ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)

Heizkostenabrechnung - was darf sie kosten?

Kontrolle für Ableser gefordert

40 Prozent Gewinnmargen

Kontrolle für Ableser gefordert

(26. September 2010) Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz werfen Heizungsablesern zu hohe Preise vor und fordern ein Eingreifen des Bundeskartellamts.

Drei Unternehmen hätten 75% des Marktes unter sich aufgeteilt, bei Gewinnmargen von bis zu 40%. Das Kartellamt müsse prüfen, ob das nicht zu Missbrauch und zu hohen Preisen führe.

Rekordmargen dank Oligopol

Heizkosten-Verteilfirmen beherrschen mehr als die Hälfte des deutschen Marktes

Rekordmargen dank Oligopol

(12. September 2007) - Operative Margen von 40 Prozent, gestützt auf ein Oligopol, verspricht die Heizkosten-Verteilfirma Ista ihren Investoren. Immobilien-Verwalter seien wenig preisbewusst, da sie die Heizkosten auf die Mieter abwälzten, heißt es in einem Werbeprospekt des Unternehmens für Investoren.

Die beiden Heizkostenverteiler Ista und Techem beherrschen mehr als die Hälfte des deutschen Markts. Verbraucher sollten sich gegen die überhöhten Abrechnungskosten wehren, zum Beispiel in dem sie ihren Vermieter auf kostengünstigere Abrechnungssysteme hinweisen.

Heizkostenabrechnung: Was darf sie kosten?

Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sollte nicht mehr kosten, als sie an Einsparungen erbringt.

Heizkostenabrechnung: Was darf sie kosten?

Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sollte nicht mehr kosten, als sie an Einsparungen erbringt. Als Obergrenze für die Messkosten gelten 15 Prozent der Heizkosten. Wenn die Erfassungskosten steigen oder die Heizkosten sinken, ist diese Grenze schnell erreicht.

(14. September 2004) - Die Heizkostenabrechnung wird von Verbrauchern akzeptiert und die Kosten werden anerkannt. Denn die verbrauchsabhängige Abrechnung ist kein Selbstzweck. Sie dient der gerechten Verteilung der Heiz- und Wasserkosten und bewirkt dadurch nennenswerte Energie- und Kosteneinsparungen. Wenn in Extremfällen die Abrechnungskosten so hoch sind wie die gesamten Heizkosten, dann ist dies nicht mehr zu rechtfertigen.

Auch für die Heizkostenabrechnung gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Explizit ist dies in Paragraf 11, Abs. 1 Nr. 1a der Heizkostenverordnung festgelegt. Danach sind die Kosten der Wärmeversorgung nicht nach Verbrauch zu verteilen, wenn "das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist".

Entsprechendes gilt nach Paragraf 11 Abs. 2 der Heizkostenverordnung für Warmwasser. Nach Paragraf 5 des Energieeinsparungsgesetzes müssen die Anforderungen der Heizkostenverordnung wirtschaftlich vertretbar sein. Das bedeutet, dass die Aufwendungen innerhalb der Nutzungsdauer erwirtschaftet werden können.

15-Prozent-Grenze

Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Gerichtsurteilen, welche Erfassungskosten akzeptabel und welche Erfassungskosten zu hoch sind. Dabei werden die Einbau- und Folgekosten den möglichen Energieeinsparungen gegenübergestellt. Als Einsparquoten werden dabei regelmäßig 15 Prozent der Brennstoffkosten (nicht Heizkosten!) zugrunde gelegt.

Dabei sind der Betrachtung eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrundezulegen. Liegen die Kosten für die Verbrauchserfassung höher als die mit 15 Prozent der Brennstoff- und Wasserkosten anzusetzenden Einsparung, sind die Kosten für die verbrauchsabhängige Abrechnung als unwirtschaftlich anzusehen (Vergleiche Wall: Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Erfassung der Heiz- und Wasserkosten, Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 3/2002, S. 130 ff).

Wie hoch liegen die Erfassungskosten?

Nach einer Auswertung der Arbeitsgruppe Energie betragen die durchschnittlichen Kosten für die Verbrauchserfassung 0,04 bis 0,05 Euro je Quadratmeter und Monat. Diese Angabe basiert auf der Auswertung von 375 Abrechnungen aus München für die Jahre 2001 bis 2003. Eine Heizkostenabrechnung kostet je Wohneinheit größenordnungsmäßig 30 bis 50 Euro jährlich. Hinzu kommen die Kosten für die Messtechnik mit vier bis sechs Euro je elektronischem Heizkostenverteiler und Heizkörper im Jahr.

Im Niedrigenergiehaus wird es eng

Aus Erfassungkosten von 0,045 Euro je Quadratmeter und Monat ergibt sich ein Grenzwert für die Heizkosten von 0,3 Euro je Quadratmeter und Monat oder 3,6 Euro je Quadratmeter und Jahr. Liegen die Heizkosten über 3,6 Euro je Quadratmeter, dann liegen auch die Erfassungskosten unter 15 Prozent durchschnittliche Erfassungskosten vorausgesetzt. Für Mehrfamilienhäuser im Bestand liegen die jährlichen Heizkosten bei etwa 8,4 Euro je Quadratmeter und Jahr. Ein Wärmeschutz nach Niedrigenergiehaus-Standard senkt die Heizkosten auf 3,4 Euro je Quadratmeter und Jahr, mit Wärmerückgewinnung auf zwei Euro je Quadratmeter und Jahr. Selbst bei durchschnittlichen Erfassungskosten steigen die Erfassungskosten für Niedrigenergiehäuser schnell über die kritische 15-Prozent-Marke.

Eine neuere Untersuchung der Heizkostenverteilerfirma Viterra beziffert auch für Niedrigenergiehäuser Erfassungskosten von einem Euro je Quadratmeter und Jahr als wirtschaftlich (Einfluss des Gebäudestandards und des Nutzerverhaltens auf die Heizkosten, TGA-Gebäudeplaner, 2-2004, S. 18ff). Statt die Einspareffekte schönzurechnen, lassen sich auch die Erfassungskosten durch effiziente Abrechnungsverfahren senken (vergleiche Kasten). Wenn statt elektronischer Verteiler Wärmemengenzähler verwendet werden, dann steigen die Erfassungskosten über den oben genannten Wert. Auch dann kann es zu einem Missverhältnis zwischen Erfassungskosten und Einsparungen kommen.

Folge zu hoher Erfassungskosten

Überschreiten die Erfassungskosten die 15-Prozent-Grenze, dann sind die Heizkosten verbrauchsunabhängig entsprechend der Wohnfläche abzurechnen. Das kann der Mieter auch verlangen, wenn sich im Verlauf der Zeit durch die Betriebskostenabrechnung herausstellt, dass die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich ist. Allerdings muss die Heizkostenabrechnung für alle Mieter nach einem einheitlichen Verteilschlüssel erfolgen.

Eine andere Konsequenz kann der Mieter ziehen, indem er die Umlage der Erfassungskosten nur bis zur 15 Prozent-Grenze akzeptiert und darüber hinausgehende Kosten als nicht umlagefähig kürzt. Der Vermieter muss durch Wechsel zu einer günstigeren Abrechnungsfirma oder einem günstigeren Messverfahren die Wirtschaftlichkeit der Abrechnung wieder herzustellen versuchen. Ist die Heizkostenabrechnung zu teuer, so braucht sie nicht bezahlt zu werden.

letzte Änderung: 26.09.2010