Archiv

Vorsicht bei den Mahnkosten

Gerichtsurteil: Vorsicht bei den Mahnkosten

(4. September 2012) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf ein Versorger grundsätzlich keine außergerichtlichen Mahngebühren von seinen Kunden verlangen. Erst wenn der Versorger bei Zahlungsverzug des Verbrauchers einen Rechtsanwalt – kein Inkassounternehmen – beauftragt, entstehen Kosten, die vom Verbraucher zu tragen sind.

1117 Stempel

Etwas anderes gilt freilich, wenn Verbraucher und Versorger in einem Vertrag vereinbart haben, dass für den Fall des Zahlungsverzuges Mahngebühren geschuldet werden. Da diese Vereinbarung unter Mitwirkung des Verbrauchers zustande gekommen ist, also der sogenannten Vertragsfreiheit unterliegt, wären dann im Falle des Verzuges solche Gebühren auch zu zahlen.

Allerdings dürfen solche Mahngebühren auch nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden. Die vereinbarten Mahngebühren dürfen die tatsächlichen Kosten der Mahnung nicht übersteigen.

Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind viel zu hoch. Denn die allgemeinen Verwaltungskosten für Personal und Rechner dürfen nicht eingerechnet werden. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.

Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der ein Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung 34 Euro und für die Wiederherstellung 64 Euro zahlen muss. Die Klausel gestatte dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis wesentlich geringerer Kosten, beanstandeten die Richter. Außerdem lasse der Wortlaut der Klausel zu, dass die Gebühr in jedem Fall berechnet werde, auch wenn der Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung gar nicht verantwortlich ist.

Zuvor hatte bereits das Landgericht München den Stadtwerken eine weitreichende Kündigungsklausel untersagt. Sie hätte den Stromversorger berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder eine Einzugsermächtigung widerruft.

letzte Änderung: 16.06.2021