Strom für Wärmepumpen
Flexibilität zu verkaufen
Netzbetreiber dürfen Geräte wie Wallboxen und Wärmepumpen drosseln. Im Gegenzug erhalten Verbraucher geringere Netzentgelte. Dabei haben sie die Wahl zwischen drei Modellen – mit Vor- und Nachteilen.
Von Michael Herte
(24. August 2026) Wer eine Wärmepumpe, Wallbox, Klimaanlage oder einen Stromspeicher betreibt, stößt seit 2024 auf den Begriff der »steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach Paragraf 14a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung« (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG). Gemeint sind größere Stromverbraucher, die viel Leistung aus dem Stromnetz ziehen können. Damit das örtliche Netz in Spitzenzeiten nicht überlastet wird, darf der Netzbetreiber diese Anlagen in engen Grenzen vorübergehend herunterregeln. Im Gegenzug erhalten Energieverbraucherinnen und Energieverbraucher eine Reduzierung der Netzentgelte.
Was sind Netzentgelte? Strom muss nicht nur erzeugt, sondern auch transportiert und verteilt werden. Dafür zahlen Haushalte Netzentgelte – vereinfacht gesagt eine Transportgebühr für die Stromnetze. Sie bestehen meist aus einem jährlichen Grundpreis je Abnahmestelle und einem Arbeitspreis für jede verbrauchte Kilowattstunde.
Die Regeln nach Paragraf 14a EnWG gelten für neu installierte größere Stromverbraucher mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung. Typische Beispiele sind private Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher.
Wichtig für Verbraucher: Der Netzbetreiber darf nicht den gesamten Haushalt drosseln. Licht, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine oder Fernseher laufen normal weiter. Auch die steuerbare Anlage wird nicht einfach abgeschaltet. Sie muss grundsätzlich weiter mit einer Mindestleistung von 4,2 Kilowatt betrieben werden können. Eine Wärmepumpe kann also weiter heizen, ein E-Auto weiter laden – nur gegebenenfalls langsamer.
Bei der Verringerung der Netzentgelte haben die Haushalte die Wahl zwischen drei verschiedenen Modulen:
Modul eins ist das Grundmodell.
Es sieht eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts vor. Die Höhe hängt vom lokalen Netzbetreiber ab, wird aber bundesweit einheitlich berechnet: Eingerechnet werden dabei Mehrkosten für ein intelligentes Messsystem von etwa 50 Euro, Kosten einer Steuerbox von etwa 30 Euro sowie der örtliche Netzentgelt-Arbeitspreis. Dieser wird mit einem Durchschnittsverbrauch von 3750 Kilowattstunden pro Jahr und einem Stabilitätsfaktor von 0,2 multipliziert. Die Pauschale hiernach je nach Netzgebiet grob zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr. Das Netzentgelt kann durch die Reduzierung nicht unter null fallen. Wird kein anderes Modul gewählt, gilt Modul eins.
Modul zwei funktioniert verbrauchsabhängig.
Hier sinkt der Arbeitspreis des Netzentgelts für den Stromverbrauch der steuerbaren Einrichtung auf 40 Prozent. Voraussetzung ist ein separater Zähler oder Zählpunkt. Für diesen Verbrauch darf der Netzbetreiber keinen zusätzlichen Netzentgelt-Grundpreis verlangen. Modul zwei kann vor allem bei Wärmepumpen interessant sein, weil dort der Jahresverbrauch oft höher ist als beim gelegentlichen Laden eines E-Autos. Entscheidend bleibt: Zählerkosten, Messkonzept, Tarifangebot und Verbrauch müssen zusammenpassen.
Modul drei ist ein zusätzliches Anreizmodul und seit April 2025 vorgesehen.
Es handelt sich um ein zeitvariables Netzentgelt und kann nur mit Modul eins kombiniert werden, nicht mit Modul zwei. Anders als bei Modul zwei geht es nicht nur um den Stromverbrauch der steuerbaren Anlage. Wenn Haushaltsstrom und steuerbare Verbrauchseinrichtung über denselben Zähler laufen, kann das zeitvariable Netzentgelt den gesamten darüber gemessenen Stromverbrauch betreffen. Das kann ein Vorteil sein, wenn der Verbrauch insgesamt gezielt in günstige Zeiten verschoben wird. Es kann aber auch teuer werden, wenn viel Strom in teureren Zeitfenstern anfällt.
Der Netzbetreiber legt jährlich drei Zeitfenster fest: ein Standardtarif-, ein Niedertarif- und ein Hochtariffenster. Letzteres muss mindestens zwei Stunden täglich dauern; seine Preisstufe darf höchstens 100 Prozent über dem Standardtarif liegen. Das Niedertariffenster muss zwischen 10 und 80 Prozent des Standardtarifs betragen. Wer Modul drei nutzt, sollte daher nicht nur auf die möglichen Einsparungen schauen, sondern sich genau informieren, zu welchen Uhrzeiten es günstiger und vor allem teurer wird. Gerade Haushalte, die abends kochen, waschen, laden oder heizen, sollten prüfen, ob das Hochtariffenster in ihren typischen Verbrauch fällt.
Gut zu wissen: Für Modul drei kann sich ein Energiemanagementsystem (EMS) lohnen. Dieses lenkt den Verbrauch automatisch nach Möglichkeit in günstige Zeiten. Denn erfahrungsgemäß gilt: Wenn der Strom teuer ist, dann sind es auch die Netzentgelte; ein dynamischer Stromtarif kann in Kombination mit Modul drei und einem EMS sinnvoll sein.
Die Entlastung bei allen Modulen kommt nicht als Zahlung vom Netzbetreiber, sondern über die Stromrechnung des jeweiligen Lieferanten. Sie muss dort transparent und nachvollziehbar ausgewiesen werden. Die Modulauswahl erfolgt bei der Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber oder beim Abschluss des Stromliefervertrags. Ein Wechsel zwischen Modul eins und Modul zwei ist möglich, aber nicht rückwirkend.
Energieverbraucher sollten die Regelung nicht als bloßen Rabatt verstehen. Sie ist ein Tausch: Der Haushalt stellt steuerbare Flexibilität bereit, das Netz bleibt stabiler, dafür sinkt ein Teil der Stromkosten. Bei geringem Verbrauch ist Modul eins oft ausreichend. Bei Wärmepumpen kann Modul zwei besser sein. Bei Wallbox, Speicher und flexiblem Verbrauch kann Modul eins plus Modul drei attraktiv werden – allerdings nur, wenn die Zeitfenster zum Alltag passen.
Tipp: Fragen Sie Ihren Netzbetreiber und den Stromlieferanten nach allen drei Modulen. Lassen Sie sich Entlastung, Messkosten, Zähleranforderungen, Zeitfenster und Hochtarifzeiten schriftlich nennen. Entscheiden Sie erst danach. Besonders bei Modul drei gilt: Nicht nur fragen, wann es günstiger wird – sondern auch, wann es teurer wird.
Umsetzung hakt
Mehr als ein Jahr nach Einführung zeitvariabler Netzentgelte können die meisten Haushalte sie noch nicht nutzen. Das zeigt eine Umfrage der Denkfabrik 1000 GW Institut. Von 169 befragten Verteilnetzbetreibern ermöglichen erst 14 den Wechsel zu Modul 3. Auch die Bundesnetzagentur sieht Defizite: Sie hat Verfahren gegen zwei Netzbetreiber eingeleitet. Bessern diese bis Ende September nicht nach, droht ein Zwangsgeld.
Die Lizenz zum Drosseln
Um die Leitungen stabil zu halten, dürfen Netzbetreiber die Leistung von Geräten wie Wallboxen und Speichern herunterfahren. Das gilt allerdings nicht in jedem Fall. Und in der Praxis stößt die Umsetzung auf Probleme.
Von Michael Herte
(7. April 2026) Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) soll die Energiewende absichern: Sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen dürfen bei drohenden Netzengpässen in ihrer Leistungsaufnahme vorübergehend begrenzt werden, ohne dass es zur vollständigen Abschaltung kommt. Verbraucher akzeptieren die Eingriffsmöglichkeit und erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte. In der Umsetzung stößt dieses Konzept jedoch auf Probleme.
Zentral ist zunächst die Frage, was überhaupt eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ist. Entgegen verbreiteter Annahmen fallen nicht automatisch alle Wärmepumpen darunter. Laut Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) gelten nur solche Geräte als steuerbar, deren elektrischer Leistungsbezug mehr als 4,2 Kilowatt beträgt. Entscheidend ist dabei nicht die Heiz- oder Kühlleistung, sondern die elektrische Anschlussleistung. Die BNetzA nennt als Beispiele Wallboxen, Batteriespeicher, Wärmepumpen (einschließlich Zusatzheizungen wie Heizstäben) und Klimageräte. Maßgeblich ist zudem, dass die Leistung innerhalb einer Fallgruppe von Geräten betrachtet wird. Werden also mehrere Geräte derselben Fallgruppe betrieben, ist ihre elektrische Leistung zu addieren. Überschreitet die summierte Leistung innerhalb dieser Gruppe 4,2 Kilowatt, greift Paragraf 14a EnWG.
Wärmepumpen sind oft nicht betroffen
Viele moderne Wärmepumpen – zumal in gut gedämmten Häusern – liegen mit ihrer Leistungsaufnahme unterhalb der Schwelle, insbesondere dann, wenn kein Heizstab angeschlossen ist.
Die Umsetzung von 14a stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Denn die netzorientierte Steuerung setzt intelligente Messsysteme voraus: digitale Stromzähler, Smart-Meter-Gateways und zusätzliche Steuerboxen. Diese Infrastruktur ist in der Fläche unzureichend vorhanden. Der Rollout intelligenter Messsysteme verläuft schleppend (siehe Seiten „Freie Radikale im Zählerschrank“).
Für Verbraucher ist das besonders problematisch, weil Paragraf 14a mit konkreten Pflichten verbunden ist. Der Einbau intelligenter Messsysteme muss grundsätzlich geduldet werden, die technische Steuerbarkeit ist sicherzustellen. In vielen Fällen bleibt es dabei nicht beim Austausch eines Zählers. Gerade in älteren Gebäuden genügt der vorhandene Zählerschrank den heutigen Anforderungen oft nicht. Dann ist ein Umbau erforderlich – Kosten im mittleren vierstelligen Bereich sind keine Ausnahme.
Paragraf 14a ist kein Fehlgriff; das Grundkonzept ist nachvollziehbar. Aber seine Akzeptanz hängt davon ab, dass er präzise angewendet, technisch unterlegt und verhältnismäßig umgesetzt wird. Dazu gehört, die 4,2-Kilowatt-Schwelle ernstzunehmen und kleinere, effiziente Anlagen nicht unnötig zu erfassen.
Was Energieverbraucher mitnehmen sollten: Wer eine Wärmepumpe mit Heizstab als vollständigen Ersatz für Heizung und Warmwasser plant, wird regelmäßig die 4,2 Kilowatt elektrische Anschlussleistung überschreiten und fällt damit unter die Regelung. Wird die Wärmepumpe dagegen nur ergänzend genutzt – etwa für die Übergangszeit, mit Gas- oder Ölkessel als Back-up und ohne elektrischen Heizstab – kann sie bei guter Dämmung unterhalb der 4,2-Kilowatt-Grenze bleiben. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung zur Steuerbarkeit.
Prüfen lohnt sich: Wärmepumpentarife
(13. September 2023) Ob eine Wärmepumpe im Vergleich zur Gasheizung wirtschaftlich ist, hängt neben dem Anschaffungspreis vom Gas- und Strompreis und von der Arbeitszahl ab, wie viel Wärme aus einer kWh Strom erzeugt wird. Die Preise für Wärmepumpenstrom sind sehr unterschiedlich und die Arbeitspreise liegen zwischen 24 und 64 ct/kWh.
Die Zeitschrift Finanztest hat die im März 2023 bundesweit verfügbaren Tarife zusammengestellt. Sie unterscheiden sich je nach Wohnort wegen der unterschiedlichen Netzentgelte. Die Wärmepumpen müssen für den Versorger täglich für 3 x 2 Stunden abschaltbar sein, damit der Verbraucher den günstigen Tarif abschließen kann. Dieser Zeitraum wird mit dem Pufferspeicher überbrückt, über den die meisten Wärmepumpensysteme verfügen.
Auf test.de stehen die bundesweiten Anbieter von Wärmepumpen- und Heizstrom für eine Gebühr von 4,90 Euro zum Download bereit.

