Stand der Gesetzgebung
Segment-ID: 8265Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2009 verabschiedet
(20. März 2009, ergänzt am 21. und 29. April 2009) Nachdem Anfang März 2009 mit dem neuen Energieeinspargesetz (EnEG 2009) die Rechtsgrundlage geschaffen wurde, hat das Bundeskabinett nun die Energieeinsparverordnung novelliert (EnEV 2009). Mit ihr kommen verschärfte Anforderungen für Neubauten und Modernisierungen von Gebäuden.
Die Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung wurde am 30. April 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Der Text der aktuellen Verordnung hier.
Anforderungen bei der Modernisierung von Gebäuden
Bei umfangreichen Modernisierungen hat der Bauherr künftig die Wahl zwischen der Einhaltung folgender Anforderungen:
- Entweder müssen die geänderten Bauteile der Gebäudehülle gegenüber der EnEV2007 30 % verschärfte Anforderungen erfüllen (geringere U-Werte als bisher), oder
- der Jahres-Primärenergiebedarf muss um 30 % niedriger liegen und die Gebäudehülle muss um 15 % besser gedämmt sein als nach den Anforderungen der EnEV 2007.
Nachrüstpflichten für Altbauten
Die Anforderung an die Qualität der Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken wird um 20 % gegenüber der Anforderung der EnEV 2007 verschärft.
Neu eingeführt wird eine Nachrüstpflicht für begehbare oberste Geschossdecken ab 1.1.2012.
Anforderungen an Neubauten
Für Neubauten werden neue Höchstwerte für den Jahresprimärenergiebedarf gelten. Diese liegen um durchschnittlich 30 % unter den bisherigen Werten.
An den Wärmeschutz werden Anforderungen gestellt, die um durchschnittlich 15 % unter den bisherigen Anforderungen liegen.
Als Standard Heizsystem gilt künftig eine Bennwert-Heizung plus Solaranlage zur Warmwasserbereitung.
Elektrische Nachtstromspeicherheizungen
Für elektrische Nachtstromspeicherheizungen gilt, dass diese stufenweise ab dem Jahr 2020 außer Betrieb genommen werden müssen. Diese Pflicht ist jedoch mit vielen Ausnahmen versehen. Zum Beispiel entfällt sie
- bei einem Wärmeschutz, der mindestens dem Niveau der WSchV95 entspricht,
- wenn öffentlich-rechtliche Pflichten, z.B. nach Bebauungsplänen, entgegenstehen,
- wenn die Modernisierung auch bei Einsatz öffentlicher Fördermittel unwirtschaftlich wäre,
- für Wohngebäude mit weniger als 6 Wohnungen.
Damit wird diese Anforderung ein ziemlich zahnloser Tiger sein.
Photovoltaik-Strom u.ä.
In unmittelbarem räumlichen Zusammenhang aus regenerativen Energien erzeugter Strom darf zur Erfüllung der EnEV-Anforderungen in bestimmten Maß angerechnet werden.
Kontrolle der Anforderungen
- Der Unternehmer, der Modernisierungen durchführt, muss dem Bauherrn eine Bestätigung ausstellen, dass die Modernisierung die Anforderungen der EnEV einhält.
Das Nicht-Ausstellen ist eine Ordnungswidrigkeit. - Schornsteinfeger werden mit Kontrollen beauftragt.
- Verstöße gegen Neubau- oder Modernisierungsanforderungen der EnEV sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ergänzung vom 21. April 2009: Neues Energieeinspargesetz für Gebäude verabschiedet
Segment-ID: 5643(18.02.09) Der Bundesrat hat nun den Weg für eine Verschärfung der Energieeinsparverordnung für Gebäude frei gemacht weiter lesen