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PV-Steuer wird gesenkt und vereinfacht

Kleine PV-Anlagen werden ab 2023 überhaupt nicht mehr besteuert. Und auch die Mehrwertsteuer für diese Anlagen fällt weg. Eine große Erleichterung für neue private PV-Anlagen wird damit verwirklicht. Eine eigene Stromerzeugung wird dadurch wesentlich vereinfacht und entbürokratisiert. Schauen wir uns die Details an.
Von Susanne Jung, Solarenergie-Förderverein

(26. Januar 2023) Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz (§ 3 „Steuerfreie Einnahmen”) werden ab 2023 PV-Anlagen bis 30 kWp von der Steuerpflicht befreit, egal ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder verkauft wird.

Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden, es fällt die Gewinnermittlung weg. Die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen (einschließlich der Möglichkeiten zur 20-jährigen Abschreibung nach AfA) werden einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Das Betreiben einer Solarstromanlage gilt als Liebhaberei, als Hobby.

491 Photovoltaik auf Dächern / Foto: Ingo Bartussek / stock.adobe.com

Die Steuerbefreiung soll pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen bis zu einer maximalen Größe von 100 kWp gelten. Ebenso sollen PV-AnlagenbetreiberInnen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.

"Die neue Regel gilt auch für PV-Anlagen, die schon früher gebaut wurden. Für alle Anlagen bis 30 kW gilt: Ab dem Steuerjahr 2022 müssen die Einnahmen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden."

Mehrwertsteuersatz: 0 %

Darüber hinaus gibt es ein Mehrwertsteuer-Geschenk: Für PV- Anlagen plus Speicher – ebenfalls bis maximal 30 kWp – entfällt ab 2023 die Mehrwertsteuerpflicht.

Seit Bekanntgabe dieser Änderungen kommen bei uns viele Fragen an. Wir haben im Bundeswirtschaftsministerium nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

„Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Lieferungen sind erst mit der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt. Bei Teillieferungen kommt es darauf an, wann die PV-Anlagen vollständig an den Investor geliefert werden und wie der Vertrag gestaltet ist. Sonstige Leistungen (Handwerker montiert/installiert die Anlage) gelten mit dem Zeitpunkt ihrer Vollendung/Fertigstellung der Anlage als ausgeführt. Erst mit Übergabe und Abnahme der Gesamtanlage ist die Leistung erbracht.“

Gilt auch für Speicher und Zubehör

„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Repowering-Maßnahmen sind dann begünstigt, wenn Solarmodule oder deren wesentliche Komponenten ersetzt werden.“

Wir hoffen, dass Preiserhöhungen der Anbieter die Steuererleichterung nicht wieder aufsaugen. Denn Unternehmen, so bestätigte uns auch das BMWK, „sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den niedrigeren Preis an die InvestorInnen weiterzugeben.“

Die Steuererleichterung und -vereinfachung wird viele Bürger ermutigen, sich umgehend eine eigene PV-Anlage anzuschaffen. Die hohen Strompreise erleichtern diesen Entschluss.   

haufe.de: Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick: bdev.de/pvhaufe

letzte Änderung: 10.02.2023