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Unrechte Inbetriebnahmekosten

Netzbetreiber: Unrechte Inbetriebnahmekosten

Von Louis-F. Stahl

(10. September 2021) Die Prosumerberatungsstelle vom Bund der Energieverbraucher beobachtet zunehmend Fälle, in denen einige wenige Netzbetreiber, diese aber dafür umso hartnäckiger, versuchen, Kosten für die „Inbetriebnahme“ neuer Photovoltaikanlagen von Hausbesitzern zu verlangen. Derartige Kosten sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) jedoch nicht vor. Zuletzt waren derartige Versuche, neue Einnahmequellen zu erfinden, vor rund zehn Jahren zu beobachten. Damals wies die Clearingstelle EEG darauf hin, dass „die Inbetriebnahme keiner Mitwirkung des Netzbetreibers bedarf“ (Az. 2010/1, Tenorziffer 3). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Gemäß § 10 Absatz 1 EEG 2021 „dürfen Anlagenbetreiber den Anschluss ihrer Anlagen von [...] einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“ In der Praxis bedeutet dies, dass der vom Anlagenbetreiber beauftragte fachkundige Installateur die Anlage in Betrieb nehmen und dies bescheinigen kann. Möchten Netzbetreiber ohne Rechtsgrund der Inbetriebnahme beiwohnen, so können sie diese nicht notwendige Handlung mangels Rechtsgrundlage nicht dem Anlagenbetreiber in Rechnung stellen.

409 Installation einer PV-Anlage auf Hausdach / Foto: Hendrik Schwartz / stock.adobe.com

Auch für die Prüfung des Anschlussbegehrens und der Netzverträglichkeit dürfen durch die Netzbetreiber keine Kosten berechnet werden (Clearingstelle EEG, Az. 2013/20). Darüber hinaus dürfen Netzbetreiber gemäß § 7 Absatz 1 EEG „die Erfüllung ihrer Pflichten nach [...] nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.“ In derartigen Verträgen wird nicht selten seitens der Netzbetreiber versucht, für Anlagenbetreiber nachteilige Klauseln zu vereinbaren. Dazu zählt auch die Vereinbarung kostenpflichtiger Inbetriebnahmen durch den Netzbetreiber. Vereinbaren Anlagenbetreiber freiwillig eine gesetzlich nicht notwendige Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber, müssen sie die dadurch entstehenden Kosten gegebenenfalls tragen. Der Bund der Energieverbraucher rät seit jeher, grundsätzlich nicht ohne Not Einspeiseverträge mit Netzbetreibern abzuschließen, da diese Musterverträge der Netzbetreiber zumeist derartige Vertragsfallen enthalten.

letzte Änderung: 18.12.2021