125 Martin Jensen. Foto: obs/Peter Jensen GmbH/Angerer, Krafft

Preiserhöhungen bei Wärmestrom

Von Leonora Holling

(10. Juli 2019) Es gibt sie noch, Verbraucher, die mit Stromspeicheröfen heizen. Vor zehn Jahren wurden Nachtspeicheröfen zwar verboten und hätten bis 2020 ausgebaut werden müssen. Doch das Verbot wurde aus der Energieeinsparverordnung bereits im Jahr 2013 wieder gestrichen. Damals dachte die Politik, dass Nachtspeicheröfen zukünftig einen Überschuss an erneuerbarer Energie ‚vernichten‘ könnten. Und so verbrauchen die längst totgeglaubten Stromspeicheröfen noch immer Nacht für Nacht billigen Kohlestrom.

Die einschlägigen Online-Wechselportale haben die Renaissance des Wärmespeicherstroms längst für sich als Geschäftsmodell entdeckt und ermöglichen die Suche nach entsprechenden Angeboten. Aber die Welt der Wärmespeicherstromkunden ist damit leider noch nicht wieder in Ordnung.

Wärmespeicherstromanbieter starten vermehrt Versuche, Bestandskunden unbillig zur Kasse zu bitten. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung müssen sich die Versorger jedoch an folgende Grundregeln halten:

  1. Die Änderung von Preisen ist nur nach Ankündigung zulässig, wenn eine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist und diese nicht unbillig oder intransparent ist.
  2. Wärmespeicherstromsonderverträge dürfen innerhalb der Kündigungsfristen vom Versorger ordentlich gekündigt werden.
  3. Ist der Wärmespeicherstromversorger zugleich Ihr Grundversorger, so muss er Sie auch nach Beendigung des Sondervertrages weiterbeliefern. Dabei darf der Grundversorger Sie nicht in den teuren Grundversorgungstarif eingruppieren. Auch dann nicht, wenn er Ihnen einen neuen Sondervertrag für den Wärmespeicherstrom angeboten hat und Sie diesen – etwa wegen hoher Preise – nicht unterzeichnet haben. Vielmehr geht die Rechtsprechung dann von einem Sondervertrag „sui generis“ aus, bei welchem keine Einigung über den Preis erzielt wurde; dieser ist dann gegebenenfalls durch ein Gericht über § 315 Abs. 3 BGB zu ermitteln.

Sollte einer dieser Fälle eintreten, müssen Sie auf jeden Fall die Preise Ihres bisherigen Sondervertrages weiter entrichten und auch Abschläge anpassen sowie Nachzahlungen leisten. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsberatung für Mitglieder 
im Bund der Energieverbraucher!

letzte Änderung: 26.02.2024