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Stromsperre


Weitere Informationen auch hier. und hier.

Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung darf die Versorgung unterbrochen werden nach § 19 der StromGVV.

Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

Ferner muss der Verbraucher mit mindestens 100 Euro im Verzug sein.

Nicht mitgerechnet werden dabei diejenigen nicht titulierten Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder

die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

Die Sperre muss vier Wochen vor der Sperre angedroht worden sein, die Sperrdrohung darf auch mit der Mahnung zusammen geschehen und

die Sperre muss drei Werktage vor der Sperre konkret angekündigt werden.

Die Androhung ist nur gültig, wenn unmissverständlich erkennbar wird, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Wenn der Verbraucher den Forderungen also begründet widerspricht, dann darf die Versorgung ebenso wenig unterbrochen werden, wie gegenüber Kunden, die den Preiserhöhungen widersprochen haben.

Wie man sich gegen unrechtmäßige Stromsperren wehrt, lesen Sie hier.

und hier.

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