ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Betriebskosten genau aufschlüsseln

Bundesgerichtshof: Betriebskosten genau aufschlüsseln

Von Leonora Holling

(21. Juni 2022) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an die Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen mit einer neuen Entscheidung konkretisiert und zugleich verschärft (Az. VIII ZR 371/19). Im konkreten Fall ging es um die Position „sonstige Nebenkosten“ in einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter hatte hier Kosten für eine Trinkwasseruntersuchung, eine Dachrinnenreinigung und Wartungskosten zusammengefasst. Der BGH hat klargestellt, dass eine solche Zusammenfassung unter der Überschrift „sonstige Betriebskosten“ formell unrichtig und damit unwirksam ist. Vielmehr ist die Aufschlüsselung nach Kostenarten in einer Betriebskostenabrechnung erforderlich, soweit die Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Bei den hier abgerechneten Positionen sei ein enger Zusammenhang nicht gegeben. Mithin hätten die einzelnen Beträge aufgeschlüsselt in der Betriebskostenabrechnung dargestellt werden müssen. Vermieter sollten daher bei Betriebskostenabrechnungen gänzlich auf eine Position „sonstige Betriebskosten“ verzichten und diese im Zweifel einzeln konkret benennen.

letzte Änderung: 30.06.2022