ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Folgen fehlender Wärmemessung

Warmwasserkosten: Folgen fehlender Wärmemessung

Von Louis-F. Stahl

(7. April 2020) Die für die Warmwasserbereitung benötigte Heizenergiemenge ist in Mehrfamilienhäusern über einen Wärmemengenzähler zu erfassen, sodass die Heiz- und Warmwasserkosten voneinander getrennt und jeweils verbrauchsabhängig abgerechnet werden können. So verlangt es die Heizkostenverordnung in § 9 Absatz 2 Satz 2.

Fraglich ist, welche Folgen eine fehlende Wärmemengenzählung für die Warmwasserbereitung hat. In Heft 3/2019 auf Seite 10 berichtete die Energiedepesche über ein Urteil des Landgerichts Berlin, das zwar den Anspruch auf die Messung grundsätzlich bejahte, aber auch feststellte, dass bei einem Fehlen der Warmwasserwärmemengenmessung kein pauschales Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 der Heizkostenverordnung bestehe (Az. 67 S 101/17). Zu diesem Ergebnis kam das Gericht auch in einem weiteren Verfahren (Az. 65 S 29/18).

Mitglieder im Bund der Energieverbraucher wiesen jedoch die Redaktion darauf hin, dass es auch abweichende Urteile gebe.

Und tatsächlich: In einem dritten Verfahren, bei dem neben dem Wärmemengenzähler auch Warmwasseruhren fehlten, hat das Landgericht Berlin ein pauschales Kürzungsrecht bejaht (Az. 63 S 91/17). Zwei andere Landgerichte bewerteten in insgesamt drei Verfahren hingegen bereits das Fehlen nur des Wärmemengenzählers als so gravierend, dass ein pauschales Kürzungsrecht bestehe (LG Potsdam Az. 4 S 33/17 sowie Az. 4 S 33/ 17 und LG Halle Az. 1 S 176/18).

Da die Rechtsprechung auf Ebene der Landgerichte nicht einheitlich ist, bleibt eine pauschale Kürzung bei fehlender Warmwasserwärmemengenzählung für Wohnungsnutzer riskant.

letzte Änderung: 03.03.2025