ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Mietnebenkosten Kabel-TV-Gebühren entfallen

Mietnebenkosten: Kabel-TV-Gebühren entfallen

Von Louis-F. Stahl

(30. Juni 2022) Vor gut 50 Jahren wurde die damals beginnende Ausstattung von Wohnungen mit Kabelfernsehen von Mietern in aller Regel begrüßt – heutzutage sind die monatlichen Kosten für das inzwischen altertümlich anmutende Koaxial-Kupferkabel für viele Mieter ein Ärgernis. Internet und Fernsehen werden heutzutage nicht selten über DSL, einen Glasfaseranschluss oder über Mobilfunk empfangen. Auch nimmt die lineare Fernsehnutzung zugunsten internetbasierter „On-Demand-Dienste“ wie Netflix immer weiter ab. Doch auch, wer den alten Fernsehanschluss nicht nutzt, muss häufig monatlich Gebühren über die Mietnebenkosten für die ungenutzte Empfangsdose entrichten. Zumindest, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde – fehlt eine solche Vereinbarung, sind Kabel-TV-Kosten grundsätzlich nicht umlegbar.

Über Pläne der Bundesregierung, die Kabel-TV-Zwangsgebühren kurzfristig aus den zulässigen Mietnebenkosten zu streichen, berichtete die Energiedepesche in „Kostenbremse für Kabelanschlüsse“. Die Lobbyisten der Kabelkonzerne konnten seitdem einen Teilerfolg erzielen: Die Umlagemöglichkeit der Kabel-TV-Gebühren für bestehende Anschlüsse wird entsprechend dem zum 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz nun erst zum 30. Juni 2024 entfallen. Mieter, die ihren Kabelanschluss nicht nutzen, aber auf Grundlage einer Klausel im Mietvertrag für den Anschluss zahlen, sollten sich diesen Termin im Kalender vormerken.

Kosten für Kabel-TV-Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 neu entstanden sind, beispielsweise durch Umbau oder Neuanschluss von Wohnungen, sind bereits seit dem 1. Dezember 2021 nicht mehr umlegbar.

letzte Änderung: 03.03.2025