125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft

Das Schornsteinfegermonopol

Der schwarze Mann ist noch immer Alleinherrscher in seinem Kehrbezirk. Eigentlich müsste er dank EU-Vorgaben inzwischen freie Konkurrenz fürchten. Weil er aber in Deutschland aufgrund der hoheitlichen Feuerstättenschau zwangsläufig in jedes Haus kommt, haben Wettbewerber kaum eine Chance.
Von Aribert Peters

(30. April 2019) Ärgerlich, aber wahr: Zwar kann man seinen Schornsteinfeger frei wählen, aber mangels Alternativen bleibt man doch beim Platzhirsch, dem Bezirksschornsteinfeger. Denn wer will sich schon Ärger mit dem staatlichen „Prüfer“ seiner Heizung an den Hals holen? Der führt nämlich die amtliche Feuerstättenschau zweimal in sieben Jahren durch. Die Preise dafür sind amtlich festgelegt. Aber er führt auch alle anderen freien Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten aus. Dafür gibt es aufgrund des liberalisierten Kehrmarktes keine behördlich festgelegten Preise mehr.

Faktische Monopole

Der schwarze Mann kann für „freie Tätigkeiten“ verlangen, was er will. Andererseits braucht der Verbraucher nur bezahlen, was vereinbart ist – und das ist frei verhandelbar. Leider ist der Verbraucher in einer schlechten Verhandlungsposition. Denn er hat praktisch keine Alternative zum Platzhirsch. Die Schornsteinfeger machen sich in Deutschland untereinander kaum Konkurrenz, bieten also außerhalb ihres Hoheitsgebietes meist keine Arbeiten an. Wagt ein mutiger Schornsteinfeger mit seinen Kollegen in Konkurrenz zu treten, dann wird er auf oft höchst unsanfte Art von den Kollegen aus dem Geschäft gedrängt.

Prüfung des Feuerstättenbescheids

Als hoheitliche Tätigkeit führt der Bezirksschornsteinfeger eine Liste aller Feuerstätten im sogenannten „Kehrbuch“. Dort sind alle Heizungen, Feuerstätten und deren Besitzer aufgeführt. Der Bezirksschornsteinfeger händigt jedem Heizungsbetreiber einen sogenannten Feuerstättenbescheid aus. Darauf ist vermerkt, wann welche Arbeiten durchgeführt werden müssen. Viele dieser Bescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie ihren Bescheid anhand der Tabelle (unten). Man kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegen einen falschen Bescheid Widerspruch erheben.

Rechnungen prüfen

Viele Schornsteinfegerrechnungen sind unverständlich oder sogar falsch. Denn Handwerkerrechnungen müssen den Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und das Entgelt enthalten (§ 14 UStG in Verbindung mit § 33 Nr. 33 UStDV). Unverständliche Kürzel reichen nicht. Fragen Sie im Zweifel nach.

Das System ändern

Der Bund der Energieverbraucher fordert, dass die hoheitlichen Aufgaben vom Staat selbst übernommen werden: Die Führung einer Liste aller Heizungen und die Prüfung, ob die vorgeschriebenen Kehrarbeiten von einer Fachkraft durchgeführt worden sind. Die Feuerstättenschau und die Prüfung neuer Heizungen sollte von einem beliebigen dazu qualifizierten Schornsteinfeger ohne feste Gebietsherrschaft erledigt werden. Doch die Bundesregierung plant den Schornsteinfegern stattdessen neue amtliche Überwachungstätigkeiten zu übertragen. Nach § 96 des Referentenentwurfes zum Gebäudeenergiegesetz, betrifft dies Prüfungen der Wärmedämmung, der Heizungsregelung, der Heizungspumpen und vieles mehr. Hier müssen sich alle Verbraucher wehren: Schreiben Sie an die Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises – oder besser noch: besuchen Sie deren Bürgersprechstunden.

Liste freier Schornsteinfeger

Der Bund der Energieverbraucher hat eine Liste der wenigen freien Schornsteinfeger veröffentlicht. Der Wechsel ist insbesondere für größere Liegenschaften, Hausverwaltungen mit mehreren Liegenschaften oder öffentliche Gebäude nützlich.

Vorgeschriebene Schornsteinfegertätigkeiten
Art der HeizungKehren und ÜberprüfenMessen
Kessel älter als 12 Jahre Kessel bis 12 Jahre alt
Flüssige Brennstoffe (Öl)
Ölheizkessel und Ölbrennwertkessel Jährlich Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Ölbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage und Raumluftunabhängige Ölheizkessel Alle 2 Jahre Alle 2 Jahre Alle 3 Jahre
Gasförmige Brennstoffe (Gas)
Gasheizkessel Jährlich Alle 2 Jahre** Alle 3 Jahre**
Gasbrennwertkessel Jährlich Nie Nie
Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage Alle 2 Jahre* Nie Nie
Raumluftunabhängige Gasheizkessel Alle 2 Jahre* Alle 2 Jahre** Alle 3 Jahre**
Feste Brennstoffe (Holz, Kohle, Pellets)
Kamin- oder Kachelofen je nach Nutzungsumfang Ein- bis dreimal jährlich Nie
Heizkessel für feste Brennstoffe Zweimal jährlich Bei Einbau und dann alle 2 Jahre

* Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 3 Jahre
** Mit selbstkalibrierendem Regler: alle 5 Jahre

Quelle: Finanztest, Heft 2/2019, Seite 65, Daten: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Alle aufgeführten Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten können frei an Schornsteinfeger vergeben werden. Zusätzlich ist für alle Kessel und Öfen zweimal in 7 Jahren die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe durch den örtlichen Bezirksschornsteinfeger vorgeschrieben.

letzte Änderung: 19.02.2024