Auf detaillierte Rechnung achten
(4. Juli 2014) Eine neue Regelung sorgt seit Beginn 2014 dafür, dass Eigenheimbesitzer ihre Schornsteinfegerrechnung nicht mehr vollständig von der Steuer absetzen können. Um nicht die mögliche Steuerrückerstattung einzubüßen, ist es wichtig, sich ab sofort vom Schornsteinfeger eine genaue Rechnung ausstellen zu lassen.
Zukünftig müssen Kehrarbeiten und Feuerstättenschau getrennt aufgeführt werden. Kehrarbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar. Nicht absetzbar sind dagegen Gutachtertätigkeiten, zu denen auch Abgasmessungen der Heizanlage und die Feuerstättenschau gehören.
Beim Schornsteinfeger wird zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Tätigkeiten unterschieden. Soll eine Schornsteinkehrung, eine Abgaswegeüberprüfung oder eine Immissionsschutzmessung durchgeführt werden, können Hauseigentümer eigenständig den dafür qualifizierten Handwerker auswählen. Diese Aufgaben gehören zu den nichthoheitlichen Tätigkeiten.
Während zuvor jedem Heizungsbesitzer ein Bezirksschornsteinfeger fest zugeordnet war, können Verbraucher seit der Neuregelung 2013 bei der Kontrolle ihrer Heizungsanlage ein ganzes Stück freier über den beauftragten Handwerker entscheiden. Das sieht bei hoheitlichen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Abnahme von Feuerstätten anders aus. Nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf nach wie vor eine solche Aufgabe erledigen.