Wohneigentum
Für Eigentümer einer Wohnung gelten oft besondere Regelungen, die von denen des Mietrechts deutlich abweichen.
Informationen für Wohneigentümer hier.
Segment-ID: 11472
Segment-ID: 11612
Für Eigentümer einer Wohnung gelten oft besondere Regelungen, die von denen des Mietrechts deutlich abweichen.
Informationen für Wohneigentümer hier.
Segment-ID: 11472Wohnungseigentum weiter lesen
(17. März 2011) Rund fünf Millionen Wohnungseigentümer wissen derzeit nicht, wie sie sich entscheiden sollen. Akzeptieren sie die hohen Energiepreise auch in den nächsten Jahren in derzeit unbekannter Höhe? Oder nehmen sie sofort viel Geld in die Hand und investieren in die energetische Aufrüstung, also in die Wärmedämmung ihrer Immobilie?
Wer den Strom- oder Gaslieferanten wechselt oder sich dem bundesweiten Preisprotest anschließt, kann viel Geld sparen. Doch der einzelne Wohnungseigentümer kann in einer Eigentumsanlage meist nicht selbst entscheiden, wo er Energie günstig einkauft und mit welchen Hilfsmitteln er Kosten senken kann, denn diese Entscheidungen trifft der Hausverwalter für alle Eigentümer.
Wer jedoch glaubt, dass die Initiative für Sparmaßnahmen vom Hausverwalter kommen muss, der irrt: Die Eigentümer müssen selbst aktiv werden und dabei bestimmte Formalitäten wahren. Meist ist dazu ein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig.
Dazu gilt es, rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung einen Antrag für einen Tagesordnungspunkt (TOP) beim Hausverwalter einzureichen. Ohne diesen können sinnvolle Neuerungen zwar besprochen, aber nicht beschlossen werden.
Der Text kann dafür wie folgt lauten:
An die Hausverwaltung XY,
Bezeichnung der Wohnanlage, um die es geht
Ich beantrage zur nächsten Eigentümerversammlung:
Diskussion und Beschlussfassung über
a) den Wechsel des Heizenergie-Lieferanten
b) Rückforderung ungerechtfertigt
überhöhter Preise
Bestätigen Sie mir bis zum ..............., dass Sie diesen TOP in Ihrer Einladung zur Eigen-tümerversammlung aufnehmen.
Idealerweise sucht sich der Antragsteller bereits rechtzeitig vor der Versammlung „Verbündete", um die notwendige Mehrheit der Eigentümer bei einer Abstimmung hinter sich zu wissen.
Ein Wohnungseigentümer kann eine von der Eigentümerversammlung beschlossene Heizkostenabrechnung (§ 46 WEG Abs. 1) nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Klage vor Gericht anfechten. Wird diese Frist versäumt, dann gibt es kein Rechtsmittel mehr gegen die Abrechnung.