ED 01/2022 Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“ (S. 29)
ED 03/2023 Schritt für Schritt zur eigenen Photovoltaikanlage (S.20/21)

Förderung für Sonnenstrom

Linktipps:

PV-Steuer wird gesenkt und vereinfacht

Kleine PV-Anlagen werden ab 2023 überhaupt nicht mehr besteuert. Und auch die Mehrwertsteuer für diese Anlagen fällt weg. Eine große Erleichterung für neue private PV-Anlagen wird damit verwirklicht. Eine eigene Stromerzeugung wird dadurch wesentlich vereinfacht und entbürokratisiert. Schauen wir uns die Details an.
Von Susanne Jung, Solarenergie-Förderverein

(26. Januar 2023) Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz (§ 3 „Steuerfreie Einnahmen”) werden ab 2023 PV-Anlagen bis 30 kWp von der Steuerpflicht befreit, egal ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder verkauft wird.

Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden, es fällt die Gewinnermittlung weg. Die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen (einschließlich der Möglichkeiten zur 20-jährigen Abschreibung nach AfA) werden einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Das Betreiben einer Solarstromanlage gilt als Liebhaberei, als Hobby.

491 Photovoltaik auf Dächern / Foto: Ingo Bartussek / stock.adobe.com

Die Steuerbefreiung soll pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen bis zu einer maximalen Größe von 100 kWp gelten. Ebenso sollen PV-AnlagenbetreiberInnen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.

"Die neue Regel gilt auch für PV-Anlagen, die schon früher gebaut wurden. Für alle Anlagen bis 30 kW gilt: Ab dem Steuerjahr 2022 müssen die Einnahmen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden."

Mehrwertsteuersatz: 0 %

Darüber hinaus gibt es ein Mehrwertsteuer-Geschenk: Für PV- Anlagen plus Speicher – ebenfalls bis maximal 30 kWp – entfällt ab 2023 die Mehrwertsteuerpflicht.

Seit Bekanntgabe dieser Änderungen kommen bei uns viele Fragen an. Wir haben im Bundeswirtschaftsministerium nachgefragt und folgende Antwort bekommen:

„Entscheidend ist grundsätzlich, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Lieferungen sind erst mit der Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt. Bei Teillieferungen kommt es darauf an, wann die PV-Anlagen vollständig an den Investor geliefert werden und wie der Vertrag gestaltet ist. Sonstige Leistungen (Handwerker montiert/installiert die Anlage) gelten mit dem Zeitpunkt ihrer Vollendung/Fertigstellung der Anlage als ausgeführt. Erst mit Übergabe und Abnahme der Gesamtanlage ist die Leistung erbracht.“

Gilt auch für Speicher und Zubehör

„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Repowering-Maßnahmen sind dann begünstigt, wenn Solarmodule oder deren wesentliche Komponenten ersetzt werden.“

Wir hoffen, dass Preiserhöhungen der Anbieter die Steuererleichterung nicht wieder aufsaugen. Denn Unternehmen, so bestätigte uns auch das BMWK, „sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den niedrigeren Preis an die InvestorInnen weiterzugeben.“

Die Steuererleichterung und -vereinfachung wird viele Bürger ermutigen, sich umgehend eine eigene PV-Anlage anzuschaffen. Die hohen Strompreise erleichtern diesen Entschluss.   

haufe.de: Umsatzsteuer 2023: Wichtige Änderungen im Überblick: bdev.de/pvhaufe

Einspeisevergütung

Hoher „Marktwert Solar“

Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“

Von Louis-F. Stahl

(18. Mai 2022) Die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschriebene Vergütung für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist seit Jahren rückläufig. Während Verbraucher unter ständig steigenden Strompreisen leiden und der Preis für Strom am Spotmarkt der Strombörse im März 2022 auf durchschnittlich über 25 Cent/kWh gestiegen ist, erhalten PV-Einspeiser mit Inbetriebnahme im März 2022 gerade einmal eine EEG-Einspeisefestvergütung in Höhe von effektiv 6,6 Cent/kWh.

491 Familie bei Photovoltaik-Modulen / Foto: anatoliy_gleb / stock.adobe.com

Die aktuelle Gesetzeslage benachteiligt sämtliche PV-Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2012 (Vergütung 24 Cent/kWh), da diese seit Monaten eine deutlich niedrigere EEG-Festvergütung erhalten, als die Netzbetreiber an der Strombörse mit dem Grünstrom erlösen. Lediglich große Solarparks von institutionellen Investoren können im Rahmen der sogenannten „Direktvermarktung“ von den gestiegenen Börsenpreisen profitieren. Die rot-gelb-grüne Bundesregierung plant bisher nicht, diesen Missstand abzustellen (siehe „Koalitionsvertrag durchleuchtet“) und behindert dadurch die Energiewende in Bürgerhand. Der neuste Entwurf zum EEG 2022 sieht lediglich vor, dass neue PV-Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden, zukünftig eine leicht erhöhte Einspeisevergütung erhalten sollen. In der Praxis ist dies wenig relevant, da sich kleine PV-Anlagen aufgrund der Möglichkeit zum Stromeigenverbrauch lohnen und sich bei ­einer Volleinspeisung – auch mit ­einer geringfügig erhöhten Vergütung – kaum rechnen.

Grund zur Freude haben hingegen die Betreiber von über 20 Jahre alten PV-Anlagen. Diese „Ü20-Anlagen“ gelten im Sinne des EEG als „ausgeförderte Altanlagen“ und erhalten als Einspeisevergütung den anhand des Strombörsenpreises nachträglich berechneten „Jahresmarktwert Solar“ (siehe „Endlich Rechtssicherheit für Ü20-PV-Anlagen“). Aufgrund der seit Mitte 2021 steigenden Strompreise notiert der Jahresmarktwert Solar für das Jahr 2021 bei 7,552 Cent/kWh. Davon abzuziehen sind 0,4 Cent/kWh Vermarktungsentgelt, sofern Anlagen nicht über ein Smart Meter (iMSys) verfügen. Mit einem solchen Messsystem reduziert sich das Vermarktungsentgelt auf 0,2 Cent/kWh. Den Betreibern von Ü20-PV-Anlagen empfiehlt der Bund der Energieverbraucher, ihre in diesen Wochen eintreffende Jahresabrechnung für die Einspeisung im Jahr 2021 dahingehend zu kontrollieren, dass die effektive Einspeisevergütung von 7,152 Cent/kWh berücksichtigt wurde. Da bei der Festlegung der Abschläge Ende 2020 bis Anfang 2021 von einer Vergütung um 2 Cent/kWh ausgegangen wurde, dürfen sich die allermeisten Ü20-PV-Anlagenbetreiber über eine deutliche Vergütungsnachzahlung freuen. Im Ergebnis erhalten die „ausgeförderten Altanlagen“ höhere Vergütungen als durch das EEG 2022 „geförderte“ Neuanlagen.

Endlich Rechtssicherheit für Ü20-PV-Anlagen

Eine Odyssee findet ihr Ende: In den beiden letzten Ausgaben der Energiedepesche berichteten wir ausführlich über die Irrfahrten auf der Suche nach einer Lösung für die nach 20 Jahren ausgeförderten PV-Anlagen. Am 17. Dezember 2020 beschloss der Bundestag eine neue, endgültige Lösung, mit der wohl niemand gerechnet hat.
Von Louis-F. Stahl

(10. Februar 2021) In der Geschichte des Prosumerzentrums vom Bund der Energieverbraucher hat kein anderes Thema für so viele Mitgliederanfragen gesorgt, wie das im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerte erstmalige Förderende nach 20 Jahren für alte PV-Anlagen. In Deutschland gibt es rund 2.000.000 PV-Anlagen und davon sind die ältesten 18.000 Anlagen in der Nacht zum 1. Januar 2021 aus der Förderung durch das EEG gefallen.

Gesetzgeber ohne Plan

Diese 18.000 Anlagenbetreiber wussten bis zum 17. Dezember 2020 nicht, was genau zum Stichtag passieren soll. Eigentlich sah das EEG für sie keine Vergütung mehr vor. Hätten diese Anlagen ohne Vergütung einspeisen dürfen? Wäre dabei ein Eigenverbrauch zulässig gewesen? Man wusste es nicht! Gerichte hätten diese Fragen vermutlich in jahrelangen Prozessen klären können. Am 23. September 2020 legte die Bundesregierung mit dem Entwurf zur EEG-Novelle 2021 zu aller bestehenden Unsicherheit auch noch einen Regelungsentwurf vor, der eigentlich eine Lösung enthalten sollte, aber im Ergebnis mehr neue Fragen aufwarf, als er beantwortete. Die Anlagenbetreiber hätten nach diesem Entwurf ihre Anlage weiterbetreiben und den Strom auch selbst verbrauchen dürfen, hätten auf den Eigenverbrauch jedoch 40 Prozent der regulären EEG-Umlagen zahlen sollen und obendrein noch mindestens 100 Euro pro Jahr für ein Smart-Meter und vielleicht hätten sie auch noch einen Direktvermarkter gebraucht. Die Energiedepesche berichtete über die Entwicklung dieser Ungewissheit ausführlich in den Ausgaben 2/2020 und 3/2020.

Überraschende Lösung

Wie auch viele andere Details im EEG 2021 (siehe „Novelle mit positiven Aspekten“) änderte der Gesetzgeber in den letzten Tagen und Stunden vor der Verabschiedung des EEG 2021 auch für die Ü20-PV-Anlagen alles – und zwar grundlegend, aber überraschenderweise zum Guten. Die bestehenden Anlagen dürfen mit den bestehenden Zählern auch zukünftig weiter einspeisen. Kein Ü20-PV-Anlagenbetreiber läuft Gefahr, versehentlich zum „illegalen Schwarzeinspeiser“ zu werden. Als Vergütung sind die Netzbetreiber verpflichtet, an Ü20-PV-Anlagenbetreiber den „Marktwert Solar“ abzüglich einer Vermarktungsgebühr in Höhe von 0,4 Cent/kWh zu zahlen. Prognosen gehen davon aus, dass dies – je nach Marktentwicklung an der Strombörse – eine Vergütung in Höhe von 2 bis 4 Cent/kWh ergeben dürfte. Die Messung der Einspeisung mit einem einfachen Stromzähler kostet entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz maximal 20 Euro pro Jahr. Somit dürften im Ergebnis die ersten 1.000 kWh von den Messkosten aufgezehrt werden.

491 Grafik Optionen für die Betreiber von ausgeförderten Ü20-PV-Anlagen nach dem EEG 2021

Ü20-PV-Anlagenbetreiber haben vielfältige Möglichkeiten für den Weiterbetrieb ihrer Anlage. Sofern Betreiber nichts unternehmen, erfolgt die Einspeisung automatisch zum Marktwert Solar mit einem einfachen Zähler (moderne Messeinrichtung). Wirtschaftlich am sinnvollsten ist in der Regel eine Umstellung auf vorrangigen Eigenverbrauch mit einem einfachen Zähler.

Eigenverbrauch als Option

Die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen haben jedoch mit dem EEG 2021 auch das Recht erhalten, ihren Strom vorrangig selbst zu verbrauchen. Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp fällt dafür keine EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch an und bis zu einer Anlagengröße von 7 kWp kann die Messung der „Überschusseinspeisung mit vorrangigem Eigenverbrauch“, wie auch bei einer Volleinspeisung, mit einer einfachen modernen Messeinrichtung für maximal 20 Euro pro Jahr erfolgen. Da mit einem vorrangigen Eigenverbrauch der rund 30 Cent/kWh teure Strombezug aus dem Netz vermieden wird und Anlagenbetreibern im Gegenzug lediglich der Marktwert Solar abzüglich der Vermarktungsgebühr von in Summe 2 bis 4 Cent/kWh entgeht, ist der Eigenverbrauch finanziell deutlich attraktiver als die Volleinspeisung.

Smart-Meter

Anlagen größer als 7 kWp müssen mit einem vom Gesetzgeber „intelligentes Messsystem“ genannten Smart-Meter ausgestattet werden, das zwischen 100 und 200 Euro pro Jahr kosten darf. Die Betreiber kleinerer Anlagen können sich freiwillig ein Smart-Meter installieren lassen. Bei Anlagen, die über ein Smart-Meter verfügen, reduziert sich die Vermarktungsgebühr von 0,4 auf 0,2 Cent/kWh.

Direktvermarktung

Alternativ zur Vermarktung über den Netzbetreiber können Anlagenbetreiber auch einen Direktvermarkter Ihrer Wahl beauftragen, den in das Netz eingespeisten Strom im Rahmen der „sonstigen Direktvermarktung“ an der Strombörse zu platzieren. Höhere Vergütungen sind bei dieser Option für Kleinanlagen kaum zu erwarten und für eine Direktvermarktung ist zwingend ein teures Smart-Meter erforderlich.

491 Hausdach mit Photovoltaik / Foto: Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Fazit

Seit Jahren wird die Energiewende auf den Dächern von Wohngebäuden verkompliziert und damit zunehmend unattraktiv gemacht. Mit der EEG-Novelle 2021 vom 17. Dezember 2020 hat der Bundestag trotz eines desaströsen Regierungsentwurfs eine veritable Lösung für die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen geschaffen.

Sofern Hausbesitzer mit einer alten PV-Anlage nichts unternehmen, erhalten sie weiterhin eine – wenn auch geringe – Einspeisevergütung von Ihrem örtlichen Verteilnetzbetreiber. Gleichzeitig erhalten die Betreiber dieser Anlagen – entgegen den Plänen der Bundesnetzagentur – eine gute Möglichkeit, ihren Strom ohne Extrakosten oder Bürokratiewahnsinn selbst zu verbrauchen. Genau dieser Eigenverbrauch ermöglicht einen wirtschaftlich sinnvollen Weiterbetrieb der noch für viele Jahre guten Ü20-PV-Anlagen. Dem Umwelt- und Ressourcenschutz wurde mit der Verhinderung der drohenden Verschrottung dieser noch guten Anlagen darüber hinaus ein großer Dienst erwiesen.

Glosse zum Prosumer-Modell
Neuer Vorschlag der Obst-Anbau-Agentur

Die Aufsichtsbehörde für kontrollierten Obstanbau der Bundesregierung, genannt Obst-Anbau-Agentur (OAA), schlägt vor, den Verkauf von Erdbeer-Setzlingen zu verbieten. Als Grund dafür wird genannt, dass immer mehr Menschen frische und schmackhafte Erdbeeren im eigenen Garten anbauen und diese selbst verzehren. Das schadet den großen, industriellen Erdbeeranbaubetrieben.

Da nach dem Bekanntwerden dieser Pläne mit großem Aufruhr der vielen Tausend Kleingärtner im Lande zu rechnen ist, hat sich die OAA Ausnahmen ausgedacht, damit deutsche Kleingärtner auch zukünftig Erdbeer-Setzlinge neu einpflanzen und vorhandene Erdbeer-Stöcke weiter nutzen zu können.

In diesen Fällen, bei denen also nach der Bagatellausnahmeregel weiterhin eigene Erdbeeren geerntet werden dürfen, müssen diese selbst gehegten und geernteten Erdbeeren jedoch komplett zu einem niedrigen, staatlich festgelegten, Preis von 4 Cent/SE (Standard-Erdbeere) an die örtlichen Obstgroßhändler verkauft werden. Wer selbst Erdbeeren verzehren möchte, kann diese beim gleichen Obstgroßhändler zum derzeitigen Marktpreis von rund 30 Cent/SE zuzüglich Mess- und Wiegegebühr wieder einkaufen. Als Bonus dafür, dass der Kleingärtner die eigenen Erdbeeren ordnungsgemäß abgeliefert hat, erhält er einen großzügigen Preisnachlass von 2 Cent/SE auf den Marktpreis von 30 Cent/SE.

Alternativ soll auch die Möglichkeit angeboten werden, die eigenen Erdbeeren zum Marktpreis von 30 Cent/SE zu verkaufen und diese für den gleichen Preis auch wieder zurückzukaufen. Allerdings wird dann zusätzlich eine Obst-Markt-Nutzungs-Gebühr (OMG) in Höhe von 14,60 Euro pro Erdbeer-Stock und Monat fällig, das sind 175,20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr. Wer also 10 Erdbeer-Stöcke sein Eigen nennt, was eine gängige Anzahl bei deutschen Kleingärtnern mit 20 Jahren Anbauerfahrung darstellt, zahlt bei dieser Möglichkeit 1.752 Euro zzgl. Steuern pro Jahr an seinen örtlichen Obstgroßhändler.

Mit diesem Vorschlag ist sich die OAA sicher, das Weiterbestehen der großen, industriellen Erdbeeranbaubetriebe zu garantieren, gleichzeitig aber den Erdbeer-Markt voll im Griff zu behalten und auch noch, zumindest scheinbar, sehr attraktive Möglichkeiten für die Kleingärtner geschaffen zu haben, die es ums Verrecken nicht lassen können, selbst Erdbeeren anzubauen.

Wer glaubt, diese Geschichte sei bloß eine frei erfundene Fakenews, der ersetzte im Text OAA durch „Bundesnetzagentur“, Erdbeer-Setzlinge durch „Neue Solarstromanlagen“, Erdbeer-Stöcke durch „Ü20-PV-Anlagen“, Erdbeeranbaubetriebe durch „Stromkonzerne“, Obstgroßhändler durch „Netzbetreiber“ und SE durch „kWh“. Sie erhalten mit diesen Ersetzungen einen Text, der Sie möglicherweise verdächtig an den als Prosumer-Modell für ausgeförderte PV-Anlagen bekannten Vorschlag von Sandra Hannapel, Jan Sötebier und Peter Stratmann aus dem Referat gegen erneuerbare Energien der Bundesnetzagentur erinnern könnte.
Ihr Klaus Schestag

20 Jahre EEG: Was kommt nach dem Förderende?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legte im Jahr 2000 den Grundstein für die Energiewende, wie wir sie heute kennen.

20 Jahre EEG: Was kommt nach dem Förderende?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legte im Jahr 2000 den Grundstein für die Energiewende, wie wir sie heute kennen. Dank einer über 20 Jahre garantierten Einspeisevergütung haben die Bundesbürger inzwischen über 1,8 Millionen PV-Anlagen errichtet. Zum 31. Dezember 2020 endet für die einstigen Pioniere die Einspeisevergütung.
Von Louis-F. Stahl

(10. August 2020) Betroffen vom Ende der 20-jährigen Einspeisevergütung sind nicht nur die im Jahr 2000 errichteten ersten EEG-PV-Anlagen, sondern auch die Anlagen der Photovoltaik-Pioniere, die noch vor der Einführung des EEG zum 1. April 2000 errichtet wurden. Der Gesetzgeber beschloss nämlich mit der Einführung des EEG, dass die damals bereits existierenden PV-Altanlagen mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes für 20 Jahre in den Genuss der EEG-Einspeisevergütung kommen sollten. Die Berechnung der 20 Jahre erfolgt wiederum auf Basis von vollen Kalenderjahren ohne Berücksichtigung der Monate des Inbetriebnahmejahres. Aus diesem Grund endet am 31. Dezember 2020 für zehntausende Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2001 der Förderzeitraum. Für die im Kalenderjahr 2001 in Betrieb genommenen Anlagen wird dementsprechend einheitlich der 31. Dezember 2021 das Ende der Einspeisevergütung markieren.

491 Haus mit PV / Foto: Simone / stock.adobe.com

Was passiert zum Stichtag?

Entgegen anderslautender Gerüchte fallen die Anlagen zum Stichtag nicht aus dem EEG. Es handelt sich auch „Ü20“ weiterhin um Anlagen nach dem EEG mit dem entsprechenden Recht auf vorrangigen Netzzugang und Durchleitung des Stroms durch das Verteilnetz des örtlichen Netzbetreibers. Mit dem Entfall der gesetzlichen Einspeisevergütung erlischt jedoch die Abnahmepflicht von Strom durch den örtlichen Netzbetreiber. In letzter Konsequenz ergibt sich daraus, dass ohne einen neuen Abnehmer für anfallende Einspeisemengen mit dem Ende der Einspeisevergütung keine Einspeisung mehr erfolgen darf.

Sonstige Direktvermarktung

Wollen die Anlagenbetreiber von Ü20-Anlagen ab dem 1. Januar 2021 Strom in das Netz einspeisen, müssen sie folglich einen Abnehmer für diesen Strom finden. Zwar gibt es seit Jahren sogenannte „Direktvermarkter“, die Strom von Anlagenbetreibern abnehmen und an der Strombörse vermarkten, aber kaum ein Direktvermarkter nimmt Strom von kleinen Anlagen unter etwa 100 kWp Leistung ab. Der Grund ist einfach: Das EEG sieht für diese „sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG“ in § 21b Absatz 3 vor, dass die Einspeisung mit „viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert“ werden muss. Das bedeutet, dass die bisher genutzten Standardlastprofil-Stromzähler (SLP) mit nur einem Zählwerk gegen Stromzähler mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) und Fernauslesung ausgetauscht werden müssen. Aus 5 bis 20 Euro Kosten für die einfache SLP-Messung werden so für eine RLM schnell 250 bis 400 Euro pro Jahr – nur für einen Zähler! Einen vergleichsweise günstigen Ausweg können die gemeinhin als „Smart-Meter“ bekannten „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) sein, die etwa 60 bis 120 Euro pro Jahr kosten. Demgegenüber stehen jedoch Vergütungen für eingespeisten Strom in Höhe von nur 3 bis 6 Cent/kWh – je nach aktuellem Strombörsenpreis. Um die Grundkosten der Strommessung für eine Direktvermarktung zu erwirtschaften, wird folglich der Erlös einer Einspeisemenge von etwa 1.000 bis 4.000 kWh aufgezehrt und dabei ist noch keine Marge für den Direktvermarkter angefallen. Im Ergebnis ist die Direktvermarktung daher weder für Ü20-PV-Anlagenbetreiber noch für die Direktvermarkter ein einträgliches Geschäft. Im Gegenteil: Die Kosten dürften in den meisten Fällen höher sein als die mögliche Vergütung.

Eigenverbrauch als einfache Lösung

Sofern sich die Ü20-Anlage auf dem eigenen Hausdach befindet, liegt die Idee nahe, den selbst erzeugten Strom künftig selbst zu verbrauchen und somit teuren Strombezug aus dem Netz zu Preisen von derzeit rund 30 Cent/kWh zu substituieren. Hierfür ist eine Umverdrahtung der Stromzähler mit Austausch des bisherigen Bezugszählers durch einen Zweirichtungszähler für Einspeisung und Bezug sowie ein Austausch des bisherigen Volleinspeisezählers gegen einen Erzeugungszähler durch einen konzessionierten Elektriker erforderlich.

Geringe Zeitgleichheit

Allerdings lässt sich kaum der gesamte selbst erzeugte Strom immer zeitgleich selbst verbrauchen – und ohne einen Direktvermarkter ist die Einspeisung in das Netz nicht erlaubt. Sofern kein Direktvermarkter beauftragt wird, muss daher technisch sichergestellt werden, dass keine Einspeisung erfolgt. Möglich sind beispielsweise eine Abregelung des Wechselrichters ergänzt um die Installation eines elektrischen Heizstabes im Heizungs- oder Warmwasserspeicher, einer durch den PV-Ertrag geregelten E-Auto-Ladebox oder eines Batteriespeichers. Als grobe Faustregel ist bei Einfamilienhäusern anzunehmen, dass etwa 20 bis 40 Prozent des PV-Ertrages mit dem Haushaltsstrombedarf direkt selbst verbraucht werden können und der große Rest abgeregelt oder im Rahmen einer Direktvermarktung eingespeist wird. Mit einem Batteriespeicher, einer E-Auto-Ladung sowie einer elektrischen Warmwasserbereitung lassen sich hingegen – je nach Anlage – typischerweise 70 bis 95 Prozent des Stroms selbst nutzen. Ein Online-Rechner der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin erlaubt anhand der eigenen Anlagen- und Verbrauchswerte eine gute Prognose.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Die Idee des Eigenverbrauchs hat noch einen weiteren Haken: Nach dem aktuellen EEG unterfällt jeder Eigenverbrauch von PV-Strom aus Ü20-Anlagen der EEG-Umlagepflicht. Für den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Anlagen beträgt die EEG-Umlagepflicht entsprechend § 61b EEG 40 Prozent der regulären EEG-Umlage – daher im Jahr 2020 aktuell 2,7 Cent/kWh.

In jedem Fall ist daher bei einer Umstellung auf einen vorrangigen Eigenverbrauch eine Messung des Eigenverbrauches für die Ermittlung der EEG-Umlagepflicht erforderlich. Dazu bedarf es neben des teuren RLM/iMSys-Zweirichtungszählers für die Direktvermarktungs-Einspeisung und den Reststrombezug aus dem Netz auch eines PV-Erzeugungszählers.

Repowering

Im Ergebnis wird es aufgrund dieser schlechten gesetzlichen Rahmenbedingungen und hohen Kosten für die Direktvermarktungsmessung in vielen Fällen günstigster sein, die bestehende Anlage zu verschrotten und eine neue Anlage an gleicher Stelle zu errichten. Eine neue Anlage erhält wieder 20 Jahre eine Einspeisevergütung von rund 10 Cent/kWh und benötigt keine teure Messung mit Viertelstundenwerten, sondern kommt mit einem einfachen Stromzähler aus. Noch dazu ist der Eigenverbrauch aus einer neuen Anlage mit bis zu 10 kWp wieder für 20 Jahre EEG-umlagefrei und dank modernerer Technik bieten heutige Anlagen bei gleicher Fläche eine deutlich höhere Leistung.

Fazit: Falsche Anreize

Die bestehenden gesetzlichen Anforderungen für eine „sonstige Direktvermarktung“ haben ausschließlich große Windkraftanlagen oder Solarkraftwerke im Fokus und sind für kleine PV-Anlagen auf Hausdächern völlig überzogen. Hier wird von 20 Jahre alten Anlagen mit typischerweise 1 bis 3 kWp eine Messtechnik verlangt, wie sie selbst für Neuanlagen nur ab 100 kWp vorgesehen ist. Noch dazu ist eine Belastung von PV-Kleinstanlagen mit der EEG-Umlage, also der Umlage, die neue PV-Anlagen finanzieren soll, schon für sich genommen absurd.

Fehlendes Problembewusstsein

Dass diese beiden Hemmnisse für einen Weiterbetrieb bestehender Anlagen vom Gesetzgeber bisher nicht beseitigt wurden, obwohl diese Punkte in Fachkreisen seit mindestens zwei Jahren diskutiert werden, ist nicht nachzuvollziehen. Am 5. Mai 2020 wurde dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium eine von 124.395 Unterzeichnern mitgetragene Petition durch den Solarenergie-Förderverein (SFV), die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), den Bund der Energieverbraucher und rund 60 weitere Verbände überreicht, um nochmals auf die genannten Probleme hinzuweisen. In einer Antwort vom 3. Juni 2020 ist das Ministerium auf die konkreten Probleme mit keinem Wort eingegangen. Ü20-Anlagenbetreiber hätten, so das Ministerium, mit den bestehenden Regelungen die Chance Einnahmen zu erzielen. Dass diesen Einnahmen Kosten entgegenstehen, die die zu erwartenden Einnahmen um ein Vielfaches übersteigen und ein technischer Aufwand verlangt wird, der selbst die Anforderungen an Neuanlagen übersteigt, lässt das Ministerium komplett unter den Tisch fallen.

491 Grafik Handlungsoptionen für die Betreiber von Ü20-Anlagen

Hilfe für Mitglieder

Sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen in den kommenden Monaten nicht korrigiert werden, ergeben sich neben einem Abriss und der Errichtung einer Neuanlage (Repowering) mit der „sonstigen Direktvermarktung“ im Fall einer weiteren Einspeisung, oder alternativ der Abregelung von Überschussstrom, für Anlagenbetreiber verschiedene Handlungsoptionen, die durch einen Batteriespeicher und weitere Eigenstromoptimierungen unterstützend flankiert werden können.

Mitglieder im Bund der Energieverbraucher können sich bei Fragen zu ihren Handlungsoptionen an das Prosumerzentrum des Vereins wenden.

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Solarstromvergütung vor dem Aus

Erneuerbare-Energien-Gesetz: Solarstromvergütung vor dem Aus

Von Louis-F. Stahl

(11. Oktober 2019) Das Ende der Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen ist absehbar. Für neu installierte PV-Anlagen auf Gebäuden mit bis zu 10 kW Leistung garantiert das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) derzeit eine Einspeisevergütung in Höhe von rund 10,5 Cent je Kilowattstunde für einen Zeitraum von 20 Jahren. Dieser Preis ist nicht hoch, ermöglicht aber einen kostendeckenden Betrieb, zumal die meisten Anlagen auf Gebäuden seit Jahren für den vorrangigen Eigenverbrauch errichtet werden und nur die Überschüsse in das Netz eingespeist werden.

491 Gewitter über PV-Dach / Foto: Anterovium / stock.adobe.com

Nachdem die Energiewende auf dem Hausdach mit einem jährlichen Photovoltaikzubau von 8,3 GW im Jahr 2012 gut an Fahrt aufgenommen hatte und die deutsche Solarindustrie prosperierte, wurde im gleichen Jahr mit den Stimmen der damaligen CDU/CSU/FDP-Koalition eine radikale Kürzung der Vergütungssätze beschlossen. Der PV-Zubau brach binnen zwei Jahren um 70 Prozent ein. Die deutsche Solarindustrie ging zu Grunde; Zehntausende wurden arbeitslos, alle großen deutschen Solarfabriken mussten die Produktion einstellen, unsere PV-Module kommen seither nahezu ausschließlich aus Fernost – soweit die Geschichte.

Wenig bekannt ist, dass mit der Zugrunderichtung der deutschen Solarwirtschaft durch die EEG-Novelle von 2012 auch eine absolute PV-Obergrenze eingeführt wurde. Wird eine installierte PV-Leistung von 52 GW erreicht, verringert sich die Vergütung für neue Anlagen zwei Monate darauf auf „null“. So steht es in § 49 Absatz 5 des EEG. Derzeit sind etwa 48 GW Photovoltaik installiert und der jährliche Zubau beträgt rund 3 GW. Bereits im kommenden Jahr ist daher mit einem Ende der PV-Einspeisever-gütung zu rechnen.

Wer mit dem Gedanken spielt, sich eine PV-Anlage installieren zu lassen, sollte jetzt schnell handeln. Sobald das Ende näher rückt, werden auch andere Hausbesitzer ihre letzte Chance ergreifen wollen und es ist mit einem Wettlauf gegen die Zeit und um die letzten Termine von Handwerkern zu rechnen. Im Bundestag zeichnet sich bisher keine Mehrheit für eine Abschaffung des PV-Deckels ab.

Bundesgerichtshof

Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß

Bundesgerichtshof: Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß

Von Louis-F. Stahl

(30. Januar 2019) Im vergangenen Jahr hat der Bundesgerichtshof für Recht erkannt, dass PV-Anlagenbetreiber, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurde und die ihre Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben, keine Vergütung nach dem EEG zustehe (Az. VIII ZR 147/16 und VIII ZR 281/16).

Gezahlte Vergütungen müssen Anlagenbetreiber bis zur Nachholung der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur zurückzahlen. Diese harte Entscheidung stieß auf viel Kritik, da der Zweck des EEG durch die Anlagen unabhängig von Melderegisterfragen durch die Einspeisung von grünem Strom erfüllt wurde und sowohl Netzbetreiber als auch Anlagenbetreiber in gutem Glauben handelten (siehe PV-Anlagen anmelden! und Rückzahlung von PV-Vergütung?).

In der juristischen Fachpresse wurde zuletzt debattiert, ob der BGH möglicherweise eine für die Anlagenbetreiber rettende Sonderregelung in § 100 EEG übersehen habe und damit Fehlurteile gefällt haben könnte (ZNER 1/2018, S. 40-41). Dem erteilte der BGH jetzt eine Absage: In einem neuen Beschluss (Az. VIII ZR 71/17) bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich, auch unter Berücksichtigung der genannten Sonderregelung.

PV-Förderung sinkt um 0,25%

Die Einspeisevergütung für zwischen dem 1. Januar und dem 1. März 2015 neu angeschlossene PV-Anlagen sinke nur um 0,25%, so die Bundesnetzagentur.

PV-Förderung sinkt um 0,25%

(09. Januar 2015) Die Einspeisevergütung für zwischen dem 1. Januar und dem 1. März 2015 neu angeschlossene PV-Anlagen sinke nur um 0,25%, so die Bundesnetzagentur. Der Zubau sei 2014 wieder stark zurückgegangen und bis November im Vergleich zum Vorjahr um 43% gesunken. Mit 1.953 MW habe er erneut unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors gelegen. Laut des von der BNetzA seit August 2014 geführten Anlagenregisters betrug der Zubau der Windenergie an Land 1.296 MW netto für den Zeitraum August 2014 bis November 2014. 1.439 MW neu installierter Windenergieleistung wurden onshore in Betrieb genommen, 143 MW endgültig stillgelegt.

Im gleichen Zeitraum gingen Biomasseanlagen mit insgesamt 15 MW neu in Betrieb, hieß es. Für die Flexibilitätsprämie von Biomasse-Bestandsanlagen ist ein "Deckel" mit einer Obergrenze von insgesamt 1.350 MW zusätzlich installierter Leistung vorgesehen. Bis Ende November 2014 betrug der hierauf anrechenbare Zubau rund 6 MW.

Neue Regeln für Photovoltaik

Am 1. August 2014 ist die neueste Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen nur neu zu errichtende Anlagen – einige aber auch bestehende Anlagen.

Neue Regeln für Photovoltaik

Am 1. August 2014 ist die neueste Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Die meisten Änderungen betreffen nur neu zu errichtende Anlagen – einige aber auch bestehende Anlagen.
Von Thomas Seltmann

(22. September 2014) Obwohl der Wirtschaftsminister das EEG vereinfachen wollte, bringt es in erster Linie noch mehr Bürokratie. Die Planung und Realisierung von Anlagen wird immer komplizierter und Rechtssicherheit gibt es in vielen Fällen nur noch durch Hinzuziehung eines Anwalts für jedes Bauvorhaben. Schwierig kann es beispielsweise für den werden, der eine ältere Anlage um weitere Module ergänzt. Dabei ist die einfache Erweiterbarkeit eigentlich ein großer technischer Vorteil der Photovoltaik. Doch der Gesetzgeber hat inzwischen mehrfach die Vergütungssystematik geändert, sodass Teilanlagen manchmal getrennt abgerechnet werden müssen und dann nur ein Teil der Anlage dem Eigenverbrauch dienen kann.

491 508 754 1520 2986 Thomas Seltmann

Thomas Seltmann | Der Autor ist unabhängiger Experte und Autor für Photovoltaik und hat bei der Stiftung Warentest den Ratgeber „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ veröffentlicht. www.photovoltaikratgeber.info

Was gilt für Neuanlagen ab 1. August 2014?

  • Für neue Anlagen bis 100 Kilowatt (kW-Peak) bleibt es bei der Abnahmeverpflichtung durch den Verteilnetzbetreiber und einer festen Einspeisevergütung – bis Ende 2015 auch für Anlagen bis 500 kW. Größere Anlagen müssen Solarstrom künftig über die Strombörse vermarkten.
  • Auch weiterhin sinkt die fest für 20 Jahre garantierte Vergütung monatlich. Gesenkt wurde allerdings der Zielkorridor für Photovoltaik auf 2,4 bis 2,6 Gigawatt pro Jahr (zuvor 2,5 bis 3,5 GW). Bleibt der Ausbau darunter, kann die Vergütung sogar geringfügig steigen. Geht der Ausbau schneller voran als gewünscht, sinkt der Vergütungssatz. Für Anlagen bis 10 kW beträgt die Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme im August 2014 12,75 Cent, im September 12,69 Cent. (alle Vergütungssätze)
  • Das „Marktintegrationsmodell“ aus dem EEG 2012 wird für neue Anlagen abgeschafft. Es besagte, dass Betreiber von Anlagen größer zehn kW nur 90 Prozent des erzeugten Stroms bei Netzeinspeisung vergütet bekommen.
  • Wer Solar- und BHKW-Strom selbst erzeugt und selbst verbraucht, bezahlt künftig einen Teil der EEG-Umlage: Zunächst 30 Prozent (für 2014 sind das 1,872 Cent), ab Januar 2016 sind es 35 und ab 2017 dann 40 Prozent der jeweils aktuellen Umlage, die derzeit 6,24 Cent beträgt.
  • Ausgenommen von dieser „Sonnensteuer“ sind Anlagen bis 10 kW Leistung, übrigens auch BHKW-Anlagen bis zu dieser Leistung, allerdings nur für 10.000 Kilowattstunden eigenverbrauchten Strom. Außerdem befreit sind Inselanlagen ohne Netzanschluss und Erneuerbare-Vollversorger, die keine EEG-Förderung beanspruchen.
  • Zu melden und zu zahlen ist die EEG-Umlage für Eigenverbrauch an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Vermutlich wird die Regierung demnächst eine Verordnung erlassen, die es den örtlichen Netzbetreibern ermöglicht, die „Sonnensteuer“ im Auftrag der ÜNB einzutreiben. Das hätte den Vorteil, dass der Anlagenbetreiber wie bisher nur einen Ansprechpartner hat – statt mit dem ÜNB einen weiteren.
  • Wer den eigenverbrauchten Strom nicht rechtzeitig bis Ende Mai des Folgejahres meldet, zahlt die volle EEG-Umlage. Dazu erhalten die Netzbetreiber Zugriff auf die bei Behörden hinterlegten Anlagendaten und sollen diese im Rahmen eines automatischen Abgleichs (Rasterfahndung) zur Eintreibung säumiger Selbsterzeuger nutzen.

491 754 PV-Module auf dem Dach

Regelungen für bestehende Anlagen

  • Für rund 1,4 Millionen Anlagen, die vor Ende Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, ändert sich nur wenig. Ohne Eingriffe in die Rechte bisheriger Anlagenbetreiber ist die EEG-Novelle, anders als vielfach behauptet, aber nicht geblieben. So müssen Anlagenbetreiber, die nicht schon vor dem 1. August 2014 Solarstrom selbst verbraucht haben, anstatt ihn einzuspeisen, EEG-Umlage bezahlen, wenn sie erst nach dem Stichtag ihre Anlage auf Eigenverbrauch umstellen.
  • Wer bisher schon Solarstrom ohne Netzdurchleitung vor Ort an Mieter oder Nachbarn verkauft hat (Eigenverbrauch durch Dritte), kann kein Grünstromprivileg mehr beanspruchen und zahlt künftig die volle EEG-Umlage. Bisher war die Umlage um zwei Cent ermäßigt. Wer schon vor dem 1. August 2014 eigenerzeugten Solarstrom selbst verbraucht hat, zahlt auch künftig keine EEG-Umlage, selbst wenn er die Anlage modernisiert und die Leistung um maximal 30 Prozent steigert.
  • Mit dem EEG verabschiedet wurde eine neue Anlagenregisterverordnung. Sie verlangt von den Betreibern künftig eine Reihe zusätzlicher Angaben und verpflichtet sie auch zur Mitteilung von Änderungen und der Stilllegung von Anlagen. Das betrifft auch bestehende Anlagen. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Details zu den Änderungen für PV-Betreiber: Merkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft zum EEG 2014

Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen

Die Bundesnetzagentur hat Ende April 2014 die Anpassung der Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen in den Monaten Mai bis Juli 2014 veröffentlicht.

Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen

Die Bundesnetzagentur hat Ende April 2014 die Anpassung der Vergütungssätze für neue Photovoltaikanlagen in den Monaten Mai bis Juli 2014 veröffentlicht. Die Vergütung sinkt monatlich um ein Prozent.

(6. Juli 2014) Trotz einer stetigen Vergütungsabsenkung sinken die Preise für Photovoltaikanlagen seit der drastischen Schrumpfung des Marktes in den letzten Jahren derzeit kaum noch. Der Bundesverband Solarwirtschaft beziffert die durchschnittlichen Investitionskosten für kleine Anlagen mit 1.640 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Rentabel werden die Anlagen deshalb vor allem durch den Eigenverbrauch des Solarstroms, weniger durch die Einspeisung ins Netz.

491 508 754 1520 2986 Thomas Seltmann

Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte und Autor für Photovoltaik. Er beschäftigt sich seit zwanzig Jahren mit technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen bei Solarstromanlagen. Er hält auch Vorträge und Seminare zu den Themen dieses Beitrags. www.photovoltaikratgeber.info

„Die niedrige Einspeisevergütung macht es kaum noch rentabel, den erzeugten Strom an den Netzbetreiber zu verkaufen“, schreibt deshalb die Stiftung Warentest: Wer Solarstrom komplett einspeist, kann oft schon froh sein, wenn er in 20 Jahren wenigstens die Kosten wieder hereinholt. Wird die Anlage auf Kredit finanziert, droht sogar ein Verlust.

Mindestens 20 Prozent des Solarstroms sollte man im Privathaushalt deshalb direkt verbrauchen. Je höher dieser Anteil ist, umso mehr lohnt sich die Anlage. Stromspeicher erhöhen den Eigenverbrauchsanteil erheblich, die meisten Systeme sind aber bisher so teuer, dass sie sich finanziell nicht rechnen. Anders sieht es bei einem seit kurzem vom Wechselrichterhersteller SMA lieferbaren Kombigerät aus. Ein kleiner Batteriespeicher ist direkt in den rund 6.000 Euro teuren Wechselrichter integriert, der die Eigenverbrauchsquote deutlich erhöht. Laut Hersteller sind bis zu 50 Prozent möglich, sodass sich hier der Speicher unter Umständen im Einzelfall auch finanziell rechnen kann (siehe Foto).

491 Sunny-Boy von SMA

Sunny-Boy Smart von SMA, ca. 6.000 – 7.000 Euro

Der Vergütungssatz gilt für die jeweils installierten Solarmodule im Inbetriebnahmejahr und weitere 20 Kalenderjahre. Überschreitet eine Anlage die Größenklasse, gilt die Vergütung anteilig für die jeweilige Anlagenleistung. Beispielsweise erhält bei einer Anlage mit 20 Kilowatt der Anlagenteil bis zehn Kilowatt die entsprechende höhere Vergütung und der darüber hinausgehende Anlagenteil den Vergütungssatz der Leistungsklasse zehn bis 40 kWp.

Details auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Literaturtipp:

491 Buch Photovoltaik Solarstrom Dach

Photovoltaik – Solarstrom vom Dach | Stiftung Warentest Berlin, 2013 | 224 Seiten | 4. Auflage | www.test.de/shop | ISBN: 978-3868510829

letzte Änderung: 10.02.2023