125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft

Schornsteinfegerpreise steigen

Von Louis-F. Stahl

(19. November 2020) Mit Wirkung zum 9. Juli 2020 wurde die für Schornsteinfegertätigkeiten maßgebliche Kehr- und Überprüfungsordnung geändert.

1162 Schornsteinfeger mit vierblättriges Kleeblatt und Geldscheine / Foto: Flexmedia / stock.adobe.com

Die wichtigste Änderung für Hausbesitzer ist eine drastische Preissteigerung: Der Gebührensatz eines sogenannten „Arbeitswertes“ wurde von 1,05 Euro auf 1,20 Euro und damit um rund 14 Prozent erhöht. Im Gegenzug besteht die Möglichkeit, dass die Kehrhäufigkeit für Feuerstätten mit festen Brennstoffen wie Pellets oder Holzscheiten von bis zu vier Kehrungen pro Jahr auf nur noch eine Kehrung pro Jahr verringert werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass bei der betreffenden Feuerstätte „eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist“ und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt werden (§ 1 Nr. 5a KÜO). Ob die Anlage im Einzelfall eine „erkennbar rückstandsarme Verbrennung“ aufweist, dürfte künftig für Streit zwischen Schornsteinfegern und Hausbesitzern sorgen.

letzte Änderung: 19.02.2024