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Inbetriebnahmekosten rechtswidrig

PV-Anlagen: Inbetriebnahmekosten rechtswidrig

Von Louis-F. Stahl

(17. Dezember 2021) Die Energiedepesche berichtete in der letzten Ausgabe über die unberechtigte Inrechnungstellung sogenannter „Inbetriebnahmekosten“ für neue PV-Anlagen durch einige wenige Netzbetreiber. Derartige Kosten sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht vor. Darüber hinaus dürfen Netzbetreiber gemäß § 7 Absatz 1 EEG „die Erfüllung ihrer Pflichten [...] nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen“ – dazu zählen auch Versuche, Anlagenbetreiber mit einer Verzögerung oder Verweigerung des Netzanschlusses zu einer Anerkennung von unberechtigten Zahlungsansprüchen zu nötigen.

409 Strommessung / Foto: auremar / stock.adobe.com

Um dem seit einigen Monaten zunehmend zu beobachtenden Versuch einiger weniger Netzbetreiber, diese erfundenen und nicht berechtigten „Inbetriebnahmekosten“ von Anlagenbetreibern einzufordern, hat der Bund der Energieverbraucher ein Vereinsmitglied durch die Zusage der Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dabei unterstützt, sich gegen die unberechtigte Forderung seines Netzbetreibers zu wehren.

Das betroffene Mitglied wurde nach einer Inkassoforderung vom Netzbetreiber EAM auf Zahlung von Inbetriebnahmekosten verklagt. Am 30. August 2021 erging am Amtsgericht Brakel folgendes Urteil: „Die Klägerin [der Netzbetreiber] hat keinen Anspruch gegen den Beklagten [das eine PV-Anlage betreibende Vereinsmitglied] auf Zahlung der Inbetriebnahme“. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az. 7 C 127/21).

Neuerdings versuchen nun einige Netzbetreiber die Anerkennung zur Zahlungsverpflichtung von Inbetriebnahmekosten sowie teilweise auch weiteren erfundenen Kostenpositionen in den Formularen für die Anmeldung neuer PV-Anlagen zu verstecken. Der Bund der Energieverbraucher rät grundsätzlich dazu, derartige Verpflichtungserklärungen in Anmeldeformularen für PV-Anlagen zu streichen und auch keine Einspeiseverträge abzuschließen, die nachteilige Klauseln für Anlagenbetreiber enthalten. Der Anspruch auf Netzanschluss und Vergütung für die Einspeisung ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keines Vertragsabschlusses oder der Zustimmung zur Zahlung unberechtigter Forderungen.

letzte Änderung: 18.12.2021