ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Archiv-News zum Thema EU Energiepolitik 2003 und früher

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EU-Richtlinien-Paket vorgelegt

Nach langem Streit hat die EU-Kommission ihr Gesetzespaket zumAusbau der europäischen Energieversorgung und zur Verbesserungder Energieeffizienz verabschiedet.

EU-Richtlinien-Paket vorgelegt

(12. Dezember 2003) - Nach langem Streit hat die EU-Kommission ihr Gesetzespaket zum Ausbau der europäischen Energieversorgung und zur Verbesserung der Energieeffizienz verabschiedet.

Mit mehr grenzüberschreitenden Investitionen sollen die Stromnetze besser vor Totalausfällen wie im Sommer in Italien geschützt werden. Die Mitgliedstaaten sollen für Energiereserven sorgen und den Markt für neue Stromproduzenten öffnen. Sie sollen außerdem Standards für die Sicherheit der Übertragungs- und Verteilnetze vorschreiben.

Jeder Netzbetreiber muss einen jährlichen Bericht über seine Investitionsstrategie an den nationalen Regulierer senden, der eine Zusammenfassung an die EU-Kommission sendet. Der Regulierer soll außerdem Projekte beschleunigen und ausschreiben dürfen, die ein Netzbetreiber nicht ausführen kann oder will.

Die Kommission will zudem die zehn neuen EU-Mitglieder, die im Mai 2004 beitreten, besser ans bestehende Strom- und Gasnetz anbinden. 750 neue Kraftwerke mit 300 GW Gesamtleistung seien nötig, um den künftigen EU-Strombedarf zu decken. Die Nachfrage werde vor allem durch die Erweiterung um 40% bis 2020 ansteigen, 8 Mrd. Euro müssten investiert werden, so die EU-Kommission.

Die Kommission stellte auch eine Richtlinie vor, mit der der Energieverbrauch gesenkt und der Markt für Energiedienstleistungen wie Beleuchtung, Heizung, warmes Wasser, Belüftung gefördert werden soll. In vielen Mitgliedsstaaten kostet die Herstellung eine Kilowattstunde Strom 3,9 Cent, die Einsparung jedoch nur 2,6 Cent. Das wirtschaftlich erschließbare Einsparpotenzial bei Haushalten und Dienstleistungen liegt bei 22 Prozent.

Alle Mitgliedstaaten sollen von 2006 bis 2012 pro Jahr 1% der im Schnitt der letzten fünf Jahre an Endverbraucher verteilten Energie sparen, der öffentliche Sektor sogar 1,5%. Damit soll sich der jährliche Energieverbrauch bis 2012 um 6% verringern.

Drittes Element des Pakets ist ein Vorschlag zur Revision der Leitlinien für "Transeuropäische Energie-Netzwerke": Es sollen europäische Koordinatoren eingesetzt werden, die die Zusammenarbeit der nationalen Behörden verbessern und damit die Errichtung grenzüberschreitender Verbindungen beschleunigen sollen.

Viertes Element ist ein Vorschlag für den Zugang zu den Erdgasübertragungsnetzen, der die Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel übernehmen soll.

Das Paket muss vom Ministerrat und vom EU-Parlament verabschiedet werden.

Download Effizienzrichtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006

Text der Beschleunigungsrichtlinie

Der Text der Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EC ist veröffentlicht worden

Text der Beschleunigungsrichtlinie

(21. Juli 2003) Der Text der Beschleunigungsrichtlinie 2003/54/EC ist am 15. Juli im Amtsblatt auf Deutsch veröffentlicht worden.

Aufschlussreich ist auch die zugrundeliegende Entschließung des EU-Parlaments, die auf deutsch vorliegt (unten). Denn sie enthält auch den Passus, der die Prüfung der Kernkraft-Rückstellungen betrifft.

Beschlüsse des Florenz-Forums

Das Florenz-Forum der europäischen Regulierungsbehörden hat am 8/9. Juli 2003 die Abschaffung der Grenzübergangsgebühren für Strom beschlossen. 

Mehr Verbraucherrechte

Die Rechte der Energieverbraucher sind in der Strom- und derGasrichtlinie nochmals besonders hervorgehoben worden. Auch dieseVorgaben müssen bis 1. Juli 2004 in deutsches Recht umgesetztwerden.

Mehr Verbraucherrechte

(24. September 2003) Die Rechte der Energieverbraucher sind in der Strom- und der Gasrichtlinie nochmals besonders hervorgehoben worden (siehe Kasten). Auch diese Vorgaben müssen bis 1. Juli 2004 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Auszüge aus Richtlinie 2003/55/EG

Kapitel II: Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors Artikel 3

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen (...) über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben.

(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

(6) Kennzeichnung der Stromherkunft, {Link}

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes - wozu auch Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen gehören können - und der Versorgungssicherheit.

Artikel 23 Abs. 1.

(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern.


ANHANG A: Maßnahmen zum Schutz der Kunden

Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und 93/13/EG des Rates soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:

  • Name und Anschrift des Anbieters,
  • erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
  • falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
  • Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
  • Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
  • etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
  • Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f.



Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;

b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;

c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;

e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;

f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission dargelegten Grundsätzen folgen;

g) beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung informiert werden.

EU-Parlament beschließt verschärfte Richtlinie zur Liberalisierung der Energiemärkte

Nach zehnjährigem Tauziehen ist der Weg frei für die vollständige Liberalisierung der Energiemärkte in der EU.

EU-Parlament beschließt verschärfte Richtlinie zur Liberalisierung der Energiemärkte

Nach zehnjährigem Tauziehen ist der Weg frei für die vollständige Liberalisierung der Energiemärkte in der EU.

(4. Juni 2003) - Einem entsprechenden Richtlinienpaket stimmte das Europaparlament in abschließender Lesung zu. Demnach wird die Versorgung mit Strom und Gas in der Europäischen Union bis spätestens Mitte 2007 vollständig für den Wettbewerb geöffnet.

2521 EU-Parlament

Der Zeitplan schreibt vor, dass der Markt spätestens ab 1. Juli 2004 für gewerbliche Abnehmer freigegeben werden muss. Drei Jahre später sollen dann auch alle privaten Haushalte ihren Stromlieferanten frei wählen können. Die Liberalisierung werde "allen zu Gute kommen", da die Auswahl an Anbietern deutlich größer werde, betonte die EU-Kommissarin für Energie und Verkehr, Loyolo de Palacio.

Das Maßnahmenpaket ergänzt Richtlinien aus dem Jahr 1996 und 1998, die es bereits großen industriellen Abnehmern ermöglichen, ihre Lieferanten für Strom und Gas über EU-Grenzen hinweg zu wählen. Die Kommission wollte ursprünglich die völlige Liberalisierung bis 2005 erreichen. Dies scheiterte vor allem am Widerstand Frankreichs, wo die Staatsunternehmen EdF und GdF bisher das Monopol für die Strom- und Gasversorgung haben.

De Palacio kündigte an, die Kommission werde auf eine zügige Umsetzung der Liberalisierungs-Vorschriften durch die Mitgliedsstaaten achten, gerade bei den Privathaushalten. Derzeit gebe es unterschiedliche Bestimmungen in den Mitgliedsländern, von denen einige die Energiemärkte bereits der Konkurrenz freigegeben hätten.

Der Kommission zufolge haben Deutschland, Großbritannien und Schweden die Richtlinien von 1996 und 1998 vollständig umgesetzt, die übrigen EU-Länder nur teilweise. Die Liberalisierung werde zurzeit noch durch das Fehlen ausreichender grenzüberschreitender Netze und Tarif-Strukturen behindert.

Mehr zur Beschleunigungsrichtlinie:

 Download Entschließung 1229/2003 des EU-Parlaments v. 26.06.03  30.01.2004

Verbändevereinbarung Gas nichtig ?

Bundesregierung auf dem Holzweg - Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt zu Lasten privater Verbraucher gescheitert: Beschwerde in Brüssel

Verbändevereinbarung Gas nichtig ?

Bundesregierung auf dem Holzweg - Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt zu Lasten privater Verbraucher gescheitert: Beschwerde in Brüssel

(31. Dezember 2002) - Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat heute in einem Schreiben an EU-Wettbewerbskommissar Monti das weitgehende Scheitern des Wettbewerbs im deutschen Strom- und Gasmarkt kritisiert. Leidtragende seien vor allem die privaten Verbraucher. Die von der Bundesregierung angestrebte Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes werde diesen Missstand noch verschlimmern.

Auch die Monopolkommission und der Dachverband der Verbraucherverbände stimmten mit dieser Position überein. Der Verein belegt durch eine neue Studie, dass die Verbändevereinbarung Gas europarechtlich nichtig sei. Sie könne daher nicht, wie von der Bundesregierung vorgesehen, Basis einer gesetzlichen Neuregelung sein.

Der Verein hat die EU-Kommission gebeten, bis zum 20. Januar 2003 einzuschätzen, ob die Verbändevereinbarung Gas für vereinbar mit dem Europarecht gehalten wird. Das Bundeswirtschaftsministerium und die im Bundestag vertretenen Parteien wurden von dem Schreiben informiert. Der volle Wortlaut des Schreibens an die EU-Kommission ist im Internet veröffentlicht.

Zu diesem Thema gibt es eine Studie , die den Nachweis gibt, dass die Verbändevereinbarung Gas nichtig ist.

EU-Kommission bemängelt ungleichmäßige Öffnung der Energiemärkte

Zweite Benchmarking-Bericht der EU-Kommission

EU-Kommission bemängelt ungleichmäßige Öffnung der Energiemärkte

(Oktober 2002) Die Privathaushalte und kleinen Unternehmen sind von den Vorteilen durch die Liberalisierung der Energiemärkte ausgeschlossen. Das stellt der zweite Benchmarking-Bericht der EU-Kommission fest.

 Download Zweiter Benchmarkingbericht über die Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes (01.10.2002) 

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letzte Änderung: 12.05.2017