Freundlichkeit für den Schwarzen Mann angesagt
Zwar ist das Monopol für Schornsteinfeger seit Jahresbeginn aufgehoben. Aber auf alle Hausbesitzer kommen dadurch auch neue Pflichten zu. Wer nicht aufpasst, für den kann es schnell sehr teuer werden.
(27. März 2013, geändert 3. Mai 2013) Das Schornsteinfegermonopol ist seit Jahresanfang 2013 Vergangenheit. Das ist aber kein Grund zum Jubeln. Denn die neue Freiheit bringt auch neue Verpflichtungen mit sich. Und zwar für alle Eigentümer einer Heizungsanlage. Das notwendige Wissen fehlt aber selbst bei den Experten und erst recht bei den Verbrauchern.
Hoheitliche Aufgaben
Auch künftig gibt es für jede Region einen „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ mit hoheitlichen Aufgaben: Er führt ein sogenanntes Kehrbuch. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt. Bis zum Ende des Jahres 2012 hat jeder Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid erhalten. Dort ist aufgeführt, welche Arbeiten bis zu welchen Terminen zu erledigen sind. Grundlage sind das Schornsteinfegerhandwerksgesetz und die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die freie Wahl
Grundsätzlich kann der Verbraucher nun frei entscheiden, wer die im Feuerstättenbescheid aufgeführten Arbeiten erledigt. Jeder zugelassene Betrieb darf die Abgasverluste messen, die Abgaswege prüfen oder den Kamin kehren. Lediglich die alle dreieinhalb Jahre vorgeschriebene Feuerstättenschau und die Prüfung und Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen ist dem Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Die Preise für freie Tätigkeiten sind frei verhandelbar und bedürfen keiner Verordnung. Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind zur Zeit nicht in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung geregelt!
Die Nadel im Heuhaufen
Aber wo findet man freie und günstige Schornsteinfeger? Auch jeder Heizungsbetrieb kann nach entsprechender Ausbildung sich bei der Handwerkskammer als Schornsteinfeger eintragen lassen, darf dann allerdings nicht die Immissionsschutzmessung machen. Alle zugelassenen Schornsteinfeger können sich bei der BAFA in eine Liste eintragen. Dort findet man die in einem Ort zugelassenen Schornsteinfeger. Aber leider enthält die Liste über Name, Straße und Ort hinaus keine weiteren Informationen.
Wer einen weiter entfernt ansässigen Schornsteinfeger beauftragt, der muss auch dessen höhere Fahrtkosten einkalkulieren und bezahlen. Das macht die gewünschte Kostenersparnis gleich wieder zunichte. Auch werden die meisten Schornsteinfeger wenig Lust aufs „Fremdfegen“ in anderen Regionen haben. In Köln wurde sogar eine entsprechende Absprache der Schornsteinfeger untereinander aufgedeckt und zog Durchsuchungen und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich.
Im Internet findet man nur eine einzige Adresse eines freien Schornsteinfegers, die von Wolfgang Frei aus Mengen in Baden-Württemberg. Er ist schon seit 2009 bundesweit als freier Schornsteinfeger tätig, zunächst über die Anstellung bei einem östereichischen Betrieb, dem in Deutschland die Tätigkeit nicht verboten werden konnte. Frei verspricht eine Einsparung von durchschnittlich 30 Prozent und koordiniert ein Netz von freien Schornsteinfegern (www.freie-schornsteinfeger.eu).
Vorsicht ist angesagt: Erste Mahnung kostenlos
Die neue Freiheit verpflichtet jeden Heizungsbesitzer, die notwendigen Arbeiten termingerecht erledigen zu lassen und dies dem Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen. Wer das versäumt, der bekommt zunächst eine Erinnerung vom Ordnungsamt, die nichts kostet. Er bekommt einen zweiten Termin, um die Arbeiten erledigen zu lassen. Wer auch diesen zweiten Termin verpasst, den kommt das teuer zu stehen. Er bekommt einen zweiten Feuerstättenbescheid von der Ordnungsbehörde, der in Nordrhein-Westfalen 75 Euro kostet. Außerdem KANN ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
Und die Ordnungsbehörde beauftragt dann den Bezirksschornsteinfeger, der nach Zeitaufwand abrechnet. Diesmal kommt der Schornsteinfeger mit einem Betretungsrecht für die Wohnung. Das Gesetz schränkt hierfür sogar ausdrücklich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein.
Preise verhandeln
Die Preise für die freien Schornsteinfegerarbeiten können Sie mit dem Schornsteinfeger aushandeln. Es gibt keine Vorgaben dafür. Doch feilschen ist nicht jedermanns Sache. Eine gute Verhandlungsposition haben größere Wohnanlagen. Der einzelne Verbraucher sollte in einem freundlichen Gespräch ein Entgegenkommen und eine Einigung erzielen können. Die Schornsteinfeger werden die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten geltend machen und höhere Preise als im Vorjahr verlangen. Einige Schornsteinfeger bieten auch mehrjährige Verträge an. Das kann eine guten Lösung sein, wenn der Preis stimmt und der Vertrag nicht länger als zwei Jahre läuft.
Es dürfte recht schwer sein ein Preisangebot zu bewerten. Da ist ein Blick auf die Rechnungen aus dem Vorjahr hilfreich. Sie bieten einen guten Anhaltspunkt. Statt einen Preisnachlass kann auch über andere Entgegenkommen gesprochen werden.
Zum Beispiel ist für Festbrennstofföfen eine Beratung durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben, die bis zum Ende des Jahres 2014 stattfinden muss. Bei Öfen, die in diesem Jahr in Betrieb gehen, ist die Beratung bis Ende 2013 Vorschrift. Hier könnte der Schornsteinfeger Entgegenkommen zeigen. Ein Zerwürfnis mit dem Schornsteinfeger sollte tunlichst vermieden werden.
Wie oft muss gekehrt werden?
- Bei allen raumluftabhängigen Öl- und Gasheizungen muss jährlich eine Abgaswegeprüfung durchgeführt werden. Dazu gehört auch eine Messung der Kohlenmonoxid-Konzentration im Abgasstrom.
- Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten muss der Abgasweg alle zwei, bei Anlagen mit CO-Sensor alle fünf Jahre geprüft werden.
- Bei allen Öl- und Gasheizungen mit mehr als vier Kilowatt Leistung müssen die Abgasverluste nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImschV) alle drei Jahre, wenn die Heizung älter als zwölf Jahre ist, nur alle zwei Jahre gemessen werden. Brennwertgeräte brauchen keine BImschV-Messung.
- Rauchschornsteine werden in der Regel zwei bis dreimal jährlich gekehrt. Für Notschornsteine reicht eine einmalige jährliche Reinigung. Die Kehrhäufigkeit legt der Bezirksschornsteinfeger fest.
Tipp:
Am günstigsten und einfachsten sollte man den bisherigen Schornsteinfeger beauftragen, auch künftig alle Arbeiten zu erledigen. Vorab sollte man unbedingt auch im Gespräch festlegen, zu welchen Kosten dies geschehen wird. Von Verträgen mit mehr als zweijähriger Laufzeit wird abgeraten.