• Zur Navigation.
  • Zum Inhalt.

Logo: Bund der Energieverbraucher

Bund der Energieverbraucher Logo: Bund der Energieverbraucher


Inhalte durchsuchen


Es sind aktuell 92 User auf der Seite.


Hilfsnavigation

  • A: Preisprotest.
  • B: Beitritt.
  • D: Newsletter.
  • D: Forum.
  • E: Kontakt.
  • F: My E-Netz.
  • G: Folgen Sie uns auf http://twitter.com/energienetz.

Hauptnavigation

  • 1: Zuhause.
  • 2: Energiebezug.
  • 3: Erneuerbare.
  • 4: Umwelt/Politik.
  • 5: Büro/Verkehr.
  • 6: Verein + Hilfe.

Sie befinden sich hier:

Seiten-ID: 2165
Energiebezug + Strom + Wechsel des Stromanbieters + Rechtliche Fragen

Unternavigation

  • aktive Seite ist .1: Strom.
  • .1: Heizöl.
  • .2: Erdgas.
  • .3: Flüssiggas.
  • .4: Fernwärme.
  • .5: Kraft-Wärme-Kopplg.

Inhalt

So klappt der Wechsel

Viele Verbraucher scheitern bei dem Versuch, den Stromanbieter zu wechseln. Besonders die Billiganbieter stellen sich oft völlig taub, wenn ihre Kunden reklamieren. Strom beziehungsweise Gas fließen weiter durchs Netz zum Kunden. Unklar ist jedoch oft, wer eigentlich geliefert hat: der Grundversorger, der neue Anbieter oder gar ein drittes Unternehmen, zu dem der Verbraucher frustriert gewechselt hat?

(3. Juli 2008) - Wer den Strom- oder Gasanbieter über das Internet oder brieflich gewechselt hat, kann sich über seine besonders komfortable rechtliche Position freuen, denn für ihn gelten die verbraucherfreundlichen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts. Bei einer Energielieferung handelt es sich um eine Warenlieferung und nicht um eine Dienstleistung.

Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt und wenn das Unternehmen seinen Kunden schriftlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe informiert hat. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen oder noch keine Lieferung erfolgt, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Stromzaehler-Wechsel-web.jpg

Der Widerruf muss nicht schriftlich erfolgen, eine Email oder ein Fax, auch ein Computerfax genügt. Achtung: Der Widerruf darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein ("Ich widerrufe, wenn Sie nicht bis übermorgen liefern"). Mit dem Widerruf fällt der Liefervertrag mit dem neuen Anbieter weg, egal, was im Vertrag steht. Die eventuell bereits verbrauchte Energie muss entsprechend den Tarifen des Liefervertrags bezahlt werden. Der Anbieter ist verpflichtet, alle eventuell geleisteten Vorauszahlungen etc. unverzüglich und ohne Abzug zurückzuerstatten. Bestreitet der Anbieter das Widerrufsrecht des Verbrauchers, so liegt die Beweislast dafür bei ihm. Im Zweifelsfall muss er vor Gericht nachweisen, dass er länger als zwei Wochen vor dem Kündigungszeitpunkt bereits mit der Lieferung begonnen hatte, und er seinen Informationspflichten im vorgeschriebenen Umfang nachgekommen ist. Nach dem Widerruf sollte man umgehend einen neuen Anbieter beauftragen, um nicht allzu lange in der teuren Grundversorgung zu bleiben.

Wechselformulare sind keine Verträge

Wenn der Verbraucher ein Formular zum Anbieterwechsel unterschrieben hat, dann ist damit noch kein rechtlich bindender Vertrag zustande gekommen. Es handelt sich um eine Willenserklärung seitens des Verbrauchers, die vom neuen Lieferanten innerhalb angemessener Frist von zwei Wochen angenommen werden muss. Reagiert der neue Anbieter nicht, zu spät oder verändert er nochmals den Preis, dann ist der Verbraucher an sein Vertragsangebot nicht mehr gebunden und kann sich einen neuen Anbieter suchen.

Schadensersatzpflicht bei verzögertem Lieferbeginn

Wenn der Anbieterwechsel nicht innerhalb von acht Wochen funktioniert, dann muss der Verbraucher möglicherweise für eine Übergangsfrist einen höheren Strompreis beim örtlichen Versorger zahlen. Für diesen Schaden haftet der säumige neue Anbieter, sofern ihn ein Verschulden trifft.

Vertragskündigung bei Verzögerung

Funktioniert der Anbieterwechsel trotz wirksamen Vertrag nicht oder erfolgt zu spät, dann kann man dem neuen Anbieter eine Frist von zwei Wochen zur Mitteilung eines konkreten Liefertermins setzen. Hört man auch dann nichts, darf der Verbraucher den Vertrag nach BGB § 314 kündigen, weil es dem Verbraucher nicht zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Dem Verbraucher steht es dann frei, zu einem neuen Anbieter zu wechseln.

Finger weg von Vorauszahlungen

Manche Anbieter fordern eine Vorauszahlung. Klappt der Wechsel nicht, muss der Verbraucher dieses Geld vor Gericht zurückerstreiten, wenn es nicht freiwillig zurückerstattet wird. Auch deshalb raten die Verbraucherschutzorganisationen seit Jahren von Vorauszahlungen an neue Anbieter ab. Für den Fall der Fälle empfiehlt es sich, bei sämtlichen vertragsrelevanten Schreiben den jeweiligen Zählerstand zu notieren und in der Korrespondenz zu nennen, damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann.

Hilfe bei Problemen

Viele Verbraucherzentralen und auch der Bund der Energieverbraucher beraten die Verbraucher bei Problemen beim Anbieterwechsel. Nach geltendem EU-Recht ist Deutschland dazu verpflichtet, für Haushaltskunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden einzurichten. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland bisher leider versäumt. Der Bund der Energieverbraucher hat in einem persönlichen Schreiben den Bundespräsidenten gebeten, sich für die Einhaltung der EU Bestimmungen durch Deutschland einzusetzen.



Weiteres zu Strom

  • .1: Abrechnung und Zähler.
  • .2: Stromrechnung.
  • .3: Batterien.
  • .4: Strombörsen.
  • .5: Elektrosmog.
  • .6: Freileitung & Kabel.
  • .7: Grüner Strom.
  • .8: Stromheizung.
  • .9: Kennzeichnung.
  • .10: Netzentgelte.
  • .11: Sicherheit und Qualität.
  • .12: Schlichtungsstelle.
  • .13: Strompreisrechner.
  • .14: Stromwirtschaft.
  • .15: Stromsparen.
  • .16: Stromsperre.
  • aktive Seite ist .17: Wechsel des Stromanbieters.
  • .17: Wettbewerb.

Weiteres zu Wechsel des Stromanbieters

  • .1: Strom-Tarifrechner.
  • .2: Kurzporträt der Anbieter.
  • .3: Strompreisvergleiche im Internet.
  • aktive Seite ist .4: Rechtliche Fragen.
  • .4: Video Anbieterwechsel.
  • .5: Anbieterwechsel für Gewerbe.

nach oben

Fußnavigation

  • 1: Zuhause.
    • 1.1: Heizen.
    • 1.2: Mieten.
    • 1.3: Hausgeräte.
    • 1.4: Beleuchtung.
    • 1.5: Bauen.
    • 1.6: Renovieren.
    • 1.7: Lüften.
  • 2: Energiebezug.
    • 2.1: Strom.
    • 2.2: Heizöl.
    • 2.3: Erdgas.
    • 2.4: Flüssiggas.
    • 2.5: Fernwärme.
    • 2.6: Kraft-Wärme-Kopplg.
  • 3: Erneuerbare.
    • 3.1: Erneuerbare.
    • 3.2: Sonnenwärme.
    • 3.3: Sonnenstrom.
    • 3.4: Biomasse.
  • 4: Umwelt/Politik.
    • 4.1: Effizienz.
    • 4.2: Politik.
    • 4.3: Umwelt und Klima.
    • 4.4: Atomstrom.
    • 4.5: Frieden und Energie.
    • 4.6: Energiespar-Museum.
  • 5: Büro/Verkehr.
    • 5.1: Bürogeräte.
    • 5.2: Licht.
    • 5.3: Contracting.
    • 5.4: Kommunen.
    • 5.5: Gewerbe.
    • 5.6: Schulen.
    • 5.7: Auto.
    • 5.8: Fliegen.
    • 5.9: Rad.
  • 6: Verein + Hilfe.
    • 6.1: Hilfe.
    • 6.2: Verein.
    • 6.3: Newsletter.
    • 6.4: Preisprotest.
    • 6.5: Community - Anmeldung.
    • 6.6: My E-Netz.
    • 6.7: Übersicht.
    • 6.8: News.
    • 6.9: Feeds.
    • 6.10: About us.

Inhalt Seitenleiste

Weiteres zum Thema Strom

  • News.
    • aus 2010.
    • aus 2009.
    • aus 2008.
    • aus 2007.
    • aus 2006.
    • aus 2005.
    • aus 2004.
    • aus 2003.
  • Links.
  • Bücher.
  • Daten und Statistiken.
  • Preise.
    • Externe Kosten.
    • Industrie-/ Haushaltsstrompreise.
    • Ländervergleich.
    • Preisbildung.
    • Stromtarifrechner.
    • Strom- vs. Heizkosten.
    • Stromsozialtarife.
  • Ihr gutes Recht.
    • Billigkeit.
    • Bundesnetzagentur.
    • Haftung.
    • Kartellrechtsnovelle.

Abrechnung und Zähler

  • 1.1.1: Abgelaufene Eichung?.
  • 1.1.2: Eich- und Fehlergrenzen.
  • 1.1.3: Europäische Messgeräterichtlinie.
  • 1.1.4: Intelligente Zähler.
  • 1.1.5: Jahresabrechnung.
  • 1.1.6: Verbrauchsschätzung.

Stromrechnung

  • 1.2.1: Baukostenzuschuss.
  • 1.2.2: Steuern auf Strom.
  • 1.2.3: Stromzählerstände kontrollieren.

Batterien

Strombörsen

  • 1.4.1: Manipulation an der Strombörse?.
  • 1.4.2: EEX-Börsenrat.

Elektrosmog

Freileitung & Kabel

Grüner Strom

  • 1.7.1: Links.

Stromheizung

Kennzeichnung

Netzentgelte

  • 1.10.1: Anreizregulierung.

Sicherheit und Qualität

  • 1.11.1: Blackouts.
  • 1.11.2: Stromausfall Münsterland.
  • 1.11.3: Microgrid.
  • 1.11.4: Energiesicherheit.

Schlichtungsstelle

Strompreisrechner

Stromwirtschaft

  • 1.14.1: Aktuelle Netzlasten.
  • 1.14.2: Kapazitäten.
  • 1.14.3: Konzentration.
  • 1.14.4: Kraftwerke.
  • 1.14.5: Kraftwerksneubau.
  • 1.14.6: Kundenbefragung.
  • 1.14.7: Regelenergie.
  • 1.14.8: Stromerzeugungs- kosten.
  • 1.14.9: Stromspeicherung.
  • 1.14.10: Stromnetz.
  • 1.14.11: Stromversorger.

Stromsparen

  • 1.15.1: Bewertung des Stromverbrauchs.
  • 1.15.2: Strom-Check.
  • 1.15.3: Haushalt wird zur Spardose.
  • 1.15.4: Internet frisst.
  • 1.15.5: Spar-Meisterschaft 2008.
  • 1.15.6: Online-Energie-Messung.
  • 1.15.7: Stand-by.
  • 1.15.8: Stromverbrauch halbiert.
  • 1.15.9: Tarifstruktur.

Stromsperre

  • 1.16.1: Einstweilige Verfügung .
  • 1.16.2: Hausverbot erteilen.

Wechsel des Stromanbieters

  • 1.17.1: Strom-Tarifrechner.
  • 1.17.2: Kurzporträt der Anbieter.
  • 1.17.3: Strompreisvergleiche im Internet.
  • 17.4: Rechtliche Fragen.
  • 1.17.5: Video Anbieterwechsel.
  • 1.17.6: Anbieterwechsel für Gewerbe.

Wettbewerb

  • 1.18.1: Kartellamtsverfahren .
  • 1.18.2: Monopolkommission.
  • 1.18.3: Stromnetze neutralisieren!.
  • 1.18.4: Wettbewerbsverfahren EU.