Strom für Wärmepumpen
Die Lizenz zum Drosseln
Um die Leitungen stabil zu halten, dürfen Netzbetreiber die Leistung von Geräten wie Wallboxen und Speichern herunterfahren. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall. Und in der Praxis stößt die Umsetzung auf Probleme.
Von Michael Herte
(7. April 2026) Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) soll die Energiewende absichern: Sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen dürfen bei drohenden Netzengpässen in ihrer Leistungsaufnahme vorübergehend begrenzt werden, ohne dass es zur vollständigen Abschaltung kommt. Verbraucher akzeptieren die Eingriffsmöglichkeit und erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte. In der Umsetzung stößt dieses Konzept jedoch auf Probleme.
Zentral ist zunächst die Frage, was überhaupt eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist. Entgegen verbreiteter Annahmen fallen nicht automatisch alle Wärmepumpen darunter. Laut Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten nur solche Geräte als steuerbar, deren elektrischer Leistungsbezug mehr als 4,2 Kilowatt beträgt. Entscheidend ist dabei nicht die Heiz- oder Kühlleistung, sondern die elektrische Anschlussleistung. Die BNetzA nennt als Beispiele Wallboxen, Batteriespeicher, Wärmepumpen (einschließlich Zusatzheizungen wie Heizstäben) und Klimageräte. Maßgeblich ist zudem, dass die Leistung innerhalb einer Fallgruppe von Geräten betrachtet wird. Werden also mehrere Geräte derselben Fallgruppe betrieben, ist ihre elektrische Leistung zu addieren. Überschreitet die summierte Leistung innerhalb dieser Gruppe 4,2 Kilowatt, greift Paragraf 14a EnWG.
Wärmepumpen sind oft nicht betroffen
Viele moderne Wärmepumpen – zumal in gut gedämmten Häusern – liegen mit ihrer Leistungsaufnahme unterhalb der Schwelle, insbesondere dann, wenn kein Heizstab angeschlossen ist.
Die Umsetzung von 14a stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Denn die netzorientierte Steuerung setzt intelligente Messsysteme voraus: digitale Stromzähler, Smart-Meter-Gateways und zusätzliche Steuerboxen. Diese Infrastruktur ist in der Fläche unzureichend vorhanden. Der Rollout intelligenter Messsysteme verläuft schleppend (siehe Seiten „Freie Radikale im Zählerschrank“).
Für Verbraucher ist das besonders problematisch, weil Paragraf 14a mit konkreten Pflichten verbunden ist. Der Einbau intelligenter Messsysteme muss grundsätzlich geduldet werden, die technische Steuerbarkeit ist sicherzustellen. In vielen Fällen bleibt es dabei nicht beim Austausch eines Zählers. Gerade in älteren Gebäuden genügt der vorhandene Zählerschrank den heutigen Anforderungen oft nicht. Dann ist ein Umbau erforderlich – Kosten im mittleren vierstelligen Bereich sind keine Ausnahme.
Paragraf 14a ist kein Fehlgriff; das Grundkonzept ist nachvollziehbar. Aber seine Akzeptanz hängt davon ab, dass er präzise angewendet, technisch unterlegt und verhältnismäßig umgesetzt wird. Dazu gehört, die 4,2-Kilowatt-Schwelle ernstzunehmen und kleinere, effiziente Anlagen nicht unnötig zu erfassen.
Was Energieverbraucher mitnehmen sollten: Wer eine Wärmepumpe mit Heizstab als vollständigen Ersatz für Heizung und Warmwasser plant, wird regelmäßig die 4,2 Kilowatt elektrische Anschlussleistung überschreiten und fällt damit unter die Regelung. Wird die Wärmepumpe dagegen nur ergänzend genutzt – etwa für die Übergangszeit, mit Gas- oder Ölkessel als Back-up und ohne elektrischen Heizstab – kann sie bei guter Dämmung unterhalb der 4,2-Kilowatt-Grenze bleiben. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Steuerbarkeit.
Prüfen lohnt sich: Wärmepumpentarife
(13. September 2023) Ob eine Wärmepumpe im Vergleich zur Gasheizung wirtschaftlich ist, hängt neben dem Anschaffungspreis vom Gas- und Strompreis und von der Arbeitszahl ab, wie viel Wärme aus einer kWh Strom erzeugt wird. Die Preise für Wärmepumpenstrom sind sehr unterschiedlich und die Arbeitspreise liegen zwischen 24 und 64 ct/kWh.
Die Zeitschrift Finanztest hat die im März 2023 bundesweit verfügbaren Tarife zusammengestellt. Sie unterscheiden sich je nach Wohnort wegen der unterschiedlichen Netzentgelte. Die Wärmepumpen müssen für den Versorger täglich für 3 x 2 Stunden abschaltbar sein, damit der Verbraucher den günstigen Tarif abschließen kann. Dieser Zeitraum wird mit dem Pufferspeicher überbrückt, über den die meisten Wärmepumpensysteme verfügen.
Auf test.de stehen die bundesweiten Anbieter von Wärmepumpen- und Heizstrom für eine Gebühr von 4,90 Euro zum Download bereit.
