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Netznutzungsentgelte
EU Wettbewerbskommission eröffnet förmliches Beihilfeverfahren gegen Deutschland wegen Netzentgeltbefreiung von Industriebetrieben
(28. März 2013 geändert 12.4.2013) Die EU-Kommission hat gegen Deutschland ein förmliches Verfahren nach Artikel 107 und 108 AEUV eingeleitet wegen der Befreiung großer Stromverbraucher von Netzentgeltzahlungen.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte am 28.11.2011 Beschwerde gegen die Netzentgeltbefreiung nach § 19 (2), Satz 2 bei der Kommission eingereicht. Daraufhin hatte die Kommission Deutschland zu einer Stellungnahme aufgefordert und am 6.3.2013 ein förmliches Beihilfeverfahren eröffnet.
Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Verfahren ist hier http://tinyurl.com/eunetzentgelte abrufbar.
Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass die Befreiung eine Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommisssion stellt fest, dass die Bundesrepublik keine Gründe für die Vereinbarkeit der Entgeltbefreiung mit dem Binnenmarkt dargelegt hat, da sie die Auffassung vertritt, dass die fragliche Maßnahme keine Beihilfe bildet.
Die Kommission erinnert daran, dass rechtswidrigen Beihilfen unter Umständen vom Empfänger zurückzufordern sind. Die Zusammenfassung der Entscheidung wird auch im Amtsblatt der Kommission veröffentlicht. Die Kommission bittet die Bundesregierung, allen Empfängern der Beihilfe die Entscheidung der Kommission zuzuleiten.
Die Bundesrepublik und alle Beteiligten haben vier Wochen Zeit, eine Stellungnahme zum Verfahren abzugeben. Daraufhin wird die Kommission ihre Entscheidung treffen. Diese ist vor dem EuGH anfechtbar.
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Februar 2011 entschieden (LZR 136/09), dass Wettbewerber die Beihilfeempfänger auf der Basis der EU-Beihilfeverbote auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen können.
Europäische Kommission
Brüssel, den 6.3.2013
C(2012) 8765 final
Öffentliche Fassung – hier in wichtigen Auszügen gekürzt wiedergegeben
Seiner Exzellenz
Herrn Dr Guido WESTERWELLE
Bundesminister des Auswärtigen
Werderscher Markt 1
D - 10117 Berlin
Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) – Deutschland Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen (§ 19 StromNEV)
1. VERFAHREN
(1) Am 28. November 2011 ging der Kommission eine Beschwerde des Bundes der Energieverbraucher zu, der nach eigenen Angaben kleine und mittlere Unternehmen und private Stromverbraucher vertritt. Die Beschwerde wurde unter der Nummer SA.34045 registriert. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt die stromintensiven Unternehmen seit 2011 gewährte Netzentgeltbefreiung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
...
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
Netzentgelte in Deutschland
(5) In Deutschland werden die Netzentgelte von den Netzbetreibern festgesetzt. Sie bedürfen jedoch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der Bundesnetzagentur (im Folgenden „BNetzA“).
(6) In der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden „StromNEV“) sind die Grundsätze für die Festsetzung der Netzentgelte (§ 16 f. StromNEV) festgelegt:
Die Netzentgelte müssen kostenorientiert sein (Verursachungsgerechtigkeit).
....
2.2. Die Befreiung
(7) Nach einer am 4. August 2011 in Kraft getretenen, aber erst ab dem 1. Januar 2011 anwendbaren Änderung heißt es in § 19 Absatz 2 Satz 21 StromNEV, dass Letztverbraucher von den Netzentgelten befreit werden, wenn ihr Stromverbrauch die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7000 Stunden erreicht und 10 Gigawattstunden übersteigt.
2.5. Übertragungsnetzbetreiber müssen ihre Kosten decken
(12) In § 9 KWK-Gesetz – auf den in § 19 Absatz 2 StromNEV Bezug genommen wird (vgl. den vorstehenden Erwägungsgrund dieses Beschlusses) – ist ferner festgelegt, dass Netzbetreiber Zusatzkosten, die sie infolge des Kostenausgleichs zwischen den Netzbetreibern zu tragen haben, auf die Letztverbraucher abwälzen dürfen.
(24) Die aufgrund der Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen entgangenen Erlöse werden für 2012 auf 300 Mio. EUR geschätzt.
3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(25) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(26) Der Begriff des Vorteils im Sinne des Artikels 107 AEUV umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen5.
(27) Stromverbraucher müssen für die Nutzung des Stromnetzes in der Regel ein Entgelt entrichten. Die Befreiung bildet daher eine Ausnahme von den in Deutschland geltenden Grundsätzen für die Festsetzung von Netzentgelten, die in Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses beschrieben sind. Dadurch, dass der Staat stromintensive Unternehmen von den Netzentgelten befreit hat, hat er sie von einem Entgelt befreit, das sie normalerweise als Letztverbraucher zu tragen haben.
(28) Die Kommission vertritt daher zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass stromintensive Unternehmen durch die Befreiung ein Vorteil gewährt wird.
(36) Die Befreiung von den Netzentgelten beruht auf einer Rechtsvorschrift. Sie ist dem Staat zuzurechnen.
(53) Nach Auffassung Deutschlands wird der Vorteil aus privaten Mitteln finanziert, weil die Umlage nicht über den Staatshaushalt laufe, sondern von anderen privaten Stellen gezahlt werde. Zudem macht Deutschland geltend, dass die Übertragungsnetzbetreiber den Vorteil vorfinanzieren müssten, die Höhe der Umlage selbst festsetzten und die Umlage nach eigenem Ermessen verwenden könnten.
(54) Die Kommission stellt fest, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht voraussetzt, dass die finanziellen Mittel über den Staatshaushalt laufen. Wie in den Erwägungsgründen (38) und (39) dieses Beschlusses dargelegt, hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff der staatlichen Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV auch Beihilferegelungen umfasst, die aus dem privaten Sektor auferlegten Beiträgen finanziert werden und nicht erfordert, dass die Beihilfe aus dem Staatshaushalt finanziert wird.
(68) Deutschland betont, dass die § 19-Umlage im vorliegenden Fall nicht von der BNetzA erhoben, eingenommen, verwaltet und verteilt werde, sondern vom Netzbetreiber. Deutschland scheint die Auffassung zu vertreten, dass die § 19-Umlage aufgrund dieses Umstands keine staatliche Mittel darstellt, da die Netzbetreiber keine staatliche Einrichtungen sind.
(69) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Steinike erklärte, kann jedoch auch eine private Einrichtung mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt werden.
Vorläufige Schlussfolgerung zum Vorliegen von Beihilfen
(94) Auf der Grundlage der vorstehend genannten Elemente und der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen zieht die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die durch die § 19-Umlage ausgeglichene Netzentgeltbefreiung ab 2012 eine staatliche Beihilfe zugunsten energieintensiver Unternehmen bildet. Die Kommission hat beim jetzigen Stand der Dinge ferner Bedenken, dass bereits 2011, das heißt vor der Einführung der § 19-Umlage, staatliche Beihilfen gewährt worden sein könnten. Die Kommission ersucht Deutschland um Übermittlung der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten zusätzlichen Angaben.
3.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
(95) Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen ist die Kommission vorläufig zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung energieintensiver Unternehmen von Netzentgelten nach 2012, aber möglicherweise auch bereits zuvor, eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission kann derartige Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sofern die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach ständiger Rechtssprechung ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt darzulegen und aufzuzeigen, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind23.
(96) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland keine Gründe für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt dargelegt hat, da das Land die Auffassung vertritt, dass die fragliche Maßnahme keine Beihilfe bildet.
(97) Deutschland hat lediglich erklärt, dass die Befreiung von Netzentgelten gerechtfertigt sei, weil energieintensive Unternehmen das Netz stabilisierten, ohne jedoch diese stabilisierende Wirkung zu begründen oder – sollte diese stabilisierende Wirkung bestehen – anzugeben, nach welchen Vorschriften und aus welchen Gründen eine derartige Wirkung der Kommission die Möglichkeit geben könnte, die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.
3.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
(98) Die Kommission zieht zum jetzigen Zeitpunkt den vorläufigen Schluss, dass der Befreiungsmechanismus eine Betriebsbeihilfe bildet, da er die Begünstigten von Netzentgelten befreit, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung oder ihrer üblichen Tätigkeiten hätten tragen müssen. Der Rechtsprechung zufolge sind Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil sie den Wettbewerb in den Wirtschaftszweigen, in denen sie gewährt werden, grundsätzlich verfälschen, ohne dabei ihrer Natur nach geeignet zu sein, die in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen24.
(99) Daher hegt die Kommission zum jetzigen Stand der Dinge Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Folglich hat sie nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beschlossen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und fordert Deutschland damit auf, seine Anmerkungen und die benötigten Informationen zu übermitteln.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Angaben für die beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme zu übermitteln. Die Kommission ersucht Deutschland insbesondere um Informationen über die genaue Bedeutung der Bezugnahme auf § 20 StromNEV, sowie um allgemeine Informationen über die Funktionsweise des Regulierungskontos und über die Art, wie die sich aus der Befreiung im Jahr 2011 ergebende finanzielle Belastung im Regulierungskonto berücksichtigt wird, so wie es die BNetzA am 14. Dezember 2011 beschlossen hat.
Die Kommission bittet die Bundesregierung, den potenziellen Empfängern der Beihilfe unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.
Die Kommission erinnert die Bundesregierung an die aufschiebende Wirkung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen unter Umständen vom Empfänger zurückzufordern sind.
Die Kommission weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass sie alle Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens in Kenntnis setzen. Alle genannten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
Industrierabatte illegal
(29. März 2013, ergänzt 15. April 2013) Das OLG Düsseldorf stufte die volle Befreiung der stromintensiven Industrie bei den Netzentgelten als illegal ein, weil die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Laut Gericht sind die in 2011 von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) formell verfassungswidrig und damit nichtig.
So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, durch eine Verordnung die Methode zur Berechnung der Entgelte, das „wie“, festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten, das „ob“, durch eine Verordnung zu bestimmen. Außerdem sei die vollständige Netzbefreiung für stromintensive Unternehmen schon nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundestag mit einem nicht mit der Regelung in Zusammenhang stehenden Gesetz verabschiedet worden sei. Im Übrigen sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten aus Gleichheitsgründen nicht zulässig. Auch europarechtlich sei eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.
Das EnWG bilde keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Richter appellierten an den Gesetzgeber, die Rückabwicklung der Netzentgeltbefreiung gesetzlich sauber zu regeln, um der Verantwortung für die fehlerhafte Regelung gerecht zu werden. Die Bundesnetzagentur kann gegen den Beschluss des OLG beim BGH klagen.
Seit 2011 können sich Unternehmen grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als 7000 Arbeitsstunden und 10 GWh Strom pro Jahr abnehmen. Für die Zahlungsausfälle an die Netzbetreiber stehen die restlichen Endverbraucher per Umlage gerade. Fünf regionale und überregionale Betreiber hatten gegen die Regelung geklagt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, daher ist die Festlegung der Bundesnetzagentur noch in Kraft.
OLG Düsseldorf
Keine Befreiung für stromintensive Unternehmen von Netzentgelten für 2011 weiter lesen
Freiburg und Schönau klagen
Die Freiburger badenova AG und die Elektrizitätswerke Schönau (EWS) reichten Klage gegen die Bundesnetzagentur ein. weiter lesen
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Beschwerde in Brüssel gegen Netzentgeltbefreiung erfolgreich
(28. November 2011, ergänzt 26. Juni 2012) Seit August 2011 befreit die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Großstromverbraucher von der Zahlung jeglicher Netzentgelte. Es handelt sich um eine nach EU-Recht verbotene staatliche Beihilfe. Dagegen hat der Bund der Energieverbraucher in Brüssel Beschwerde eingereicht.
"Der Bundestag ist von der Großindustrie hinters Licht geführt worden. Die Kommission muss diese Regelung nun sofort aussetzen, weil Sie nicht als Beihilfe genehmigt wurde. Skandalös ist auch, dass die Bundesnetzagentur die Regelung schon für das ganze Jahr 2011 in Kraft setzt, obwohl sie erst im August beschlossen wurde" kommentiert Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bund der Energieverbraucher e.V.
Die Stromrechnung von Haushaltskunden wird durch dieses "Weihnachtsgeschenk" um rund 30 Euro jährlich steigen. Netznutzung gratis: Bundestag fällt auf Lobby-Trick herein
Text der Beschwerde (Registriernummer: 2011/126606 vom 28.11.2011)
Download Beschwerde Brüssel vom 28. November 2011
Die Kommission hat daraufhin gegen Deutschland ein Beihilfeverfahren eingeleitet mit dem Aktenzeichen SA 34045 (2011/CP).
Netznutzung gratis: Bundestag fällt auf Lobby-Trick herein
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. am 18. Oktober 2011 weiter lesen



