Übersicht einzelner Urteile zur Ablesepraxis
(28. Dezember 2003)
Zugang
Der Ablesetermin für die Erfassungssysteme muss zehn bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Der Ableser muss in die Wohnung gelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch Gerichtsbeschluss erzwingen. (LG Köln 1 S. 81/88, WM 1988, 87)
Verhinderung
Kann der Mieter den vorgesehenen Ablesetermin nicht einhalten, zum Beispiel wegen Urlaub oder berufsbedingt, muss ein zweiter Ablesetermin durchgeführt werden. Hat der Mieter hierüber rechtzeitig informiert, entstehen für ihn keine Kosten. (AG Hamburg 37 bC 1128/95, WM 1996, 348)
Kosten Zweittermin
Ein Wärmemessdienstunternehmen kann nicht die Kosten eines eventuell notwendig werdenden zweiten Ablesetermins direkt dem Mieter in Rechnung stellen. (LG München I 12 0 7987/00, WM 2001, 190)
Ableseprotokoll
Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren. (LG Berlin 64 S 97/96, ZMR 1997, 145)
Kettenkauf
Der Vermieter darf keine Brennstoffe von seiner eigenen Firma beziehen, die wiederum von einem Dritten kauft, wenn der unmittelbare Einkauf bei diesem Dritten billiger wäre. (LG Hannover 181 S. 154/92, WM 1996, 776)
Unwirtschaftlich ...
... und deshalb nicht umlegbar sind Mietkosten für ein Erfassungssystem, wenn sie 25 Prozent der Energiekosten ausmachen (AG Hamburg 47 C 170/93, WM 1994, 695) ;
... sind Erfassungskosten, wenn sie fast 50 Prozent der Heizkosten ausmachen (AG Bersenbrück 1634-9-11 C 680/98, WM 1999, 467).
Mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Mieterbundes entnommen aus: MieterZeitung 5/2003.