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Befundprüfung unzuverlässig

Clearingstelle EEG|KWKG: Befundprüfung unzuverlässig

Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl

(2. November 2019) Nicht ordnungsgemäß messende Stromzähler sind nicht nur ein Ärgernis, das Haushaltskunden treffen kann (siehe „Elektronische Zähler in Bedrängnis“). Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen können fehlerhafte Messungen teuer zu stehen kommen.

Nachdem der Zähler einer Solarstromanlage unplausible Werte für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu zahlende Einspeisevergütung lieferte, veranlasste der betroffene Prosumer eine Untersuchung des Zählers durch den örtlichen Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen. Die Befundprüfung bescheinigte dem Zähler keine Auffälligkeiten und eine einwandfreie Funktion. Der Wechselrichter der PV-Anlage zeigte jedoch, dass diese – wie in den Vorjahren – rund 3.700 kWh erzeugt habe. Der geeichte und laut Befund einwandfreie Zähler hatte jedoch nur rund 10 Prozent des Ertrages gemessen und nur diese geringe Menge wollte der Netzbetreiber vergüten.

409 Zählerprüfung

Der Prosumer rief daraufhin die Clearingstelle EEG|KWKG an. Mit Erfolg, denn die Clearingstelle entschied, dass die Zählerdaten nicht heranzuziehen sind. Vielmehr sind die Werte aus dem „Datenlogger des Wechselrichters der Anlage verbunden mit einem Abgleich der Messwerte in einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt“ zu ermitteln (Az. 2018/27).

Die Clearingstelle stellte in ihrem Schiedsspruch zudem klar, dass eine Fehlfunktion eines Stromzählers durch eine bestandene Befundprüfung nicht ausgeschlossen werden kann. So könne das Zählwerk beispielsweise „verklemmt“ gewesen sein und sich diese Verklemmung bei der Demontage und dem Transport zur Prüfstelle gelöst haben.

Die Clearingstelle folgt damit dem Bundesgerichtshof, der zuletzt ebenfalls eine bestandene Befundprüfung als nicht maßgeblich für den Beweis einer einwandfreien Messung verwarf (Az. VIII ZR 148/17). Betroffen war hier ein Verbraucher, dessen Zähler mutmaßlich mit einem im Nachhinein nicht feststellbaren „Rollensprung“ den zehnfachen Verbrauch des sonst bei diesem Verbraucher üblichen Wertes „gemessen“ hatte.

letzte Änderung: 18.12.2021