhung, sondern reiche nur die gestiegenen Einkaufskosten an die Kunden durch.

Inzwischen hat E.ON Hanse bekanntgegeben, denn Gaspreis ab Januar 2006 um 10% anzuheben.

Eigentümergemeinschaften: Zwang zur Einigkeit

Wohnungseigentümer mit einem Gas-Gemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam die Zahlung von höheren Gaspreisen verweigern, einzelne Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft keinen Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen einlegen.

Eigentümergemeinschaften: Zwang zur Einigkeit

(23. November 2005) - Wohnungseigentümer mit einem Gas-Gemeinschaftsanschluss können nur gemeinsam die Zahlung von höheren Gaspreisen verweigern, einzelne Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft keinen Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen einlegen. Nur Verwalter oder die Eigentümergemeinschaft als juristische Person sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ V ZB 32/05) dazu berechtigt, so der Bonner Verein "Wohnen im Eigentum". Solle die Zahlung verweigert werden, müsse die Eigentümergemeinschaft darüber beraten und einen Mehrheitsbeschluss fassen, denn dabei bestehe das Risiko einer Versorgungsunterbrechung oder eines Prozesses. Einzelne Wohnungseigentümer könnten sich aber damit behelfen, die höheren Gaspreise nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Euskirchen: Landgericht Bonn hebelt zweifelhaftes Amtsgerichtsurteil aus

Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage eines Verbrauchers gegen die Gaspreiserhöhung abgewiesen .

Euskirchen: Landgericht Bonn hebelt zweifelhaftes Amtsgerichtsurteil aus

(22. November 2005) - Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage eines Verbrauchers gegen die Gaspreiserhöhung abgewiesen (Urteil vom 5. August 2005, Az: 17 C 260/05). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Verbraucher nicht auf die Gaslieferung angewiesen sei, da er ja auch mit Wärmepumpen oder Solarzellen heizen könne. Daher greife die Billigkeitskontrolle nicht. Auch habe der Versorger nicht seine gesamte Kalkulation offenzulegen, sondern nur die Preiserhöhung zu begründen. Die Preiserhöhung sei zu recht erfolgt.

Auf dieses Urteil hatten sich die Gasversorger bundesweit gegenüber den protestierenden Gaskunden berufen.

Gegen das Urteil hat der Verbraucher Berufung eingelegt. In der heutigen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn (Az: 8 S 146/05) hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass es sich dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen nicht anschließt. Vielmehr sei der Verbraucher auf die Gaslieferung angewiesen und damit sei der Gaspreis der Billigkeitskontrolle unterworfen. Die Kammer will die weitere Entwicklung abwarten und hat die nächste Verhandlung auf den 31. Januar 2006 terminiert.

Auch das Amtsgericht Neuwied hat sich in einem Beschluss (Beschluss vom 8. November 2005, Az 4 C 774/05) dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn zur Billigkeitskontrolle ausdrücklich angeschlossen, das die Preiserhöhung für nichtig erklärt hatte. Ein Rechtsanwalt hatte auch in Neuwied gegen die Gaspreiserhöhung geklagt. Das Gericht hat nun die Stadtwerke Neuwied zur Offenlegung der Kalkulation innerhalb von vier Wochen aufgefordert.

"Es ist nicht verwunderlich, dass sich die klare Position des Bundesgerichtshofes zur Billigkeitskontrolle nun auch bei anderen Gerichten durchsetzt. Allen Verbrauchern steht die Einrede der Unbilligkeit zu. Bis zu einer gerichtlichen Feststellung über den billligen Gaspreis ist ein einseitig festgesetzter Gaspreis nicht zur Zahlung fällig," kommentiert Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher die heutige Gerichtsentscheidung.

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Fricke

E.ON hat die Offenlegung seiner Gaspreiskalkulationen angekündigt. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Thomas Fricke die Hintergründe und Konsequenzen dieses Schrittes.

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Fricke

E.ON hat die Offenlegung seiner Gaspreiskalkulationen angekündigt. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Thomas Fricke die Hintergründe und Konsequenzen dieses Schrittes. Das Interview wurde vom Strom-Magazin geführt.

1. Als erster Energieversorger Deutschlands hat sich E.ON nun bereit erklärt, die Kalkulation der Gaspreise offen zu legen. Was halten Sie von der Aussage, man habe nichts zu verbergen?

Es kommt nicht darauf an, ob man etwas zu verbergen hat oder nicht:

Das Landgericht Hamburg hatte im Verhandlungstermin am 15.09.2005 klargestellt, dass E.ON Hanse seine Gaspreiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig vollständig offen legen müsse, damit das Gericht beurteilen kann, ob die erfolgten Preiserhöhungen des Unternehmens erforderlich und angemessen waren.

Hierzu ist es meines Erachtens erforderlich, dass die Preiskalkulationen jeweils vor und nach den erfolgten Preiserhöhungen vollständig offen gelegt werden, damit die veränderten Kosten des Unternehmens nachvollziehbar werden.

Zudem muss ersichtlich werden, ob über die vom Unternehmen jeweils zu deckenden Kosten hinaus nur ein angemessener Gewinn in die Preise einkalkuliert ist.

Gelingt es dem Unternehmen in der zum 21.11.2005 angekündigten Stellungnahme gegenüber dem Gericht nicht, die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Preiserhöhungen nachzuweisen, hat das Unternehmen zu besorgen, dass das Gericht mit einem Urteil am 08.12.2005 die Preiserhöhungen bei den klagenden Verbrauchern für unbillig und unwirksam erklärt, so wie schon im bekannten Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.04.2005 geschehen.

Dies hätte Folgen auch für alle anderen E.ON Hanse-Kunden, weil diese sich wegen des Gleichbehandlungsgebotes und kartellerechtlichen Diskrimnierungsverbotes ebenso auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen berufen und ggf. auf die Erhöhungen gezahlte Entgelte zurückverlangen könnten.

Die "Bereitschaftserklärung" von E.ON Hanse scheint damit allein dem Umstand geschuldet, dass man ein drohendes Unterliegen in dem Musterverfahren besorgt.

Immerhin hätte das Unternehmen seine Preiskalkakulationen, die es ja wohl bereits geben muss, gegenüber den Verbrauchern, die dies mit Musterbriefen forderten, längstens offen legen können.

Im Übrigen beabsichtigt E.ON wohl nur, zukünftig die Gaspreise auf den Rechnungen der Kunden transparenter darzustellen.

Dies soll wohl den Ausweis der Zusammensetzung der Preise aus Netznutzung, Gasbezug, Vertriebsanteil und Steuern und Abgaben betreffen. Eine entsprechende Transparenz fordert der Gesetzgeber auch für die Stromverbrauchsabrechnungen ab Dezember 2005.

Dies darf aber mit einer nachvollziehbaren und prüffähigen Offenlegung der Preiskalkulation nicht verwechselt werden:

Der Kunde wird weiterhin im Unklaren bleiben, wie sich die vom Unternehmen selbst bestimmten Netznutzungsentgelte zusammensetzen. Gerade in Entgelten für den monopolistischen Netzbereich werden ja bisher versteckte, unzulässig hohe Gewinne vermutet.

Deshalb hatte ja auch das Unternehmen Lichtblick erst am 18.10.2005 ein Urteil vor dem BGH erstritten, wonach wegen § 315 BGB auch die Preiskalkulationen für solche Netznutzungsentgelte offen gelegt werden müssen.

Diese Netznutzungsentgelte sind innerhalb des eigenen Konzerns keine Kosten, weil sie von der Vertriebsabteilung auch lediglich nur dann an eine ggf. vorhandene, gesonderte Netzgesellschaft des eigenen Unternehmens gezahlt werden, soweit eine solche bereits existiert. Bei der Netzgesellschaft desselben Konzerns führen die Zahlungen jedoch zu Einnahmen, welche die Ausgaben der Vertriebsabteilung deckungsgleich aufheben.

Es steht nach wie vor zu besorgen, dass die Netzentgelte zu hoch kalkuliert sind. Erst durch den Eingriff der Regulierungsbehörde über mehrere Phasen wird erwartet, dass diese Netznutzungsentgelte zukünftig in Bezug auf die tatsächlichen Kosten realistischer kalkuliert werden. Deshalb bleibt es weiterhin erforderlich, die Preiskalkulationen vollständig offen zu legen.

2. Kam der "Schritt nach vorn" von E.ON überraschend für Sie oder haben Sie damit gerechnet?

Für E.ON Hanse kam der Schritt aus genannten Gründen nicht überraschend, er wurde vielmehr angesichts der Prozesslage als zwingend notwendig betrachtet, wenn E.ON Hanse nicht unterliegen wollte.

Nachdem dieses Unternehmen seine Preiskalkulation offen legen will, bestand keine Rechtfertigung mehr, weshalb dies bei anderen Konzerngesellschaften nicht möglich sei.

Eigentlich sollen gerade die verschiedenen einzelnen Gasversorgungsunternehmen auf dem liberalisierten Energiemarkt miteinander im Wettbewerb stehen. Andere Gasversorger hätten also einen unfairen Wettbewerbsvorteil daraus, dass allein E.ON Hanse bereit ist, seine Preiskalkulation offen zu legen.

Deshalb war es nur folgerichtig, dass auch die Berliner Gasag, die nicht zum E.ON- Konzern gehört, bereits angekündigt hat, ihre Preiskalkulation offen zu legen.

Auch dort besteht ein entsprechender Druck durch eine von der Verbraucherzentrale koordinierte Sammelklage, so wie dies auch in Hamburg, Bremen und Sachsen der Fall ist und hinsichtlich von Gasversorgern in Thüringen und Brandenburg in Vorbereitung ist.

Wenn man erst einmal erkannt hat, dass man auf entsprechende Feststellungsklagen von Verbrauchern seine Preiskalkulationen sowieso zwingend offen legen muss, fällt es leichter, eine eigene "Transparenz- Offensive" zu starten. Dieses Umdenken braucht anscheinend auch bei E.ON einige Zeit.

Jedoch wollen die E.ON - Unternehmen im übrigen die Gaspreise zukünftig auf den Rechnungen nur transparenter machen. Vollständige Transparenz beinhaltet dies nicht.

Es wird nicht erwartet, dass die Unternehmen sogleich etwa in ganzseitigen Zeitungsanzeigen und auf großen Plakaten ihre einzelnen Kostenansätze für ihre Gaspreise veröffentlichen werden.

3. Was wird Ihrer Meinung nach passieren, nachdem E.ON die Kalkulation veröffentlicht hat? Gibt es eine Chance auf sinkende Gaspreise?

Auch E.ON Hanse hat sich bisher nur bereit erklärt, in dem Gerichtsverfahren die Preiskalkulation offen zu legen.

Eine solche Offenlegung in einem Prozess ist nicht unbedingt mit einer Veröffentlichung, wie man sich sonst vorstellen würde, zu vergleichen. Der Prozessstoff ist zunächst nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich.

Die Kalkulation muss zunächst geprüft werden hinsichtlich der Angemessenheit der kalkulierten Preise. Besonderes Augenmerk ist dabei aus genannten Gründen auf die Netzkosten zu richten, aber auch darauf, ob das Unternehmen etwa selbst zu vergleichbar ungünstigen Preisen das Gas bezieht.

Möglich erscheint immerhin, dass E.ON Ruhrgas etwa die E.ON Regionalversorger zu unangemessenen Preisen beliefert. Dies würde bei den Regionlaversorgern tatsächlich zu hohen Kosten führen, die jedoch innerhalb des Konzerns - wenn auch an anderer Stelle - zu ungerechtfertigten Gewinnen führen würden. Dies stände bei konzernoptimiertem, unternehmerischen Handeln möglicherweise gerade zu erwarten.

Auch dabei wird zu prüfen sein, in welchem Maße die Gasbezugskosten in die Netzkosten für die vorgelagerten Netze und die eigentlichen Gaslieferungen als solchen auseinanderfallen. Verteuert haben soll sich ja auch bei den Vorlieferanten lediglich das Erdgas selbst, nicht jedoch die Gasnetze und der Transport des Erdgases.

Aus der Verpflichtung der örtlichen Gasversorger aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG folgt auch, dass diese das Gas so günstig wie überhaupt möglich beziehen müssen, damit sie ihre gesetzliche Verpflichtung zu einer preisgünstigen Energieversorgung (unter Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte so billig wie möglich) gegenüber den eigenen Kunden überhaupt erfüllen können.

Und tatsächlich stellt sich auch die Frage, weshalb Erdgas, welches oft aus den selben Quellen und von den selben Produzenten stammt, steuer- und abgabenbereinigt etwa in Sachsen weit teurer sein soll als etwa im benachbarten Polen oder Tschechien. Immerhin besteht auch für Erdgas ein einheitlicher EU- Binnenmarkt.

Umso mehr Gasversorger nunmehr ihre Preiskalkulationen tatsächlich offen legen, was weiter nur innerhalb entsprechender Gerichtsverfahren erwartet wird, um so besser lassen sich die verschiedenen Kostenansätze verschiedener Unternehmen auch vergleichen.

Eine solche zunhmende Transparenz kann bisher selbst die Regulierungsbehörde, welche nur für die Netzentgelte zuständig ist, nicht schaffen. Auch die Kartellbehörden vermögen dies im Rahmen ihrer Aufgaben nicht.

Dies wird den Rechtfertigungsdruck auf Versorger mit vergeleichsweise hohen Gaspreisen, aber auch auf Versorger, die ihre Gaspreise überdurchschnittlich erhöht haben, zusätzlich verstärken. Es steht zu erwarten, dass mittelbar auch die Vorlieferanten unter einen entsprechenden Rechtfertigungsdruck geraten, was tatsächlich zu sinkenden Erdgaspreisen führen könnte.

4. Was passiert mit der "Verbraucherbewegung" wenn das Gericht die Kalkulation von E.ON als gerechtfertigt ansieht?

Die Preiskalkulation kann allenfalls eine Aussage für das konkrete Unternehmen treffen und dies auch nur in Bezug auf einen jeweiligen Zeitpunkt.

Die Kalkulation von E.ON Hanse sagt also nichts über die Kosten- und Erlöslage anderer Unternehmen aus und auch die von E.ON Hanse wird aufgrund verschiedenster Umstände ständigen Veränderungen unterworfen sein.

Durch Effizienzsteigerungen, Synergieeffekte usw. sinken die Kosten der Unternehmen seit langem. Gerade mit diesem Ziel erfolgten ja die umfangreichen Fusionen. Solche Kostenvorteile müssen auch laufend an die Kunden weitergegeben werden. In der Vergangenheit scheint dies oft nicht der Fall gewesen zu sein.

Zudem gilt eine gerichtliche Entscheidung nur für die am Verfahren Beteiligten und ist deshalb grundsätzlich für andere Kunden nicht präjudiziell.

Mit anderen Worten:

Bei jeder weiteren Preisänderung jedes einzelnen Unternehmens stellt sich das Problem also vollkommen neu.

Selbst bei Preissenkungen ist ja zu fragen, ob diese aufgrund der Entwicklung der Kosten- und Erlöslage weitreichend genug sind. Es gibt deshalb keinen Grund, von den Verbraucherrechten nicht auch weiterhin Gebrauch zu machen.

Möglicherweise werden die Unternehmen sich deshalb bereit finden, zukünftig tatsächlich ihre Preiskalkulationen anlässlich von Preisänderungen zu veröffentlichen. Und zwar so, wie man sich eine "Veröffentlichung" normalerweise vorstellt. Dies bedutet, dass die Preiskalkulation für die betroffenen Kunden ohne weiteres zugänglich sein muss, diese nicht erst Anlass für entsprechende Klagen haben.

5. Zum Jahresanfang werden viele Versorger ja auch die Strompreise erneut anheben. Können die Verbraucher mit Verweis auf § 315 BGB auch hier die Zahlung verweigern? Bzw. ist eine Verbraucherbewegung, wie sie im Gasbereich organisiert werden konnte, auch in punkto Strompreise denkbar?

Strompreise für die sog. Grund- oder Ersatzversorgung werden durch die Energieversorger durch die Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV immer einseitig bestimmt, so dass § 315 BGB auf diese direkte Anwendung findet.

Der BGH hat die Möglichkeit der Einrede der unbilligen Tariffestsetzung immer wieder bestätigt (BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 1998, 3188). Eine behördliche Tarifgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des BGH wie auch des BVerwG (BVerwGE 95, 133) für eine zivilrechtliche Billigkeitskontrolle dieser einseitig bestimmten Stromtarifpreise nicht präjudiziell.

Ist in sog. Sonderverträgen, dem Stromversorger das Recht vorbehalten, die Preise später einseitig neu festzusetzen, kommt auch auf solche Preisbestimmungen § 315 BGB direkt zur Anwendung (LG Potsdam, RdE 2004, 304).

Zunächst ist jedoch dabei immer zu fragen, ob entsprechende Preisanpassungsklauseln nicht etwa gegen das Transparenzgebot verstoßen und deshalb unwirksam sind. Dann können Preiserhöhungen darauf nämlich nicht gestützt werden, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankommt.

Verbraucher haben deshalb weiter die Möglichkeit, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen entsprechend zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch für Strompreise.

Nach dem bisher erfolgreich erheblicher Druck auf die Gaswirtschaft erzeugt werden konnte, der wohl auch schon zu einer gewissen Selbstdisziplinierung der Branche geführt haben dürfte, steht zu erwarten, dass sich auch hinsichtlich von Strompreiserhöhungen eine entsprechende Verbraucherbewegung organisiert.

Im Internet werden bereits seit längerem entsprechende Musterbriefe zur Verfügung gestellt, die auch schon oft abgerufen und an die Versorger verschickt wurden. Zu Tariferhöhungen einzelner Stromversorger insbesondere auch im Bereich der sog. Heizstromversorgung sollen schon rechtliche Schritte von Verbraucherverbänden geprüft werden.

In Einzelfällen habe die juristischen Auseinandersetzungen um gestiegene Strompreise bereits die Gerichte erreicht, welche für die Verbraucher entschieden haben (AG Marienberg, AG München, AG Bad Kissingen). Nach diesen Entscheidungen durfte nach Unbilligkeitseinwand und Abschlags- bzw. Rechnungskürzung die Versorgung nicht eingestellt werden.

Das Landgericht Mühlhausen sprach einem Stromkunden mit Urteil vom 12.04.2005 einen Rückzahlungsanspruch überhöhter Strompreise deshalb zu, weil der Versorger seine Preiskalkulation nicht offen gelegt hatte. Das Thema zivilrechtliche Biligkeitskontrolle von Energiepreisen gem. § 315 BGB bleibt deshalb für Energieversorger wie auch für die Verbraucher weiter spanndend.

Thomas Fricke, Rechtsanwalt

68 Prozent überhöhter Gaspreisanstieg

Die Profitgier kennt keine Grenzen

68 Prozent überhöhter Gaspreisanstieg: Die Profitgier kennt keine Grenzen

(14. November 2005) Der Durchschnittspreis für den Gasimport aus dem Ausland betrug im dritten Quartal 2005 1,61 Ct/kWh und ist gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum um 0,44 Ct/kWh oder 38 Prozent angestiegen. Der Gaspreis für Haushaltskunden betrug am 1.11.2005 im Bundesdurchschnitt 5,6 Ct/kWh (Abnahme: 27.000 kWh, einschließlich Grundpreis und Mehrwertsteuer). Er ist gegenüber November 2004 um 0,75 Ct/kWh angestiegen. Die Haushaltsgaspreise sind also im Verlauf des vergangenen Jahres um 68 Prozent stärker als die Importpreise angestiegen. Dies belegt, dass die Gasversorger insgesamt betrachtet im vergangenen Jahr keineswegs nur ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben haben.

Der Bund der Energieverbraucher veröffentlicht seit heute im Internet (energieverbraucher.de) auf Seite 1586 die aktuellen Haushaltsgaspreise für die Bundesrepublik insgesamt und für jedes einzelne Bundesland mit den Preisen der größten Versorger im jeweiligen Bundesland.

Bundesweit etwa 500.000 Gaskunden verweigern derzeit die Zahlung der Gaspreiserhöhung. Sie haben der Erhöhung schriftlich widersprochen und zahlen nur den alten Preis. Die Gasversorger reagieren mit frechen und drohenden Briefen, in denen Verbrauchern das Recht auf die Zahlungsverweigerung abgesprochen wird. Faktisch akzeptieren die Gasversorger die Zahlungsverweigerung: • die Protestler werden weiter mit Gas versorgt und • nicht von den Versorgern verklagt.

Zum Jahresanfang 2006 werden absehbar die Gasbezugspreise der meisten Gasverteiler kräftig steigen. Deshalb ist zum Jahreswechsel eine neue Welle deftiger Preiserhöhung zu befürchten. Die Gasversorger werden sich mit gestiegenen Bezugskosten rechtfertigen. Immer mehr Verbraucher werden unter Bezug auf die bereits in der Vergangenheit überhöhten Preise die Zahlung der Erhöhung verweigern. Auch werden die Versorger zu erklären haben, warum sich die Bezugspreissteigerungen z.B. durch Nutzung anderer Bezugsquellen nicht haben vermeiden oder vermindern lassen.

Der Bund der Energieverbraucher hält Gaspreiserhöhungen für absolut ungerechtfertigt: "Die Profitgier kennt keine Grenzen mehr", kommentiert der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters.

Michael G. Feist neuer BGW-Präsident

Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher hat Herrn Feist zu seinem Amt beglückwünscht und zu einer Versachlichung der Auseinandersetzung um die Gaspreise aufgefordert

Michael G. Feist neuer BGW-Präsident

(10. November 2005) - Der Chef der Stadtwerke Hannover Michael G. Feist ist zum neuen Präsidenten des Dachverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft gewählt worden. Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher hat Herrn Feist zu seinem Amt beglückwünscht und zu einer Versachlichung der Auseinandersetzung um die Gaspreise aufgefordert: "Ein Dialog würde für Verbraucher und Versorger von Vorteil sein".

Kammern raten: Höhere Gaspreise nicht zahlen

Nach Sachsens Verbraucherschützern protestieren nun auch Vertreter der Wirtschaft gegen die Kosten - und wehren sich juristisch.

Kammern raten: Höhere Gaspreise nicht zahlen

Nach Sachsens Verbraucherschützern protestieren nun auch Vertreter der Wirtschaft gegen die Kosten - und wehren sich juristisch.

(4. November 2005) Die Wut auf die gestiegenen Gas- und Strompreise ist so groß, dass die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig keine Rücksicht mehr auf die Energieversorger unter ihren Mitgliedern nimmt: Deren Preise sollten nicht länger einfach akzeptiert werden. "Das ist der falsche Weg", formulierte die Kammer gestern in einem gemeinsamen Schreiben mit der Leipziger Handwerkskammer.

Unternehmer sollten ihre Einzugsermächtigungen kündigen und Einspruch gegen die Preiserhöhungen einlegen. Zur Begründung sollten sie "Unbilligkeit" nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeben, rieten die Kammern - so wie es schon Bund der Energieverbraucher und Verbraucherzentrale Sachsen seit Monaten empfehlen. Nun schlagen auch die Kammern ihren Mitgliedern vor, zunächst auf den alten Preisen zu bestehen und diese weiterzuzahlen. Die Versorger müssten durch Transparenz den Verdacht entkräften, "aufgrund der Alleinstellung am Markt ihre Gewinne maximieren zu wollen".

Der Protest der Kammern gewinnt dadurch an Brisanz, dass die Unternehmen der Energiebranche selbst bei ihnen Mitglied sind. Ein Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Industrie hatte kürzlich sein Ehrenamt niedergelegt, nachdem er zunächst im Namen des Verbandes gegen die Energiewirtschaft protestiert hatte und dann wohl zurückgepfiffen worden war.

Lobend äußern sich die Kammern über Sachsens Landeskartellamt, das vorige Woche erstmals den Missbrauchsverdacht gegen vier Gasversorger öffentlich machte, darunter Dresdens Stadtwerke.

Von Georg Moeritz, Sächsische Zeitung.

Amtsgericht Frankfurt untersagt der Mainova Versorgungseinstellung

Einstweilige Verfügung gegen Versorger erlassen

Amtsgericht Frankfurt untersagt der Mainova Versorgungseinstellung

Amtsgericht Frankfurt am Main,

Aktenzeichen 30 C 3670/05-45

Beschluss vom 31. Oktober 2005

Im einstweiligen Verfügungsverfahren

der Eheleute

- Antragssteller -

(Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Fassbender & Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn)

gegen

die Mainova AG

vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch dessen Vorsitzenden Ewald Woste, Solmsstr. 38, 60623 Frankfurt/Main

- Antragsgegnerin -

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Richter am Amtsgericht Drewanz im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 31.10.2005 beschlossen.

  • Der Antragsgegnerin wird verboten, den Antragsstellern die Energie-und Wasserlieferung für die Verbrauchsstelle xxxxxxxxxx 61273 Wehrheim aufgrund eines angeblichen Zahlungsrückstandes von 291,93 Euro aus der Mahnung vom 25.10.2005 einzustellen.
  • Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  • Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe:



Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Die Antragsteller haben die bisher von der Antragsgegnerin geforderten Abschläge stets gezahlt und für die hier streitigen Erhöhungen auch einen - nach ihrer Sicht - angemessen erhöhten Betrag gezahlt.

Die Antragsteller wehren sich gegenüber der Antragsgegnerin allein gegen die nach ihrer Ansicht unbillige Erhöhung der Verbrauchspreise um 17,88 %.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (vgl. BGH NJW 2003, 3131).

Konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit ihrer Versorgungspreise hat die Antragsgegnerin augenscheinlich nicht vorgenommen, so dass den Antragstellern aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher derzeit nicht fällig. Die Antragsteller können entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH auch nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden (vgl. BGH NJW 2003, 3122) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Die Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrandrohung der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 zum 02.11.2005.

Drewanz

Richter

Eon knickt ein

Im Streit mit zahlreichen Kunden um massive Gaspreiserhöhungen ist der Energiekonzern Eon eingeknickt und hat die Offenlegung seiner Kalkulation angekündigt. Damit kommt der Konzern einer sich abzeichnenden Niederlage vor Gericht zuvor.

Eon knickt ein

(27. Oktober 2005) Im Streit mit zahlreichen Kunden um massive Gaspreiserhöhungen ist der Energiekonzern Eon eingeknickt und hat die Offenlegung seiner Kalkulation angekündigt. Damit kommt der Konzern einer sich abzeichnenden Niederlage vor Gericht zuvor.

"Wir haben nichts zu verbergen. Wir wollen alle Zweifel an der Angemessenheit unserer Preise ausräumen", sagte der Vorstandsvorsitzende des Tochterunternehmens Eon Hanse, Hans-Jakob Tiessen, am Mittwoch in Hamburg. Im bundesweit ersten Sammelverfahren wegen überhöhter Gaspreise hatten Mitte September 52 Kunden von Eon Hanse vor dem Hamburger Landgericht geklagt. Das Gericht teilte nach der Verhandlung in einer vorläufigen Einschätzung mit, dass Eon Hanse seine Gas-Bezugspreise sowie seine gesamte Preiskalkulation offen legen müsse.

Der Versorger hatte seine Gaspreise seit Oktober 2004 drei Mal um insgesamt 25 Prozent angehoben. Das Gericht betonte, dass der einfache Hinweis auf den Ölpreis zur den Begründung für die Gaspreiserhöhungen nicht ausreiche. Da Eon Hanse eine Monopolstellung einnehme, hätten die Kunden ein Anrecht darauf zu erfahren, wie der Preis zu rechtfertigen sei.

650.000 Kunden betroffen

Eon Hanse teilte jetzt mit, man habe sich für die Offenlegung entscheiden, denn "unsere Kunden sollen uns vertrauen können". Daher nehme man in Kauf, dass die Konkurrenten dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhielten. Das Gericht habe Eon jetzt bis zum 21. November Zeit gegeben, den Schriftsatz dazu einzureichen. Ein Urteil soll am 8. Dezember verkündet werden.

Von den Preiserhöhungen waren rund 650.000 Kunden von Eon Hanse in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern betroffen. Die Verbraucherzentrale hatte dazu aufgerufen, Widerspruch gegen die Erhöhungen einzulegen und die Preisaufschläge nicht zu zahlen. Diesem Aufruf sind laut Verbraucherzentrale bislang rund 20.000 Kunden gefolgt. Eon Hanse spricht hingegen von 500 Kunden, die ihre Zahlungen reduziert haben. Allerdings hat das Unternehmen die ausstehenden Zahlungen nicht eingeklagt.

Die Hamburger Sammelklage hat nach Ansicht der Verbraucherzentrale Pilotcharakter für die rund 17 Millionen Gaskunden in Deutschland, da fast alle Versorger die Preise seit Herbst 2004 um rund 25 Prozent erhöht hätten.

Klagen gegen Gasversorger bei Gericht eingereicht

Verbraucherzentrale Sachsen informiert über weiteren Fortgang

Klagen gegen Gasversorger bei Gericht eingereicht

Verbraucherzentrale Sachsen informiert über weiteren Fortgang

(22. Oktober 2005) Am 19.10.2005 sind die durch die Verbraucherzentrale Sachsen koordinierten Klagen gegen zwei Gasversorger in Sachsen, die Erdgas Südsachsen GmbH, die das südliche Sachsen versorgt, und die Gasversorgung Sachsen Ost GmbH, die den ostsächsischen Raum beliefert, an die zuständigen Landgerichte in Chemnitz und Dresden versandt worden.

416 sächsische Verbraucher hatten sich als Streitgenossenschaft zusammengefunden, um gemeinsam gegen die Erdgas Südsachsen vorzugehen. Hinzu kommen noch 120 klagewillige ostsächsische Verbraucher, die sich gegen die Gasversorgung Sachsen Ost zur Wehr setzen wollen.

Allen Verbrauchern ist gemeinsam, dass sie die Preiserhöhungen beider Versorger vom Sommer dieses Jahres nicht einfach hinnehmen wollen. Schließlich handelt es sich um Preissteigerungen von 13,0 % bzw. 15,9 % im Vergleich zum Oktober 2004, die bisher von den Gasversorgern nicht nachvollziehbar begründet worden sind.

"Nur der bloße Verweis auf die gestiegenen Ölpreise bzw. andere Preiserhöhungen auf dem Energie-Weltmarkt reichen dafür nicht aus", meint Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale.

Die Landgerichte Chemnitz und Dresden werden nach Sichtung der Klagen die Versorger auffordern, eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls muss dann der Rechtsanwalt, der die Klägerinnen und Kläger vertritt, nochmals darauf antworten. Erst danach wird der Termin für eine mündliche Verhandlung durch die Gerichte anberaumt.

Bundesgerichtshof weist Selbstbedienungsmentalität der Energieversorger in die Schranken

"Ein sensationeller Sieg für alle Verbraucher" kommentiert Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes "Die Bedeutung des Urteils kann man garnicht hoch genug einschätzen".

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Bundesgerichtshof weist Selbstbedienungsmentalität der Energieversorger in die Schranken

(18. Oktober 2005) "Ein sensationeller Sieg für alle Verbraucher" kommentiert Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes "Die Bedeutung des Urteils kann man garnicht hoch genug einschätzen".

Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle, hat das BGH geurteilt (Urteil vom 18. Oktober 2005, Az. KZR 36/04) und damit ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben. Der Stromanbieter Lichtblick hatte die Netznutzungsentgelte des Mannheimer Versorgers MVV als 30 Prozent zu hoch kritisiert und eine gerichtliche Prüfung eingeleitet.

Die Gebühren für die Nutzung fremder Stromnetze waren in der Vergangenheit von der Stromversorgern willkürlich drastisch erhöht worden, um den Wettbewerb zu bremsen und die Gewinne zu sichern. Grundlage war eine Vereinbarung der Dachverbände der Stromwirtschaft mit den grossen Stromverbrauchern, die sog. Verbändevereinbarung. Dieser Vereinbarung war vom Bundestag als "gute fachliche Praxis" Gesetzeskraft verliehen worden. Der Bund der Energieverbraucher hatte dagegen protestiert, dass dieser Selbstbedienungsvereinbarung Gesetzeskraft verliehen wird und den Bundespräsidenten gebeten, dass Gesetz nicht zu unterzeichnen.

Der BGH hat entschieden, dass ungeachtet der energierechtlichen Geltung der überhöhten Netznutzungsentgelte die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle greift. Der Netzbetreiber muß die Billigkeit seiner Netznutzungsentgelte darlegen. Das gilt auch für Stromtarife, die behördlich genehmigt worden sind. Denn die Genehmigung sagt nichts darüber aus, ob die Tarife auch der Billigkeit entsprechen.

Der Vertreter des Bundeskartellamtes begrüßte in der heutigen Gerichtsverhandlung, dass die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle vom Bundesgerichtshof gestärkt worden ist. Das gelte, so das Bundeskartellamt, für Gastarife in gleicher Weise. Verbraucher könnten dadurch künftig ihre Rechte selbst durchsetzen und das Kartellamt würde entlastet.

Das Urteil ist auch ein klarer Tadel für das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Geltung der Verbändevereinbarung in einem unlängst ergangenen Urteil betont hatte. Andreas Grigoleit, der Rechtsanwalt des klagenden Stromversorgers Lichtblick freut sich: "Zahlreiche derzeit noch in den unteren Instanzen hängenden Verfahren bekommen durch das Urteil ein klare Richtung".

Bereits am 5. Juli 2005 hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil (X ZR 60/04) das Recht der Kunden auf eine zivilrechtliche Kontrolle von Strom- und Gaspreisen betont: "Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgers fällig und kann der Kunde in Verzug geraten", so das Urteil wörtlich (http://www.energieverbraucher.de/seite1386.html).

Der Bund der Energieverbraucher rät allen Strom- und Gaskunden, die derzeitigen Preiserhöhung nicht zu akzeptieren, sondern der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle zu unterwerfen (Details unter http://www.energieverbraucher.de/seite1382.html). Denn das Energierecht und auch das Kartellrecht bieten Verbrauchern keinen ausreichenden Schutz. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mache eindeutig klar, dass allen Verbrauchern dieses Recht zustehe.

Landgericht Gera: Auch Strompreise unterliegen der Billigkeitsprüfung

Das Gericht kam zu der vorläufigen Überzeugung, dass es sich bei den Allgemeinen Tarifen um durch die Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV einseitig bestimmte Leistungsentgelte handelt

Landgericht Gera: Auch Strompreise unterliegen der Billigkeitsprüfung

(17. Oktober 2005) Wie Rechtsanwalt Fricke aus Jena mitteilt, hat das Landgericht Gera, Kammer für Handelssachen, Az. 3 HK O 81/05 heute in einem Zahlungsprozess eines EVU wegen Strompreisforderungen eine interessante vorläufige rechtliche Stellungnahme abgegeben.

Ein gewerblicher Stromkunde hatte nach mehrjährigen Strombezug aufgrund eines "Sondervertrages" keine Deckung auf dem Konto vorgehalten, weshalb das EVU die die Einzugsermächtigung löschte und den Kunden hiernach zum "Allgemeinen Tarif" gem. § 12 BTOElt abrechnete.

Hiergegen wurde bereits vorprozessual die Unbilligkeit eingewandt.

Das Gericht kam zu der vorläufigen Überzeugung, dass es sich bei den Allgemeinen Tarifen um durch die Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV einseitig bestimmte Leistungsentgelte handelt, die der direkten Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterfallen, ohne dass es erst auf die Vorausetzungen einer Analogie ankommt.

Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der herrschenden Kommentierung von Franke in Schneider/ Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 16 Rn. 52 mit Verweis auf BVerwG, RdE 1994, 230.

Bleibt es bei dieser Einschätzung, unterfallen Allgemeine Tarife eines Grundversorgers in einer solchen Konstellation einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB.

Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Kunde etwa auf diese Stromlieferungen angewiesen ist.

Hiernach ist zu prüfen, ob die veröffentlichten Preise des Grundversorgers im konkreten Abnahmefall den Kriterien einer preisgünstigen Versorgung gem. §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG, 1, 12 BTOElt entsprechen (BGH NJW-RR 1992, 183,186), wofür die Preiskalkulation offen zu legen wäre.

Diese Rechtsprechung ließe sich auf die Erdgasversorgung ohne weiteres übertragen.

Diese Rechtsauffassung wird auch gestützt durch Held, NZM 2004, 169, 171 ff..

Sollte das Gericht bei dieser Auffassung bleiben, hilft es den Versorgern rein gar nichts, die Kunden etwa in die Allgemeinen Tarife abzuschieben, wenn diese sich auf Unbilligkeit berufen und die Einzugsermächtigung entziehen.

Ganz im Gegenteil: Es steht zu erwarten, dass die Allgemeinen Tarife vielmehr ganz kurzfristig auf das richtige Maß zurechtgestutzt werden.

Am Ende könnten diese günstiger sein, als die heutigen Norm- Sondertarife der örtlichen Versorger.

Nun bleibt zunächst abzuwarten, wie die durch einen hoch spezialisierten Kollegen vertretene und hiernach vollkomen verblüffte Klägerin die "Billigkeit" der von ihr geforderten extrem hohen Preise nachweisen will.

Hierzu wurde ihr Schriftsatznachlass gewährt.

Das Gericht sah es als vollkommen unnötig an, dass die Beklagte überhaupt etwas zur Unbilligkeit vorträgt.

Es genügte dem Gericht vollkommen, dass die Unbilligkeit gerügt wurde und sich die Beklagte auf die Unverbindlichkeit der Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB berief (LG Köln, RdE 2004, 306).

Auf die Rechnungen der Klägerin hatte die Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet. Sie wird auch weiterhin ohne jedwede Zahlung zu den "Allgemeinen Tarifen" von der Klägerin versorgt. Zudem befindet sie sich in einem stromsperrefreiem Netz- Gebiet.

Nicht zur Nachahmung empfohlen, bis eine abschließende Gerichtsentscheidung getroffen ist, jedoch interessant zu wissen- vor allem für Versorgungsunternehmen, die ihre Kunden gern mit Allgemeinen Tarifen einzuschüchtern suchen.

Gas-Festpreise im Zwielicht

Die Fix-Gas-Preisangebote der Gasversorger seien ein weiterer Versuch, Verbraucherproteste auszuhebeln, warnt die Verbraucherzentrale Hessen.

Gas-Festpreise im Zwielicht

(17. Oktober 2005) Die Fix-Gas-Preisangebote der Gasversorger seien ein weiterer Versuch, Verbraucherproteste auszuhebeln, warnt die Verbraucherzentrale Hessen. In den Festpreisen mit einem Jahr Gültigkeit seien die Erhöhungen zum 1. Oktober bereits eingerechnet.

Schließe man einen Vertrag ab, akzeptiere man nicht nur die Verteuerungen der letzten zwölf Monate, sondern auch einen weiteren Aufschlag, denn nach Ablauf der Vertragsdauer müsse man in jedem Fall die dann geltenden Preise akzeptieren.

Der Festpreiskunde zahle somit bereits ab dem ersten Tag deutlich mehr als ein Tarifkunde und leiste der zweifelhaften Preisgestaltung der Energieversorger Vorschub, so die Verbraucherzentrale. Gaskunden, die mehr Transparenz forderten, würden durch Festpreisverträge im Zweifel ihre Verbraucherrechte vollständig aufgeben.

Ein Protest sei nach Vertragsschluss rechtlich nicht mehr möglich, schließlich habe man den Preis per Unterschrift ausdrücklich akzeptiert.

Michael Houben: Hintergründe der Gaspreiserhöhungen

Lesen Sie hier den Artikel von Michael Houben.

Michael Houben: Hintergründe der Gaspreiserhöhungen

Lesen Sie hier den Artikel von Michael Houben (13.10.05).

Gasstreit am Main

OB soll Kalkulation offenlegen

Gasstreit am Main

(17. Oktober 2005) Wegen ihres Verhaltens im Streit um die Gaspreise der Mainova AG hat das Frankfurter Stadtparlament OB Petra Roth förmlich missbilligt. Sie hatte sich im Mainova-Aufsichtsrat über einen Beschluss des Parlaments hinweggesetzt, die Preise lediglich um 7,9% und nicht um 11% zu erhöhen und argumentiert, die Stadtverordneten hätten wegen des neuen EnWG nichts mehr zu entscheiden.

Das Parlament hält dagegen den Konzessionsvertrag zwischen Stadt und Mainova für gültig, weshalb die Erhöhung in einem bestimmten Preissegment der Zustimmung der Stadtverordneten bedürfe.

Roth soll nun dem Magistrat und den Stadtverordneten eine Vorlage zur Beschlussfassung zuleiten und die Mainova ihre Preiskalkulation offenlegen.

Bundesministerium unterstützt Aufklärungsarbeit zu Gas- und Strompreiserhöhungen

Der Bund der Energieverbraucher klärt seit August 2004 Verbraucher über ihre Rechte bei der Erhöhung von Strom- und Gaspreisen auf...

Bundesministerium unterstützt Aufklärungsarbeit zu Gas- und Strompreiserhöhungen

(6. Oktober 2005) - Der Bund der Energieverbraucher klärt seit August 2004 Verbraucher über ihre Rechte bei der Erhöhung von Strom- und Gaspreisen auf. Nur nachvollziehbare und faire Preiserhöhungen müssen bezahlt werden. Das ergibt sich aus dem Billigkeitsgebot des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 315 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Auch die Verbraucherzentralen und weitere Verbände und Medien haben diese Position übernommen.

Im Ergebnis haben sich bisher nach Schätzungen des Vereins etwa 500.000 Gaskunden dem Protest angeschlossen. Sie verweigern die Zahlung von überhöhten und unbegründeten Preiserhöhungen.

Der Bund der Energieverbraucher hat diese der Allgemeinheit zugute kommende Aufklärungsarbeit bisher ausschließlich aus den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert.

Ab 1. Oktober 2005 fördert das Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ein Projekt des Bundes der Energieverbraucher e.V. mit dieser Zielsetzung. Diese Unterstützung ermöglicht eine fundierte Auswertung und Aufarbeitung der bisherigen Rechtssprechung, die Erarbeitung von Informationsmaterial für Verbraucher sowie die Koordination der zahlreichen örtlichen Aktionsgruppen und aktiven Verbraucherzentralen.

Ohne staatliche Finanzierung arbeitet der Prozesskostenfonds des Vereins. Durch jährliche Einzahlung von zehn Euro übernimmt dieser Fonds die Prozess- und Anwaltskosten, falls der Versorger auf Zahlung klagt.

Transparenzverfahren der VZ Nordrhein-Westfalen

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat heute ein neues Transparenzverfahren zu Bewertung von Gaspreiserhöhungen vorgestellt.

VZ-NRW-Transparenz: Keine Hilfe für Verbraucher

(4. Oktober 2005) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat heute ein neues Transparenzverfahren zu Bewertung von Gaspreiserhöhungen vorgestellt. Details sind nachzulesen unter: www.verbraucherzentrale-nrw.de

Die Kennzeichnung ist in der Auseinandersetzung um faire Gaspreise kein Schritt nach vorn, sondern eher ein zusätzliches Hindernis.

Wenn einige Versorger mit Unterstützung der Verbraucherzentrale künftig behaupten dürfen, ihre Preiserhöhungen seien transparent, so trifft das in keinster Weise zu. Darüber hinaus klingt die Testierung durch die Verbraucherzentrale so, als wäre die Preiserhöhung von der Verbraucherzentrale akzeptiert worden. Dieser Eindruck wird bestätigt dadurch, dass die VZ bei Unternehmen mit "Grundmuster" darauf verzichten will, Verbrauchern die Zahlungsverweigerung oder Zahlung unter Vorbehalt zu empfehlen. Also ist diese Zertifizierung eine Art "Persilschein" für den Versorger und wird sicher auch so verwendet werden.

Folgende Kritikpunkte ergeben sich:

  • Die Auswahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch den Gasversorger und nicht durch die Verbraucherzentrale. Jeder Wirtschaftsprüfer hat immer die Tendenz, seinen Auftraggeber zu bestätigen. Das liegt auf der Hand und wird von jedem, der im Wirtschaftsleben steht, bestätigt werden.
  • Transparenz darf mit Zustimmung der Verbraucherzentrale selbst der Versorger für sich reklamieren, der seine Preise stärker erhöht, als sich seine Einstandspreise erhöht haben.
  • Befremdlich ist, dass selbst eine erhöhungsbedingte Gewinnsteigerung bis zehn Prozent als aufkommensneutral und unschädlich gilt und nicht ausgewiesen werden muss (vgl. Verifikationsverfahren in der Vereinbarung).
  • Verbraucher, die sich künftig auf ihr Recht der Billigkeitsprüfung berufen wollen, haben es viel schwerer als bisher gegenüber einem Versorger, der mit Verbraucherzentralenbilligung Transparenz behauptet, selbst wenn er seine Preise stärker als der Vorlieferant erhöht hat
  • Bei der Billigkeitsprüfung geht es nicht nur darum, ob die Preiserhöhungen des Vorlieferanten ohne Aufschlag weitergegeben werden. Sondern es geht um die Billigkeit der gesamten Preisgestaltung. Diese umfasst z.B. auch die Billigkeitsprüfung der Preise vor der Erhöhung.
  • Die 1:1-Durchreichung von Preiserhöhungen lastet die Folgen überteuerten Gasbezugs durch den Gasversorger dem Letztverbraucher an und ist nicht als Billig zu bezeichnen. Denn der Gasversorger hätte durchaus die Möglichkeit günstigeren Bezugs (vgl. Gerichtsverfahren STAWAG und Schwäbisch Hall und die entsprechenden OLG-Urteile dazu).
  • Der Verbraucher bekommt nicht erklärt, um wieviel sich der Bezugspreis seines Vorlieferanten erhöht hat. Dennoch darf der Versorger künftig sogar mit Zustimmung der Verbraucherzentrale behaupten, seine Preiserhöhung seien transparent.
  • Es ist zu befürchten, dass auch Gerichte diese Testate anerkennen und den Verbrauchern das Recht auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung absprechen, bzw. von einer eigenen Prüfung absehen. Dies würde die Position der Verbraucher deutlich schwächen.

Fazit: Die künftig mit Unterstützung der Verbraucherzentrale behauptete Transparenz ist in Wirklichkeit gar keine Transparenz. Sie ermöglicht das Verstecken von Gewinnen mit der Billigung der Verbraucherzentrale. Sie ersetzt keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung oder gar eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit. Sie könnte aber in dieser Richtung mißverstanden oder auch sogar vorsätzlich mißbraucht werden. Das Transparenzverfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schwächt deshalb die Verbraucherrechte auf faire Gaspreise.

Der Bund der Energieverbraucher wird Verbrauchern, die von Versorgern mit Transparenzlabel versorgt werden, zur Zahlungsverweigerung der Erhöhung raten und diese Verbraucher bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.

Kommunen kündigen Widerstand gegen höhere Gaspreise an

Rhauderfehn und Schortens verweigern die Zahlung der Gaspreiserhöhung

Kommunen kündigen Widerstand gegen höhere Gaspreise an

(1. Oktober 2005) Im Streit um die Anhebung der Gaspreise verhärten sich die Fronten.Die Gemeinde Rhauderfehn (Landkreis Leer) und die Stadt Schortens (Landkreis Friesland) weigern sich, die um 14,2 Prozent gestiegenen Gaskosten an den Energiedienstleister EWE zu zahlen. Unterstützung erhalten sie vom Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund. "Die Mehrkosten sind nicht mehr zu dulden", sagte Rhauderfehns Bürgermeister Heinz Freese (parteilos) der Nachrichtenagentur ddp.

Deutschlands fünftgrößtes Energieunternehmen EWE mit Sitz in Oldenburg hatte die Erdgaspreise bereits am 1. August angehoben. Zum 1. Oktober werden viele andere Anbieter folgen. So wollen die Stadtwerke Hannover ihre Preise um 12,7 Prozent erhöhen. Die EWE-Tochtergesellschaft SWB AG verlangt von ihren Kunden in Bremerhaven künftig 15,3 Prozent mehr Geld, in Bremen sogar 16,4 Prozent.

Begründet werden die Preissteigerungen mit deutlich gestiegenen Bezugskosten. Auf einem Treffen mit rund 70 kommunalen Vertretern am Dienstagabend in Leer verteidigte EWE-Vorstandsvorsitzender Werner Brinker die Preiserhöhung, an der sein Unternehmen festhalten werde. Verbraucherschützer, Kunden und Kommunen fordern jedoch die Offenlegung der Preiskalkulation.

"Ohne konkrete Zahlen halten wir die Erhöhung für ungerechtfertigt", sagte die Vertreterin des Bürgermeisters der Stadt Schortens, Anja Müller. Die Stadt werde ab sofort nur noch Abschlagszahlungen auf Grundlage der alten Preise leisten. Der Bürgermeister sei vom Stadtrat zudem ermächtigt worden, notfalls auch gerichtlich gegen die Mehrkosten vorzugehen.

Bund der Energieverbraucher begrüsst harte Haltung des Kartellamtes

Gaskunden müssen selbst aktiv werden

Bund der Energieverbraucher begrüsst harte Haltung des Kartellamtes

(28. September 2005) Der Bund der Energieverbraucher hat die konsequente Position des Bundeskartellamtes bei den Verhandlungen mit den Gasversorgern begrüsst. Die harte Haltung von Kartellamtschef Ulf Böge, langfristige Lieferverträge mit den Stadtwerken zu untersagen, liege auch im Interesse der Verbraucher, sagte der Vorsitzende des Verbandes, Aribert Peters, am Dienstag in einem dpa-Gespräch. "Hoffnung auf eine schnelle Gaspreissenkung sollte man damit aber nicht verbinden", betonte er.

Peters empfahl den Gaskunden, selbst aktiv zu werden: "Die Verbraucher müssen sich selber helfen, indem sie die überhöhten Gaspreissteigerungen verweigern". Nur dann werde am Ende der Kette der Druck erzeugt, der zu einer Veränderung des Gesamtsystems führe. Der Verbraucherschützer bezeichnete das Vorgehen der obersten deutschen Wettbewerbsbehörde als "einen Baustein" für mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt. Weitere seien die Regulierung der Netzzugangsentgelte, eine seriöse Diskussion über die Ölpreisbindung sowie die Verbraucherproteste.

Es wäre keine Lösung gewesen, in dem jetzigen Streit mit den Ferngasunternehmen die Altverträge auslaufen zu lassen. "Das hätte das Problem weit in die Zukunft verschoben", sagte Peters. Trotz des bevorstehenden Rechtsstreits gebe es eine gute Chance, dass sich das Kartellamt am Ende durchsetzen werde. Peters wies zudem darauf hin, dass Stadtwerke schon heute andere Bezugsmöglichkeiten nutzen könnten, indem sie sich auf die kartellrechtliche Widrigkeit der langfristigen Lieferverträge beriefen. Aber für sie "ist es viel bequemer, die gestiegenen Bezugskosten an ihre Kunden weiter zu geben".

Klagen sortieren sich

In Sachsen sammeln die Verbraucherzentralen Klagen gegen Gasversorger wegen hoher Preise.

Klagen sortieren sich

(19. September 2005) - In Sachsen sammeln die Verbraucherzentralen Klagen gegen Gasversorger wegen hoher Preise. In den vergangenen Wochen meldeten sich rund 1500 Gaskunden. Nun werden die Vorgänge geprüft und nach Versorgern eingeteilt. Dann wollen Kunden mit Musterklagen gegen zwei grössere Versorger vorgehen, wobei die Verbraucherzentrale koordinierend tätig ist. Auch in Brandenburg wollen Kunden mit einer Sammelklage gegen Gasversorger vorgehen.

E.on Hanse, Abendblatt und Bundeskartellamt

Richtigstellung

E.on Hanse, Abendblatt und Bundeskartellamt

Am 6.7.05 meldete das Hamburger Abendblatt: "Das Bundeskartellamt hat nichts dagegen..die Behörde hat die Gaspreiserhöhung geprüft und für gerechtfertigt bezeichnet".

Bald darauf folgende Richtigstellung im Hamburger Abendblatt: "Das Bundeskartellamt hat...mit E.ON Hanse gesprochen und hat Kenntnis von der beabsichtigten Gaspreiserhöhung zum 1.8.05....Das Bundeskartellamt wird die weitere Marktentwicklung beobachten; zur Zeit wird kein Anlass zum Einschreiten gesehen".

Landgericht Hamburg bestätigt Protest der Gasverbraucher

Vor dem Hamburger Landgericht hat die erste Verhandlung über eine Sammelklage von 52 Gaskunden gegen die Preiserhöhungen des Versorgers E.ON Hanse begonnen.

Landgericht Hamburg bestätigt Gasverbraucher

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(15. September 2005) - Vor dem Hamburger Landgericht hat die erste Verhandlung über eine Sammelklage von 52 Gaskunden gegen die Preiserhöhungen des Versorgers E.ON Hanse begonnen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Klage koordiniert, mit der aus Sicht der Kläger die "Unangemessenheit des Gaspreises" festgestellt werden soll.

E.ON Hanse muss nach Ansicht des Gerichts seine Kalkulation offen legen. Nur so könne überprüft werden könne, ob die drei Preiserhöhungen seit vergangenem Oktober um insgesamt 25 Prozent gerechtfertigt waren, erklärte die Vorsitzende Richterin der Zivilkammer des Hamburger Landgerichts. Die Klage sei überdies zulässig und den Kunden stehe der Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB zu. Eine Entscheidung soll am 8. Dezember verkündet werden.

Die Verbraucherzentrale hatte die Kunden des Unternehmens aufgerufen, die jeweiligen Erhöhungen nicht zu bezahlen.

20.000 Verbraucher sind diesem Aufruf gefolgt. Das sind vier Prozent aller Gaskunden des Versorgers. Hochgerechnet auf bundesweit 17 Millionen Gasverbraucher zahlen 680.000 Verbraucher die Gaspreiserhöhung nicht. Der Bund der Energieverbraucher schätzt die Zahl der Zahlungsverweigerer aufgrund der Zahlen von anderen Gasversorgern bundesweit auf etwa 500.000.

Diese Verbraucher können sich durch die Meinung des Gerichts bestätigt sehen. Das Gericht folgt dabei der gefestigten und langjährigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes.

Gaspreiserhöhungen hausgemacht

500.000 Verbraucher verweigern Zahlung mit Erfolg

Gaspreiserhöhungen hausgemacht

500.000 Verbraucher verweigern Zahlung mit Erfolg

(9. September 2005) Die Gaspreise für Haushalte und Gewerbebetriebe sind in den vergangenen zwölf Monaten wesentlich stärker angestiegen als die Gas-Importpreise. Darauf weisen heute der Bund der Energieverbraucher und der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) hin.

Der Anstieg der Gaspreise für Haushalte und Gewerbebetriebe lag zwischen Juni 2004 und Juni 2005 um 56 Prozent (*) über dem Anstieg der Importpreise und war daher in dieser Höhe nicht gerechtfertigt. Dies entspricht jedoch langjähriger Praxis der Gaswirtschaft, in deren Folge die Gaspreise derzeit um 20 bis 30 Prozent überhöht sind.

Die Aussage des Dachverbands der Gaswirtschaft (BGW), die Preisanpassung der Gasversorger läge unter dem Wert der Importpreissteigerung, ist irreführend. Denn der BGW vergleicht die prozentualen Anstiege. Die Importpreise machen jedoch nur zwischen 20 und 30 Prozent der Haushaltsgaspreise aus. Die Gasversorger missbrauchen also den Spielraum, den ihnen die Möglichkeit zur einseitigen Preisfestsetzung eröffnet. Sie erhöhen ihre ohnehin schon viel zu hohen Gewinne weiter auf Kosten der Verbraucher, der Haushalte und der Gewerbebetriebe.

Weil das der gesetzlich vorgeschriebenen Billigkeit zuwiderläuft, ist diese einseitige Preisfestsetzung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vollkommen unverbindlich. Alle Verbraucher können den einseitigen Preisfestsetzungen schriftlich widersprechen. Bund der Energieverbraucher und BVMW empfehlen, den vor der Erhöhung im September 2004 geltenden Gaspreis zu entrichten. Die Gasversorger dürfen deswegen weder die Versorgung einstellen, noch damit drohen. Der Bundesgerichtshof hat seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung Anfang Juli durch ein Grundsatzurteil nochmals bestätigt.

"Nicht nur die Ölpreisbindung der Gaspreise ist das Problem, sondern der Missbrauch der einseitigen Preisfestsetzungsspielräume durch die Gasversorger", stellt der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher, Dr. Aribert Peters heraus. "Bei Ölpreissteigerungen werden die Gaspreise angehoben, bei Ölpreissenkungen dagegen nicht ebenso stark gesenkt".

Die Preispolitik der Gasversorger belaste nicht nur massiv die mittelständischen Unternehmen, sondern dämpfe die ohnehin lahmende Binnennachfrage, hebt BVMW-Präsident Mario Ohoven hervor. "Wenn die Ölpreise stärker steigen als die Gasimportpreise, dann streichen die Gasversorger hohe Zusatzgewinne auf Kosten der kleinen und mittleren Betriebe ein."

Die Zahl der protestierenden Verbraucher ist nach einer neuen Schätzung des Bundes der Energieverbraucher auf etwa 500.000 Haushalte gestiegen. Die Verweigerungsquote beträgt je nach Region zwischen zwei und vier Prozent aller Abnehmer bei einer Gesamtzahl von 17 Millionen Gaskunden. In keinem einzigen Fall ist bisher ein Verbraucher zur Zahlung des vollen Gaspreises verurteilt worden.

BVMW und Bund der Energieverbraucher fordern die Gaswirtschaft auf, die Gaspreise nicht anzuheben, sondern mit den in der Vergangenheit geschaffenen üppigen Polstern abzufangen.

(*) Der Gasbezug aus dem Ausland kostete im Juni 2005 (letzte verfügbare Zahl) 1,53 Ct/kWh, ein Jahr zuvor noch 1,22 Ct/kWh - er hat sich also um 0,31 Ct/kWh, mit Mehrwertsteuer um 0,36 Ct/kWh, verteuert. Der Gaspreis für Haushalte hat sich in diesem Zeitraum um 0,56 Ct/kWh erhöht (Quelle: Brennstoffspiegel, 100 Deutsche Städte, Abnahme: 33.540 kWh). Laut Gaspreistabelle.de lag der Anstieg sogar bei 0,65 Ct/kWh.

Der aktuelle Stand der Gaspreis-Proteste

Derzeit erhöhen die meisten Gasversorger ihre Preise im zweistelligen Prozentbereich.

Der aktuelle Stand der Gaspreis-Proteste

Derzeit erhöhen die meisten Gasversorger ihre Preise im zweistelligen Prozentbereich. Die betroffenen Verbraucher reagieren mit Empörung und Zorn. In vielen Orten bilden sich spontan neue Protestgruppen. Gleichzeitig sorgen auch die angekündigten Strompreiserhöhungen für Unmut.

(5. September 2005) - Die genaue Zahl der protestierenden Verbraucher ist nicht bekannt. Meldungen aus einigen Regionen stützen die Vermutung, dass etwa 500.000 Verbraucher die Zahlung der Preiserhöhung verweigern. Die Protestaktion zieht weite Kreise. Neu ist die Unterstützung durch die Verbraucherzentrale Sachsen und den Verein der Haus- und Grundbesitzer.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen sind eindeutig zugunsten der Verbraucher entschieden worden. Es gibt zahlreiche Verbraucher, die aktiv gegen die Gaspreiserhöhungen klagen, so zum Beispiel in Neuwied am Rhein, Dinslaken, Hamburg (52 Verbraucher), Bremen (54 Verbraucher) und Heilbronn (151 Verbraucher).

Örtliche Gasunternehmen fühlen sich offensichtlich immer unwohler im Schraubstock zwischen preiserhöhenden Vorlieferanten und protestierenden Verbrauchern. Die Stadt Dinkelsbühl, zum Beispiel, hat die Konsequenz gezogen und sich vom bisherigen Gaslieferanten getrennt. Sie bezieht nun Gas von WINGAS zu einem günstigeren Preis.

Zwei von über 700 Gasversorgungsunternehmen sind nun ihrerseits gegen Verbraucher vor Gericht gezogen. E.ON Westfalen Weser klagt gegen 23 Kunden, Erdgas Südsachsen gegen sechs Kunden auf Zahlung des überhöhten Preises. Die betroffenen Verbraucher werden größtenteils von erfahrenen Anwälten des Bundes der Energieverbraucher vertreten. Die Gewinnchancen stehen angesichts der eindeutigen Rechtslage für die Verbraucher sehr gut. Nach wie vor weigern sich die Gasversorger, durch Offenlegung ihre Kosten- und Erlöslage nachvollziehbar zu begründen. Viele Versorger versuchen nun, die protestierenden Verbraucher durch Mahnungen, Drohungen, Falschinformation, Lockung mit Preisnachlässen und Zermürbung zur Zahlung zu bewegen. In Einzelfällen drohten sie sogar mit Versorgungseinstellung. Dagegen können in aller Regel einstweilige Verfügungen erwirkt werden. Die Kosten dafür muss der Versorger tragen.

Fazit: Protest lohnt sich Die Protestbewegung ist äußerst erfolgreich. Die engagierten Verbraucher zahlen faktisch geringere Gas- und Strompreise. Selbst diese Preise müssen jedoch als überhöht betrachtet werden. Es zeigt sich, dass der Zahlungsprotest eine schnelle und sehr wirksame Methode ist, um angemessene Energiepreise zu erhalten. Verbraucher sollten sich keinesfalls davon abhalten lassen, von ihren Rechten Gebrauch zu machen.

Paderborner Erklärung

Verbraucher fordern Transparenz

"Paderborner Erklärung" veröffentlicht

(30. August 2005) Mit der "Paderborner Erklärung" setzt die Paderborner Bürgerinitiative "gaspreise- runter-owl" erneut einen Kontrapunkt zur Preispolitik E.ONs:

  • Verbraucher fühlen sich seit Jahren durch überhöhte Gaspreise von E.ON abgezockt! Bei stetig wachsenden Milliardengewinnen von E.ON sind viele Paderborner Gaskunden überzeugt: E.ON gibt nicht nur gestiegene Bezugskosten weiter, sondern nutzt seine Monopolstellung zur Gewinnsteigerung aus. Die Aktionäre können sich über die Gewinnzuwächse auf Kosten der Verbraucher freuen, während Haushaltskunden, Unternehmen, Städte und Gemeinden durch überzogene Steigerungen der Energiekosten im erheblichen Umfang belastet werden.
  • Preispolitik und Kundenverhalten von E.ON sind verbraucherfeindlich! Die vorgeschobene Ölpreisbindung sichert vor allem die Milliardengewinne der Energiewirtschaft. Die langfristigen Lieferverträge mit Vorlieferanten behindern den Wettbewerb und sind kartellrechtlich unzulässig. "Gefälligkeits"
  • Gutachten sind Verbrauchertäuschung. Sie ersetzen nicht die Billigkeits-Prüfung nach § 315 BGB. Gaspreis-Verweigerer sind keine "säumigen Zahler". Mahnschreiben statt Offenlegung der Kalkulation sind Missachtung der Verbraucherrechte.
  • Wir Bürgerinnen und Bürger fordern:
    • Offenlegung der Gaspreis-Kalkulation und Rücknahme der Preiserhöhung vom 01.10.2004!
    • Nachweis der Billigkeit der Gaspreissteigerungen seit 1997!
    • Keine weiteren Preiserhöhungen ohne Offenlegung der Kalkulation!
    • Fairen Wettbewerb auf dem Gasmarkt mit ausgewogenen Netzdurchleitungskosten.
  • Nur so kann Gas von neuen Anbietern zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden! Grundgesetz und Energiewirtschaftsgesetz verpflichten die Energiekonzerne auf das Gemeinwohl. Deshalb fordern wir von E.ON eine transparente Preispolitik mit verbrauchergerechten Preisen!

Die Veröffentlichung des Textes in der regionalen Presse mit Erstunterzeichnern ist der Auftakt für eine groß angelegte Unterschriftenkampagne, die eine transparente Preispolitik mit verbrauchergerechten Preisen fordert.

Das Vertrauen in die Preispolitik EONs und der Energieversorger bundesweit geht gegen null. Das Märchen von der Ölpreisbindung zieht bei den Verbrauchern nicht mehr.

Der Chef des Bundeskartellamtes Böge stellt am 19.Juli fest, dass die Ölpreisbindung überholt ist. Hessens Wirtschaftsminister Rhiel bewertet die Preispoltik 12 hessischer Gasunternehmen: "Die Gaspreise sind überhöht.

Die Gasversorger missbrauchen ihre Monopolstellung zu Lasten der Kunden ..."

Verstärkt wird das zunehmende Misstrauen in die Energieversorger aktuell auch durch den Streit um die Strompreise. Erst vor wenigen Tagen kündigte das Kartellamt an, die Strompreisbildung von RWE und EON zu prüfen. Selbst in der Industrie wird die Kritik immer lauter. Der Vorwurf lautet: Machtmissbrauch.

Während das Handelsblatt am 10. August bekannt gibt: "Der Energiekonzern EON hat im ersten Halbjahr von steigenden Energiepreisen profitiert und sein Ergebnis kräftig gesteigert", geraten immer mehr Verbraucher durch steigende Energiepreise unter Druck. Auf EONs jüngste Erhöhung der Gaspreise zum 1.8. 2005 haben viele Verbraucher mit Empörung und Zorn reagiert.

Niemand kann verstehen, warum bei gleichem Verbrauch bei E.ON 1027 € und bei den Stadtwerken Stade 870 € pro Jahr bezahlt werden müssen.

Und die Zahl der Verweigerer steigt.

Täglich erhält die Initiative Anrufe von Verbrauchern, die nicht mehr bereit sind, die Erhöhung der Gaspreise hinzunehmen. Seit Juli wurden 4000 Musterbriefe von der Homepage www.gaspreise-runter-owl.de runtergeladen.

Die Bewegung weitet sich aus und das nicht nur im Kreis Paderborn. Unter den ca. 200 Erstunterzeichnern der Paderborner Erklärung befinden sich bei weitem nicht nur Gasverbraucher, denn Abzocke im Bereich der Grundversorgung der Bevölkerung trifft überall auf Protest. Daran werden auch die großen Werbeanzeigen EONs nichts ändern. Die Initiative fordert alle Bürgerinnen und Bürger zur Unterzeichnung der Paderborner Erklärung auf.

Das ist per Email möglich an folgende Adressen:

rkoellner@gaspreise-runter-owl.de

oder

pkunze@gaspreise-runter-owl.de

Zehn Euro für Ihre Sicherheit: Der Prozesskostenfonds

Der Bund der Energieverbraucher hat ein Sonderkonto eingerichtet, um im Fall von Gerichtsverfahren oder einer drohenden Versorgungseinstellung den betroffenen Vereinsmitgliedern die Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

Zehn Euro für Ihre Sicherheit: Der Prozesskostenfonds

(21. August 2005) - Der Bund der Energieverbraucher hat ein Sonderkonto eingerichtet, um im Fall von Gerichtsverfahren oder einer drohenden Versorgungseinstellung den betroffenen Vereinsmitgliedern die Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten.

Der Prozesskostenfonds übernimmt die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten,

  • wenn Sie von Ihrem Versorger auf Zahlung verklagt werden,
  • oder wenn Ihnen die Einstellung der Versorgung konkret angedroht wird,
  • weil Sie als Privatkunde Ihre Gas- oder Stromrechnung entsprechend unserer Empfehlungen gekürzt haben und
  • wenn Sie in den zwölf Monaten, bevor Sie auf Zahlung verklagt oder von Versorgungseinstellung bedroht wurden zehn Euro auf das Sonderkonto: Konto 105 813 772, BLZ 574 601 17, VR-Bank Neuwied eingezahlt haben und
  • das Sonderkonto die entsprechende Deckung aufweist.

Der Prozesskostenfonds hat nicht den Charakter einer Rechtsschutzversicherung, sondern es handelt sich um eine vom Bund der Energieverbraucher für seine Mitglieder organisierte Solidargemeinschaft. Durch den Prozesskostenfonds gewinnen alle teilnehmenden Verbraucher einen besseren Schutz und können ihre Interessen mit höherer Sicherheit durchsetzen. Der Fonds beteiligt sich auch an Sachverständigenkosten entsprechend den verfügbaren Mitteln.

Und so wird's gemacht:

  • Zehn Euro auf das Sonderkonto einzahlen oder per Einzugsermächtigung: Anruf unter 02224.123 123-0 oder per email info@energieverbraucher.de abbuchen lassen (gilt für 12 Monate)
  • Wenn Versorgungseinstellung mit konkreten Datum angedroht oder Zahlungsklage gegen Sie erhoben wird: Zusage über Deckung gemäß Stand des Sonderkontos beim Verein einholen.
  • Anwalt beauftragen.
Der Bund der Energieverbraucher hat 10.000 Euro auf das Sonderkonto eingezahlt!
Gaspreisurteil Euskirchen: BGW informiert falsch

Bundesgerichtshof entscheidet pro Verbraucher

Gaspreisurteil Euskirchen: BGW informiert falsch

(16. August 2005) Das Amtsgericht Euskirchen hat die Klage eines Verbrauchers gegen die Gaspreiserhöhung der Regionalgas Euskirchen abgewiesen (Urt. vom 05.08.05 - Az: 17 C 260/05). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Über die Zahlungspflicht des Verbrauchers hat das Amtsgericht nicht entschieden, entgegen anderslautender Darstellung des Bundesverbands der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft in einer Pressemitteilung vom 16.August 2005.

In einer kritischen Stellungnahme zu dem Urteil kommt Rechtsanwalt Thomas Fricke aus Jena zu dem Schluss, dass eine Berufung gegen das Urteil zu erwägen sei.

 Download Stellungnahme RA Fricke zum Urteil AG Euskirchen (korrigiert) 

Der Bundesgerichtshof hat Anfang August 2005 das Recht der Verbraucher auf den Billigkeitseinwand bekräftigt. Wird die Billigkeit bezweifelt, so entsteht eines Zahlungspflicht des Verbrauchers erst nach gerichtlicher Feststellung des geschuldeten Betrags:

BUNDESGERICHTSHOF, URTEIL X ZR 60/04 Verkündet am 5. Juli 2005:

  • "Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu".
  • "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131)."
  • "Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.).
  • Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
  • Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/ Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56)."
  • "Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen."
  • "Ist der Einwand der Unangemessenheit nach § 315 BGB gerechtfertigt, so ist, wie bereits dargelegt, von Anfang an nur der angemessene, im Ergebnis vom Gericht bestimmte Betrag geschuldet. Nur auf diesen hat die Klägerin Anspruch. Eine Rechtfertigung, ihr darüber hinaus die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leistung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen, ist nicht zu erkennen. Das liefe dem Zweck des § 315 BGB zuwider (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.01.1983, aaO; Urt. v. 30.04.2003, aaO)."
Verbraucherzentrale Brandenburg bereitet Sammelklage vor

Verbraucher sollten sich dort melden

Verbraucherzentrale: Bei undurchsichtiger Gaspreiserhöhung klagen

(16. August 2005) Die Brandenburger Verbraucherzentrale hat Gaskunden aufgefordert, sich bei undurchsichtigen Preiserhöhungen an einer Sammelklage gegen das entsprechende Energieversorgungsunternehmen zu beteiligen. Nur so könne endlich Rechtssicherheit geschaffen werden, heisst es in einer Mitteilung der Organisation vom Dienstag in Potsdam.

Die Gasversorger müssten sich dann stichhaltige Argumente suchen, um an ihren Preiserhöhungen festzuhalten oder erneut die Preise zu erhöhen. Mit einer Sammelklage folge Brandenburg den Verbraucherschützern in Hamburg und Bremen, die bereits entsprechende Klagen beim Landgericht eingereicht hätten.

"Bei Gaspreiserhöhungen haben viele Verbraucher unter Verweis auf die Unbilligkeit gemäss BGB Paragraf 315 Rechnungsbeträge selbstständig gekürzt. Die Versorgungsunternehmen scheuen sich angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage jedoch meist, Zahlungsklage zu erheben", schreibt die Verbraucherzentrale.

Die Unbilligkeit der Preisbestimmung könnten Verbraucher über eine Klage gerichtlich feststellen lassen. Denn ein Schwebezustand zur Frage der Rechtmässigkeit der Preisforderung sei dem Verbraucher nicht zuzumuten, wird argumentiert. Daraus ergebe sich das besondere Feststellungsinteresse.

Die Verbraucherschützer sammeln in jeder Beratungsstelle des Landes sowie per Fax-Nummer 0331/298 71 77 die Angaben klagewilliger Verbraucher, um eine gemeinsame Klage zu koordinieren. Mit der Vertretung möglichst vieler Verbraucher können auch die Kosten für den Einzelnen gering gehalten werden.

Gaspreiserhöhung von 13 Prozent

WDR- Gaspreistabelle zeigt Preisunterschiede von 48%

Update der WDR-Gaspreistabelle zeigt dramatische Gaspreiserhöhungen.

(9. August 2005) Im Lauf dieses Sommers bricht der Preisanstieg beim Erdgas alle Rekorde. Zwischen erstem Juli und 1. August sind bei mehr als einhundert deutschen Gasversorgern neue Preise in Kraft getreten. Viele hatten auch schon im Mai und Juni die Preise erhöht, doch das Ausmaß des Preisanstieges unterscheidet sich mehr denn je. In Dresden und Regensburg müssen die Bürger seit Juli 2004 Preiserhöhungen von insgesamt fast 25 Prozent verkraften. Bei einem Gasverbrauch von 20.000 kWh pro Jahr, für eine vierköpfige Familie im Reihenhaus oder auch Bewohner eines Altbaues mit Gasetagenheizung, bedeutet das eine Mehrbelastung von rund 250 Euro pro Jahr.

Im Bundesdurchschnitt stieg der Gaspreis innerhalb dieses einen Jahres um rund 13 Prozent. Eine ganze Reihe von Gasversorgern begnügte allerdings sich mit deutlich kleineren Aufschlägen. Einige blieben gar unter fünf Prozent.

Überraschend: Obwohl als Grund der Preiserhöhung überall die Ölpreisbindung genannt wird, liegt sich der Preisanstieg im Lauf eines Jahres je nach Ortslage und Region zwischen 5 und knapp 25 Prozent.

Auch die Unterschiede im effektiv gezahlten Preis sind enorm:

  • Am billigsten ist Gas derzeit in den niedersächsischen Orten Stade und Achim, (870 bzw 872 Euro pro Jahr)
  • am teuersten in Leipzig (1288.-) und Chemnitz (1273.-)
  • Der Preisunterschied zwischen billigstem und teuerstem Anbieter beträgt damit gut 48 Prozent.


Die in Nordrhein-Westfalen verlangten Preise liegen im Mittelfeld der Tabelle, allerdings unterscheiden sie sich auch hier teilweise dramatisch: Herten (1147.- Euro ) und Münster (1145.- Euro) liegen am oberen Ende der Preistabelle, Bünde (957.-) und Lippstand (958.-) verkaufen das Gas am preiswertesten. Auffällig ist auch in NRW wie unterschiedlich sich die Ölpreisbindung insgesamt auszuwirken scheint. Bei den Stadtwerken Minden stieg der Gaspreis innerhalb eines Jahres um 22 Prozent. In Ahaus dagegen bislang nur um 5,75 Prozent.

Mit der Gaspreistabelle veröffentlichten die WDR-Redaktionen markt und Plusminus im November 2004 erstmals die Preise weitgehend aller in Deutschland vorhandenen Gasanbieter und machte sie damit erstmals allgemein vergleichbar. Sie erscheint nun in der dritten Version und umfasst die Daten von mehr als 650 deutschen Gasversorgungsunternehmen.

Industriegaspreise subventioniert?

Natgas rät zur Vorsicht

natGas mit Verdacht

(27. Juli 2005) Ungereimtheiten bei den Gaspreisen moniert die Potsdamer natGAS Aktiengesellschaft, die seit 2001 bundesweit Industrieunternehmen mit Erdgas beliefert: Die Preisgestaltung etablierter Erdgasversorger bei Industriekunden widerspreche klar der Verteuerung bei Haushaltskunden.

Im norddeutschen Raum würden die allgemeinen Preissteigerungen durch den Regionalversorger ignoriert bzw. sogar Preisnachlässe gewährt.

Dort wo Wettbewerb herrsche, wie eben bei den Industriekunden, müssten steigende Energiekosten scheinbar nicht zwangsläufig weitergegeben werden. Das lasse unter Umständen eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Kundensegmenten vermuten, so natGAS.

Nach dem Unbundling finde eine solche Quersubventionierung zwischen Haushalts- und Industriekunden leider weniger Aufmerksamkeit.

Solange Haushalte aber keine reale Möglichkeit hätten, zu wechseln und die Preise örtlicher Lieferanten hinnehmen müssten, sollten sie schärfer auf die Preisentwicklung bei der Industrie blicken, so natGas, vor allem mit Blick auf die E.ON Hanse.

Ölpreisbindung überholt

Bericht des Bundeskartellamtspräsidenten Ulf Böge am 19. Juli 2005

Ölpreisbindung überholt

Bericht des Bundeskartellamtspräsidenten Ulf Böge am 19. Juli 2005

(20. Juli 2005) In seinem Bericht zur Tätigkeit des Bundeskartellamtes am 19. Juli 2005 ging der Präsident Ulf Böge auch auf Energiethemen ein.

Ulf Böge

Beim Flüssiggas handele es sich um einen Kartellfall. Durch Absprache zwischen den Flüssiggasfirmen gab es eine Aufteilung der Kunden. Die Kunden können den Versorger nicht wechseln oder nur mit hohen Kosten. Derzeit wertet das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Durchsuchung aus, die das Kartellamt bei 12 Firmen durchgeführt hat.

Die Ölpreisbindung der Gaspreise ist überholt, so Böge. Nicht alle Gasimportverträge enthalten diese Kopplung. Schon das zeigt, dass es keine zwangsläufige Notwendigkeit für eine solche Kopplung gibt. Die Kopplung der Gaspreise an den Ölpreis ist besonders auf der letzten Stufe der Verteilung problematisch, weil dieser Kopplung kein Vertrag zugrunde liegt. Dadurch ergibt sich eine Willkürlichkeit in der Preisbildung. Im schriftlichen Bericht des Amtes heißt es dazu: "Es ergaben sich konkrete Hinweise, dass in der Vergangenheit Senkungen des Heizölpreises im Einzelfall nicht zugunsten der Haushalts- und Kleinkunden berücksichtigt wurden. In daraufhin eingeleiteten Preismissbrauchsverfahren gegen Gasversorgungsunternehmen untersucht das Bundeskartellamt daher, ob bei den gegenwärtigen Preiserhöhungsrunden tatsächlich nur die gestiegenen Gasbezugskosten an die Verbraucher weitergegeben wurden, inwieweit in der Vergangenheit ölpreisbedingte Bezugskostensenkungen an die Abnehmer nicht weitergewälzt ...wurden" (BT Drs. 15/5790, S. 139).

Derzeit ist ein starker Anstieg der Gaspreise zu beobachten. Gestiegene Bezugskosten werden die Verbraucher weitergegeben. "Wir können aber nicht unterstellen", so Böge, "daß die zugrundeliegenden Basispreise nicht auch überhöht sind. Die 1:1-Umsetzung von gestiegenen Bezugskosten kann deshalb nicht alleiniger Maßstab für die Preisbildung sein".

Das Bundeskartellamt hat in Zusammenarbeit mit der EU-Kommission die Marktabschottung durch langfristige Gaslieferverträge der örtlichen Gasunternehmen Verfahren eingeleitet. Das Amt will erreichen, dass sich die Betroffenen, hier vor allem E.ON/Ruhrgas noch im laufenden Gaswirtschaftsjahr schriftlich verpflichten, die vom Amt erstellten Kriterien grundsätzlich einzuhalten. E.ON /Ruhrgas ist hier marktbeherrschend im Sinne des Kartellrechts.

Die Entwicklung der Strompreise an der Börse beobachte man aufmerksam, zumal 90 Prozent der Erzeugungskapazitäten laut einer Studie des Bremer Energieinstituts in den Händen der vier Großen liege. Konkrete Anhaltspunkte für Preisabsprachen habe man derzeit jedoch nicht.

Gaskunden klagen in Heilbronn

151 Verbraucher stehen gemeinsam

Sammelklage gegen Gaspreiserhöhung in Heilbronn

(14. Juli 2005) Beim Landgericht in Heilbronn haben 151 Kunden eine Sammelklage gegen die zehn-prozentige Gaspreiserhöhung der Heilbronner Versorgungsgesellschaft vom vergangenen Oktober eingereicht. Der Initiator der Sammelklage, ein pensionierter Richter, bestätigte damit am Mittwoch einen Bericht des SWR. Das Gericht erklärte auf Anfrage lediglich, dass Klagen eingereicht seien, nannte allerdings keine Zahlen.

Am 15. April hatte das Amtsgericht Heilbronn die Gaspreiserhöhung vom 1. Oktober 2004 durch die Heilbronner Versorgungsgesellschaft GmbH (HVG) für ungültig erklärt. Das Gericht gab damals der Klage des ehemaligen Richters recht. Das Gericht hatte das bundesweit wohl einmalige Urteil auch damit begründet, dass das Heilbronner Gasunternehmen nicht bereit gewesen sei, seine Kosten- und Gewinnkalkulation offen zu legen. Der Energieversorger hatte Berufung angekündigt.

Anfang Februar hatte das Gericht das Gasversorgungsunternehmen aufgefordert, seine Preiskalkulation offen zu legen. Die Forderung des Amtsgerichts hatte der Gasversorger aber unter Berufung auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt. Noch im Sitzungssaal hatte der Kläger eine Sammelklage gegen das Gaswerk Heilbronn angekündigt.

Gaspreiserhöhung hausgemacht

Interview mit Aribert Peters

Neue Gaspreiserhöhung sind hausgemacht

Fragen an Aribert Peters

Die Republik wird derzeit von einer neuen Welle von Gaspreiserhöhungen überrollt. Sind diese Erhöhungen gerechtfertigt?

Nein, für die gegenwärtigen Preiserhöhungen sehe ich keine Berechtigung. Die Gasversorger erzielen Jahr für Jahr höhere Gewinne und wollen ihren Kunden nun nochmals tiefer in die Taschen greifen. E.on allein hat 13 Milliarden Euro auf dem Sparkonto - ein klarer Beweis dafür, dass die Preise in der Vergangenheit deutlich überhöht waren. Wir fordern eine sofortige Senkung der Gaspreise und eine Rückerstattung der in der Vergangenheit zu hohen Rechnungsbeträge.

Aber die Gasbezugspreise aus dem Ausland sind doch in den letzten Monaten gestiegen. Das müssen Verbraucher doch bezahlen! Welchen Betrag macht diese Verteuerung denn aus?

Im August 2004, also vor der ersten Preiserhöhungswelle im vergangenen Jahr, kostete der Gasbezug aus dem Ausland 1,19 Ct/kWh, im April 2005, die letzte derzeit verfügbare Zahl, 1,48 Ct/kWh. Der Gasbezug aus dem Ausland hat sich also um 0,29 Ct/kWh, mit Mehrwertsteuer um 0,336 Ct/kWh verteuert.

Gasleitung

Um welchen Betrag sind denn in diesem Zeitraum die Gaspreise für Verbraucher gestiegen?

Die Gaspreise für Verbraucher haben sich in diesem Zeitraum im Bundesdurchschnitt von 4,5 Ct/kWh auf 4,95 Ct/kWh verteuert (Quelle: Brennstoffspiegel, 100 deutsche Städte), also um 0,45 Ct/kWh.

Die Preiserhöhung seit September 2004 lagen um ein Drittel über dem Anstieg der Importpreise und waren also in dieser Höhe unberechtigt.

Hinzu kommt, dass die Preise im August 2004 bereits deutlich überhöht waren. Denn die zwischen April 2003 und März 2004 gesunkenen Importpreise wurden kaum an die Verbraucher weitergegeben.

Die Gaspreise waren bereits im August 2004 nach unseren Schätzungen um etwa 0,7 Ct/kWh zu hoch. Um diesen Betrag sind zwischen April 1997 und April 2005 die Gaspreise stärker gestiegen, als die gestiegenen Importpreise, Inflation und höhere Steuer rechtfertigen würden.

Um welchen Betrag sind denn die Bezugspreise der örtlichen Gasverteiler gestiegen?

Die Bezugspreise der örtlichen Gasverteiler sind in der gesamten Republik etwa gleich. Man spricht vom sogenannten Ruhrgas-Arbeitspreis, der seinerseits durch eine Rechenformel an den inländischen Ölpreis gekoppelt ist.

Dieser Preis ist zwischen dem dritten Quartal 2003 und dem ersten Quartal 2004 um nahezu 0,4 Ct/kWh gesunken. Zwischen dem letzten Quartal 2004 und dem zweiten Quartal 2005 hat der Preis wieder um etwa 0,6 Ct/kWh zugelegt.

Besonders krass ist der Ruhrgas-Arbeitspreis im April 2005 angestiegen: Er stieg gegenüber Dezember 2004 um 0,62 Ct/kWh auf 2,62 Ct/kWh. In diesem Preis ist die Erdgassteuer enthalten, nicht jedoch die Mehrwertsteuer. Die Importpreise sind im April 2005 gegenüber Dezember 2004 um 0,135 Ct/kWh gestiegen, also nur um ein Drittel des Anstiegs der Ruhrgas-Arbeitspreise. Der Anstieg der Ruhrgas-Arbeitspreise ist also um einen Betrag von 0,48 Ct/kWh, also das Dreifache überteuert. Wegen der marktbeherrschenden Stellung von E.ON-Ruhrgas halten wir dies für kartellrechtswidrig. Der Bund der Energieverbraucher hat die Kartellämter informiert und um ein Einschreiten gebeten.

Müssen die örtlichen Gasfirmen ihre gestiegenen Einkaufspreise nicht an die Verbraucher weitergeben?

Leider geben die Gasversorger nicht nur ihre gestiegenen Einkaufspreise weiter, sondern erhöhen oft dabei noch ihre Gewinnspanne. Und sinkende Bezugspreise werden kaum an Verbraucher weitergegeben. Wer so agiert, verliert für seine Preispolitik jede Glaubwürdigkeit und jedes Verständnis bei den Verbrauchern.

Die örtlichen Gasversorger verdienen nicht nur unsittlich viel am Gasverkauf, einem Geschäft im Monopolbereich ohne jedes Risiko. Sondern diese Gewinne werden auch noch ständig weiter erhöht.

Einen Begriff für die überhöhten Gaspreise bekommt man durch Orientierung an einem besonders preiswerten Gasanbieter, z.B. die Stadtwerke Lippstadt, Stadtwerke Stade oder Achim. Dort kostete das Gas zu Jahresbeginn 2005 4,3 Ct/kWh. Auch dort hat man am Gas gut verdient. Aber warum muss man andernorts so viel mehr am Gas verdienen?

Wie werden sich die Gaspreise weiterentwickeln?

Die Preise für den Gasimport aus dem Ausland werden künftig weiter ansteigen. Der Kampf um den Gaspreis für Haushaltskunden hat aber damit nur sehr wenig zu tun. Dieser Kampf wird im Inland ausgetragen, weil der Gasimport aus dem Ausland zwischen einem bis anderthalb Ct/kWh ausmacht an einem Gasgesamtpreis von fünf bis sechs Ct/kWh. Der weitaus größte Teil der Preiserhöhungen ist also hausgemacht und hat nichts mit den Gasimportpreisen zu tun. Das ist erst im vergangenen Jahr aufgefallen, als die Importpreise über einen längeren Zeitraum gesunken sind und die Gasversorger ihre Gaspreiserhöhungen mit steigenden Kosten begründet haben. Wie sich die Gaspreise für Haushalte künftig entwickeln, ist also das Ergebnis einer sehr kämpferischen Auseinandersetzung zwischen Verbrauchern und Versorgern.

Nach dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes gibt eine Regulierungsbehörde. Wird das den Wettbewerb auf dem Gasmarkt in Gang bringen und die Preise senken?

Die Regulierungsbehörde mit dem Namen Bundesnetzagentur kann nur auf die Höhe der Netztarife Einfluss nehmen. Diese machen nur etwa ein Drittel des Gaspreises für Haushalte aus. Und auch hier wird es lange dauern, bis Preissenkungen wirklich greifen. Immerhin wird die Position neuer Anbieter auf dem Gasmarkt gestärkt. Wann sich daraus neue Angebote für Verbraucher entwickeln, ist nicht vorherzusagen. Das wird entscheidend davon abhängen, wie gut und schnell die Regulierung greifen wird.

Wie können Verbraucher sich gegen die Gaspreiserhöhungen wehren?

Die Verbraucher sind zur Zahlung überhöhter Gaspreise nicht verpflichtet. Sie können die Zahlung unter Berufung auf die fehlende Billigkeit verweigern. Das ergibt sich aus § 315 des BGB. Die Versorger stehen auf dem Standpunkt, die Kunden hätten die überhöhten Preise zunächst zu zahlen. Alle Gerichtsurteile kommen diesbezüglich zu einer anderen Schlussfolgerung, gestützt auf das Gesetz und die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Verbraucher sollten sich ihr Recht auf faire Gaspreise nicht nehmen lassen. Erst recht nicht von Firmen, die an überhöhten Preisen so gut verdienen.

Kartellbeschwerde:

Sehr geehrter Herr Böge,

die Abgabepreise (Arbeitspreise) von E.ON Ruhrgas an örtliche Gasverteilunternehmen sind zwischen Dezember 2004 und April 2005 um 0,624 Ct/kWh angehoben worden. Das ergibt sich aus einer Zusammenstellung der WIBERA vom 13.05.05, als Kopie beigefügt.

Die Gasimporte aus dem Ausland haben sich in diesem Zeitraum lt. Statistik der BAFA um 0,135 Ct/kWh erhöht.

Wir halten die Verteuerung der Ruhrgas-Arbeitspreise für einen krassen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch E.ON-Ruhrgas.

Wir sehen keine Begründung dafür, dass die Abgabepreise von Ruhrgas um mehr als das Vierfache des Gasimportpreis-Anstiegs verteuert werden.

Wir bitten Sie um kritische Prüfung des Sachverhalts und ggf. Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte.

Die marktbeherrschende Stellung von E.ON Ruhrgas ergibt sich aus deren Anteil am gesamten Gasimport, den kartellrechtswidrig langfristigen und ausschließlichen Lieferverträgen, der faktischen Weigerung der Ruhrgas zur Durchleitung (vgl. Ihnen vorliegende Beschwerden anderer Gasanbieter diesbezüglich) und der Einflussnahme über die Konzernmutter E.ON auf die örtlichen Verteilunternehmen.

Über die Entwicklung der Abgabepreise der anderen Gasimporteure liegen uns keine konkreten Zahlen vor. Wir bitten Sie jedoch auch hier in eine Prüfung einzutreten, da die Abgabepreise nach Erkenntnis von Branchenkennern von allen Gasimporteuren im Gleichschritt erhöht werden.

Die privaten Verbraucher sind von den Preisanhebungen unmittelbar betroffen, weil die örtlichen Verteiler entsprechende Bezugspreissteigerungen zur Begründung von Preiserhöhung verwenden. Deshalb wäre ich für rasche Bearbeitung dieser Beschwerde sehr dankbar.

Mit Dank und herzlichem Gruß

Dr. Aribert Peters

Neue BGH-Entscheidungen

Verbraucher im Vorteil

BGH entscheidet pro Verbraucher

(11. Juli 2005) Im Streit um die Höhe von Entgelten öffentlicher Versorgungsbetriebe sind Verbraucher nach zwei neuen Urteilen des Bundesgerichtshofs im Vorteil. Die Berliner Stadtreinigung muss jetzt in zwei Fällen nachweisen, dass ihre Tarife angemessen sind. Nur wenn die Preise für die Leerung der Mülltonnen in Berlin fair sind, bekommt die Anstalt öffentlichen Rechts vor Gericht ihr Geld. Eine anders lautende Klausel in den Leistungsbedingungen der Berliner Müllentsorger ist unwirksam, entschieden die Bundesrichter. Bedeutung hat das Urteil vor allem auch für den Streit um die Erhöhung von Gas- und Strompreisen. In Verfahren gegen Kunden, die sich weigern, die Preiserhöhung zu zahlen, müssen die Energieversorger nachweisen, dass die neuen Preise angemessen sind.

Unternehmen unter Druck

Vor allem die Gasunternehmen hatten mit zum Teil happigen Preiserhöhungen für Empörung gesorgt. Zahlreiche Verbraucher weigerten sich, die Preiserhöhung zu zahlen. Dabei bekamen sie bereits mehrfach Rückendeckung von Gerichten. Das Amtsgericht Heilbronn etwa stellte auf Antrag eines Kunden der Heilbronner Versorgungs-GmbH fest: Eine rund zehnprozentige Gaspreiserhöhung war rechtswidrig. Der Kunde muss sie nicht zahlen. Das Unternehmen hatte sich im Prozess geweigert, die Kalkulation des Gaspreises offenzulegen.

Pflicht zur Fairness

Die Besonderheit bei Verträgen über Gas- und Stromversorgung oder die Müllabfuhr: Die Unternehmen behalten sich in der Regel vor, den Preis neu festzusetzen. Die Folge: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch müssen die Unternehmen dabei "nach billigem Ermessen" entscheiden. Im Streitfall können die Gerichte die Kalkulation überprüfen und unter Umständen selbst einen angemessenen Preis festlegen. Die Berliner Stadtreinigung selbst ist inzwischen fein raus: In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Berlin gelang dem Unternehmen der Nachweis, dass die Preise der Billigkeit entsprechen (Urteil vom 17. Februar 2005, Aktenzeichen: 48 S 115/04).

Prozessrisiko bei Versorgern

Nach den Bundesgerichtshofs-Urteilen heute steht fest: Versorgungsunternehmen dürfen bei einem Streit um die Höhe ihrer Preise auch nicht das Prozessrisiko auf die Kunden verlagern. So hatte es die Berliner Stadtreinigung versucht: Nach einer Regelung in den Leistungsbedingungen sollten Kunden trotz Einwendungen gegen Rechnungen des Unternehmens diese zunächst in voller Höhe zahlen und möglicherweise zu Unrecht gezahltes Geld später zurückfordern. Diese Klausel ist unwirksam, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof. Kunden von Versorgungsunternehmen können die Zahlung von Rechnungen mit der Behauptung verweigern, die Preise seien unangemessen. Erst wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass der geforderte Preis fair ist, verurteilt das zuständige Gericht Kunden zur Zahlung. Aber Achtung: Wer sich zu Unrecht weigert, muss nicht nur nachzahlen, sondern auch Zinsen und Prozesskosten tragen. Verbraucherschützer empfehlen daher, nur den aus Verbrauchersicht unangemessenen Teil von Preiserhöhungen nicht zu zahlen.

Bei Gaspreisen etwa halten viele Verbände eine Preiserhöhung von zwei Prozent für angemessen. Was darüber hinaus geht, sollten Verbraucher aus ihrer Sicht nicht zahlen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 5. Juli 2005 Aktenzeichen: X ZR 60/04 und X ZR 99/04

Gasversorger drohen !

Kunden sollen sich nicht einschüchtern lassen

Gasversorger drohen !

(11. Juli 2005) Bei den Verbraucherzentralen häufen sich Anfragen, aus denen hervorgeht, dass einige Gasversorgungsunternehmen Ihren Kunden nach Einspruch gegen die Preiserhöhungen der letzten Wochen androhen, u.a. die Gasversorgung einzustellen.

Die Verbraucherzentrale Thüringen teilt dazu mit:

  1. In der Regel hat jeder Gaskunde das Recht die Billigkeit, das heißt die Angemessenheit einer Preiserhöhung seines Lieferanten gemäß § 315 BGB anzuzweifeln. Der Energieversorger kann, wenn er auf der Preiserhöhung beharrt, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens feststellen lassen, ob der Preis billig, d.h. angemessen ist.
  2. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen sind Mahnungen u. U. zwar zulässig; keinesfalls dürfen jedoch Mahnkosten gefordert werden bis die Billigkeit des Preisesgerichtlich festgestellt oder ein billiger Preis durch das Gericht festgelegt wurde.
  3. Der Gasversorger darf nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes die Versorgung weder einstellen, noch damit drohen. Denn zum einen könnte der Versorger damit das Recht des Verbrauchers auf eine billige Preisfestsetzung aushebeln. Geschuldet wird nur der vom Gericht festgesetzte Preis. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für eine Sperre überhaupt nicht vor. Hiernach ist nämlich eine fällige Forderung zwingend erforderlich. Der Einwand des § 315 BGB führt allerdings dazu, dass die Forderung nicht fällig ist.

Offensichtlich sollen die Verbraucher mit solchen Schreiben verunsichert werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den betroffenen Verbrauchern sich nicht einschüchtern zu lassen, und gegen die Androhung schriftlich zu protestieren und unter Umständen Strafanzeige wegen Nötigung zu stellen.

Bis jetzt ist kein Gasversorgungsunternehmen bekannt, welches die Gasversorgung tatsächlich wegen der Nichtzahlung der geforderten Preiserhöhung eingestellt hat. Sofern die Gasversorgung eingestellt wird, sollte der betroffene Gaskunde umgehend eine einstweilige Anordnung erwirken.

Die Verbraucherzentrale rät den Gaskunden, die Preiserhöhung weiterhin nicht zu zahlen. Der Gasversorger ist dann am Zug die Billigkeit seiner Preiserhöhung nachzuweisen.

Klage von E.on eingereicht

Betroffene wehren sich gemeinsam

Paderborn: Klageschrift liegt auf dem Tisch

(5. Juli 2005) In dem Rechtsstreit über Nachforderungen von Eon Westfalen Weser haben die 23 Kunden des Energieversorgers jetzt die Klageschrift auf dem Tisch. Darin begründet das Paderborner Unternehmen, warum die Nachforderungen gerechtfertigt sind und warum der Energieversorger die Spezialkammer für Kartellrecht in Dortmund als Gerichtsort gewählt hat.

Wie mehrfach berichtet, weigern sich rund 1.000 Erdgaskunden nach wie vor, die elfprozentige Erhöhung aus Oktober zu zahlen. Gegen 23 von ihnen will Eon Westfalen Weser nun in einer Sammelklage endgültig klären lassen, dass auch sie zur Zahlung des vollen Erdgaspreises verpflichtet sind. Dabei listet Eon Summen von gut 100 Euro bis über 900 Euro auf und verweist darauf, dass das Paderborner Energieunternehmen jedem Preisvergleich standhalte und nicht zu den teuersten Gasversorgern gehöre.

Trotzdem sind die Gaspreis- Kritiker optimistisch, dass sie die besten Argumente auf ihrer Seite haben. Schon am morgigen Mittwoch laden sie alle 23 betroffenen Kunden ein, "um sich abzustimmen, wie das weitere Vorgehen im Prozess ablaufen soll", erläutert Sprecherin Roswitha Köllner und verspricht: "Wir werden die beklagten Personen in jeder Art unterstützen." Die von Eon Westfalen Weser ausgesuchten Personen kommen aus Paderborn und Delbrück, Büren, Bad Wünnenberg, Salzkotten und Lichtenau. Außerdem hofft die Initiative, dass das Landgericht Dortmund die Klage erst gar nicht annimmt und an das Amtsgericht Paderborn verweist. Das aber sieht Eon wiederum ganz anders und begründet in der Klageschrift, dass nicht der § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuständig sei, sondern der § 19 GWB und damit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. "Das ist nach unserer Meinung die letzte Bastion, die man bezieht, wenn man den § 315 umgehen will", argwöhnt Roswitha Köllner und sieht gute Chancen: "Überall dort, wo Klagen der Gaskunden sauber vorbereitet wurden und sich die Richter ausführlich mit dem § 315 auseinander gesetzt haben, sind die Urteile zugunsten der Gaskunden ausgegangen."

Zur Erinnerung: Der § 315 schreibt vor, dass der Energieversorger den Preis "nach billigem Ermessen" festsetzen muss. Sollten Versorger überhöhte Preise festsetzen, verletzen sie nach Meinung vieler Juristen ihre vertraglichen Pflichten. Gern würden die Gaspreis-Kritiker in einem Gerichtsprozess nun geklärt sehen, ob der Preis korrekt ist - und hoffen dabei, dass Eon Westfalen Weser die Preiskalkulation offen legen muss. Das Energieunternehmen geht allerdings davon aus, dass es die Klage gewinnt, ohne die Kalkulation offen legen zu müssen.

Zusätzliche Brisanz dürfte das morgige Treffen der Gaspreis- Kritiker durch eine ganz andere Entwicklung erhalten: Heute will Eon Westfalen Weser auf einer Pressekonferenz eine erneute Anhebung der Gaspreise bekanntgeben.

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Gaspreise in Hessen zu hoch

Kartellbehörden verordnen Senkungen

Wirtschaftsminister Dr. Rhiel fordert 80 Euro Preisabschlag für Gas

- Hessisches Wirtschaftsministerium leitet kartellrechtliche Untersagungsverfahren gegen 12 Gasunternehmen in Hessen ein.

(1. Juli 2005) Hessens Wirtschaftsminister Dr. Alois Rhiel hat heute zwölf hessische Gasunternehmen aufgefordert, Preisabschläge bei ihren Gaspreisen vorzunehmen. Das Hessische Wirtschaftsministerium habe gegen diese zwölf Gebietsmonopolisten kartellrechtliche Untersagungsverfahren wegen des Verdachts missbräuchlich hoher Gaspreise eingeleitet, sagte Dr. Rhiel und stellte fest: "Die Überprüfung der aktuellen Gaspreise sowie die Auswertung der Stellungnahmen der Gasunternehmen haben ergeben: Die Gaspreise sind überhöht. Die Gasversorger missbrauchen ihre Monopolstellung zu Lasten der Kunden, die derzeit keine Chance haben, zu billigeren Anbietern zu wechseln. Die Preisüberhöhungen reichen bis zu 19 Prozent. Die geforderten Preisabschläge würden einen durchschnittlichem Gaskunden im Reihenhaus um 77 Euro pro Jahr entlasten, für ein Einfamilienhaus würde die Gasrechnung um 82 Euro verringert."

Der Minister erklärte weiter: "Falls die Unternehmen sich im nun begonnenen rechtsförmlichen Kartellverfahren weiter weigern, Preisabschläge freiwillig vorzunehmen, dann müssen sie noch in diesem Sommer mit Untersagungsverfügungen, die Preisabschläge anordnen, rechnen. Falls die Gebietsmonopolisten gegen die Untersagungsverfügungen vor Gericht zögen, ist zu erwarten, dass Untersagungsverfügungen erst nach Gerichtsverfahren und frühestens im kommenden Jahr wirksam werden. Wenn allerdings das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt die geforderten Preisabschläge bestätigt, werden Preisabschläge rückwirkend gelten. Die Gaskunden hätten dann Anspruch auf Rückzahlungen ab dem in der Verfügung benannten Datum im Jahr 2005, zu dem die Abschläge angeordnet würden."

Die kartellrechtlichen Untersagungsverfahren betreffen folgende Gasunternehmen:

Butzbach: Energieversorgung Butzbach GmbH Frankfurt: Mainova Aktiengesellschaft Friedberg: Stadtwerke Friedberg Gelnhausen: Main-Kinzig-Gas GmbH Haiger: Stadtwerke Haiger Hanau: Stadtwerke Hanau GmbH Herborn: Stadtwerke Herborn GmbH Rüsselheim: Gasversorgung Rüsselsheim GmbH Wetzlar: enwag energie- und wassergesellschaft mbH Wetzlar: Gasversorgung Lahn-Dill GmbH Wiesbaden: Gaswerksverband Rheingau AG Wiesbaden: ESWE Versorgungs AG

Nach Ansicht des Wirtschaftsministers haben die zwölf Gasunternehmen in ihren bisherigen Stellungnahmen die Preisunterschiede zu billigeren Anbietern nicht rechtfertigen können. Höhere Preise seien nur mit Kosteneinflüssen zu begründen, so Dr. Rhiel, die "nicht durch unternehmerische Fehlentscheidungen, sondern durch objektiv vorhandene ungünstige Verhältnisse im Versorgungsgebiet verursacht sind. Beispiele wären unterschiedlichen Kosten des Gasleitungsbaus." Die Preisabschlagsforderungen sind nach der Höhe des Gasverbrauchs in fünf Gruppen gestaffelt:

1. Für Kleinverbraucher (4.652 kWh pro Jahr, wenn z.B. Gas nur zum Kochen, nicht aber für die Heizung genutzt wird) soll die Gasrechnung um 14,6 Prozent oder knapp 43 Euro pro Jahr sinken (Durchschnitt der zwölf Gasunternehmen).

2. Bei einem Haushalt mit geringem Gasverbrauch (20.817 kWh pro Jahr, Reihenhaus) soll die Gasrechnung durchschnittlich um 8,2 Prozent oder 77 Euro pro Jahr sinken.

3. Im Fall eines Haushalts mit höherem Gasverbrauch (34.000 kWh pro Jahr, Einfamilienhaus) wird ein Preisabschlag von durchschnittlich 5,7 Prozent gefordert, wodurch die jährliche Gasrechnung um 82 Euro verringert wird.

4. Im Fall eines großen Gasverbrauchs (92.233 kWh pro Jahr, 6-Familienhaus) beträgt der geforderte Preisabschlag 3,6 Prozent oder 136 Euro pro Jahr.

5. Im Fall eines sehr großen Gasverbrauchs (150.854 kWh pro Jahr, 12-Familienhaus) soll die Rechnung um 3,3 Prozent oder 199 Euro pro Jahr sinken.

Dr. Rhiel erläuterte, dass sich die geforderten Preisabschläge auf das Energiepreisniveau bezögen, das seit April 2005 gelte. Die eingeleiteten Maßnahmen sollten diejenigen örtlichen und regionalen Versorger zu Korrekturen zwingen, deren Preisniveau deutlich über ein Niveau hinausragten, das unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten sei. Dazu diene der unternehmensübergreifende Vergleich mit den Preisen der Stadtwerke Bad Vilbel als durchschnittlich günstigstem Anbieter. Die Preisabschläge bei den 12 Gasunternehmen würden bewirken, dass deren Preise maximal um fünf Prozent über dem Niveau des derzeit günstigsten Anbieters liegen.

Dr. Rhiel: "Wenn es gelingt, die geforderten Preisabschläge durchzusetzen, entlasten sie die Energieverbraucher. Sie belassen den Konsumenten mehr Geld im Portemonnaie und helfen den Unternehmen, weil sie die Energiekosten am Produktionsstandorts Hessen begrenzen. Kein anderes Bundesland tritt so konsequent für eine Verminderung der Energiekosten ein wie Hessen. Bereits der im Rahmen unserer Gaspreisüberprüfungen im April 2005 erreichte Verzicht auf Preisanhebungen bei 19 hessischen Gasunternehmen bewirkte, dass sich ein vierköpfiger Durchschnittshaushalt pro Jahr Kosten von 70 Euro spart."

Sollte es aufgrund des anhaltenden weltweiten Preisauftriebs für Gas und Öl zu weiteren Steigerungen der Einkaufspreise der Gasversorger kommen, könne das kartellbehördliche Einschreiten möglicherweise keine absoluten Preissenkungen erreichen. Dr. Rhiel: "Den weltweiten Trend am Energiemarkt können landeskartellrechtliche Verfahren natürlich nicht stoppen. Aber sie leisten einen Beitrag, um überhöhte Anstiege zu verhindern. Es darf nicht zugelassen werden, dass einzelne Versorger die Situation nutzen, die eigenen Preise monopolistisch zu überhöhen."

In diesem Zusammenhang wies Dr. Rhiel auf den "relativ geringen Umfang" der Kosten hin, die kartellrechtlich überprüft werden könnten: "Lediglich die vom örtlichen Gasunternehmen selbst verursachten Kosten dürfen überprüft werden." Nicht überprüft und beeinflusst werden können die Kostenbestandteile aufgrund gestiegener Gasimportpreise, hoher Netzentgelte für den Ferntransport durch Gasleitungen und hoher Öko-Abgaben, erinnerte Dr. Rhiel und sagte: "Diese Input-Kosten sind der landeskartellrechtlichen Überprüfung entzogen. Steigerungen bei diesen Einstandskosten können die Gasunternehmen weitergeben an den Endverbraucher - dies müssen wir leider selbst dann hinnehmen, wenn die Mutterkonzerne der örtlichen Gasunternehmen dabei dicke Gewinne einstreichen."

Dr. Rhiel erklärte weiterhin: "Kartellrechtliche Missbrauchsverfahren sind zwar ein bekanntes Instrument der Wettbewerbspolitik, doch in Monopolmärkten wie dem Gasmarkt mit fundamentalem Wettbewerbsversagen im Leitungsbereich kein ausreichendes Instrument zur Vermeidung von Monopolmissbrauch." Der Minister betonte, dass das Wirtschaftsministerium lediglich nachträglich Missbrauchsverfahren durchführen dürfe: "Im Unterschied zu den Stromtarifen für Haushaltskunden, die erst nach Genehmigung der Länderwirtschaftsministerien gültig werden, gibt es im Gasmarkt keine gesetzliche Regelung für eine Vorabkontrolle der Gaspreise. Das Kartellrecht erlaubt es nur, nach umfassenden Untersuchungen festgestellte Missbrauchstatbestände von marktbeherrschenden Gasanbietern zu untersagen."

Dr. Rhiel unterstrich: "Nötig war und ist eine Vorab-Regulierung der Entgelte für die Gasleitungen, wie sie auf Vorschlag Hessens im neuen Energiewirtschaftsgesetz verankert wurde. Bis das neue Energiewirtschaftsgesetz wirkt, nutzen wir selbstverständlich die wenigen Möglichkeiten des Kartellrechts zur nachträglichen Kontrolle des bisherigen Endpreisniveaus, wenngleich die gesetzlichen Handlungsspielräume eng sind. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Verfahrensvorschriften billigen den Gasunternehmen hier umfassende Rechte zu."

Zugleich warnte der Minister vor zu optimistischen Erwartungen an kurzfristige Erfolge, sollte es zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Bereits die Verfahrensvorschriften des Kartellrechts erzwängen einen gewissen Zeitbedarf; weitere Einwendungen der betroffenen Versorger könnten die Verfahren verzögern. Sollten Versorger gegen Entscheidungen der Kartellbehörde Rechtsmittel einlegen, werde der weitere Gang der Verfahren und insbesondere die Verfahrensdauer durch das Gericht bestimmt.

Ferner erläuterte Dr. Rhiel, dass gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur Gasunternehmen, die ausschließlich in Hessen tätig sind, von der Landeskartellbehörde überprüft werden dürfen. Damit fielen in Hessen vier Gasunternehmen - EAM in Kassel, Süwag in Frankfurt, Entega in Darmstadt und die EVL in Limburg - grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundeskartellamts.

Die Preisstruktur im hessischen Gasmarkt werde vom Hessischen Wirtschaftsministerium weiter genauestens beobachtet. Dr. Rhiel: "Es ist nicht ausgeschlossen, dass die jüngst angekündigten Preissteigerungen hessischer Gasunternehmen im kommenden Jahr zu weiteren Preisüberhöhungen führen, die kartellrechtliche Preisüberprüfungen erfordern, falls sich Anhaltspunkte für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ergeben." Dr. Rhiel betonte abschließend: "Ich bin aber weiterhin bereit,, einvernehmliche rechtskonforme Lösungen mit den Versorgern zu erarbeiten, die dem Kundenschutz dienen und gleichzeitig gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden." Der Minister erläuterte die bisherigen Schritte und das geplante Verfahren wie folgt:

1. Das Hessische Wirtschaftsministerium hatte im Januar 2005 eine Gaspreisabfrage bei allen hessischen Gasversorgern durchgeführt. 19 Unternehmen, deren Preise am 01. Februar 2005 um mehr als 10 Prozent über denen der günstigsten Anbieter lagen, sind im Februar 2005 "abgemahnt" worden. Drei weitere kamen im April 2005 hinzu. Sie wurden damit - seinerzeit noch nicht rechtsförmlich - aufgefordert, ihre Preise zu senken oder zu rechtfertigen. Dies stellt ein in der Praxis der Kartellbehörden übliches Verfahren dar.

2. In intensiven Gesprächen haben die 19 von Abmahnungen betroffenen Versorger der Kartellbehörde im März 2005 die Zusage gemacht, ihre Preise trotz inzwischen gestiegener Bezugskosten am 01. April 2005 nicht zu erhöhen.

3. In den Monaten April, Mai und Juni 2005 ist auf der Basis eines zum Preisstand 01. April 2005 aktualisierten Vergleichs eine Überprüfung gebietsstruktureller Daten der betroffenen Versorger durchgeführt worden (z.B. Gasabsatz pro Kilometer Leitungslänge, pro Hausanschluss usw.). Zweck ist es, mögliche Kostenunterschiede bei der Belieferung der Haushaltskunden aufzudecken. Weitere Stellungnahmen der Versorger wurden ausgewertet.

4. Nunmehr werden erstmals rechtsförmliche Schritte - kartellrechtliche Untersagungsverfahren wegen des Verdachts missbräuchlich hoher Gaspreise - gegen 12 teure Versorger eingeleitet. Entsprechende Schreiben wurden gestern versandt. Damit ist die zweite Phase im laufenden Kartellverfahren begonnen worden. Aufgrund gesetzlicher Erfordernisse muss den Gasunternehmen noch einmal eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Juli 2005 eingeräumt werden.

5. Im Lichte der neuerlichen Stellungnahmen wird das Wirtschaftsministerium über abschließende kartellrechtliche Untersagungsverfügungen entscheiden. Diese würden auf der Basis des § 32 GWB ergehen. Nach dieser Vorschrift kann die Kartellbehörde ein Verhalten untersagen, das gesetzlich verboten ist. Verboten ist es, Preise zu fordern, die über denjenigen liegen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. (§ 19 GWB)

6. Falls von den Gasunternehmen gefordert, muss ein mündliche Verhandlung über die beabsichtigte Entscheidung anberaumt werden. Um eine mehrwöchige Verzögerung zu vermeiden, dringt das Ministerium auf einen einvernehmlichen Verzicht auf eine solche Anhörung. Untersagungsverfügungen können von den Gasunternehmen am Oberlandesgericht Frankfurt angefochten werden.

E.on verklagt seine Kunden

Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verfahrens

Eon verklagt seine Kunden

In einem Kartellverfahren will der Energieriese erreichen, dass Gaspreis-Boykotteure ausstehende Forderungen begleichen. In einem Zivilverfahren müsste der Konzern seine Kalkulation offen legen.

(1. Juli 2005) In der kommenden Woche werden 23 Personen aus Paderborn Post vom Landgericht Dortmund erhalten, weil sie Gasrechnungen von Eon Westfalen-Weser nicht, oder nur teilweise bezahlt haben. Die Eon-Klage liegt dem Landgericht schon vor und soll nach dem Wochenende an die Beklagten geschickt werden. Statt in einem Zivilverfahren wird der Konzern versuchen, das ausstehende Geld vor dem Kartellsenat des Dortmunder Gerichts einzutreiben.

Eon Westfalen-Weser will nach Angaben seines Sprechers Meinolf Päsch das Geld mittels einer Sammelklage eintreiben. Warum sich der Konzern aber nur 23 Fälle herausgepickt hat, kann Päsch nicht sagen: "Dazu bin ich nicht bereit Auskunft zu geben." Das könne nur der Vorstandsvorsitzende, der aber unterwegs sei und nicht zu erreichen. Päsch sagt, er sei in diesen juristischen Fragen nicht kompetent. Dabei versucht der Konzern, von viel mehr Kunden Geld einzutreiben. Nach Päschs Angaben hätten vor dem Verfahren "rund 20 Prozent von 1.300" säumigen Eon Kunden nach Erhalt "eines Erinnerungsschreibens", ausstehende Beträge gezahlt.

Viele Eon-Kunden, die ihre Rechnungen nur teilweise bezahlen, weil sie die Eon-Gaspreise für überteuert halten, haben sich in der Initiative "Gaspreise runter" in Ostwestfalen-Lippe zusammengeschlossen. Die Aktivisten sollen nach Angaben des Initiativen-Sprechers Peter Sprockhoff aber nicht unter den Beklagten sein. "Nach Angaben der Richterin ist von der Bürgerinitiative niemand dabei", sagte er zur taz nrw. Sprockhoff vermutet, dass der Konzern versuche, ein Verfahren zu gewinnen, das von den Beklagten nicht professionell geführt werde, um "anschließend mit dem Urteil hausieren zu gehen". Sprockhoff, der bisher nach eigener Schätzung von den Eon-Forderungen "rund 300 Euro" einbehalten hat, würde vom Konzern gern verklagt werden, denn dann wäre der Energieriese vor Gericht genötigt, seine Kalkulation offen zu legen.

Der beratende Anwalt der Initiative hält die Sammelklage vor dem Dortmunder Kartellsenat für nicht rechtens. Denn zuständig für die Verhandlung sei das Amtsgericht vor Ort, sagte Reinhard Weeg, Anwalt aus Wiedenbrück und Mitglied im Verein Bund der Energieverbraucher. Ein Kartellverfahren könne Eon führen, da die Gaspreise des Konzerns schon einmal Gegenstand eines Kartellverfahrens waren. Allerdings hätten die Verbraucher damit nichts zu tun, sagte Weeg. Er vermutet, dass Eon sich um ein Kartellverfahren bemühe, weil der Konzern darin nicht seine Kalkulation offen legen müsse, sondern nur deutlich machen müsse, dass der Zulieferer die Preise erhöht habe. Das sei einfach, so Weeg. Denn der Eon-Zulieferer ist die eigene Tochter ruhrgas. Weeg fordert von der zuständigen Richterin, die Sammelklage abzulehnen und die Fälle an das Amtsgericht Paderborn zu überweisen.

Darauf hofft auch Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher. "Denn in einem Kartellrechtsverfahren sind die Prüfmaßstäbe, ob die geforderten Preise gerechtfertigt sind, viel lascher als in einem zivilrechtlichen Verfahren", so Peters zur taz nrw. Das Verfahren vor dem Kartellsenat hält auch Peters für falsch. Denn vor dem Dortmunder Landgericht könne damit argumentiert werden, dass die Preise überall gleich hoch seien. "Überall zu hoch", sagte Peters dazu.

VON ELMAR KOK

Glaube und Wissen

Glosse aus dem TAM-Journal

Glaube und Wissen

(30. Juni 2005) Glosse aus dem Branchenjournal der Versorgungswirtschaft TAM am Ende (TAM 13/05, S. 16):

"Irgendwann hat man als Verbraucher genug über das tolle Angebot gestaunt und sich unter Schmerzen daran gewöhnt, zuerst auf seinen Geldbeutel schauen zu müssen. Oft wird da leicht etwas zu teuer, und man steht vor der bitteren Erkenntnis, das alle um ihrer Gewinne willen nehmen, was geht, und für möglichst wenig Leistung möglichst viel Geld wollen.

Von wegen also "König Kunde", Marktmacht und das ganze Gewäsch - spätestens bei der regelmäßigen Benzinzpreiserhöhung just zur Reisezeit könnte selbst ein unbedarfter Mensch darauf kommen, dass die Preisfindung eher weltlichen Zielen gehorcht als hehren Marktprinzipien.

Wenn eine Branche dennoch eine Verteuerung "objektiv" begründen will, ist das zwar rührend, aber geheuchelt - was übrigens jeder weiß.

Warum sich Verbraucherverbände trotzdem immer wieder den Schuh anziehen, den z.B. die Gaswirtschaft ihnen hinhält, auf die Rechtfertigungen mit Öl- und Importpreis hereinfallen, und eigens nachrechnen, bleibt ein Rätsel.

Nicht einmal der Hinweis der Gaslobby, so sei das ja gar nicht gemeint gewesen und Zahlen gebe man schon gar nicht heraus, bringt sie davon ab. So fest sitzt der Glaube an einen irgendwie gerechten Preis".

Versorger verzichten auf Preiserhöhungen

12 000 Kunden haben in Brandenburg Erhöhung nicht gezahlt

Verbraucherzentrale: Bei Gaspreiserhöhung an Widerspruch festhalten

(30. Juni 2005) Im Land Brandenburg will die überwiegende Zahl der regionalen Gasversorger auf eine Preisanhebung in angekündigter Höhe verzichten. Dies teilte die Verbraucherzentrale am Mittwoch in Potsdam mit und riet ihren Kunden, auch bei geringeren Preisanhebungen an ihren Widersprüchen festzuhalten oder neue Widersprüche zu prüfen.

Die überwiegende Zahl der regionalen Energieanbieter wollte nach einem Gespräch mit der Landeskartellbehörde auf die Anhebungen in angekündigter Höhe verzichten oder diese aussetzen. Die Behörde habe mit 29 Stadtwerken und der Erdgas Mark Brandenburg Gespräche geführt.

Die Landtagsausschüsse seien von Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns (CDU) darüber unterrichtet worden, dass bis auf drei Ausnahmen die Unternehmen zugesagt hätten, Erhöhungen zu reduzieren oder auszusetzen, schreibt die Organisation. Die Landeskartellbehörde habe die Preise aller unter ihrer Aufsicht stehenden Gasversorger überprüft. Danach hätten etwa ein Drittel der Anbieter in einigen oder allen Abnahmebereichen "ausreisserisch überhöhte" Preise gehabt.

Nach der Ankündigung von geringeren Erhöhungen meinen die Verbraucherschützer dennoch, für die Kunden hätte es besser kommen können, denn die Einigung zwischen Kartellbehörde und Versorgern lasse Preiserhöhungen zu. "Deshalb sollten Betroffene ihren Anspruch genau prüfen, ihre Widersprüche aufrechterhalten bzw. erneuern und ggf. zivilrechtlich verfolgen."

Erneuten Preiserhöhungen sollte erneut widersprochen werden, heisst es. Die Jahresabrechnung sollte genau geprüft werden. Den Verbraucherschützern zufolge haben sich landesweit mehr als 12 000 Gaskunden gegen Erhöhungen gewehrt.

Quelle: Verivox

Bad Kreuznach: 850 Unterschriften gegen Strompreis-Erhöhung

Stadtwerke Chef ist für Protestierer nicht zu sprechen

Bad Kreuznach: 850 Unterschriften gegen Strompreis-Erhöhung

(30. Juni 2005) 850 Unterschriften gegen die Erhöhung der Energiepreise hat die Bad Kreuznacher Bürgerinitiative gestern Oberbürgermeister Andreas Ludwig als Aufsichtsratsvorsitzendem der Kreuznacher Stadtwerke überreicht. "Der Protest richtet sich in erster Linie gegen das Monopolverhalten und das unkooperative Verhalten der Stadtwerke", sagte Vorsitzender Gerd Cremer.

Die Initiative halte Preise, die zum 1. Juli wieder erhöht wurden, wegen der zu hohen Quersubventionierung für Bäderhaus und Thermalbad für nicht für marktgerecht und verlange deshalb eine Offenlegung der Kalkulation. Diese könne durch einen Treuhänder überprüft werden, damit nichts an die große Glocke komme - und wenn alles in Ordnung sei, ziehe die Initiative sofort ihren Protest zurück, unterstrich Reinhard Nühlen das Ansinnen. Die Strompreise seien nicht geprägt von den kleinen Stadtwerken, sondern von den großen Energieunternehmen und der Steuerpolitik, hielt Ludwig dagegen. Strom komme nicht einfach aus der Steckdose, sondern müsse gekauft werden. Er sei froh, dass die Stadtwerke florierten, sagte der Stadtchef. Sie gehörten immerhin zu den billigsten Anbietern der Region.

Er könne im übrigen Bürger nicht verstehen, die gegen die Errungenschaften seien, die die Badestadt und die Lebensqualität darin ausmachten. In diese Ecke wollen sich die Mitglieder der BI keinesfalls stellen lassen: Es gehe einzig um die Höhe der Subventionierungen, machte das Quartett klar.

Beide Seiten hatten im lebhaften Austausch über eine bislang unbefriedigenden Kommunikation geklagt, versicherten sich jetzt jedoch ausdrücklich Kooperationsbereitschaft. Eine Annäherung scheint jedoch nicht in Sicht: Für Ludwig kommt eine Offenlegung nicht in Frage. Die Bürgerinitiative für faire Energiepreise, inzwischen eingetragener Verein, will die geforderte Transparenz notfalls einklagen. Weitere Aktionen sollen jetzt von den derzeit 30 Mitgliedern abgesprochen werden.

Der gestrige Versuch, auch dem Stadtwerke-Geschäftsführer Dietmar Canis das Unterschriftenpaket zu überreichen, scheiterte. Er sei für die Protestierenden nicht zu sprechen gewesen, teilte die Initiatve mit.

Heidi Sturm

Verbraucher siegt gegen Gasversorger

Gericht bestätigt Kürzungsrecht

Verbraucher siegt gegen Gasversorger: Gericht bestätigt Kürzungsrecht

(22. Juni 2005) Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat das Verbraucherrecht auf Rechnungskürzung in einer Gerichtsverhandlung am 1. Juni 2005 bestätigt (Aktenzeichen: 62 C 269/05).

Ulrich Hippchen aus Lindlar hatte wie vom Bund der Energieverbraucher empfohlen die Gaspreiserhöhung nicht gezahlt mit dem Hinweis auf die Unbilligkeit der Erhöhung.

Zweimal mahnte der Gasversorger (Rheinisch-Bergische Versorgungsgesellschaft mbH) den nichtgezahlten Betrag mit Sperrandrohung an und stellte zusätzlich Mahngebühren in Rechnung. Der Kunde reagiert darauf nicht. Dann bekam der Kunde eine Inkassobenachrichtigung: "Die Gas/Elektrizitätsversorgung an Sie wird unterbrochen". Für diese Benachrichtigung wurden weitere 26,70 Euro in Rechnung gestellt.

Tags darauf beantragte Ulrich Hippchen bei der Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit einer einstweilige Verfügung, dass dem Gasversorger weitere Sperrdrohungen und die Berechnung von Mahn- und Inkassokosten untersagt werden. Das Gericht setzte einen Verhandlungstermin fest.

In der mündlichen Verhandlung erklärt der Gasversorger in einem Schreiben an das Amtsgericht, die Rechnung des Verbrauchers sei geprüft worden. Man habe dabei festgestellt, dass die Abschlagszahlungen zu hoch waren. Die Abschlagszahlungen seien rückwirkend erniedrigt und die Mahn- und Inkassokosten storniert worden. Es sei damit kein Zahlungsrückstand mehr vorhanden und es gebe weder ein Grund für eine Versorgungseinstellung, noch für eine einstweilige Verfügung. Der Antrag des Verbrauchers sei deshalb zurückzuweisen. Das habe man dem Verbraucher einen Tag vor Beantragung der einstweiligen Verfügung geschrieben. Der Verbraucher erklärt vor Gericht, den Brief des Versorgers erst zwei Tage nach Beantragung der einstweiligen Verfügung erhalten zu haben.

Der Richter erklärte in der Verhandlung, dass der Versorger den Streit verloren hätte, da er zur geforderten Offenlegung der Kalkulation verpflichtet sei und Sperrandrohungen unzulässig seien. Aktenkundig wird dies durch die Gerichtsentscheidung zur Kostenfrage: "Die Verfahrenskosten werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil sie im Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre."

Dazu erklärte Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher: "Erneut hat ein Gericht entschieden, dass Verbraucher ein Recht auf Kürzung der Gasrechnung haben. Diese Entscheidung folgt damit dem klaren Urteil des Bundesgerichtshofes in dieser Sache und nachfolgenden Entscheidung vieler anderer Gerichte (Amtsgericht Köln, Beschluss vom 2. Juni 2005 Az 212 C 128/05, Verfügung AG München vom 28. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05, Urteil LG Mühlhausen vom 12. April 2005, Az: 2 S 83/2005, Beschluss AG Bad Kissingen v. 29. April 2005 Az 21 C 294/05, Urteil AG Heilbronn vom 15. April 2005 Az: 15 C 4394/04, Beschluss des AG Marienberg vom 03.03.2005 Az: 2 C 0121/05, Urteil LG Frankenthal om 25. November 2004, Az 2 HK O 86/04, Urteil LG Mannheim vom 16. August 2004 Az: 24 O 41/04).

Mit schäbigen, halbseidenen Methoden schüchtern derzeit zahlreiche Versorger ihre Kunden ein und wollen sie zur Zahlung überhöhter Gas- und Strompreise zwingen. Damit ruinieren sie ihre Glaubwürdigkeit und ihren Ruf.

Alle Verbraucher sollten von ihren gesetzlich gesicherten Rechten Gebrauch machen. Die Versorger haben keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung überhöhter Gas- und Strompreise. Informationen dazu gibt es unter www.energiepreise-runter.de".

Feststellungsklage zulässig

Verbraucher können sich erfolgreich wehren

Energieverbraucher: Feststellungsklagen gegen Gaspreiserhöhungen zulässig.

(21. Juni 2005) Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage eines Verbrauchers, die Tarifpreiserhöhung der EVM allgemein für unverbindlich zu erklären abgewiesen.

Der Kläger hat sich nicht auf die fehlende Billigkeit der Preiserhöhung berufen, er hat sich auch nicht auf sein konkretes Vertragsverhältnis berufen sondern wollte die Tarifpreiserhöhung allgemein für unverbindlich erklären. Der Kläger hat auch nicht die Preiserhöhung konkret kritisiert.

Es ist nicht weiter verwunderlich, dass eine völlig unbegründete Klage der Abweisung unterlag.

Dass die Anpassung der Erdgaspreise gerechtfertigt sei und der Kläger zur Zahlung verpflichtet, steht nicht im Urteil. Die entsprechende Behauptung in einer Pressemitteilung des Dachverbandes der Gaswirtschaft BGW ist unzutreffend.

Der Bund der Energieverbraucher weist darauf hin, dass Verbraucher unbegründete Preiserhöhungen nicht bezahlen müssen, wenn die Billigkeit der Erhöhung schriftlich bezweifelt wird. Musterschreiben dazu unter www.energieverbraucher.de/seite1385.html

Das Amtsgericht Köln hat erst unlängst dem Gasversorger Rheinenergie per einstweiliger Verfügung untersagt, die Versorgung von Verbrauchern einzustellen, die sich gegen die Gaspreiserhöhung zur Wehr setzen (Beschluss vom 2. Juni 2005 Az 212 C 128/05), ebenso das Amtsgericht München Verfügung vom 24. Mai 2005 Az: 133 C 15392/05.

Kommentare zum Urteil:

So wie sich das Urteil liest, ist die Klage an sich ein unglaublicher Vorgang. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier jemand ganz bewusst ein im Sinne der Gaswirtschaft präjudizierendes Urteil provoziert hat. Beispielsweise der geringe Streitwert und insbesondere das bewußte Loslösen vom konkreten Vertrag (was wirklich nur ein absoluter Ignorant ohne substantiierten Vortrag erzwingen würde) sprechen dafür.

In Anbetracht der Urteilsbegründung kann man nur schlussfolgern, dass hier jemand vorsätzlich verlieren wollte.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Damit erwächst nichts aus dem Inhalt der Entscheidung in Rechtskraft. Der Kläger ist deshalb noch nicht einmal daran gehindert, neu zu klagen.

Zudem hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Preiserhöhung angemessen war. Hierzu war es auch nicht befugt, § 308 ZPO. Selbst im Falle einer Klageabweisung als unbegründet, ergibt sich daraus nicht die Festellung des Gegenteils der Tatsache, die der Kläger festgestellt haben wollte.

Die BGW- Meldung vom heutigen Tage stellt deshalb die Prozessordnung auf den Kopf. Bei der Preisanpassungsklausel kann es sich nicht um eine Preisgleitklausel gehandelt haben, weil diese eine Preisformel vorsehen, nicht jedoch ein Preisanpassungsrecht im Falle gestiegener Vorlieferantenpreise. Es handelt sich deshalb nur um eine Preisänderungsklausel.

Hierzu hätte das Gericht eine Inhaltskontrolle der Klausel nach § 307 BGB vornehmen müssen. Aber nachdem der Antrag schon zu weit gefasst war (hinsichtlich der Abstraktion vom konkreten Vertragsverhältnis und auf Feststellung der Unwirksamkeit anstatt Unbilligkeit) hatte das Gericht wohl keine Lust, sich weiter mit dem Thema zu befassen.

Immer gefährlich dabei sind vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO. Deshalb muss immer ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt werden, zudem immer Unbilligkeitseinwand auch gegen den Gesamtpreis.

Erfurter Gasversorger nimmt Klage zurück

Nun kann auch gegen andere Kunden nicht mehr geklagt werden.

Klagerücknahme in Erfurt

(20. Juni 2005) - In Erfurt hatte nach Mitteilung von Rechtsanwalt Fricke ein Gaskunde die Unbilligkeit gegen die Gaspreise eingewandt und hiernach seine Rechnungen gekürzt.

Dabei wurden nicht nur - wie von den Verbraucherverbänden empfohlen - die aus den Preiserhöhungen resultierenden Mehrforderungen nicht gezahlt, sondern die Rechnungsbeträge darüber hinaus gekürzt.

Das Gasversorgungsunternehmen verklagte daraufhin den Kunden beim Amtsgericht Erfurt, Az. 8 C 1051/05, auf Duldung der Versorgungssperre und auf Zahlung der ausstehenden Beträge.

Es war der erste bekannte Fall in Thüringen, in dem ein Gasversorger nach dem Unbilligkeitseinwand - entgegen der Linie des Branchenverbandes BGW seinen Kunden auf Zahlung verklagte.

Wegen des geringen Streitwertes unter 600 EUR wollte das Amtsgericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO treffen, d. h. ohne mündliche Verhandlung und ohne Berufungsmöglichkeit.

Der beklagte Kunde verlangte jedoch ausdrücklich eine mündliche Verhandlung und die Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung angesichts der in der Thüringer Presse verbreiteten Aufrufe der Verbraucherzentrale Thüringen e. V., sich in dieser Weise gegen die Preiserhöhungen der Gaslieferanten zu Wehr zu setzen.

Im Rahmen solcher Zahlungsklagen muss ein Gasversorgungsunternehmen regelmäßig seine Preiskalkulation offen legen, so die Gaspreisurteile des Landgerichts Mannheim und des Amtsgerichts Heilbronn.

Aus welchen Gründen auch immer wollte die klagende Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH dies dann wohl doch nicht riskieren: Sie beauftragte ihre Rechtsanwälte, die Klage zurückzunehmen.

Nun hat der Erfurter Gasversorger nicht nur die ausstehenden Zahlungen nicht durchgesetzt, sondern darüber hinaus auch noch die angefallenen Prozesskosten und die Kosten des Rechtsanwaltes des Kunden zu zahlen.

Offensichtlich erlauben die hohen Gaspreise solch kostspieligen Aktionen.

So bleibt wieder ein Fall unentschieden. Tatsache ist, dass die Rechnungen nicht voll bezahlt wurden. Anscheinend ist dies auch beim Erfurter Gasversorger nicht mehr notwendig. Andernfalls hätte er seine Klage nicht zurückgenommen.

Nur sollten eben alle Kunden der Stadtwerke Erfurt Gasversorgung GmbH darüber informiert werden, dass es nicht mehr notwendig ist, nach dem Unbilligkeitseinwand die Rechnungen noch vollständig zu bezahlen: Gesperrt wird nicht, geklagt auch nicht. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Erfurter Gaskunden.

Euskirchen: Widerstand gegen Erhöhung der Gaspreise

Abhängigkeitsverhältnis

Euskirchen: Widerstand gegen Erhöhung der Gaspreise

(18. Juni 2005) "Ich bin ein bekennender Gas-Rebell", sagte Rechtsanwalt Uwe Carsten Glatz am Mittwochabend im katholischen Jugendheim an der Weilerswister Triftstraße. Dennoch: Die Informationsveranstaltung, in der sich alles um den Widerstand gegen die Erhöhung der Gaspreise drehte, ging sehr sachlich über die Bühne. Uwe Carsten Glatz und sein Kollege Jan Claudius Fabritius ließen sich auf politische Diskussionen gar nicht erst ein. Die beiden Anwälte aus Pulheim zeigten vielmehr auf, wie man sich gegen die Preiserhöhung wehren kann.

Über 100 Zuhörer waren zu der Veranstaltung gekommen, die Peter Hansen und Lambert Schauen auf die Beine gestellt hatten. Die beiden Weilerswister hatten vor rund einem Monat eine Bürgerinitiative gegen die Gaspreis-Erhöhungen ins Leben gerufen. Wie Uwe Carsten Glatz berichtete, haben Gasversorger in der ganzen Bundesrepublik die Preise zum Jahresbeginn angezogen. Die Steigerungen, so der Anwalt, lagen zwischen 2,5 und 20 Prozent. Die Regionalgas Euskirchen GmbH liegt in diesem Spektrum etwa in der Mitte: Das Unternehmen, das rund 60 000 Kunden im Kreis Euskirchen und im linksrheinischen Teil Rhein-Sieg-Kreises betreut, erhöhte die Preise um rund 12,5 Prozent. Gegen diesen Anstieg wurden verstärkte Proteste laut.

Abhängigkeitsverhältnis

Zwischen dem Versorger und dem Kunden, so Glatz, liegt ein besonderes Geschäftsverhältnis vor: Der Versorger legt den Preis einseitig fest, der Abnehmer muss ihn im Grunde akzeptieren. Denn er kann auf keine anderen Anbieter zurückgreifen. Das bürgerliche Gesetzbuch sieht allerdings vor, das eine solche einseitige Preisanpassung nur nach "billigem Ermessen" geschehen darf. Das heißt: Die Preise dürfen nicht willkürlich erhöht werden, in irgendeiner Form muss eine Begründung erfolgen.

Hier, so Uwe Carsten Glatz, liegt der Ansatzpunkt, um sich gegen den Versorger zur Wehr zu setzen: Zuerst gelte es, mit dem Verweis auf die "Unbilligkeit" des Vorgehens Widerspruch gegen die Forderungen einzulegen. Wichtig sei es, dann auch die Einzugsermächtigung entsprechend anzupassen und die Forderungen nicht in vollem Umfang zu begleichen. Der Musterbrief sieht eine Zahlung des alten Abschlags mit einem Sicherheitszuschlag von zwei Prozent vor. Mit der Jahresrechnung verlangt der Versorger dann in der Regel die Begleichung der offenen Beträge. "Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte das Geld erst einmal unter Vorbehalt zahlen", sagte Jan Claudius Fabrizius. Wer die Rückendeckung einer Versicherung hat, sollte die Forderungen erneut zurückweisen. Für den Versorger bliebe dann letzten Endes nur der Klageweg. Dann trage der Anbieter die Beweislast: Er müsse vor Gericht nachweisen, dass er in "billigem Ermessen" gehandelt hat. "Dann ist der Energieversorger allerdings verpflichtet, seine Kalkulation offenzulegen", sagte Rechtsanwalt Glatz. Die Anbieter müssten quasi ihre "Betriebsgeheimnisse" offenbaren. "Es wird spannend sein zu sehen, ob die Anbieter diesen Schritt wirklich gehen", sagte Glatz. Präzedenzfälle gebe es noch nicht: Keines der Widerspruchsverfahren ist schon so weit fortgeschritten, dass die Gerichte involviert wären.

Kritik an Ölpreisbindung

Die Gasversorger, so die Anwälte, verweisen bei kritischen Nachfragen zur Preisgestaltung gerne auf die Ölpreisbindung. "Diese Regelung fußt aber auf einer politischen Entscheidung, die derzeit sowohl in Deutschland als auch in Europa diskutiert wird", erklärte Glatz. Außerdem sei völlig unklar, nach welcher Klausel sich der Gaspreis aus dem Ölpreis ergebe. Fakt aber sei, dass die Versorger erhebliche Gewinne erwirtschaften. "Die jüngsten Preiserhöhungen sind auch deswegen unverständlich, weil der Einkaufspreis auf dem Weltmarkt 2004 sogar gesunken ist", ergänzte Fabritius.

Die Anwälte rieten den Zuhörern davon ab, selbst Klage gegen das Versorgungsunternehmen einzureichen: Der Kunde trüge dann die Beweislast. Er müsste dem Unternehmen nachweisen, dass es "unbillig" gehandelt haben. Ein solcher Beweis sei aber kaum zu leisten, weil dazu der Einblick in die Unternehmensdaten erforderlich sei.

Die Sorge, dass gleich der "Mann mit dem Kuckuck" vor der Tür stehe, wenn man die Zahlungen verweigere, konnten die Anwälte den Zuhörer nehmen. Nicht rechtens sei auch die Drohung, den Gashahn abzudrehen. "Dagegen kann man sich mit einer einstweiligen Verfügung wehren", meinte Glatz.

Eine Zuhörerin regte an, eine Demonstration gegen das Versorgungsunternehmen auf die Beine zu stellen. Peter Hansen griff die Anregung auf: "Die Informationsveranstaltung war sicher nicht die letzte Aktion unserer Bürgerinitiative."

VON PATRIK REINARTZ, 17.06.05, 07:15h

Delmenhorst: Streit um Gaspreis wird vor Gericht ausgetragen

Bereits 20 Klageanträge

Delmenhorst: Streit um Gaspreis wird vor Gericht ausgetragen

(18. Juni 2005) Der Streit um die Gaspreis-Erhöhung vom Herbst 2004 um 12,6 Prozent wird aller Voraussicht nach ein Fall für die Gerichte. Drei Bürger hätten einen Rechtsanwalt beauftragt, Einzelklagen gegen die Stadtwerke Delmenhorst (SWD) zu formulieren, berichtet Hartmut Saft vom Bürgerforum/Neue Wege.

Die Klage richtet sich gegen die Preiserhöhung an sich und soll außerdem die SWD zwingen, die Gaspreiskalkulation im Detail offenzulegen. Überall in der Republik werde dagegen geklagt, dass der Gaspreis einfach an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt wird, so Saft: "Die Kopplung hat die Industrie mal für sich erfunden." Saft geht davon aus, dass noch mehr Delmenhorster den Klageweg beschreiten werden. Am Informationsabend des Bürgerforums am Mittwoch hätten 20 Bürger teilgenommen, "und es werden immer mehr." Der Rechtsanwalt warte nur auf neue Aufträge. © Delmenhorster Kreisblatt

"Pay Back - E.ON"

Verbraucher fordern von E.ON Rückzahlung überbezahlter Strom- und Gaspreise

"Pay Back - E.ON": Verbraucher fordern von E.ON Rückzahlung überbezahlter Strom- und Gaspreise

(17. Juni 2005) Der Bund der Energieverbraucher fordert von E.ON die Rückzahlung zuviel bezahlter Strom- und Gaspreise. Der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters begründete die Forderung: "Die hohen Überschüsse von E.ON sind die Gelder, die Verbraucher zuviel für Strom und Gas bezahlt haben. Denn Gewinne sind die Beträge, die von den Einnahmen nach Abzug der Kosten übrigbleiben. Hohe Gewinne sind also Folge überhöhter Preise".

Zwar sei ein angemessener Gewinn durchaus akzeptabel. Gewinne in der Größenordnung von E.ON deuten auf einen Mißbrauch von Marktmacht hin. Das Belegen auch die verschiedensten wissenschaftlichen Untersuchungen z.B. der Monopolkommission. Die E.ON Gewinne sind, so die Überzeugung des Verbrauchervereins, in erster Linie durch eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht entstanden.

Denn eine Erhöhung von Strom- und Gaspreisen auch durch E.ON ist zur Erhöhung der Unternehmensgewinne gerade nicht zulässig. Das ist durch die Rechtssprechung z.B. des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB klar bestätigt worden.

Über 200.000 Verbraucher verweigern bereits konsequenterweise die Zahlung der überhöhten Strom- und Gaspreise, viele davon sind Kunden von E.ON. Gegen keinen dieser Kunden ist E.ON gerichtlich vorgegangen. Inzwischen klagen Kunden aktiv gegen die Versorger, um die Rechtswidrigkeit der Preiserhöhungen feststellen zu lassen. Erste positive Gerichtsentscheidungen in Mühlheim und Heilbronn sind bereits ergangen.

Bevor also die Investoren Geld von E.ON bekommen, müssen, so Peters, die Ansprüche der Verbraucher auf Rückzahlung überhöhter Strom- und Gaspreise befriedigt werden. Der Verein wirbt für die Rückzahlung unter dem Motto "Pay back".

Verbraucher: Keine Erdgas-Preiserhöhungen notwendig

16 Prozent Luft in den Preisen

Verbraucher: Keine Erdgas-Preiserhöhungen notwendig - 16 Prozent Luft in den Preisen

(16. Juni 2005) Der Bund der Energieverbraucher hält derzeit keine Preiserhöhungen bei Erdgas für angemessen und begründbar. Er widerspricht damit der E.on-Darstellung, wonach teurere Importe Preiserhöhungen für Haushalte begründe.

Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters: "Zwar erhöhen sich derzeit die Importpreise. Jedoch ist in den Gaspreisen bundesweit noch 16 Prozent Luft drin. Um diesen Prozentsatz haben sich zwischen April 1997 und April 2005 die Gaspreise für Haushalte stärker erhöht, als Importpreise, Inflation und höhere Steuern zusammengenommen. Das hat der Bund der Energieverbraucher nachgerechnet (www.energieverbraucher.de/seite1543.html). Mit diesem Luftpolster können Importpreissteigerungen von fast 50 Prozent gegenüber April 2005 aufgefangen werden, weil die Einkaufspreise nur ein Drittel des Haushaltspreises ausmachen".

Sollten die Gasversorger vorher die Preise erhöhen, so diene das nur der Gewinnsteigerung und sollte von Verbrauchern deshalb nicht bezahlt werden. Weitere Informationen dazu unter www.gaspreise-runter.de oder heute abend 20:15 im Bayerischen Fernsehen.

E.ON Hanse setzt Kunden mit "Thermostromverträgen" unter Zeitdruck

Verbraucherzentrale rät: "Ruhe bewahren!"

E.ON Hanse setzt Kunden mit "Thermostromverträgen" unter Zeitdruck

Verbraucherzentrale rät: "Ruhe bewahren!"

(16. Juni 2005) Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich auf folgendes hin: Kunden von E.ON Hanse mit laufenden Sonderverträgen zur Lieferung von Strom für Nachtspeicherheizungen, elektrische Fußbodenheizungen, elektrische Direktheizung oder Wärmepumpen stehen keinesfalls unter Zeitdruck, den neuen "Thermostromvertrag" von E.ON zu unterzeichen.

E.ON Hanse hat diesen Sondervertragskunden unaufgefordert den sog. "Thermostromvertrag" zugeschickt und mitgeteilt, "Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag benötigen wir bis 24.06.2005 zurück." Mit diesem künstlich erzeugten Zeitdruck fühlen sich insbesondere ältere Kunden in die Enge getrieben. Für sie ist kaum nachvollziehbar, warum ein neuer Vertrag erforderlich sein soll und auf welche Änderungen sie sich mit einer Unterschrift einlassen. Außerdem entsteht durch diesen völlig überflüssigen Zeitdruck bei machen Kunden Angst, Ihre Heizung könnte plötzlich ohne Strom sein. "Für die Kunden besteht keinerlei Eile oder gar Termindruck", so Margrit Hintz, Energiereferentin der Verbraucherzentrale, "Es drängt sich die Vermutung auf, dass E.ON Hanse noch vor dem Start der Regulierungsbehörde für Strom und Gas am 01.07.2005 mit neuen Verträgen vollendete Tatsachen schaffen will."

Dazu die Auffassung der Verbraucherzentrale:

  1. Die Kunden verfügen über bestehende Verträge, die E.ON Hanse erfüllen muss.
  2. Es ist sehr zweifelhaft, ob E.ON die bestehenden Verträge überhaupt rechtlich wirksam kündigen kann, da mit dem neuen "Thermostromvertrag" von E.ON offenbar vorrangig Preiserhöhungen erreichtert werden sollen.
  3. Selbst wenn Verbraucher den von E.ON geforderten Abschluss des "Thermostromvertrages" verweigern, darf E.ON nicht den Strom abstellen und auch nicht damit drohen.
  4. Wichtig: Selbst im Fall einer wirksamen Kündigung der alten Sonderverträge durch E.ON ist das Unternehmen nicht berechtigt, beliebige oder auch behördlich genehmigte Strompreise von Sondervertragskunden zu fordern. Der in diesem Fall "vom Energielieferanten einseitig bestimmte Preis für( den weiterhin abgenommen Strom gilt nur, wenn er nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 315, 316 BGB festgesetzt wurde", so das OLG München in einem Urteil vom 14.10.1998, Az. 3 U 3587/98. Die Kunden brauchen also keine Sorgen zu haben, ihren Nachtstrom künftig überteuert zahlen zu müssen. Denn: "Das Versorgungsunternehmen muss die Preiskalkulation im konkreten Fall offen legen", so das OLG München.

Ein möglicher neuer Vertrag sollte nach Ansicht der Verbraucherzentrale insbesondere eine klare Klausel für Preiserhöhungen haben. Preiserhöhungen sollten den E.ON -Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten schriftlich, wie es die alten Verträge vorsehen - und nicht nur durch öffentliche Bekanntmachung, wie es der neue Vertrag zulässt - mitgeteilt werden. Vor allem sollte eine Preiserhöhung durch eine konkrete Bezugsgröße nachvollziehbar sein. Diese Voraussetzungen erfüllt der von E.ON Hanse vorgelegte Vertrag in keiner Weise.

Nach Meinung der Verbraucherzentrale stellt der Sondervertrag, in den E.ON Hanse seine Kunden mit mehr oder weniger subtilen Druck zwingen will, für die Kunden eine Verschlechterung dar. Sie müssen auf das Angebot nicht reagieren. Mit einer Unterschrift dagegen akzeptieren die Kunden die neuen Vertragsbedingungen und verzichten auf die Rechte aus dem alten Vertrag.

Ravenburg: Hohe Gewinne durch Gasversorgung

Die soziale Dimension des Gaspreises

Hoher Gasgewinn im Schussental ist umstritten

(8. Juni 2005) Angesichts von 5,7 Millionen Euro Jahresüberschuss der TWS sind der SPD, den Freien Wählern und den "Bürgern für Ravensburg" die Gaspreise im Schussental zu hoch. Die SPD scheiterte im Gemeinderat aber mit dem Antrag, der TWS als Ziel nur noch halb so hohe Gewinne vorzugeben. CDU und Grüne waren dagegen.
Die Technischen Werke Schussental haben 2004 einen "sehr positiven Abschluss" erreicht, freute sich Bürgermeister Hans Georg Kraus. Der Rat hatte über die Haltung der Stadt zur Verwendung des Gewinnes zu entscheiden. 1,1 Millionen Euro soll die TWS in ihre Rücklage einstellen. 4,6 Millionen sollen die Gesellschafter erhalten. Auf Ravensburg entfallen knapp zwei Millionen, auf Weingarten knapp 1,5 Millionen und auf die EnBW 1,15 Millionen. Dem hat der Gemeinderat zugestimmt.

Überraschend kam ein zusätzlicher Antrag der SPD: Oberbürgermeister Hermann Vogler solle gegenüber den beiden anderen Gesellschaftern darauf drängen, dass angesichts der hohen Gaspreise die TWS künftig nur noch halb so hohe Gewinne ausschüttet. Für diesen Antrag stimmten die drei Ratsmitglieder der "Bürger für Ravensburg", vier der Freien Wähler und drei der SPD. Frank Walser (SPD) verließ vor der Abstimmung den Saal, seine Fraktionskollegen Manfred Liebermann und Michael Lopez-Diaz nahmen an der Sitzung nicht teil. Ilona Erb (FWV) enthielt sich der Stimme. Grüne und CDU lehnten den Antrag der SPD ab.

Angesichts von 5,7 Millionen Euro Jahresüberschuss der TWS sind der SPD, den Freien Wählern und den "Bürgern für Ravensburg" die Gaspreise im Schussental zu hoch. Die SPD scheiterte im Gemeinderat aber mit dem Antrag, der TWS als Ziel nur noch halb so hohe Gewinne vorzugeben. CDU und Grüne waren dagegen. Click here to find out more!

Die TWS habe "hervorragend gewirtschaftet", "daran gibt es nichts herumzumäkeln", bescheinigte auch Hans Georgii (SPD) dem Unternehmen. Die Vorgaben der Gesellschafter seien "perfekt" erfüllt worden. Genau diese Vorgaben hält Georgii aber für problematisch. Der Gaspreis sei 2004 zu hoch gewesen. Die Gaskunden hätten einen zu hohen Beitrag für den Haushalt der Städte und für den Gewinn der EnBW erbracht. Die Eigenkapitalausstattung der TWS liege bei 20 Prozent, die Umsatzrendite bei zehn Prozent.

Kritisch zur Höhe des TWS-Gewinnes äußerte sich auch FWV-Fraktionschef Werner Fricker. Er stellte in Frage, ob es gerecht ist, dass Gaskunden einen so hohen Anteil zur Finanzierung des städtischen Haushaltes beitragen, während die Bezieher anderer Energiearten wie Öl einen solchen Beitrag nicht leisten. "Ein kommunales Unternehmen muss sich fragen lassen, ob diese Höhe des Gaspreises gerechtfertigt ist", sagte Fricker. "Der Gaspreis bekommt eine große soziale Dimension", meinte er. Weniger TWS-Gewinn und weniger Ausschüttungen seien den Gesellschaftern zumutbar. Daneben sieht Fricker keine Notwendigkeit, dass eine kommunale GmbH große Rücklagen ansammelt.

Rolle der EnBW im Visier

Ins Visier nahm Fricker auch die Rolle der EnBW als Gesellschafter der TWS. Die EnBW sei ins Boot geholt worden, damit es im Schussental "Energie aus einer Hand" geben kann und nicht, um ihr eingesetztes Kapital "horrend" zu verzinsen. TWS-Geschäftsführer Dr. Andreas Thiel-Böhm hielt dagegen: Die EnBW habe für ihre TWS-Anteile 20 Millionen Euro bezahlt. Sie erziele eine Verzinsung von sechs Prozent. Es wäre "schofel", die EnBW zunächst "zur Kasse zu bitten" und dann die Gewinnerwartung zu halbieren. Andere Energieversorger hätten Gewinnerwartungen im zweistelligen Prozentbereich gehabt. Hedi Weiler-Kiderlen (BfR) hielt eine Verzinsung von sechs Prozent dennoch für zu hoch. Hans Georgii wertete Thiel-Böhms Aussage als Beleg dafür, dass es für die TWS doch Gewinnvorgaben der Gesellschafter gibt, was Bürgermeister Kraus zuvor bestritten hatte.

Kraus warnte davor, der TWS nur noch halb so hohe Gewinne als Ziel vorzugeben. Den Städten werde Geld fehlen, mit dem sie unter anderem den Busverkehr finanzieren. Eine Rücklage brauche die TWS, um eine kontinuierliche Gewinnausschüttung gewährleisten zu können. Dr. Thiel-Böhm wies darauf hin, dass das Ergebnis 2005 schwächer ausfallen dürfte als das für 2004. Die TWS halte bis Anfang Oktober den Gaspreis konstant, obwohl sie eigentlich hätte erhöhen müssen. "Die Zeit extrem niedriger Energiepreise ist vorbei", sagte Thiel-Böhm.

CDU und Grüne schlossen sich der Kritik an der Höhe des TWS-Gewinnes nicht an. August Schuler (CDU) nahm die EnBW in Schutz, deren Vertreter im Aufsichtsrat alle positiven "Verrücktheiten" der Schussentäler mitmachen würden. Schuler wie auch Manfred Lucha (Grüne) betonten, dass die TWS auch die Stromversorgung in die Hand nehmen solle. Nach Ansicht Luchas sind hohe Energiepreise Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaften. Lucha würde sich wünschen, dass der TWS-Aufsichtsrat teilweise öffentlich tagt. "Wir haben nichts zu verbergen", sagte er. Thiel-Böhm will die Frage öffentlicher Sitzungen prüfen.

aus Schwäbische Zeitung Online, Winfried Leiprecht

Dr. Peters im Interview

Die Hoheit des Versorgers über das Portemonaie des Verbrauchers ist gebrochen

Preise bleiben in den Schlagzeile

Der Bund der Energieverbraucher ist mit seinem Engagement schon seit langem ein unbequemer Mahner für die Energiebranche. Die große Resonanz auf die Boykottaufrufe seit Beginn der Preiserhöhungswelle haben die Kritiken des Interessenverbands stärker ins Licht der Öffentlichkeit gerückt.

Interview mit Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher

Erwarten Sie Auswirkungen durch einen möglichen Machtwechsel in Berlin auf Ihre Arbeit?

Wir trauern dieser Regierung nicht nach, die allzu viele Wünsche der Versorgungswirtschaft servil verwirklicht hat - von der E.ON-Ruhrgas-Fusion bis zum neuen Energierecht. Frau Merkel andererseits hat als CDU-Umweltministerin 1998 den Bund der Energieverbraucher für den Cusanus-Preis Koblenz vorgeschlagen. Sie engagiert sich also sehr wohl auch für Verbraucherschutz und Erneuerbare und lehnt die Ökosteuer nicht ab, die von Rot-Grün nicht entschieden genug durchgesetzt wurde.

Über 200 000 Haushalte beteiligen sich nach Ihren Angaben an der Aktion, "überhöhte Gaspreise" wegen " Unbilligkeit" zu kürzen. Sind Sie damit zufrieden?

Dies ist der gewaltigste Verbraucherprotest, den es je in Deutschland gab. Und den meisten Verbrauchern geht es nicht ums Geld, sondern sie fühlen sich ausgenommen, geplündert. Angesichts der Gewinnzuwächse der Versorger ist das verständlich. Die Resonanz auch in den Medien ist sehr gut. Deshalb sind wir zufrieden.

Ist diese Zahl überhaupt groß genug, um Druck auf die Energiepreise zu machen ?

Der Druck entsteht dadurch, dass die Hoheit der Versorger über das Portemonnaie des Verbrauchers gebrochen ist. Das ist eine neue Qualität. Weder die Versorger noch die Verbraucher haben das in seiner Tragweite bisher begriffen.

Die Protestwelle begann im Oktober 2004. Ist der "Scheitelpunkt" schon überschritten?

Weitere Preiserhöhungen sind unvermeidlich und werden das Thema in den Schlagzeilen halten. Die Taktik Verbraucher einzuschüchtern und Lügen über die Rechtslage zu verbreiten wird sich nicht aufrechterhalten lassen und letztlich auf die Versorger zurückfallen.

Wie eng arbeitet der Bund der Energieverbraucher mit anderen Verbraucherverbänden zusammen?

Wir stimmen uns ab, weil gemeinsames Handeln mehr Spaß macht und auch erfolgreicher ist. Der Bund der Energieverbraucher ist Mitglied in der Verbraucherzentrale Bundesverband und auch die meisten Verbraucherzentralen kämpfen aktiv gegen überhöhte Gas- und Strompreise.

In welchen Städten haben sich die größten Gruppen zusammengeschlossen?

Wir haben sehr aktive Gruppen in Paderborn, Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Oldenburg, um nur einige zu nennen.

Vor Gericht scheinen in ersten Urteilen die Verbraucher die Nase vorn zu haben. Was passiert, wenn die Gaspreisverweigerer den Gasversorgern unterliegen?

Klagen der Versorger haben angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinerlei Chance und sind deshalb nicht zu erwarten. Das Risiko eines verlorenen Gerichtsverfahrens ist für Versorger viel höher als für Verbraucher nen Gerichtsverfahrens ist für den Versorger viel höher als für die Verbraucher.

Fast alle Landeskartellbehörden haben in den vergangenen Monaten die Gaspreise unter die Lupe genommen. Sind Sie zufrieden mit den Ergebnissen?

Die Kartellverfahren sind erfreulich. Für die von uns kritisierte fehlende Billigkeit haben sie genauso wenig Bedeutung, wie eine behördliche Genehmigung der Preise sie hätte. Kartellrecht, Preisgenehmigung und Billigkeit haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Beurteilungskriterien. Das darf man nicht alles in einen Topf werfen, sondern muss es sauber auseinander halten.

Was halten Sie von den neuen Gas-Festpreis-Angeboten?

Die Festpreise sind ein gutes Geschäft für die Versorger. Mit diesen Tarifen wird das Problem der überhöhten Gaspreise nicht gelöst.

Das Bundeskartellamt will die Ölpreisbindung und Langfristverträge abschaffen. Wäre es nicht realistischer, statt dieser Maximalforderung mehr Transparenz zu verordnen, zum Beispiel sind die Referenzperioden nach dem der Ölpreis einbezogen wird, sehr unterschiedlich. Wäre hier eine einheitliche Regelung ein Schritt zu mehr Übersichtlichkeit?

Wir haben ohnehin viel zu viele Vorschriften. Eine zu starke Reglementierung halte ich nicht für sinnvoll, wünschenswert und auch nicht für erfolgversprechend. Die Gasverteiler müssen die heute schon vorhandenen Möglichkeiten günstigen Gasbezugs und Vertragsausstiegs gegenüber den Vorlieferanten begreifen und nutzen. Die entsprechenden Urteile gibt es genauso wie die günstigeren Lieferanten und das Beispiel von Unternehmen, die dies nutzen. Verbraucher werden sich künftig zu Recht weigern, die Folgen überteuerten Gaseinkaufs zu bezahlen.

Die Presse ist sensibilisiert, wenn es um neue Preisankündigungen geht. Hat das Medienimage der Energieversorger nach den Verbraucherprotesten gelitten?

Auch die Öffentlichkeit verlangt mehr Transparenz. Herr Roels erhält z.B. zusätzlich zu seinem Gehalt Aktien im Wert von über 7 Mio Euro im Jahr 2004, wenn sich der RWE-Kurs gut genug entwickelt. Das wird seine Entscheidungen prägen. Das Unternehmen dient nicht mehr den Verbrauchern oder der Öffentlichkeit, sondern nur noch den Aktionären. Das ist gut für die Aktienkurse und verheerend fürs Image. Dass Gewinn und Geld nicht alles sind, das wird diese Führungsschicht erst noch lernen müssen. Das Lehrgeld zahlen wir aber alle miteinander.

Aus der Branchenzeitschrift TAM 11/05 vom 2. Juni 2005

256 Familien wehren sich in Hagen gegen Gaspreis-Erhöhung

Preiserhöhung abgewehrt

256 Familien wehren sich in Hagen gegen Gaspreis-Erhöhung

(7. Juni 2005) Wenn der ganz normale Bürger zum Verweigerer wird, ist die Ursache der Rebellion meist pekuniärer Art. Wie in diesem Fall.

Gleich 256 Familien überweisen dem Energie-Versorger Mark-E seit Oktober weniger fürs Gas, als der den Eigentümergemeinschaften in Rechnung stellt. Den Ausschlag für die Kürzung der Rechnungen gaben die deutlichen Gaspreiserhöhung von Mark-E im vergangenen Jahr. Die addierten sich sich auf nahezu 13 Prozent.

"Als das im Oktober richtig losging, haben wir uns zusammengesetzt", berichtet Ludwig Steinmann, der einem der beiden Verwaltungsbeiräte der Wohnkomplexe Eilper Straße 20 bis 30 b vorsitzt. "Unsere Meinung war eindeutig: Das lassen wir uns nicht länger gefallen." Um die 350 000 Kubikmeter Gas nehmen die Hausgemeinschaften pro Jahr von Mark-E ab. Kein Pappenstiel. Und deshalb wagten die Eilper den Konflikt mit Mark-E.

Statt 4,6 Prozent mehr, wie im Oktober gefordert, überwies die Hausverwaltung des Eilper Wohnkomplexes auf Grund der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaften nur zwei Prozent mehr. "Die restlichen 2,6 Prozent wurden auf ein Sonderkonto überwiesen, damit wir juristisch auf der sicheren Seite sind," beschreibt der pensionierte Polizeibeamte Steinmann die Lage. Kurz vor Weihnachten, am 17. Dezember, kam die erste ultimative Mahnung von Mark-E, in der mit der Einstellung der Gasversorgung gedroht wurde, wenn der ausstehende Betrag nicht bis zum 27. Dezember gezahlt werde.

Ludwig Steinmann: "So etwas kurz vor Weihnachten zu bekommen, da wird man schon nachdenklich." Aber alle blieben bei der Stange. Und im Antwortschreiben an Mark-E wurde noch einmal hervorgehoben, dass das Geld auf ein Sonderkonto überwiesen werde und man selbstverständlich bereit sei, die ausstehende Summe sofort zu zahlen, wenn Mark-E in der Lage sei, die geforderte Preiserhöhung überprüfbar nachzuweisen.

Zwischenzeitlich erfolgte die nächste Gaspreiserhöhung. Und am 16. Februar ein weiteres Schreiben des Versorgungsunternehmens. Diesmal mit der Aufforderung, unter Vorbehalt die ausstehende Summe zu begleichen. Damit bleibe die Rechtsposition der Kunden unberührt. Das indes sieht Ludwig Steinmann ganz anders: "Bei Zahlungen unter Vorbehalt wären wir in der Beweispflicht, bei den von uns vorgenommenen Kürzungen muss Mark-E den Nachweis erbringen, dass die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind." Bis heute geht der Schriftwechsel weiter. Mal kommen Zahlungserinnerungen, mal Mahnungen. Mal werden juristische Schritte angedroht, dann wieder die Einstellung der Versorgung. Ludwig Steinmann: "Aber in keinem Schreiben wurde die Notwendigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen." Insofern sehen die Eigentümergemeinschaften auch einer juristischen Auseinandersetzung locker entgegen.

Steinmann: "Dann müsste Mark-E seine Kalkulation ja offenlegen." Inzwischen liegen mehr als 8700 Euro auf dem Sonderkonto. Möglicherweise kommt aber jetzt Bewegung in die Angelegenheit: Mark-E hat offensichtlich Gesprächsbereitschaft signalisiert. (Westfalenpost 7.6.05)

Flyer Stoppt die Abzocker!

Zum Download

"Stoppt die Energieabzocker!"

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Hier steht der Flyer "Stoppt die Energieabzocker" der Energiepreise-runter-Aktion des Bundes der Energieverbraucher zum Download:

 Download Flyer Stoppt die Abzocker 

Bremerhavener Gasversorger auf Konfrontation

Verbraucherzentrale kritisiert Rechtsbruch

Bremerhavener Gasversorger auf Konfrontation. Verbraucherzentrale kritisiert Rechtsbruch

(7. Juni 2005) Die swb Bremerhaven, eine Tochtergesellschaft der Bremer swb AG, droht GaskundInnen, die sich weigern, die erhöhten Gaspreise zu zahlen, schriftlich mit der Einstellung der Gasversorgung. Man werde gegebenenfalls von seinem "Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen", heißt es in einem der taz vorliegenden Schreiben.

Swb-Sprecher Jörn Hoffmann bestätigte der taz, dass die 1.000 Bremerhavener KundInnen, die gegen die Gaspreiserhöhung Widerspruch eingelegt hätten und weiterhin nur den alten Gaspreis zahlten, wie andere säumige KundInnen behandelt würden - einschließlich Mahngebühren ab der zweiten Mahnung. Sollte die ausstehende Summe einen bestimmten, dreistelligen Schwellenbetrag übersteigen, sagte Hoffmann, "dann würden wir auch sperren".

De facto, schränkte er jedoch ein, sei das ein "hypothetischer Fall". Die Fehlbeträge seien so gering, dass der Schwellenwert nicht erreicht werde.

Man werde die Drohung daher "nicht umsetzen", sondern das Urteil zu der Sammelklage abwarten, die knapp 50 Bremer GaskundInnen der Bremer swb vor dem Landgericht eingereicht haben.

Die Bremer Verbraucherzentrale warf der swb Bremerhaven Rechtsbruch vor. Als Monopolist dürfte der Gasversorger bis zu einer gerichtlichen Klärung des Preisstreits "weder die Versorgung einstellen noch damit drohen". Das sei "gefestigte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes". Auch kostenpflichtige Mahnungen seien "keinesfalls zulässig". Die Bremer swb habe das auch akzeptiert.

Stadtwerke München müssen offenlegen

Einstweilige Verfügung erlassen

Stadtwerke München müssen Kalkulation offenlegen

(1. Juni 2005) Nun hat auch das Amtsgericht München die Stadtwerke München dazu verpflichtet die Berechtigung ihre stark erhöhten Gaspreise durch Offenlegung ihrer Kalkulationen nachzuweisen.

Nachdem die Stadtwerke der Agentur für ökologische Dienstleistungen, projekt21plus.de mehrmals androhten die Gasversorgung einzustellen, beantragten diese eine einstweilige Verfügung. Die Agentur sah in den um 10% erhöhten Gaspreisen der Stadtwerken eine unberechtige Gewinnsteigerung des Energieversorgers auf Kosten der Kunden und kürzte ihre Rechnung auf 2% Preiserhöhung.

Zum Oktober 2004 erhöhten die Stadtwerke München ihren Gastarif um 10%. Dagegen wendete sich die Agentur projekt21plus.de in Zusammenarbeit mit dem Bund der Energieverbraucher nun mit dem Argument, dass es keine Berechtigung für eine derart überhöhte Steigerung gäbe und zahlte nur eine Erhöhung von 2 Prozent.

Da die Stadtwerke München jedoch diese nur mit eine pauschale Verweisung auf die Kopplung des Gaspreises an die Heizölpreise begründete und der Agentur mehrmals die Einstellung der Gasversorgung androhte, beantragte sie beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Drohgebärden.

Zu Recht urteilte das Amtsgericht München (Az. 133 C 15392/05) und verwies auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wurde. Mit Androhung von eines Ordnungsgeldes von 250 000 € oder bis zu 6 Monate Haft untersagte das Gericht den Stadtwerken München weiterhin der Agentur projekt21plus.de die Gassperrung anzudrohen.

"Ein weiterer Sieg für die Verbraucher!" urteilte Siegfried Grob von projekt21plus.de, der nun auf die Offenlegung der Kalkulationen für den derzeitigen Gaspreis der Stadtwerke München abwartet.

Urteilstext hier.

Bürgerinitiative in Bad Kreuznach gegründet

Einzelkämpfer finden Unterstützung

Bad Kreuznach: Verein will "Einzelkämpfer" stützen

Bürgerinitiative für faire Energiepreise lässt Billigkeit der Stadtwerke-Gaspreise überprüfen

(24. Mai 2005) Die Bürgerinitiative für faire Energiepreise (Bifep) ist jetzt ein Verein. In der Gründungsversammlung im Kolpinghaus meldeten sich 23 Personen als Mitglieder an. Die Beteiligung der Bürger an der Versammlung "traf nicht ganz die Erwartungen", teilte der Verein nach der Veranstaltung mit. Die Bifep werde deshalb in den nächsten Monaten verstärkt an die Öffentlichkeit gehen, "sofern die Stadtwerke die Preise für Gas im Juli erneut erhöhen wollen".

Der Vorstand soll für die Mitglieder gerichtlich die "Unbilligkeit der Gaspreise durch die Stadtwerke Bad Kreuznach gemäß § 315 BGB vorprüfen zu lassen.", teilt der Verein mit. Bisher müssten die nicht in der Bifep organisierten Energieverbraucher als "Einzelkämpfer" ihre Einwendungen und eventuell Klagen selbst einreichen beziehungsweise verteidigen. Ziel der Bifep solle es nach der Satzung sein, die Unbilligkeit nach § 315 BGB grundsätzlich feststellen zu lassen und zwar mit Hilfe eines Anwalts.

Mehr Informationen: www. energiepreise-runter-kh.de

Klage in Bremen eingereicht

54 Verbraucher klagen gemeinsam

54 Verbraucher in Bremen klagen gegen Erhöhung der Gaspreise

(20. Mai 2005) Mit einer Sammelklage wollen 54 Verbraucher in Bremen den lokalen Energieversorger swb AG zur Offenlegung seiner Kalkulationen und zur Rücknahme von Gaspreis-Anhebungen zwingen. Die Klage sei am Freitag beim Landgericht eingereicht worden, teilte die Verbraucherzentrale Bremen mit. Sie unterstützt die Kläger in dem Verfahren.

Ziel sei es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen der vergangenen Monate nicht gerechtfertigt und damit unwirksam seien.

Die swb AG hatte den Bezugspreis für Gas seit Oktober vergangenen Jahres in zwei Schritten um gut elf Prozent von 4,01 auf 4,46 Cent je Kilowattstunde erhöht. Die Verbraucherzentrale hatte die swb-Kunden daraufhin aufgefordert, Widerspruch gegen den höheren Preis einzulegen. Er sei nicht nachvollziehbar. Mehrere tausend Verbraucher seien diesem Aufruf gefolgt, hiess es. Die Kläger müssten in Folge der Preiserhöhungen pro Jahr durchschnittlich 100 Euro mehr für Gas ausgeben.

Gaspreise für Verbraucher um das Sechsfache der Importpreise gestiegen

Schockierende Zahlen

Gaspreise für Verbraucher um das Sechsfache der Importpreise gestiegen

(17. Mai 2005) Nach Berechnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis für Erdgas zwischen Februar 2004 und März 2005 im Vergleich zur Referenzperiode ein Jahr zuvor um 7,5% von 1,19 Ct/kWh auf 1,27 Ct/kWh um 0,08 Ct/kWh.

Die Gaspreise für Haushalte sind lt. einer Erhebung der Zeitschrift Brennstoffspiegel von 4,5 Ct/kWh im März 2004 auf 4,96 Ct/kWh im März 2005 und damit um 0,46 Ct/kWh gestiegen - bei einem Bezug von 33.540 kWh Gas jährlich. Die Erdgaspreise für Haushalte sind damit in diesen zwölf Monaten um rund das Sechsfache der Gasimportpreise der zwölf davorliegenden Monate angestiegen.

Der Bund der Energieverbraucher weist alle Verbraucher darauf hin, dass die Gaspreissteigerungen der vergangenen Monate eindeutig überhöht sind und von den Verbrauchern nicht gezahlt werden brauchen. Unter Berufung auf die fehlende Billigkeit können Verbraucher die Zahlung der Erhöhungen verweigern, ohne sich ins Unrecht zu setzen. Informationen und Musterbrief im Internet unter www.energiepreise-runter.de.

Bisher haben sich erst rund 250.000 Verbraucher zu diesem Schritt entschlossen, während 99 Prozent aller Gasverbraucher die überhöhten Preise weiter bezahlen.

Verbraucher siegt vor dem Landgericht Mühlhausen

Urteil ist rechtskräftig

Stromversorger muss überhöhten Strompreis zurückzahlen

(10. Mai 2005) Ein wegweisendes Urteil hat das Landgericht Mühlhausen am 12. April 2005 verkündet.

Die Stadtwerke Mühlhausen hatten ihre Strompreise erhöht. Konkret ging es im Fall um das Jahr 1998. Ein Unternehmer hat einen Strombezugsvertrag. Die im Jahr 1998 wirksam gewordene Preiserhöhung bezahlte der Unternehmer zunächst vorbehaltslos.

Dann forderte der Unternehmer überzahlte Stromkosten für das Jahr 1998 zurück. Er ist der Ansicht, die Preiserhöhung sei unbillig.

Zunächst kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine behördliche Genehmigung der Tarife einer Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht entgegen stünde.

Weiter kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kunde den Nachweis erbringen muss, dass er ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Doch müsse, so das Gericht, der Bereicherungsgläubiger (hier der Kläger auf Rückzahlung), dem insoweit der Beweis einer negativen Tatsche obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtfertigen Grund ausschließen. Es genüge vielmehr der Beweis, dass der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht. Dabei treffe den Prozessgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann vom ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden.

Die Stadtwerke kamen, nach Ansicht des LG Mühlhausen, ihrer Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten, nicht nach. Weiter schreibt das LG Mühlhausen: ..." Die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung erfordert daher regelmäßig, dass der Stromlieferant seine Preiskalkulation offen legt (LG Berlin).

Das Gericht verlangte von den Stadtwerken dann genau vorzutragen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferug des Klägers mit elektrischer Energie entstanden waren, abzudecken waren; ferner welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem dem Kläger berechneten Preis erzielen wollte.

Nachdem die Stadtwerke den Vortrag unterließen, konnte das Gericht nicht prüfen, inwieweit die Preiserhöhung billig war.

Das Gericht lies auch den Einwand, dass die Preise behördlich genehmigt waren, nicht gelten. Dies u.a. deshalb, weil die Stadtwerke im Prozess die Genehmigungsunterlagen nicht vorgelegt hatten. Das Gericht hatte dann unterstellt, dass die Preiserhöhung nicht billig war!

Weiter hat das LG entschieden, dass § 21 Abs. 2 AVBEltV eine Ausschlussfrist sei, und keine Verfall- oder Verjährungsfrist. § 21 Abs. 2 AVBEltV bedeute nicht, dass ein Fehler binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Das Gericht wendet grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist (§ 196 n.F. BGB) auf den Fall an. Da der Anspruch nach der alten Fassung des BGB nach 4 Jahren (gem. § 197 BGB a.F.) verjährt wäre - jedoch unter Berücksichtigung von Art 229 § 6 Abs. 4 EGBGB - der Anspruch unter Zugrundelegung des neuen Rechts später verjährt wäre, wendet das Gericht noch die alte Verjährungsfrist (4 Jahre) an. Trotzdem war der Anspruch des Unternehmers nicht verjährt.

Das Gericht sprach dem Unternehmer insgesamt zu: überzahlte Stromkosten: 2553, 97 Euro zzgl Zinsen 5 % über Basiszins; sowie 522 Euro Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Anspruchsgrundlage hierfür sei p.V.V. so das LG Mühlhausen.

Die Stadtwerke hätten die Pflicht zur ordnungsgemäßen Preisfestsetzung verletzt. Dies hätte den Kläger geschädigt - er hätte zur Vorbereitung des Verfahrens ein Sachverständigengutachten über die Stromkosten einholen müssen. Auch diese Kosten müssten die Stadtwerke übernehmen. Wörtlich schreibt das LG: ..." Er war insofern auf den Sachverständigen angewiesen. Dem Kläger als Laien war nicht zuzumuten, ohne Unterstützung eines Sachverständigen bzw. ohne Vorbereitung durch einen Sachverständigen den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. Zur Vorbereitung des vorliegenden Prozesses bedurfte er daher des Gutachtens."...

Urteil des LG Mühlhausen, Az.: 2 S 83/2004 vom 12.04.2005

Das LG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

Kartellberhörden: Überhöhte Gaspreise in Sachsen

Zwei Unternehmen verlangen zuviel.

Zwei unter Druck

(6. Mai 2005) Zwei der 42 sächsischen Gasversorger würden ihre marktbeherrschende Stellung für überhöhte Preise ausnutzen, so das Wirtschaftsministerium in Dresden. Die Unternehmen, die nicht namentlich genannt wurden, wurden nun aufgefordert, ihre hohen Gaspreise zu begründen.

Paderborner Zorn

E.ON sät Wind und erntet Sturm

Gaspreisrebellion in Paderborn: "Wir zahlen nicht!"

(4. Mai 2005) Mit einer neuerlichen Zahlungserinnerung macht E.ON Hanse derzeit im Norden der Republik Druck, um die Zahlungsverweigerer zur Umkehr zu bewegen. Zumindest in Paderborn aber stößt der Versorger auf massiven Widerstand, denn die dortigen "Gaspreisrebellen" wollen sich nicht einschüchtern lassen.

In Paderborn ist man sich einig: "Wir zahlen nicht!" verkündeten Ende letzter Woche über 100 Gaspreisverweigerer auf einer Veranstaltung. Sie wollen sich auch nicht durch eine Zahlungserinnerung des örtlichen Energieversorgers E.ON einschüchtern lassen.

"Wenn wir jetzt zahlen, öffnen wir die Tür für die nächste Runde von Preiserhöhungen, über die Vorstandschef Villis schon hinter verschlossenen Türen laut nachdenkt", stellte Roswitha Köllner, Sprecherin der Inititiative in ihrem Eingangsstatement fest.

Zustimmung kam auch von Rechtsanwalt Reinhard Weeg aus Rheda-Wiedenbrück, der in dem Verhalten E.ONs eine Drohgebärde sieht, um die Front der Gaspreisverweigerer zum Bröckeln zu bringen. "Sollte E.ON einen Gaspreisverweigerer verklagen, so müssen aus Gründen der Gleichbehandlung alle verklagt werden."

In den nächsten Wochen wollen die Gaspreisverweigerer Unterschriften unter einer Paderborner Erklärung sammeln, die dann in der Presse veröffentlicht werden soll. Auf der Versammlung lag ebenfalls ein Musterbrief vor, mit dem auf die Zahlungserinnerung reagiert werden kann.

"Allerdings ist es rechtlich nicht notwendig, überhaupt auf den Brief von E.ON zu reagieren", betonte Peter Kunze, ebenfalls Sprecher der Initiative, und forderte in seinem Abschlussstatement auf: "Es ist wichtig, dass der Sprecherrat sofort über Reaktionen E.ONs informiert wird, damit wir gemeinsam eine angemessene Reaktion besprechen können. Wichtig ist jetzt das gemeinsame Handeln." (strom-magazin)

Bad Kissingen: Einstweilige Verfügung

Anschluss darf nicht gesperrt werden

Zweiter Gerichtssieg für die Protestler

(4. Mai 2005) Einen zweiten Erfolg vor Gericht können die gut 200.000 Bürger verbuchen die sich aktiv gegen die Gas- und Strompreiserhöhungen zur Wehr setzen.

Das Amtsgericht Bad Kissingen hat den Stadtwerken Bad Kissingen die Sperrung eines Strom- und Gasanschlusses durch einstweilige Verfügung untersagt.

Die Stadtwerke hatten die Sperre angedroht. Die Kosten des Verfahrens müssen die Stadtwerke tragen.

Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung auf die ständige Rechtssprechnung des Bundesgerichtshofes. Dem Verbraucher wird ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, bis das Gericht über die Billigkeit der Erhöhung entschieden hat.

Hier der Gerichtsbeschluss im Wortlaut:

Amtsgericht Bad Kissingen

Geschäftsnummer: 21 C 294/05 BESCHLUSS vom 29.4.2005

In Sachen ... gegen Stadtwerke Bad Kissingen GmbH, Würzburger Straße 5, 97668 Bad Kissingen, ... - Antragsgegnerin - wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Bad Kissingen durch Richter am Amtsgericht Petrik wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom- und Gasversorgung für das Haus der Antragstellerin, ... zu sperren oder der Antragstellerin die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Ängemessenheit ihrer Gebührenerhöhung der Antragstellerin offengelegt hat. ...

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung- eines Ordnungsgeldes von bis au 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung ist nach § 940 ZPO zulässig und begründet.

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Energie-/Versorgungspreises das Versorgungsunternehmen (z.B. BGH NJW 2003, 3131; 2003, 1450) . Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung hiervon nicht erfaßt wird. Nachdem die Antragsgegnerin konkrete Darlegungen zur Billigkeit und Angemessenheit von Gas- und Strompreisen nicht vorgenommen hat und sich lediglich auf wenig aussagekräftige Allgemeinplätze zurückgezogen hat, steht der Anstragstellerin aus dem Versorgungsvertrag heraus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Erhöhungsbeträge, die von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurden, sind daher nicht fällig und bis zur gerichtlichen Festsetzung der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB nicht zu zahlen. Die Antragstellerin kann entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden (s. BGH NJW 2003, 3132) und zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden.

Daher besteht eine Sperrung der Versorgungsanschlüsse rechtfertigender Rückstand - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht.

Eilbedürftigkeit besteht infolge der Sperrungsandrohung der Antragsgegnerin v 21. 04 .2005 .

Kosten: § 91 ZPO

Petrik Richter am Amtsgericht

Verfahren gegen acht Gasversorger

Die rheinland-pfälzische Landeskartellbehörde hat wegen des Verdachts überhöhter Preise Verfahren gegen acht regionale Gasversorger eingeleitet.

Verfahren gegen acht Gasversorger

(1. Mai 2005) - Die rheinland-pfälzische Landeskartellbehörde hat wegen des Verdachts überhöhter Preise Verfahren gegen acht regionale Gasversorger eingeleitet, um sie zu Preissenkungen zu zwingen. Im Branchenvergleich hätten diese Unternehmen von den Verbrauchern bis zu 19% mehr verlangt als üblich, so das Wirtschaftsministerium in Mainz.

Die Gasversorger könnten sich nun zu dem Vorwurf äußern, bevor die Wettbewerbsbehörde weitere Schritte ergreife. Um welche Versorger es sich handelt, teilte das Ministerium nicht mit. Insgesamt waren 38 Gasversorger überprüft worden, 18 wurden aufgefordert, die Preise zu senken und zehn erklärten sich freiwillig zu Korrekturen bereit.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. weist darauf hin, dass einige der nicht betroffenen Gasversorger die Situation nutzten und in der Öffentlichkeit behaupteten, dass Widersprüche einzelner Verbraucher gegen ihre Gaspreiserhöhungen nunmehr gegenstandslos seien. "Dies ist beileibe nicht so, da Kartellrecht und Zivilrecht (BGB) zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind", so Hans Weinreuter, Energiereferent der Verbraucherzentrale.

"Wenn gegen einen Gasversorger kein Missbrauchsverfahren angestrengt wird, heißt das noch nicht, dass dessen Preiserhöhung automatisch berechtigt ist - also so genanntem billigem Ermessen nach § 315 BGB entspricht, auf dem die Widersprüche der Verbraucher fußen". Auf diesen Zusammenhang weist auch das Amtsgericht Heilbronn hin, das in einem Urteil vom 15.04.2005 zugunsten eines Gaskunden entschieden hat, der eine Feststellungsklage gegen den örtlichen Gasversorger angestrengt hatte. Das Amtsgericht hatte im Verlaufe des Verfahrens den Versorger mehrfach aufgefordert, seine Preiskalkulation offen zu legen. Doch dieser ist diesem Begehren mit Hinweis auf angebliche Geschäftsgeheimnisse nicht nachgekommen. Dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht gelten, sondern es erklärte die vorgenommene Preiserhöhung für unbillig und damit unwirksam. Die Kosten des Verfahrens muss jetzt der unterlegene Versorger tragen, der nun offenbar eine Berufung anstrebt.

"Das Urteil hat Signalwirkung für viele Gaskunden in Deutschland ", so Weinreuter. Die Amtgerichtsentscheidung folgt damit der langjährigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur Nachweispflicht von Versorgungsunternehmen. Gaskunden, die die Preiserhöhung nicht ohne den Nachweis der Angemessenheit zahlen wollen, haben nun ein wichtiges Argument auf ihrer Seite.


Nachdem noch zu Beginn des Jahres eine weitere Preisrunde zum 1. April angekündigt worden war, haben die meisten Gasversorger offensichtlich davon Abstand genommen. Nach einer aktuellen Preisübersicht der Verbraucherzentrale RLP e.V. haben zum 1.4. nur zwei Gasversorger in RLP die Preise für private Verbraucher angehoben. Dies ist zum einen die BHAG in Bad Honnef und zum anderen die Stadtwerke in Wachenheim. Bei den Wachenheimern ist dies die erste Preiserhöhung seit dem 1.1.2003; dagegen hatte die BHAG bereits am 1.12.04 eine Preiserhöhung vorgenommen.

Legt man für einen Kostenvergleich den typischen Jahresverbrauch eines Einfamilienhauses von 20.000 kWh für Heizung und Warmwasser und einer Kesselleistung von 20 kW zugrunde, haben Kunden der BHAG damit den größten Kostenschub in Rheinland-Pfalz seit Mitte letzten Jahres zu verzeichnen. Der günstigste Gasversorger in Rheinland-Pfalz sind zurzeit noch immer die Gemeindewerke Münchweiler mit 940,84 EUR bei einem Verbrauch von 20.000 kWh und einer Kesselleistung von 20 kW. Am meisten zahlen die Kunden von RWE und der RWE-Tochter OIE aus Idar-Oberstein mit 1.137,40 EUR.

Sensation im Gaspreis-Streit: 1:0 für Verbraucher

Amtsgericht Heilbronn kassiert Preiserhöhung der Stadtwerke

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Sensation im Gaspreis-Streit: 1:0 für Verbraucher

Amtsgericht Heilbronn kassiert Preiserhöhung der Stadtwerke - Verbraucher sind empört über Reaktion der Gasversorger

(20. April 2005) 300.000 Gasverbraucher können aufatmen: Die Gaspreiserhöhung der Stadtwerke Heilbronn zum 1. Oktober 2004 ist unbillig und unwirksam. Das hat das Amtsgericht Heilbronn am 15. April 2005 in einem Urteil festgestellt (Aktenzeichen 15 C 4394/04, noch nicht rechtskräftig).

Das Urteil ist eine Sensation. Denn die Versorger haben trotz anderslautender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bisher stets bestritten, dass sie ihre Kalkulation offen zu legen haben und dass ihre Preise der Billigkeitskontrolle unterliegen.

Bundesweit haben deutlich mehr als ein Prozent aller 17 Millionen Gaskunden die Zahlung der Gaspreiserhöhung verweigert. All diese Verbraucher können sich nun bestätigt fühlen. Die Gasversorger haben bisher gegen keinen einzigen dieser Verbraucher eine Zahlungsklage erhoben. Deshalb wurden die Verbraucher selbst aktiv: In Heilbronn hat der Rechtsanwalt Klaus von Waldeyer-Hartz, selbst ehemals Richter, gegen die Stadtwerke Klage erhoben. Die Stadtwerke hätten laut Urteil des Amtgerichts durch Offenlegung ihrer Kosten- Gewinnkalkulation belegen müssen, dass die Gaspreiserhöhung zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns notwendig sind. Der Grundsatz der möglichst preisgünstigen Versorgung ist zusätzlich zu beachten. Der Nachweis von Kostensteigerungen oder Testate von Wirtschaftsprüfern sind nicht ausreichend. Diesen notwendigen Nachweis sind die Stadtwerke trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht schuldig geblieben. Dies kann auch in der Berufungsinstanz nicht mehr nachgeholt werden. Damit ist die Preiserhöhung unbegründet, unbillig und damit unwirksam. Das Urteil gilt wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle Gaskunden der Stadtwerke Heilbronn, die die Erhöhung nicht bezahlt haben. Aber auch alle anderen Kunden der Stadtwerke Heilbronn haben deshalb Anspruch auf eine Rückerstattung der zuviel gezahlten Gaspreise.

Das Urteil des Amtsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Denn wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Der Bund der Energieverbraucher rechnet damit, dass das Urteil Bestand hat. Denn das Urteil ist sehr ausführlich und gut begründet und stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Die Landeskartellbehörde hatte die Gaspreiserhöhung in Heilbronn geprüft und nicht beanstandet. Das ist aber laut Bundesgerichtshof für die Billigkeitsprüfung ohne Belang. Denn die kartellrechtlichen Bestimmungen wollen nur den Nachteil durch fehlenden Wettbewerb ausgleichen. Die schärferen Prüfmasstäbe der Billigkeit sollen die Rechtsmacht durch die einseitige Preisfestsetzungmöglichkeit einer Vertragspartei beschränken.

Auch in Hamburg haben 52 Gaskunden eine Sammelklage gegen die Gaspreiserhöhung von E.on Hanse eingereicht. Sie wurden unterstützt von der Verbraucherzentrale Hamburg und dem Bund der Energieverbraucher.

Mit Massenschreiben versuchen die Gasversorger derzeit, die protestierenden Kunden einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Dabei schrecken sie auch vor unlauteren Methoden nicht zurück und mahnen, obwohl dies gar nicht berechtigt ist. Denn solange der Versorger seiner Verpflichtung zum Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung nicht nachgekommen ist, sind die erhöhten Preise nicht zur Zahlung fällig. In den Schreiben werden offensichtliche juristische Fehlinformationen verbreitet. Skandalös ist, wie listig und phantasievoll die Kunden verunsichert und unter Druck gesetzt werden. Der Bund der Energieverbraucher verurteilt diese Vorgehensweise.

Nunmehr sollten sich alle Gaskunden gegen die unberechtigten Preiserhöhungen zur Wehr setzen. Wie nunmehr deutlich wurde, steht die höchstrichterliche Rechtssprechung in dieser Frage eindeutig auf Seiten der Verbraucher. Die amtlich veröffentlichten Importpreise für Gas rechtfertigen lediglich Gaspreise auf dem Niveau des Jahres 2003.

Das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn und auch der vorausgehende Beschluss des Amtsgerichts sind im Internet abrufbar.

Sammelklage in Hamburg eingereicht

52 Kunden klagen gemeinsam

Hamburger Verbraucher reichen Sammelklage gegen Gaspreise ein

(4. April 2005) - 52 Kunden des Gasversorgers E.ON Hanse haben am Dienstag die bundesweit erste Sammelklage gegen höhere Gaspreise beim Landgericht Hamburg eingereicht. Die Klage richtet sich gegen zwei Preiserhöhungen von zunächst zehn Prozent zum 1. Oktober 2004 und weiteren 2,8 Prozent zum 1. Februar 2005, teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die bei der Klage als Unterstützer mitwirkt. Die Verbraucher halten Erhöhungen für ungerechtfertigt und wollen E.ON Hanse zwingen, die Kalkulation offen zu legen. In einer ersten Klage in Heilbronn hatte das Amtsgericht die Preiserhöhung wegen Unbilligkeit aufgehoben.

Gaspreise in Brandenburg häufig überhöht

Gespräche einberufen

Junghanns: Gaspreise in Brandenburg häufig überhöht

(3. April 2005) Wirtschaftsminister Ulrich Junghanns (CDU) hat das Verhalten mehrerer Gasversorgungsunternehmen in Brandenburg scharf kritisiert. Vielfach seien die von den Kunden geforderten Preise überhöht, antwortete der Minister auf eine parlamentarische Anfrage.

Das habe jetzt eine Überprüfung durch das Landeskartellamt ergeben. Zahlreiche Versorger hatten angesichts der enorm gestiegenen Ölpreise im vergangenen Herbst und zu Beginn des laufenden Jahres Preiszuschläge durchgesetzt.

Mit der inzwischen abgeschlossenen Untersuchung sei festgestellt worden, dass etwa ein Drittel der erfassten Unternehmen nach Auffassung der Landeskartellbehörde in einigen oder allen Abnahmebereichen «ausreißerisch überhöhte Preise» für Erdgas verlangten, betonte Junghanns.

Inzwischen hätten bereits Gespräche mit den Versorgungsbetrieben stattgefunden. Dabei habe es Zusagen über eine teilweise Senkung der Erhöhungen oder einen vollständigen Verzicht darauf gegeben. Falls dies noch in allen beanstandeten Fällen erreicht werde, könnte auf die Einleitung förmlicher Verfahren gegen die Unternehmen verzichtet werden, versicherte Junghanns.

Stadtwerke Delmenhorst

Durch Cartoon beleidigt

Stadtwerke Delmenhorst fühlen sich durch Cartoon beleidigt: Strafanzeige

(29. März 2005) Die Stadtwerke Delmenhorst fühlen sich durch einen Cartoon des Bürgerforums Neue Wege beleidigt und haben Strafanzeige gegen die presserechtlich verantwortliche des Flugblatts Eva Sassen gestellt (Az: 103 JS 12901/05).

Durch dieses Flugblatt, der Ärmel trägt im Orginal den Schriftzug "SWD", fühlen sich die Stadtwerke Delmenhorst beleidigt und bemühen den Staatsanwalt

Die Bürgerinitiative kommentiert: "Offensichtlich liegen bei den SWD die Nerven blank. Mit einer aussichtslosen Verleumdungsklage versuchen sie eine einzelne Person zum Schweigen zu bringen.

Das weist darauf hin, dass Aufsichtsrat und Gesellschafter weiter verbergen wollen, wohin die Gewinne der SWD fließen. Wir fordern daher alle demokratisch gesinnten Gaskunden auf, jetzt erst recht Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung einzulegen! Das Bürgerforum/ Neue Wege vernetzt weiterhin alle DelmenhorsterInnen, die Widerspruch einlegten unter Tel.: 04221- 490 390".

E.ON Hanse bremst

Die E.ON Hanse AG, Quickborn, verzichtet auf die angekündigte Gaspreiserhöhung zum April. Die höheren Bezugskosten würden zunächst nicht an den Kunden weitergegeben, so das Unternehmen.

E.ON Hanse bremst

(18. März 2005)  - Die E.ON Hanse AG, Quickborn, verzichtet auf die angekündigte Gaspreiserhöhung zum April. Die höheren Bezugskosten würden zunächst nicht an den Kunden weitergegeben, so das Unternehmen. Der Verzicht stehe nicht im Zusammenhang mit der Kritik von Verbraucherverbänden.

Vor kurzem hatte die Verbraucherzentrale Hamburg eine Musterklage von 100 Kunden angekündigt. Das Unternehmen hatte die Preise für 800 000 Gaskunden im Oktober um zehn Prozent und im Februar nochmals um 2,4 Prozent erhöht.

Das Gas wird in Essen ab April teurer

Weitere Preiserhöhungen angekündigt

Das Gas wird in Essen ab April teurer

(17. März 2005) Ab dem 1. April erhöhen die Stadtwerke den Gaspreis um rund sechs Prozent. Für eine durchschnittliche Wohnung bedeutet das drei Euro pro Monat mehr. Für das gängige Ein-Familien-Haus müssen fünf Euro mehr bezahlt werden.

Schon im letzten Jahr gab es Proteste gegen die Preisgestaltung der Stadtwerke. "Wir haben etwa 1500 Kunden, die der Auffassung sind, dass wir uns bereichern", sagt Stadtwerke-Chef Bernhard Görgens. Um dagegen zu halten, schaltete er die Wirtschaftsberatung Wibera ein. "Die Prüfer kamen inzwischen zu dem Schluss, dass wir im Oktober 2003 unseren Gaspreis nicht hätten senken müssen - was wir getan haben -, desgleichen im Januar 2004. Und die letzte Preiserhöhung im Oktober 2004 hätte höher ausfallen dürfen." Von diesen Prüfungsergebnissen werden nun auch die Skeptiker schriftlich unterrichtet. Die haben ihre Rechnungen nach der letzten Preiserhöhung nur unter Vorbehalt bezahlt. Einige froren sie auf dem alten Stand ein. Görgens: "Wir werden für diesen Kreis eine ganz normale Endabrechnung erstellen. Wer dann nicht bezahlt, muss wie jeder andere Säumige damit rechnen, verklagt zu werden."

Die Erhöhung auf jetzt 0,31 Cent pro Kilowattstunde betrifft in Essen rund 150 000 Haushalte. Begründet wird der Anstieg mit Preisanhebungen durch den Vorlieferanten (Eon-Ruhrgas), der seinerseits die in Europa weithin übliche Kopplung an die Ölpreisentwicklung geltend macht. Danach hätten die Stadtwerke bereits zu Beginn des Jahres den Erdgaspreis anheben können. "Wir haben darauf verzichtet, weil wir uns in einem Wettbewerbsumfeld sehen. Dieser Verzicht in einer Zeit, in der wir unser Hauptgeschäft machen, hat uns allerdings drei Millionen Euro gekostet." Aller Voraussicht nach werden die Verbraucher in diesem Jahr noch einmal mit einem höheren Gaspreis zur Kasse gebeten. Denn damit bei den Stadtwerken die Gasrechnung 2005 aufgeht, benötigen sie einen Preis von 0,54 Cent pro Kilowattstunde. Ob der in voller Höhe von den Kunden verlangt wird, ist allerdings noch offen. Görgens: "Wir haben vor, unsere betrieblichen Kosten zu senken." Damit verbunden sei auch ein Stellenabbau bei den Stadtwerken. 17.03.2005

Von Michael Friese, aus: WAZ Essen

Sammelklage gegen Energieriesen

Rund 100 Verbraucher aus Norddeutschland wollen mit der bundesweit ersten Sammelklage gegen den Versorger Eon Hanse die Rechtmäßigkeit der aktuellen Gaspreise gerichtlich überprüfen lassen.

Sammelklage gegen Energieriesen

(10. März 2005) - Rund 100 Verbraucher aus Norddeutschland wollen mit der bundesweit ersten Sammelklage gegen den Versorger Eon Hanse die Rechtmäßigkeit der aktuellen Gaspreise gerichtlich überprüfen lassen. Die angestrebte Sammelklage soll in den kommenden Wochen beim Landgericht Hamburg eingereicht werden, so der Geschäftsführer der Hamburger Verbraucherzentrale, Günter Hörmann. Die Verbraucherzentrale werde die Kosten der Klage übernehmen und organisatorische Unterstützung leisten.

Drei Preiserhöhungen innerhalb von sechs Monaten

Bundesweit halten nach mehreren Preisrunden ungefähr 200.000 Gaskunden Teile ihrer Abschlagszahlungen an die Gasunternehmen zurück. Die Verbraucher bezweifeln, dass die mehrfachen Preiserhöhungen in der jüngeren Vergangenheit gerechtfertigt waren. So hat das Unternehmen Eon Hanse die Gaspreise im November und Februar erhöht und eine weitere Erhöhung zum April angekündigt. Die Unternehmen begründen die Preiserhöhungen mit den stark gestiegenen Preisen für leichtes Heizöl. Daran seien die Gaspreise über langfristige Vertragsklauseln mit den Lieferländern gekoppelt.

Bislang sind die Versorgungsunternehmen nicht rechtlich gegen Zahlungsverweigerer vorgegangen und haben die Gaslieferungen auch nicht eingestellt. Daher hätten sich jetzt die Verbraucher entschlossen, auf dem Weg einer Feststellungsklage die Gaspreise überprüfen zu lassen, sagte Hörmann. Die Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Preise sei den Verbrauchern nicht länger zuzumuten. Die Feststellungsklage muss das Landgericht jedoch zunächst einmal zulassen, ehe inhaltlich verhandelt wird.
Frank Augstein/AP

Boykotteure vs. Gaskonzerne 1:0

Ein Beschluss des Heilbronner Amtsgerichtes bringt die Gaskonzerne in Schwierigkeiten. In einem Rechtsstreit könnten Versorger dazu gezwungen werden, ihre Kalkulationen offen zu legen.

Boykotteure vs. Gaskonzerne 1:0

Ein Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn bringt die Gaskonzerne in Schwierigkeiten. In einem Rechtsstreit könnten Versorger dazu gezwungen werden, ihre Kalkulationen offen zu legen.

(15. Februar 2005) - Roswitha Köllner von der Bürgerinitiative "Gaspreise runter Ostwestfalen-Lippe" freut sich. "Der Beschluss der Heilbronner Richterin schreibt wesentliche Punkte fest, die sonst immer von den Energieversorgern bestritten werden", sagt die Paderborner Aktivistin. Ende vergangener Woche hatte das Amtsgericht Heilbronn in einem Verfahren zu Gaspreiserhöhungen festgestellt, dass der beklagte Versorger seine Kalkulation offen legen müsse, um die Preiserhöhungen vor Gericht zu rechtfertigen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Gasversorger eine monopolartige Stellung am Markt einnehmen. Zwar gebe es in der Bundesrepublik einen Wettbewerb zwischen Öl und Gas, habe der Verbraucher sich aber einmal für eine Gasheizung entschieden, sei er wegen der hohen Investitionskosten "dem örtlichen Gasversorgungsunternehmen völlig ausgeliefert", schreibt das Gericht.

Köllner gehört zu etwa 6.000 Verbrauchern, die nach Angaben von Eon Westfalen Weser zurzeit die erhöhten Preise für Gas nicht oder unter Vorbehalt bezahlen. Nach ihrer Einschätzung wird der Beschluss aus Heilbronn dazu führen, "dass Eon noch zögerlicher als bisher mit den Boykotteuren umgehen wird". Denn den Gaskonzernen droht bei einer Klage gegen säumige Zahler die Offenlegung der Konzernkalkulation.

"Momentan ist die Situation so, dass es faktisch zwei Tarife gibt", sagt Köllner. Köllner schätzt die Gruppe der Zahlungsverweigerer höher ein, als das Unternehmen. 31.200 Musterbriefe seien von der Homepage der Initiative heruntergeladen worden, sagt sie. Aber selbst 6.000 Zahlungsverweigerer "sind schon zehn Prozent der Kunden".

Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, sieht die Konzerne unter Druck. Je mehr Kunden die Preisaufschläge verweigerten, desto irrealer seien die kalkulierten Erträge durch das verteuerte Gas. Es könne sein, dass sich die Versorger durch den entstehenden wirtschaftlichen Druck zu Klagen gegen die Verbraucher durchringen. Allerdings "sind Musterverfahren momentan nicht prognostizierbar", sagt Schröder. Denn den Konzernen sei nicht daran gelegen, ihre Zahlen zu internen Kalkulationen vorzulegen, vermutet Schröder. Ohne rechtliche Klärung gebe es allerdings momentan eine "ziemliche Ungerechtigkeit unter den Verbrauchern".

Denn "die einen Verbraucher zahlen den hohen Preis und die anderen nicht". Aribert Peters, Vorsitzender vom Bund der Energieverbraucher in Deutschland, hält den Status Quo in Nordrhein-Westfalen aus Sicht der Verbraucher momentan für ausreichend. "Der Boykott findet so lange statt, bis geklagt wird", sagt er.

Momentan hätten die Boykotteure ihr Ziel erreicht. Um den Streit über das teure Gas zu schlichten, gebe es genau zwei Möglichkeiten, sagt er. "Entweder die Konzerne klagen, oder wir klagen", sagt Peters. Die zweite Möglichkeit fiele aber momentan schon einmal weg, denn "wir zahlen die Erhöhung ja nicht, warum sollten wir dann klagen?", fragt Peters.

Die RWE Weser-Ems, die nach eigenen Angaben wenige Kunden hat, die nur unter Vorbehalt überweisen oder Rechnungen eigenhändig kürzen, sieht die Lage noch ganz entspannt. "Wir schicken den säumigen Zahlern dann einfach eine höhere Jahresendabrechnung", sagt Klaus Schultebraucks, Sprecher der RWE-Gastochter.

Weniger als ein Prozent der Kunden seien der Preiserhöhung nicht nachgekommen, sagt Schultebraucks. Immerhin fast 4.000 Haushalte im RWE-Versorgungsgebiet. Auf die Zahler, die vermerkt hätten, ihre Rechnung nur unter Vorbehalt zahlen zu wollen, werde das Unternehmen nicht reagieren, sagt der RWE-Mann. "Wir haben unser Geld ja bekommen", sagt Schultebraucks.

Mittlerweile machen den Gaskonzernen aber nicht nur die privaten Verbraucher Ärger. Die Hertener Stadtwerke zahlen die Preiserhöhung, die die RWE Gas für den Stadtbetrieb veranschlagt hat, momentan nur unter Vorbehalt. Ob der Vorbehalt seitens der Stadtwerke geltend gemacht werden kann, ist allerdings fraglich. "Wir sind noch in Expertengesprächen", sagt Sprecher Heinrich Kuhlmann.

(Elmar Kok, taz NRW Nr. 7587 vom 10.2.2005, Seite 2)

Lesen Sie hier den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn.

Gericht: Unternehmen soll Gaspreis-Kalkulation offen legen

Erstmals ist ein Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg gerichtlich aufgefordert worden, seine Preiskalkulation offen zu legen.

Gericht: Unternehmen soll Gaspreis-Kalkulation offen legen

(4. Februar 2005) - Erstmals ist ein Gasversorgungsunternehmen in Baden-Württemberg gerichtlich aufgefordert worden, seine Preiskalkulation offen zu legen. Die Heilbronner Versorgungs GmbH (HVG) muss innerhalb der kommenden drei Wochen darlegen, wie die Gaspreiserhöhung zum 1. Oktober 2004 zu Stande kam.

Geklagt hat ein ehemaliger Richter. Die Gaspreise wurden am 1. Oktober 2004 im Schnitt um zehn Prozent angehoben. Die Erhöhung wurde mit der Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis begründet.

Langfristige Gasbezugsverträge und darauf beruhende Preiserhöhungen nichtig

Alle Gasversorger begründen ihre abenteuerlichen Preiserhöhungen mit langfristigen Verträgen. Solche Verträge sind ersichtlich jedoch gerade kartellrechtlich unzulässig und deshalb nichtig.

Langfristige Gasbezugsverträge und darauf beruhende Preiserhöhungen nichtig

(29. Januar 2005) Alle Gasversorger begründen ihre abenteuerlichen Preiserhöhungen mit langfristigen Verträgen. Solche Verträge sind ersichtlich jedoch gerade kartellrechtlich unzulässig und deshalb nichtig.

Das Bundeskartellamt hat am 25.01.2005 ein hochbrisantes Papier veröffentlicht. Danach sind die meisten Gasbezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und örtlichen Gasversorgern wegen der langen Laufzeiten in Verbindung mit den hohen Bezugsquoten kartellrechtlich unzulässig.

Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 28. Januar 2005

BKartA_050125_DiskussionspapierGasvertraege

Unzulässig sind demnach Verträge mit einer Bedarfsdeckung von mehr als 80 Prozent und einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder mit einer Bedarfsdeckung von mehr als 50 Prozent und einer Laufzeit von mehr als vier Jahren. Als kartellrechtlich unzulässig angesehen werden auch die Verwendung sog. englischer Klauseln und stillschweigender Verlängerungsklauseln, die den Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und damit in jedem Falle für eine längere Vertragslaufzeit als die zuvor genannten erscheinen lassen. Kartellrechtswidrige Gasbezugsverträge sind per se bereits jetzt unwirksam und nichtig (§ 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB).

Einer Verbotsverfügung durch das Kartellamt bedarf es dann also schon nicht mehr, weil allein die Feststellung der Kartellrechtwidrigkeit die Verträge aus den Angeln hebt.

Das ist eine gute Nachricht für Endverbraucher. Denn Preiserhöhungen für Haushaltskunden können nicht mit Preiserhöhungen der Vorlieferanten begründet werden, denen nichtige und unwirksame Verträge zugrunde liegen.

Das einzelne Gasversorgungsunternehmen würde andernfalls die Folgen seines unternehmerischen Risikos auf die Kunden weiterwälzen, welches allein daraus resultiert, dass es sich selbst nicht auf die Nichtigkeit des eigenen Bezugsvertrages gegenüber dem Vorlieferanten beruft. Der Gasversorger kann und muss sich seinerseits auf die Unwirksamkeit des Bezugsvertrages gegenüber dem Vorlieferanten berufen und hiernach im "vertragslosen Zustand" ( d. h. ohne HEL- Preisanpassungsklausel) seinen Gasbezug vom Vorlieferanten bis auf weiteres fortsetzen.

Denn zum einen wird die Gas-/Ölpreiskopplung vom Bundeskartellamt in derzeit laufenden Verfahren in Frage gestellt.

Zum zweiten sind nach den Ausführungen der BET-Büro für Energiewirtschaft und technische Planung Aachen GmbH am freien Gasmarkt durchaus Gasbezüge deutlich unterhalb des Ruhrgas-Preisniveaus möglich. Handelspreise der Gasübergabepunkte Bunde und Zeebrugge liegen ab April 2005 bis zu 50 Prozent unter den Arbeitspreisen von Langfristverträgen von Ruhrgas.

Diagramm Vergleich Lanfristverträge mit Handelspreisen

Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Aribert Peters kommentiert die neue Lage: "Im Falle der Gesamtnichtigkeit der Gasbezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und Weiterverteilern sind alle aktuellen Preiserhöhungen für Erdgas ersichtlich vollkommen unbegründet. Verbraucher sollten sich vor dem Griff ins eigene Portemonaie vom Gasversorger nachweisen lassen, dass die drastischen Preiserhöhungen aufgrund eines kartellrechtlich überhaupt noch zulässigen und wirksamen Bezugsvertrages zustande gekommen sind. Andernfalls sind sie vollkommen unbegründet und können allein deshalb auch nicht der Billigkeit entsprechen. Örtliche Gasversorger müssen sich nun schleunigst sich von der E.on-Ruhrgas-Fessel befreien. Das ist im Interesse aller Erdgaskunden unumgänglich. Angeblich langfristige Bezugsverträge können überteuerten Erdgasbezug nicht mehr rechtfertigen. Verbraucher werden kritisch hinterfragen, ob und wie Gasversorger die neuen Möglichkeiten nutzen."

Amtsgericht Hamburg-Harburg: E.on darf Gas sperren

Anders als die Verbraucherzentrale und der Bund der Energieverbraucher geraten hatten, kürzte ein Hamburger Verbraucher seine Abschlagszahlung für Fernwärme.

Amtsgericht Hamburg-Harburg: E.on darf Gas sperren

(8. Januar 2005, geändert 11. Januar, geändert  27. Januar) - Anders als die Verbraucherzentrale und der Bund der Energieverbraucher geraten hatten, kürzte ein Hamburger Verbraucher seine Abschlagszahlung für Fernwärme: Statt der geforderten 109 Euro zahlte er nur 50. Die monatlichen Vorauszahlungen waren ihm von 50 Euro im Jahr 2002 und 80 Euro im Jahr 2002 auf 109 Euro im Jahr 2004 erhöht worden.

E.on klagte vor dem Amtsgericht Hamburg Harburg (Az: 641 C 437/04) auf Duldung der Sperre der Wärmeversorgung. E.on begründete die höheren Vorauszahlungen mit der kalten Witterung 2002/2003 und um 30 Prozent höheren Gradtagszahlen. Im übrigen seien sowohl die eingeführte Ökosteuer als auch Preiserhöhungen auf dem Energiemarkt zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht gab E.on recht: Mit der Zahlungskürzung kam der Verbraucher seiner Verpflichtung nicht nach, so das Amtsgericht Hamburg Harburg und deshalb darf E.on Hanse Zutritt zu der Wohnung verlangen, um die Fernwärme zu sperren. Die vom Verbraucher bemängelte fehlende Rechtmäßigkeit und Billigkeit der Versorgungspreise berechtigen nicht zur Verweigerung der Zahlungen, so das Amtsgericht.

Das Urteil ist in mehr als einer Hinsicht fehlerhaft. Anders als intendiert lautet es im Urteil: "Die Klage unterliegt vollumfänglich der Abweisung". Diesen Irtum hat selbst das Amtsgericht eingesehen und nachträglich korrigiert.

Der Verbraucher ist hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig. Dass hier höchstrichterliche Rechtssprechung sehr eigenwillig interpretiert wird, kann ggf. ein Berufungsgericht entscheiden.

"Wer sich an unsere Empfehlungen gehalten hat, der kann sich nach wie vor sicher fühlen. Auch in dem Hamburger Fall hat das Gericht über die Billigkeit und Zulässigkeit der Preiserhöhung nicht entschieden", kommentiert Aribert Peters die Meldung. Zudem sei das Urteil für andere Fälle in keiner Weise bindend. Verbindlich sei dagegen die Rechtssprechung des BGH dazu.

Hallo Energiepreisrebellen! - Sperrandrohung vom Tisch!

"Was ist da bloß passiert ? Sollte sich tatsächlich die Energieaufsicht eingeschaltet haben?"

Hallo Energiepreisrebellen! - Sperrandrohung vom Tisch!

"Juchhuuuuu, Ihr werdet es kaum glauben!!!

Nachdem ich hier alle Hebel in Bewegung gesetzt hatte (einschließlich eines dringenden Faxes an die Energieaufsichtsbehörde NRW, die Faxnummer kann ich euch gerne geben) und schon einen Termin mit der örtlichen Presse und der Staatsanwaltschaft hatte, so, wie Herr RA Fricke es auch empfohlen hatte, passierte heute um 16:30 Uhr Ortszeit das schier Unfassbare,

ich erhielt einen Anruf vom Prokuristen meines Gasversorgers Gelsenwasser AG persönlich ! Wow!!!

Darin bat er mehrfach um Entschuldigung, dass mir eine zweite Mahnung mit Sperrungsandrohung zugegangen sei, und es sei offensichtlich ein Versehen der Buchhaltung gewesen, und das alles hätte so nicht ablaufen sollen !!! Er werde mir das ganze auch noch schriftlich mitteilen, worum ich natürlich gebeten hatte, und ich könnte davon ausgehen, dass die Sache damit erstmal aus der Welt sei !!!

Dann sprach er noch was von einer informellen Anfrage des Kartellamtes an Gelsenwasser, oder ähnlichem, es laufe da gerade was, habe es leider am Telefon nicht ganz kapiert.

Was ist da bloß passiert ? Sollte sich tatsächlich die Energieaufsicht eingeschaltet haben ? Das wäre ja ein geradezu sensationeller Vorgang, findet ihr nicht ? Habt ihr sowas schon erlebt ? Unglaublich oder ? Also, ein Zwischenerfolg auf der ganzen Linie, dank eurer Tipps und natürlich denen von unserem RA, Herrn Fricke !!!

Das macht doch Mut zum Weitermachen, oder ? Also nicht aufgeben, ich helfe gerne jedem weiter, der dazu Fragen hat, auch telefonisch unter 02573/2632 ab 20:00 Uhr. Ich denke mir mal, das die sich jetzt auch nicht mehr trauen werden, jemals eine weitere Mahnung oder Sperrungsandrohung auszusprechen."

Dank an E.on

E.on hat unfreiwillig dafür gesorgt, dass tausende Menschen über alle Altersgrenzen und Schichten hinweg nun zäh und unverdrossen gegen etwas kämpfen.

Dank an E.on

"Andererseits schafft E.On Westfalen Weser mit seinen saftigen Gaspreiserhöhungen im Paderborner Land das, was sogar George Bush und Hartz IV nicht geschafft haben.

E.on hat dafür gesorgt, dass tausende Menschen über alle Altersgrenzen und Schichten hinweg nun zäh und unverdrossen gegen etwas kämpfen, was sie vielleicht gerade noch als "marktgerecht" aber trotzdem als zutiefst "ungerecht" empfinden.

Mal ehrlich: Eine solche Solidarisierung ist doch schon ein Wert an sich. Deshalb gebührt E.on auch Dank. Für die Teilnahme an der Diskussion. Aber auch ein bisschen für die Preispolitik". Aus: Neue Westfälische vom 24. Januar 2005.

Wirtschaftsminister ermuntert Verbraucher zum Boykott

Der Wirtschaftsminister von Rheinland-Pfalz Hans-Arthur Bauckhage hat im SWR-Magazin Ländersache Verständnis für Verbraucher geäußert, die die höheren Gasrechnungen nicht bezahlen wollen.

Wirtschaftsminister ermuntert Verbraucher zum Boykott

(24. Januar 2005) - Der Wirtschaftsminister von Rheinland-Pfalz Hans-Arthur Bauckhage hat im SWR-Magazin Ländersache Verständnis für Verbraucher geäußert, die die höheren Gasrechnungen nicht bezahlen wollen: "Ich kann die Verbraucher nur dazu ermuntern, das zu tun", sagte der Minister. Nicht gelten ließ Bauckhage die als Grund dafür genannte Ölpreisbindung. Der Minister hat eine gründliche kartellrechtliche Kontrolle aller Gasversorgungsunternehmen im Bundesland angekündigt.

Oberursel rudert zurück

Die Tauna Gas, Oberursel, nahm ihre Verteuerung der Gaspreise zum Jahreswechsel zurück und senkt ihre Gaspreise rückwirkend wieder.

Oberursel rudert zurück

(23. Januar 2005) - Die Tauna Gas, Oberursel, nahm ihre Verteuerung der Gaspreise zum Jahreswechsel zurück und senkt ihre Gaspreise rückwirkend wieder. Die Anhebung liege nur noch bei 9% statt bei 14%. Mit der ursprünglich geplanten Preiserhöhung auf 4,54 Cent je kWh lag das Unternehmen an der Spitze aller 43 hessischen Gasversorger. Man habe damit gerechnet, dass die Wettbewerber die Verteuerung der Vorlieferanten an die Kunden weitergeben würden, was aber nicht der Fall gewesen sei, so der Oberbürgermeister.

Riesenerfolg in Paderborn

Über 600 Besucher füllten drei Säle im Nixdorf-Forum.

Riesenerfolg in Paderborn

Über 600 Besucher füllten drei Säle im Nixdorf-Forum. Ausführlicher Bericht folgt.

News
  • Örtliche Initiativen: Eine Liste örtlicher Initiativen findet sich ab sofort auf unserer Eingangsseite energiepreise-runter.de. Bitte an alle Initiativen: Bitte geben Sie uns Ihre Daten, damit wir sie in die Datei einpflegen können.
  • Referenten: Wir bekommen in Rheinbreitbach viele Anfragen nach Referaten, die wir allein aus Zeitgründen meist nicht positiv beantworten können. Wir bauen aber einen Referentenpool auf. Wer also einen Referenten zum Thema sucht, bitte ruhig nach Rheinbreitbach mailen, wir bemühen uns dann um einen Referenten. Basis ist Fahrtkostenerstattung.
  • Postalisch sortierte Einwenderliste: Fehler wurde behoben, nun schon über 1.400 öffentliche Einwender.
Offener Brief an der Vorstandsvorsitzenden der EWE Oldenburg

"Sie würden die Auseinandersetzung für alle Beteiligten vereinfachen, wenn Sie die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis sowohl für Gas als auch Strom alsbald offenlegen würden."

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Offener Brief an der Vorstandsvorsitzenden der EWE Oldenburg

An der Vorstandsvorsitzenden der EWE Oldenburg, 28. Dezember 2004, geändert am 14. Januar 2005

Herrn Dr. Werner Brinker:

Sehr geehrter Herr Brinker,

Sie begrüßen in Ihrer Pressemitteilung vom 20. Dezember die Entscheidung des Bundeskartellamtes, kein Verfahren gegen die EWE einzuleiten, als Bestätigung der Angemessenheit Ihrer Gaspreiserhöhung.

Das ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

  • Das Bundeskartellamt hat in seiner Presseerklärung vom 21.12.04 mitgeteilt, dass gegen EWE kein förmliches Mißbrauchsverfahren eingeleitet wird. Die Nichteinleitung eines förmlichen Mißbrauchsverfahrens ist aber mit einer Bestätigung der Angemessenheit Ihrer Preiserhöhungen nicht gleichzusetzen.
  • Das Kartellrecht hebt sehr stark auf das Vergleichsmarktprinzip ab. Für die zivilrechtliche Preiskontrolle z.B. der Billigkeit nach § 315 ist die kartellrechtliche Beurteilung gänzlich unerheblich. Das wäre selbst dann der Fall, wenn ein formelles Ermittlungsverfahren des Kartellamtes zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Preisanhebung der EWE wäre nicht zu beanstanden. Herr Böge hat dies vor laufenden Kameras auch selbst ausdrücklich auf meine Frage hin bestätigt.
  • Auch Ihre Strompreiserhöhung um 6,18 Prozent ist unbegründet und unbillig. Daran ändert auch die Genehmigung durch die Preisaufsicht des Landes nichts. Denn die Maßstäbe der zivilrechtlichen Preiskontrolle sind andere, als die der energierechtlichen Preisaufsicht. Man kann darüber streiten, ob eine Tarifgenehmigung als Indiz gewertet werden kann. Das mag nun jedes Gericht für sich entscheiden. Unstrittig nach BGH- und Bundesverwaltungsgerichts-Rechtssprechung ist mit der Tarifgenehmigung die zivilrechtliche Kontrolle nicht ausgeschaltet oder vorweggenommen.

Deshalb werde ich Ihren Strom- und Gaskunden raten, von Ihrem Recht auf zivilrechtliche Überprüfung der Preiserhöhungen Gebrauch zu machen.

Sie würden die Auseinandersetzung für alle Beteiligten vereinfachen, wenn Sie die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis sowohl für Gas als auch Strom alsbald offenlegen würden.

Zu dieser Offenlegung sind Sie ohnehin spätestens dann gezwungen, wenn Sie auch nur einen einzigen Kunden, der die erhöhten Preise der gerichtlichen Billigkeitskontrolle überstellt, in einem Gerichtsfahren zu Zahlung verpflichten wollen.

Freundlichen Gruss aus Rheinbreitbach

von Aribert Peters

Sonntag ist Gasstreik!

Der Bund der Energieverbraucher schließt sich dem Gas-Streik-Aufruf der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund an.

Sonntag ist Gasstreik!

(13. Januar 2005) - Der Bund der Energieverbraucher schließt sich dem Gas-Streik-Aufruf der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund an. Die überhöhten Gaspreise sollten Verbraucher nicht tatlos hinnehmen, sondern an diesem Tag ihr gesetzliches Recht auf faire, dh. billige Gaspreise gegenüber ihrem Versorger geltend machen. Ein entsprechendes Musterschreiben ist im Internet unter energiepreise-runter.de kostenlos erhältlich. Bereits über 200.000 Verbraucher haben bundesweit ihren Protest erklärt und zahlen nur die Gaspreise vor der Erhöhungswelle. Zahlreiche Bürgerinitiativen sind entstanden und über 1.000 Verbraucher haben öffentlich ihren Protest erklärt. Tabelle hier. Auch der Deutsche Mieterbund hat sich der Aktion angeschlossen.

Die Gaspreise lägen in Deutschland deutlich zu hoch, so der Energieverein. In dieser Situation in einem halben Jahr dreimal die Gaspreise deutlich überzogen anzuheben, sei ein Affront für alle Menschen in diesem Land. Die Gasversorger weigerten sich auch beharrlich und offensichtlich mit guten Grund, ihre Zahlen offenzulegen.

Die Senkung der Raumtemperatur um ein Grad bringt je nach Dämmstandard eine Einsparung zwischen acht und 21 Prozent. "Nur die Dämmung älterer Gebäude und die Beheizung mit Solarenergie und Holz erlaubt den dauerhaften Abschied vom Preisdiktat der Versorger, auch bei behaglicher Raumtemperatur" betont der Vereinsvorsitzende Aribert Peters.

Bund der Energieverbraucher mahnt E.on-Hanse erfolgreich ab

Wegen unzutreffender Behauptungen hat der Bund der Energieverbraucher E.on Hanse abgemahnt.

Bund der Energieverbraucher mahnt E.on-Hanse erfolgreich ab

(11. Januar 2005) Tausende Hamburger Gaskunden haben die Gaspreiserhöhungen von E.on Hanse nicht akzeptiert. E.on-Hanse hatte im Dezember 2004 allen widerspenstigen Kunden geschrieben: "Das Bundeskartellamt hat ....die Gaspreiserhöhung von E.on Hanse ..als angemessen bestätigt. Wir sehen Ihren Widerspruch ...somit als gegenstandslos an ..".

Weil diese Behauptung unzutreffend war, hat der Bund der Energieverbraucher E.on Hanse abgemahnt: "Die unzutreffende Tatsachenbehauptung ...dient allein dazu, weiteren Widerstand gegen die Erhöhung seitens Ihrer Kunden zu brechen. Damit machen Sie sich in Ihrem Schreiben die Autorität einer Bundesbehörde zu eigen, ersichtlich um ihre erhöhten Preise durchzusetzen...."

E.on -Hanse hat sich heute schriftlich gegenüber dem Bund der Energieverbraucher dazu verpflichtet, künftig nicht mehr zu behaupten: "Das Bundeskartellamt hat der Entscheidung vom 17.12.2004 die Gaspreiserhöhung von E.on Hanse zum 1.10.2004 für angemessen bestätigt".

Allerdings weigert sich E.on-Hanse, dem Bund der Energieverbraucher die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.

Versorgungssperre bei Unbilligkeitseinwand unzulässig

Das Fachblatt der kommunalen Versorgungswirtschaft bringt in der Januarausgabe 2005 einen Artikel von zwei Fachjuristen zum Thema Versorgungssperre.

Versorgungssperre bei Unbilligkeitseinwand unzulässig

(11. Januar 2005) - Das Fachblatt der kommunalen Versorgungswirtschaft bringt in der Januarausgabe 2005 einen Artikel von zwei Fachjuristen: Wie Gasversorger mit Boykottdrohungen umgehen sollten", Autor: Dieter Gersemann und Mark Hinrichs. Dort wird die Rechtslage unter der Überschrift diskutiert "Die Rechtslage ist unklar".

Klar ist allerdings die Schlussfolgerung der Fachanwälte: "Das Einziehen der erhöhten Forderungen ist allerdings dann nicht möglich, wenn der Gaskunde nicht nur den Unbilligkeitseinwand erhoben hat, sondern außerdem gegenüber dem GVU die Einzugsermächtigung auf den nicht erhöhten Gaspreis begrenzt. In diesem Fall bleibt dem GVU nur die Klage auf Zahlung des Erhöhungsbetrags. Unabhängig davon, ob sich das GVU in der Rolle des Klägers oder des Beklagten befindet, muss es die Billigkeit des von ihm bestimmten Gaspreises darlegen. Da rechtlich bislang nicht zweifelsfrei feststeht, ob der Kunde den Unbilligkeitseinwand nach §315 BGB geltend machen kann, besteht auch keine zweifelsfrei fällige Zahlungsverpflichtung. Daher sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Gasversorgung nicht erfüllt".

Gasdachverband zur Stellungnahme aufgefordert

Der Bund der Energieverbraucher hat heute schriftlich den Präsidenten des Dachverbands der Gas- und Wasserwirtschaft zur Stellungnahme aufgefordert.

Gasdachverband zur Stellungnahme aufgefordert

(10. Januar 2005) - Der Bund der Energieverbraucher hat heute schriftlich den Präsidenten des Dachverbands der Gas- und Wasserwirtschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Der Bund der Energieverbraucher hatte aufgrund der Meldungen des Statistischen Bundesamtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 30. Dezember 2004 eine Pressemitteilung herausgegeben: "Gaspreisanstieg bereits 2003 um 370 Prozent überhöht". In dem Schreiben an Uwe Steckert heisst es: "Ich bitte Sie hiermit, die dort getroffenen Berechnungen und Schlussfolgerungen zu überprüfen und mich über das Ergebnis Ihrer Prüfungen zu informieren".

Die energiepolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Gudrun Kopp forderte in einer Presseerklärung, die Öl/Gas-Preisbindung zu beenden: "Die vom Bundesverband der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft für April 2005 angekündigte zweistellige Preiserhöhung ist nicht nachvollziehbar. Begründet wird diese Preispolitik mit gestiegenen Ölpreisen, denen die Gaspreise angepasst werden müssten. Diese Argumentation ist abenteuerlich".

Initiative in Gevelsberg gegründet

In Gevelsberg (NRW) hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, um der AVU die Stirn zu bieten.

Initiative in Gevelsberg gegründet

(6. Januar 2005) - In Gevelsberg (NRW) hat sich eine Bürgerinitiative gebildet, um der AVU die Stirn zu bieten. Erreichbar sind wir momentan per E-Mail unter energie_initiative@freenet.de

ürger gegen Gaspreiserhöhungen

Walter Ballermann, Maik Kranz, Frank Wolf, Michael Braun

E.on -Chef zur Bildzeitung: "Den Gashahn werden wir niemanden zudrehen"

In einem Interview der Bildzeitung vom 3. Januar 2005 bestätigte E.on-Chef Bernotat, dass die Zahlungsverweigerer den Gashahn nicht abgedreht bekommen.

E.on -Chef zur Bildzeitung: "Den Gashahn werden wir niemanden zudrehen"

(4. Januar 2005) - In einem Interview der Bildzeitung vom 3. Januar 2005 bestätigte E.on-Chef Bernotat, dass die Zahlungsverweigerer den Gashahn nicht abgedreht bekommen.

Frage der Bild-Zeitung: Über 100.000 Gaskunden bezahlen aus Protest gegen die Preissteigerungen ihre höheren Rechnungen nicht. Kriegen diese Kunden auch weiterhin Gas?

Antwort von Bernotat: Den Gashahn werden wir deshalb niemanden zudrehen. Im Recht sind diese Kunden aber nicht....

Dr. Wulf Bernotat EON

Der Bund der Energieverbraucher begrüßt, dass Herr Bernotat die eindeutige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache respektiert.

Bürgerinitiative Bad Honnef gegründet

In Bad Honnef wurde eine Bürgerintitiative gegen die Gaspreiserhöhung gegründet und eine Website eingerichtet.

Bürgerinitiative Bad Honnef gegründet

(4. Januar 2005) - In Bad Honnef wurde eine Bürgerintitiative gegen die Gaspreiserhöhung gegründet und eine Website http://beam.to/gaspreis-widerstand.de eingerichtet. Die GWBH wurde anlässlich der 13 prozentigen Gaspreis-Erhöhung der Bad Honnef AG gegründet. Ziel der Initiative ist die Information der Gas-Verbraucher über die Unbilligkeit der Preiserhöhung und die Möglichkeiten des Einspruchs. Laut Bad Honnef AG haben 24 Personen Widerspruch erhoben. Eine Klage lehnt die Bad Honnef AG ab.

Sprecher der Initiative: Jan Iversen Berliner Strasse 10 53604 Bad Honnef gaspreis-widerstand@web.de

Der Vorstand der Bad Honnef AG hatte zunächst Herrn Iversen eingeladen, um die Preiserhöhung zu erläutern. Weil Herr Iversen Herr Dr. Peters zu diesem Gespräch mitnehmen wollte, wurde die Einladung rückgängig gemacht.

E.on-Hanse belügt Verbraucher

Die Äußerungen von Kartellamtchef Böge entlarven die Irreführung der Stromkunden durch E.on-Hanse

E.on-Hanse belügt Verbraucher

(3. Januar 2005) - Das Kartellamt hat zunächst kein Mißbrauchsverfahren gegen E.on Hanse wegen der Gaspreiserhöhungen eingeleitet. Das wurde in einer Pressekonferenz im Dezember in Bonn von Kartellamtchef Böge bekanntgegeben.

Ausdrücklich sagte Böge auf Fragen von Journalisten auf der Pressekonferenz, dass über die Billigkeit der Gaspreise in Hamburg damit keine Aussage getroffen werde.

Als falsch bezeichnete der Vereinsvorsitzende Aribert Peters in diesem Zusammenhang die Darstellung von E.on-Hanse, das das Kartellamt die Gaspreiserhöhung von E.on Hanse als angemessen bestätigt habe. "Das Bundeskartellamt hat uns klar bestätigt, dass es eine solche Enscheidung nicht gegeben hat. Es ist bezeichnend, dass E.on-Hanse erneut seine Kunden belügt". E.on Hanse hatte in einem Schreiben an die protestierenden Verbraucher geschrieben, es betrachte den Widerstand der Gaskunden aufgrund der Kartellamtsentscheidung als gegenstandslos.

Den betroffenen Verbrauchern empfiehlt Peters, an ihrer Position festzuhalten. Eine Reaktion gegenüber E.on-Hanse auf das Schreiben sei jedoch nicht erforderlich.

Schreiben einer Betroffenen an E.on-Hanse AG

"Ich teile nicht die Auffassung von Herrn Peters, dass eine Kundenreaktion auf Ihr Schreiben [...] nicht erforderlich sei. Sie sollen erfahren, wie es Ihnen gelingt schon jetzt die Konsumentenverärgerung zu züchten [...]."

Schreiben einer Betroffenen an E.ON-HANSE AG

"Ihr Schreiben vom 29.12.2004 bezüglich meines Widerspruches zur Gaspreiserhöhung behauptet, dass mein Widerspruch wegen einer Bundeskartellamtsentscheidung vom 17.12.04 gegenstandslos sei. Dies ist eine vorsätzlich irreführende Behauptung, die ich mir nur mit einer schon einmal erfahrenen Arroganz eines Monopolisten erklären kann. Ich erwarte, dass meinem Widerspruch entsprechend verfahren wird. Ich teile nicht die Auffassung von Herrn Peters, dass eine Kundenreaktion auf Ihr Schreiben, dass ich als vorsätzliches Täuschungsmanöver beurteile, nicht erforderlich sei. Sie sollen erfahren, wie es Ihnen gelingt schon jetzt die Konsumentenverärgerung zu züchten, die politisch schneller zur Monopolablösung und wirtschaftlich zu Wettbewerb im Konzessionsgebiet führen wird. Da haben Ihre dankbaren Kunden doch etwas, auf das sie sich freuen können. Seien Sie gegrüßt ! Eleonore Günther"

Kartellamt bestätigt: E.on Hanse sagt den Kunden die Unwahrheit

"[...] ich bestätige, dass die 8. Beschlussabteilung keine Entscheidung erlassen hat, mit der die Gaspreiserhöhung von E.ON Hanse zum 1. Oktober 2004 als angemessen bestätigt werden."

Kartellamt bestätigt: E.on Hanse sagt den Kunden die Unwahrheit

Schreiben von E.on Hanse vom 29.12.04, eingegangen 3.01.05

Kundennummer: 20102617304

Ihr Widerspruch zur Gaspreiserhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren.

sicherlich haben Sie die Gaspreisdiskussion weiterhin verfolgt. Jetzt hat es eine Klärung gegeben, die hoffentlich auch auf Ihrer Seite wieder das Vertrauen in E.ON Hanse stärkt:

Das Bundeskartellamt hat mit der Entscheidung vom 17. Dezember 2004 die Gaspreiserhöhung von E.ON Hanse zum 01. Oktober 2004 als angemessen bestätigt.

Wir sehen Ihren Widerspruch bzw. den Vorbehalt zu Ihren Zahlungen somit als gegenstandslos an und teilen Ihnen mit, dass unsere Forderungen weiterhin Bestand haben.

Diese Mitteilung hat keine Auswirkung auf die Höhe Ihrer jetzigen monatlichen Abschlagszahlungen. Eventuelle Nachzahlungen werden daher erst bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Anpassungen Ihrer Abschlagszahlungen oder eine Einzugsermächtigung nimmt unser Service Center gern unter der Telefonnummer 0180-140 44 44 rund um die Uhr entgegen.

Freundliche Grüße E.ON Hanse AG

ppa, Dr. Hoffmann-Berling Bereichsleiter Marketing

i. V. Marita Lehnhoff Bereichsleiterin Kundenservice

E.ON Hanse AG Zentrale

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Johannes Teyssen

Vorstand: Hans-Jakob Tiessen (Vorsitzender)

Schreiben Bundeskartellamt, 8. Beschlussabteilung vom 4. Januar 2005

Betr.: Gaspreise E.ON-Hanse

Bezug: Ihr Fax vom heutigen Tage

Sehr geehrter Herr Dr. Peters,

ich bestätige, dass die 8. Beschlussabteilung keine Entscheidung erlassen hat, mit der die Gaspreiserhöhung von E.ON Hanse zum 1. Oktober 2004 als angemessen bestätigt werden. Dies geht bereits aus der Ihnen bekannten Presseerklärung des Bundeskartellamtes vom 21. Dezember 2004 sowie dem dazugehörigen Anhang zu den Gaspreisverfahren hervor.

Für E.ON Hanse gilt ähnlich wie für die übrigen drei im Anhang zur Pressserklärung genannten Unternehmen, gegen die kein förmliches Missbrauchsverfahren eingeleitet wird, dass eine in diesem Frühjahr beabsichtigte Preiserhöhung erheblich geringer ausfallen wird als zunächst angekündigt. Außerdem wird E.ON Hanse durch ein unabhängiges Gutachten eine Gegenübersteilung der tatsächlichen Bezugkostenerhöhungen und der tatsächlichen Erlöse aus den Preiserhöhungen (Arbeite- und Grundpreis) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erstellen lassen, und eine für den Tarifkunden im Rahmen der Endabrechnung 2005 transparente Rückerstattung derjenigen Mehreinnahmen durchführen, die nicht auf heizölbedingten Bezugspreiserhöhungen basieren.

Mit freundlichen Grüßen

A Silke Hossenfelder

Berichterstatterin

Gaspreisanstieg bereits 2003 um 370 Prozent überhöht

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Gaspreisanstieg bereits 2003 um 370 Prozent überhöht

Die Gaspreise für Verbraucher wurden bereits in der Vergangenheit unbegründet angehoben. Das ist mit diesen Zahlen nun endlich offenkundig geworden und unwiderlegbar bewiesen. Mehr Infos hier.

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letzte Änderung: 19.04.2023