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EU-Parlament verlangt eine schärfere Novellierung der EU-Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude
(22.Juni 2009) Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung vom 23.4.2009 Änderungen eines Vorschlags der EU-Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über die "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (GEEG) vorgelegt. Die Richtlinie soll in 2009 beschlossen und bis Ende 2010 (bzw. einige Regelungen bis Anfang 2012) von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Von Dr.-Ing. Klaus-Dieter Clausnitzer, Bremer Energie Institut
Factsheet zur aktuellen Diskussion hier.
Was sind die Ziele der neuen Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie für Gebäude?
Die EU hat vor, die bisherigen Regelungen der Richtlinie aus dem Jahr 2002 klarer und einfacher zu fassen, den Geltungsbereich einiger Regelungen auszudehnen und einige Kontrollvorschriften einzuführen. Die Richtlinie wird in fast jedem Paragraphen neu formuliert werden, die Regelungsgegenstände bleiben jedoch weitgehend wie gehabt. Und diese sind im Wesentlichen:
- Anforderungen an den Energiebedarf von Neubauten
- Anforderungen an den Energiebedarf von Bestandsgebäuden, die modernisiert werden
- Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien
- Energieausweise
- Inspektion von Heizungsanlagen
- Inspektionen von Klimaanlagen.
Neu eingeführt werden sollen:
- ein EU-einheitliches Berechnungsinstrument zur Durchführung von Energiebedarfsberechnungen zu Vergleichszwecken, mit dem die national festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich eines kostenoptimalen Niveaus verglichen werden können;
- ein staatliches Förderverbot für Maßnahmen, die nicht den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen.
- "Netto-Nullenergiegebäude". Eine EU-einheitliche Definition soll bis 31.12.2010 erfolgen.
Wie sollen diese Ziele erreicht werden?
Die 27 Staaten der EU sollen kurzfristig neue Anforderungen erlassen und für deren Umsetzung sorgen. Vorgesehene sind:
Energiebedarf
Gefordert wird, dass die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf den Primärenergiebedarf in kWh/(m²*a) zu beziehen ist. Dieser muss u.a. die für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung verwendete Energie umfassen. Bisher brauchte Beleuchtungsenergie in Deutschland nur bei Nichtwohngebäuden berücksichtigt werden; ferner sind zurzeit in Deutschland noch Energieausweise auf der Basis des gemessenen Energieverbrauchs zulässig: Damit ist es bald vorbei.
Anforderungen an Neubauten
Die Mitgliedstaaten haben Mindestanforderungen an die Energieeffizienz für den Einbau neuer oder den Ersatz bestehender gebäudetechnischer Systeme oder deren größere Nachrüstung festzulegen.
Die Mitgliedstaaten sollen eine stärkere Marktakzeptanz von Gebäuden schaffen, deren Energieverbrauch und CO2-Emissionen gering oder gleich Null sind. Spätestens bis zum 31. Dezember 2018 müssen alle neuen Gebäude mindestens Netto-Nullenergiehäuser seien.
Ferner müssen die Mitgliedstaaten als Zielvorgabe für die Jahre 2015 und 2020 festlegen, wie hoch der prozentuale Mindestanteil der Netto-Nullenergiehäuser an den bestehenden Gebäuden jeweils sein muss. Für von Behörden genutzte neue Gebäude muss der Mitgliedsstaat gesonderte Ziele festlegen, die mindestens drei Jahre vor den jeweiligen Zielvorgaben erreicht werden müssen, wobei die Vorreiterrolle berücksichtigt wird, die der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zukommt. Dies bedeutet, dass ab 1.1.2016 öffentliche Gebäude nur noch als Netto-Nullenergie-Gebäude gebaut werden dürfen.
In allen neuen Gebäuden müssen intelligente Messgeräte eingebaut werde. Der Staat muss ggf. die Installation aktiver Steuersysteme wie Automatisierungs-, Steuer- und Überwachungssystem fördern.
Anforderungen an Bestandsgebäude, die modernisiert werden
Der Schwellenwert von einer Gebäudegröße von mindestens 1.000 m² für die Einhaltung der nationalen/regionalen Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, wenn Gebäude im größeren Ausmaß renoviert werden, soll gestrichen werden. Größere Renovierung soll bedeuten, dass >20 % des Gebäudewertes investiert wird oder mehr als 20 % der Hüllfläche betroffen werden.
Es soll eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen erfolgen, wonach die Mitgliedstaaten Anforderungen an die Mindestenergieeffizienz für den Fall festlegen müssen, dass eine größere Renovierung erfolgt.
Die Mitgliedsstaaten müssen bei umfangreichen Modernisierungen die Berücksichtigung folgender hocheffizienter alternativer Systeme fördern
- dezentrale Energieversorgungssysteme, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen,
- Kraft-Wärme-Kopplung,
- Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, insbesondere, wenn sie ganz oder zum Teil auf Energie aus erneuerbaren Quellen basiert,
- Wärmepumpen,
- Ausrüstung für Überwachungs- und Steuerungszwecke.
Bei allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sowie beim Austausch von Messgeräten müssen intelligente Messgeräte eingebaut werden. Der Staat muss ggf. die Installation aktiver Steuersysteme wie Automatisierungs-, Steuer- und Überwachungssysteme fördern.
Energiearmut
Die Richtlinie definiert, was Energiearmut ist: Die sei eine Situation, in der ein Haushalt mehr als 10 % seines Einkommens für Energie aufwenden muss, um den Wohnraum in einem akzeptablen Maß zu heizen, das den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten entspricht"
Prüfung des Einsatzes regenerativer Energien
Die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme ist künftig unabhängig von der Gebäudegröße zu prüfen (bisher: nur bei neu errichteten Gebäuden >1.000 m²). Die Verpflichtung, alternative Systeme für neue Gebäude in Betracht zu ziehen, wird also auf alle neuen Gebäude erweitert. Die Durchführung der Bewertung der alternativen Systeme soll gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbarer Quellen (KOM(2008) 19 endg.) erfolgen. Die Prüfung muss transparent dokumentiert werden.
Energieausweise
Das Gewicht der Empfehlungen der Energieausweise soll erhöht werden. Sie sollen ein unverzichtbarer Teil der Ausweise werden. Die Art der Angabe der Modernisierungsempfehlungen soll vorgeschrieben werden. Die Energieausweise sollen künftig Angaben über kostenoptimale Modernisierungsempfehlungen enthalten.
Der Ausweis soll Informationen darüber geben, wo man genauere Angaben zu den gegebenen Empfehlungen erhalten kann, sowie Informationen über die für die Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, einschließlich Informationen über verfügbare steuerliche und finanzielle Anreize und Finanzierungsmöglichkeiten.
Die Modernisierungsempfehlungen müssen u.a. enthalten: Mindestens eine genaue Angabe des berechneten Energieeinsparpotenzials der Maßnahme, den Nettogegenwartswert und die Investitionskosten für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudetyp. Die Bewertung der Kosten ist anhand einer Reihe von Standardbedingungen durchzuführen, die mindestens eine Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise, der finanziellen bzw. steuerlichen Anreize und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen umfassen.
Die Mitgliedstaaten sollen verlangen, dass beim Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen in den entsprechenden Verkaufsanzeigen der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebene numerische Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird und dem potenziellen Käufer der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags soll dem Käufer vom Verkäufer der Ausweis ausgehändigt werden. (bisher besteht nur eine Vorzeige-Pflicht, aber keine Übergabepflicht; ferner existiert keine Pflicht zur Angaben der Energiekennzahl in Annoncen oder Exposes)
Behörden müssen Modernisierungsempfehlungen an ihren Gebäuden umsetzen:
"Behörden müssen unter Berücksichtigung der führenden Rolle, die sie im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden spielen sollten, die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für von ihnen genutzte Gebäude innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise umsetzen." Der Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Anbringung des Ausweises soll ausgeweitet werden: Es ist vorgesehen, dass ein Ausweis bis 31. Dezember 2010 auszustellen ist, wenn eine Gesamtnutzfläche über 250 m² eines Gebäudes von öffentlichen Behörden oder starken Publikumsverkehr aufweist genutzt wird (bisher:1.000 m²). Damit müssen demnächst z.B. auch Supermärkte einen Energieausweis öffentlich aushängen.
Es soll eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Energieausweise eingeführt werden, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird.
Es ist beabsichtigt, eine Anforderung hinzuzufügen, wonach bei der Zulassung des Fachpersonals, das die Ausweise ausstellt durchführt, die fachlichen Fähigkeiten sowie dessen Fähigkeit, die Dienstleistungen in unabhängiger Weise durchzuführen, berücksichtigt wird. Derzeit erlauben einige Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) ganzen Berufsgruppen die Zulassung oder hindern befähigte Fachleute, z. B. Energiedienstleistungsunternehmen und Energieagenturen, am Markteintritt, was den Wettbewerb einschränke.
Die EU-Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2010 Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Mindestnormen für den Inhalt, die Sprache und die Aufmachung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz.
Inspektion von Heizungsanlagen
Die Inspektion soll sich nicht mehr auf Heizkessel beschränken, sondern die gesamte Heizanlage betreffen (§13 Überschrift). Die Inspektionspflicht beschränkt soll sich ferner sich nicht mehr auf Kessel mit flüssigen oder festen beschränken, sondern alle Heizungsanlagen umfassen (also auch die gasförmigen, nicht aber Anlagen mit erneuerbaren Energien). Betroffen sein sollen alle Anlagen > 20 kW. Heizungsanlagen mit Heizkesseln > 100 kW sind mindestens alle 2 Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf 4 Jahre verlängert werden.
Die Möglichkeit der Staaten, entweder eine Inspektion vorzuschreiben oder dafür zu sorgen, dass die Heizungsanlagen-Nutzer Ratschläge für den Austausch der Kessel, für sonstige Veränderungen am Heizsystem erhalten gleichwertige Informationskampagne zu machen, soll erhalten bleiben. Zu den Inspektionen soll es Inspektionsberichte geben. Diese sollen u.a. einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz
- der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage,
- einer Anlage ähnlicher Bauart, deren relevante Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte Energieeffizienz aufweisen ermöglichen sowie
- Empfehlungen für kostenwirksame Verbesserungen der Energieeffizienz der Anlage des Gebäudes oder von Gebäudeteilen geben.
Die Empfehlungen nach Nr.3 sollen speziell auf die jeweilige Anlage zugeschnitten werden und sollen transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz enthalten. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u. a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für Investitionen. Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes vom Prüfer ausgehändigt.
Es soll eine Anforderung wie bei den Energieausweisen hinzugefügt werden, dass bei der Zulassung des Fachpersonals, dass die Inspektionen durchführt, die fachlichen Fähigkeiten, sowie die Durchführung in unabhängiger Weise, berücksichtigt wird.
Es soll eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen eingeführt werden, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird. Die Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.
"Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Ausbildung einer größeren Zahl von Installateuren und für eine bessere Ausbildung im Hinblick auf erhöhte Kompetenzen für die Installation und Integration energieeffizienter Technologien und erneuerbarer Energiequellen, damit die Installateure die Schlüsselrolle spielen können, die ihnen bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zukommt."
Inspektionen von Klimaanlagen
Es wird eine Anforderung bezüglich eines unabhängigen Kontrollsystems für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Klimaanlagen eingeführt, bei dem die Qualität stichprobenartig geprüft wird. Die Inspektionsberichte sind auf Anforderung zu registrieren.
Strafen
Die EU fordert die Einführung von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Die Strafen können vom Energieverbrauch oder vom Energiebedarf des Gebäudes, für das der Ausweis ausgestellt wurde, bzw. der effektiven Leistung der inspizierten Heizungs-/Klimaanlage abhängig gemacht werden.
Akteure für Energieausweise und Inspektionen; Kontrollsystem Sowohl die Energieausweise als auch die Inspektionsberichte zu Heizungs- und Klimaanlagen sollen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute erfolgen, die entweder selbstständig sind oder bei Behörden und privaten Stellen angestellt sein können. Es wird also eine Personen-Zulassung kommen.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über die Schulung und Zulassung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ebenfalls ein Register der qualifizierten und zugelassenen Fachleute.
Es soll in jedem Mitgliedsstaat ein Kontrollsystem zur Prüfung der Energieausweise und der Inspektionsberichte aufgebaut werden. Die Ausweise und Inspektionsberichte sollen entweder registriert werden oder einer Instanz des Kontrollsystems zur Verfügung gestellt werden.
Von den Energieausweisen und Inspektionsbereichten soll die zuständige Behörde (bzw. eine Institution, der die Prüfaufgabe übertragen wurde) eine Stichprobe von mindestens 0,5 % aller von einem jeden Sachverständigen jährlich ausgestellten Energieausweise bzw. Inspektionsberichte einer Überprüfung unterziehen (mindestens ein Ausweis/Inspektionsbericht).
Die RL soll bis 31.12.2010, einige Regeln bis 31.1.2012 umgesetzt werden.


