ED 01/2022 Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“ (S. 29)
ED 03/2023 Schritt für Schritt zur eigenen Photovoltaikanlage (S.20/21)

Steuern sparen

Update vom Finanzministerium

Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

Update vom Finanzministerium: Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

Von Louis-F. Stahl

(25. Mai 2022) Im Juni 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Rundschreiben 2021/0627224 die Finanzämter bundesweit angewiesen, Photovoltaikanlagen bis 10 kWp sowie stromerzeugende Heizungen (BHKW und Brennstoffzellen) bis 2,5 kW grundsätzlich als „Liebhaberei“ einzustufen. Steuererklärungen für Ertragssteuern können auf dieser Grundlage entfallen – sofern sich die Anlagenbetreiber gegenüber ihrem örtlich zuständigen Finanzamt auf die Sonderregelung berufen (siehe „Steuerfreiheit für PV-Anlagen“). Leider enthielt das Rundschreiben einige Unklarheiten, sodass nur wenige Monate später, am 29. Oktober 2021, mit dem Rundschreiben 2021/1117804 durch das BMF Konkretisierungen und Korrekturen für die Bagatellregelung bekanntgegeben wurden.

Das neue Rundschreiben stellt klar, dass die grundsätzliche Ertragssteuerbefreiung auch greift, wenn eine oder mehrere PV-Anlage(n) bis in Summe maximal 10 kWp und ein BHKW bis 2,5 kW betrieben werden. Die Leistungsgrenze bezieht sich nunmehr ausdrücklich – wie im EEG – auf die Generator- beziehungsweise Modulleistung und nicht den Wechselrichter. Entfallen ist die Beschränkung auf selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Somit kann die Vereinfachungsregelung nunmehr auch bei Mehrfamilienhäusern und gemieteten Objekten in Anspruch genommen werden. Geblieben ist hingegen die Beschränkung auf Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2004. Für alte Anlagen – insbesondere Ü20-PV-Anlagen – müssen daher auch weiterhin Einnahmenüberschussrechnungen erklärt werden, sofern nicht eine Anerkennung der „steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei“ im Einzelfall erfolgt ist. Erzeugungsanlagenbetreiber sollten zudem beachten, dass sich die Vereinfachungsregelung lediglich auf Ertragssteuern und nicht auf die Umsatzsteuer erstreckt. Hier ist folglich auch weiterhin eine Umsatzsteuererklärung erforderlich, sofern nicht zur sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ optiert wurde.

Der Bundesrat hat sich nach der Veröffentlichung des aktualisierten Rundschreibens erneut dahingehend positioniert, dass die neue Bundesregierung die Bagatellgrenze auf Anlagen bis 30 kWp anheben solle (BR-Drucksache 776/21). Diese Forderung entspricht dem Wortlaut der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union, die grundsätzlich eine Befreiung von erneuerbaren Anlagen bis 30 kWp von allen Abgaben, Umlagen und Steuern vorsieht. Eine Reaktion oder gar Umsetzung der Vorgaben aus Brüssel sowie Aufforderung des Bundesrates durch die rot-gelb-grüne Bundesregierung steht aus. 

Bundesfinanzministerium

Steuerfreiheit für PV-Anlagen

Bundesfinanzministerium: Steuerfreiheit für PV-Anlagen

Von Louis-F. Stahl

(8. September 2021) Eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach schafft Unabhängigkeit, senkt die Stromkosten, leistet einen Beitrag zur Energiewende – und bringt jede Menge Papierkram sowie Arbeitsaufwand für die mit der Anlage verbundenen Steuererklärungen mit sich. Nicht selten schrecken Hausbesitzer vor dem deutschen Bürokratiewahn derart zurück, dass sie von ihrem Plan absehen. Die Energiedepesche berichtete zuletzt in „Strom selbst erzeugen und Energiekosten senken“ darüber, was es alles zu beachten gilt.

508 Beim Ausfüllen von Steuerformularen / Foto: RomanR / stock.adobe.com

Die bundesweit hunderttausenden Steuererklärungen für Kleinanlagen auf privaten Wohnhäusern, mit Überschüssen im zwei bis dreistelligen Eurobereich pro Jahr nach Abzug von Abschreibung und laufenden Kosten, scheinen inzwischen auch den Finanzämtern über den Kopf zu wachsen. Das Bundesfinanzministerium hat am 2. Juni 2021 per Rundschreiben 2021/0627224 die Finanzämter angewiesen, Photovoltaikanlagen bis 10 kWp und stromerzeugende Heizungen (BHKW) bis 2,5 kW grundsätzlich als „Liebhaberei“ einzustufen. Steuererklärungen für Ertragssteuern entfallen damit zukünftig – sofern sich die Anlagenbetreiber gegenüber ihrem örtlich zuständigen Finanzamt auf die neue Sonderregelung berufen.

Die Ausnahme gilt nur für Anlagen auf beziehungsweise in einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus, die ab dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden. Neben der bürokratischen Entlastung von Neuanlagen profitieren insbesondere Altanlagen mit hohen Vergütungssätzen von der neuen Steuerfreiheit. Das Rundschreiben ist über bdev.de/finanzamtsbagatelle als PDF-Dokument im Volltext abrufbar.

Eigenerzeugung und das Steuerrecht

Von Hans Joachim Gerlach

(15. März 2020) Wer eine Stromerzeugungsanlage betreibt und vom Netzbetreiber für die Einspeisung des Überschussstroms eine Vergütung vereinnahmt, ist „gewerblich“ tätig, muss dies bei seinem Finanzamt anmelden und regelmäßig eine Steuererklärung abgeben. Eine „gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne des Steuerrechts bedeutet aber nicht, dass Sie eine kleine PV-Anlage auch dem Gewerbeamt melden müssen. Bei kleinen Anlagen auf dem eigenen Hausdach ist dies nicht erforderlich. Dennoch können auch kleinste Anlagen für viel Papierkram mit dem Finanzamt sorgen, da jede noch so kleine Einnahme den gesamten mit einer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Apparat in Bewegung setzt.

ED 01/20 Eigenerzeugung und das Steuerrecht (S.30)

Steuerberater Hans Joachim Gerlach, Stuttgart

Liebhaberei

Auf den Gewinn aus der Anlage – den Überschuss aus den Einnahmen abzüglich aller laufenden Kosten sowie der Abschreibung – sind Ertragssteuern zu entrichten. Wenn die Anlage jedoch absehbar keinen Gewinn erwirtschaften wird, kann das Finanzamt dem Anlagenbetreiber eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht („Liebhaberei“) unterstellen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zusätzlich zu einer Erzeugungsanlage ein teurer Stromspeicher installiert wird. Denn der Spareffekt, deutlich weniger Strom aus dem Netz vom Versorger kaufen zu müssen, ist keine „Einnahme“ im steuerrechtlichen Sinn. Andererseits kann es vorteilhaft sein, eine Anlage mit einem teuren Speicher zu kaufen, weil das Finanzamt diese Kombination als einheitliche Anlage betrachtet, bei der sowohl Abschreibungen als auch Vorsteuer geltend gemacht werden können. Dies gilt nicht für einen später separat gekauften Stromspeicher, weil dieser ausschließlich aus privaten Gründen, nämlich weniger Strom aus dem Netz kaufen zu müssen, erworben wird.

Umsatzsteuer

Von den Ertragssteuern zu differenzieren ist die Umsatzsteuer. Sie können sich bei der Anschaffung einer PV-Anlage die Umsatzsteuer auf die Investition vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen. Im Gegenzug müssen Sie dann jedoch auf den Eigenverbrauch Umsatzsteuer zahlen. In den ersten beiden Jahren müssen Sie dann sogar monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Nach einer Bindungsfrist von 5 Jahren können Sie sodann in die „Kleinunternehmerregelung“ wechseln und zahlen ab dann keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch. Wenn man sich den bürokratischen Aufwand mit den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sparen möchte, kann man auch direkt in der eingangs erwähnten „Anmeldung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“ angeben, dass man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht – erhält dann aber auch nicht die Vorsteuer auf die Investition erstattet.

Fachkundiger Rat ist wichtig

Wie eine eigene Stromerzeugungsanlage idealerweise steuerlich zu behandeln ist, ist ganz vom individuellen Einzelfall abhängig. Ist man bereit, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben? Weist die Anlage eine positive Totalgewinnprognose auf oder ist der Betrieb ein Zuschussgeschäft? Will man mit dem Finanzamt überhaupt nichts zu tun haben, gibt es nur einen Rat: Installieren Sie einen Stromspeicher und verzichten Sie auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ertragssteuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht hat, ist auch nicht gewerblich tätig und muss sich gegenüber dem Finanzamt nicht erklären. Allen anderen sei empfohlen, sich fachkundigen Rat von ihrem Steuerberater zur steuerlichen Optimierung der Investitionsentscheidung einzuholen, bevor der Auftrag für eine Eigenerzeugungsanlage an den Installateur erfolgt.

Aktuelle Steuertipps für Betreiber von Solarstromanlagen

Eine Photovoltaikanlage, die Solarstrom erzeugt und ins Netz einspeist, führt aus Sicht des Finanzamts zu Einkünften aus einem Gewerbetrieb und macht aus Privatpersonen Unternehmer, auch wenn sie sonst nicht selbständig tätig sind.

Aktuelle Steuertipps für Betreiber von Solarstromanlagen

Eine Photovoltaikanlage, die Solarstrom erzeugt und ins Netz einspeist, führt aus Sicht des Finanzamts zu Einkünften aus einem Gewerbetrieb und macht aus Privatpersonen Unternehmer, auch wenn sie sonst nicht selbständig tätig sind. Zwei Steuerarten stehen im Mittelpunkt: Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Knifflig wird es bei Eigenverbrauch und Stromlieferung an Nachbarn und Mieter. Hierzu steht eine Klarstellung der Finanzverwaltung an.

491 508 754 1520 2986 Thomas Seltmann

Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte und Autor des Stiftung-Warentest-Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“.  www.photovoltaikratgeber.info

(26. März 2014) Bei der Umsatzsteuer ist nicht einmal eine Gewinnerzielung notwendig. Wer regelmäßig Solarstrom erzeugt und nicht nur privat verbraucht, ist umsatzsteuerpflichtig. Und zwar unabhängig davon, ob er Gewinne erzielt. Aber damit ist es nicht getan.

Betroffene Steuerarten bei Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuer in der Regel
Einkommensteuer wenn gewinnbringend
Gewerbesteuer wenn gewinnbringend und wenn Freibetrag überschritten
Grunderwerbsteuer bei Verkauf des Grundstücks wenn Anlage mitverkauft wird und dem Eigenverbrauch dient sowie bei dachintegrierten Anlagen
Bauabzugsteuer Neu: nein
Körperschaftsteuer wenn gewinnbringend und der Betreiber eine Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Verein (juristische Person)

Völlig neu und gewöhnungsbedürftig für private Betreiber ist vor allem das Thema „Umsatzsteuer“. Neu gegründete Unternehmen wie PV-Anlagen von sonst nicht selbständig tätigen Betreibern müssen in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und dann noch reguläre Jahreserklärungen ausfüllen.

Hinzu kommt die Forderung der Finanzverwaltung, alle Erklärungen nur noch elektronisch abzugeben. Wenigstens hier zeigen sich die Finanzämter kulant und lassen auf Anfrage in der Regel die Abgabe von Papierformularen weiterhin zu.

Umsatzsteuerpflicht finanziell vorteilhaft

Die meisten Anlagenbetreiber können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Möglich ist das für Kleinunternehmer mit bis zu 17.500 Euro Umsatz pro Jahr. Diese Summe überschreiten Photovoltaikanlagen erst ab einer Größe von etwa 50 bis 100 Kilowatt Leistung. Jedoch bringt die Umsatzsteuerpflicht dem Betreiber einen wesentlichen finanziellen Vorteil. Sie berechtigt zur Vorsteuererstattung. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die beispielsweise ein PV-Betreiber an seinen Installateur beim Kauf der Anlage bezahlt hat. Bei einem Steuersatz von 19 Prozent verbilligt sich die Anlage dadurch um rund 16 Prozent.

508 Haus mit PV-Dach

Für den verkauften Strom, genauer die dabei eingenommene Vergütung, muss der Betreiber Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Doch diese Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom erhält der Betreiber laut EEG zusätzlich zur gesetzlichen Vergütung.

Unterm Strich heißt das: Der Betreiber kauft die Anlage günstiger und erhält die ans Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für den verkauften Strom zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber.

In den üblichen Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist dieser Vorteil bereits berücksichtigt, jedoch ohne den Hinweis, dass der Betreiber sich dafür auf etwas Papierkram einlassen muss, indem er auf eine Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichtet und stattdessen „zur Umsatzsteuerpflicht optiert“.

Eigenverbrauch verkompliziert

Noch ein wenig komplizierter wird es, wenn der Strom nicht vollständig ins Netz gespeist wird, sondern im Privathaushalt verbraucht oder an Mieter, Nachbarn oder einen anderen Dritten geliefert wird. Auch dieser Solarstrom unterliegt der Umsatzsteuer. Anlagen, die zwischen 2009 und März 2012 gebaut wurden, erhalten dafür sogar eine besondere Vergütung.

Für die steuerliche Abrechnung dieser Vergütung musste sich der Fiskus eine besondere Vorgehensweise einfallen lassen. Rechnerisch wird demnach auch der direkt verbrauchte Solarstrom zunächst zum vollen Einspeise-Vergütungssatz ins Netz gespeist. Gleichzeitig wird der Strom zum Differenzbetrag zwischen Einspeisevergütung und Eigenverbrauchsvergütung wieder an den Verbraucher zurückgeliefert (siehe auch Einspeisung ans Finanzamt).

Damit wird auch hier die Umsatzsteuer für den vollen Vergütungssatz ans Finanzamt bezahlt. Der private Eigenverbrauch wird faktisch mit der Differenz zwischen Vollvergütung und Eigenverbrauchsvergütung angesetzt (Bemessungsgrundlage).

Weiterführende Veröffentlichungen

Warum für den privaten Verbrauch Umsatzsteuer zu zahlen ist? Private Entnahmen von Produkten aus einem Unternehmen unterliegen der Umsatzsteuer. So wie der Bäcker privat gegessene Brötchen versteuert, muss das auch der Photovoltaikbetreiber mit seinem privat verbrauchten Solarstrom.

Für Neuanlagen gibt es ab April 2012 keine Vergütung mehr für den selbst verbrauchten Solarstrom. Wie hoch ist dann die Umsatzsteuer des selbst verbrauchten Stroms? Im Entwurf eines bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe der Energiedepesche noch nicht veröffentlichten Schreibens des Bundesfinanzministeriums wird als Bemessungsgrundlage der Strombezugspreis einschließlich Grundpreis des Versorgers genannt. Wer Strom für beispielsweise 20 Cent plus 2,4 Cent Grundpreis (sechs Euro pro Monat bei 3.000 Kilowattstunden Strombezug) bezieht, muss für den eigenverbrauchten Strom 22,4 * 19 % = 4,26 Cent Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Ertragssteuerlich (als Einnahme) sind dagegen nach Auskunft der bayerischen Finanzverwaltung die Selbstkosten (die in einem Jahr angefallene Abschreibung und die Betriebskosten geteilt durch die erzeugten Kilowattstunden, bei Neuanlagen etwa um 12 bis 15 Cent). Vereinfachend lässt die Steuerverwaltung hier einen Pauschalbetrag von 20 Cent pro Kilowattstunde zu.

Steuervorteile durch Abschreibung

Zu den Kosten zählt auch der Kaufpreis der Anlage, allerdings nicht im Jahr der Anschaffung, sondern verteilt über die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Mit Hilfe von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag kann man anfangs unter bestimmten Voraussetzungen einen Großteil der Investition abschreiben und die rechnerischen Anfangsverluste steuermindernd mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Wer beispielsweise eine hohe Sonderzahlung oder Abfindung vom Arbeitgeber bekommt, könnte so mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage im gleichen Jahr mehrere tausend Euro Steuern sparen.

Sogar für die Erben kann eine Photovoltaikanlage zum Steuersparmodell werden: Wer statt Geldvermögen eine Photovoltaikanlage vererbt oder überschreibt, ermöglicht seinen Nachkommen den (zur Zeit noch) wesentlich niedrigeren Steuersatz für das Vererben eines Gewerbebetriebs – das gilt jedenfalls zur Zeit noch.

Starthilfe vom Steuerberater

Zu raten ist dem Betreiber, sich im ersten und zweiten Jahr die Steuererklärung von einem Photovoltaikkundigen Steuerberater erstellen zu lassen. Einige bieten das zu kostengünstigen Pauschalhonoraren an.

Dafür braucht der Steuerberater alle Quittungen, Belege und Kontoauszüge, die mit der Solarstromanlage zusammenhängen. Einnahmen und Ausgaben werden aufgelistet und am Ende ergibt sich für das Geschäftsjahr ein Überschuss oder Verlust („Einnahmen-Überschuss-Rechnung“). Damit Gewinne aus der Photovoltaikanlage zu versteuern sind und Verluste geltend gemacht werden können, wird ein sogenannter „Totalgewinn“ vorausgesetzt. Das bedeutet: Im Rahmen der üblichen Nutzungsdauer der Anlage müssen wenigstens alle Kosten durch Erlöse wieder hereinkommen.

Wer bisher als Arbeitnehmer für die Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate zog, kann das als gewerblicher Solarstromerzeuger nicht mehr tun. Den Lohnsteuerhelfern ist dann die Hilfe gesetzlich untersagt. Einige helfen trotzdem.

Einspeisung ans Finanzamt

Allein 2009 investierten fast 140.000 Hausbesitzer in ihr eigenes solares Kleinkraftwerk.

Einspeisung ans Finanzamt

Allein 2009 investierten fast 140.000 Hausbesitzer in ihr eigenes solares Kleinkraftwerk. Den wenigsten ist dabei bewusst, auf welches steuerrechtliche Abenteuer sie sich dabei einlassen. Besonders die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Anfang 2009 und Juli 2010 verunsichern viele Solarbegeisterte. Selbst Verbände und Fachleute verbreiten widersprüchliche Empfehlungen.

(14. September 2010) Jeder Solarstromerzeuger, der eine Vergütung nach EEG erhält, ist aus Sicht des Finanzamts Gewerbetreibender. Das gilt bei netzgekoppelten Anlagen selbst dann, wenn der Besitzer den Strom vollständig selbst verbraucht: Für Anlagen ab Baujahr 2009 schreibt das EEG auch dafür eine Vergütung fest.

Als Unternehmer kann sich der Anlagenbetreiber die beim Kauf der Anlage bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurückerstatten lassen. Das ist immerhin ein Sechstel der Investitionssumme und gilt unabhängig davon, ob die Anlage insgesamt einen Gewinn oder Verlust erzielt. Allerdings muss er dazu auf die „Kleinunternehmerregelung" verzichten und monatlich seine Umsatzsteuer voranmelden sowie eine jährliche Erklärung zur Umsatzsteuer abgeben.

Sonniges Gewerbe?

Eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Ordnungsamt ist dennoch in den meisten Fällen nicht notwendig - selbst wenn Finanzbeamte aus Gewohnheit darauf hartnäckig bestehen und manche Internetseiten von Fachhändlern oder der Solarszene das Gegenteil behaupten. Steuerrecht und Ordnungsrecht sind zwei getrennte Rechtsbereiche, die nicht miteinander verknüpft sind: Man kann steuerlich Unternehmer sein, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.

Bei Photovoltaikanlagen bis drei Kilowatt (kWp) Größe auf Privatgebäuden schloss der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht im Jahr 2002 eine Anmeldung sogar prinzipiell aus.

Darüber hinaus entscheidet das Ordnungsamt zwar nach eigenem Ermessen. Der Hinweis, dass die im privaten Rahmen betriebene Anlage „nicht dem üblichen Bild eines Gewerbebetriebs" entspricht, sollte aber genügen, um ordnungsrechtlich als „Bagatelle" eingestuft zu werden. Sicherheitshalber empfiehlt sich eine formlose Anfrage. Eine Gewerbeanmeldung zieht einen Rattenschwanz von weiteren Kosten und Formalien nach sich, zum Beispiel höhere Müllgebühren, Zwangsmitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft, die man klugerweise vermeiden sollte.

Der Fiskus verdient mit

Die Einspeisevergütung nach EEG erhält der Anlagenbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme sowie über einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren hinweg. Im steuerlichen Sinn gewinnbringend ist die Anlage, wenn in diesem Zeitraum die Summe der Einnahmen größer ist als die Summe der Kosten. Als Kosten zählt hier nicht nur der Anschaffungspreis, der in Form von Abschreibungen über 20 Jahre aufgeteilt werden muss, sondern auch Betriebskosten wie Versicherungen, Zählergebühren, Kreditzinsen, Reparaturen und Austausch defekter Anlagenteile.

Diese Berechnung von „Einnahmen abzüglich Kosten ergibt Überschuss" erfolgt jährlich. Der Anlagenbetreiber muss sie in einer gesonderten Gewerbesteuererklärung deklarieren. Gewinne müssen versteuert werden - für sie gilt der persönliche Einkommensteuersatz, der auch von der Höhe der sonstigen Einkünfte abhängt. Umgekehrt senken Verluste die persönliche Steuerschuld, allerdings nur dann, wenn die Anlage innerhalb von 20 Jahren insgesamt wenigstens kostendeckend arbeitet.

Einspeisen oder selbst verbrauchen?

Für Anlagen, die ab 2009 ans Netz gehen, erhalten die Betreiber auch dann eine EEG-Vergütung, wenn sie den selbst produzierten Solarstrom nicht ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sondern ganz oder teilweise direkt verbrauchen. Im Gesetz ist dafür ein spezieller Vergütungssatz festgelegt, der mit der letzten Änderung zum 1. Juli 2010 nochmals differenziert wurde: Wer mehr als 30 Prozent des Solarstroms selbst verbraucht, erhält für den über dieser Grenze liegenden Anteil einen etwas höheren Vergütungssatz.

Einspeisen oder selbst verbrauchen?
Vergütung pro Kilowattstunde in Cent 2) Inbetriebnahme2009 Inbetriebnahme bis 30. Juni 2010 Inbetriebnahme ab 1. Juli 2010 Inbetriebnahme ab 1. Oktober 2010
netto bei Einspeisung 43,01 39,14 34,05 33,03
netto bei Direktverbrauch 25,01 22,76 17,67 22,05 1) 16,65 21,03 1)
Differenz 18,0 16,38 16,38 12,0 1) 16,38 12,0 1)
Differenz plus 19% Umsatzsteuer 21,42 19,49 19,49 14,28 19,49 14,28

Tabelle Vergütungssätze (Stand Juli 2010)

1) Wenn der Direktverbrauch des Solarstroms 30% des insgesamt erzeugten Solarstroms übersteigt, gilt für diesen Anteil die höhere Vergütung.

2) Vergütungssätze für Anlagen bis 30 Kilowatt (kWp) installierter Leistung nach dem EEG und der zuletzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung zum Juli 2010.

Lukrativ ist der Direktverbrauch dann, wenn der Bezugspreis (ohne Umsatzsteuer) für Strom vom Versorger gleich oder größer ist als die Differenz der EEG-Vergütungssätze für Einspeisung und Direktverbrauch (siehe Zeile „Differenz" in der Tabelle „Vergütungssätze"). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütungssätze für den EEG-Vergütungszeitraum festgelegt sind, während die Strompreise vom Energieversorger vermutlich weiter steigen werden.

EEG-Umlage auch für Eigenverbrauch

In den vergangenen Jahren kletterten sie um rund vier Prozent pro Jahr. Selbst wenn die Preise nur um zwei Prozent steigen, summiert sich der Vorteil für Eigenverbraucher im Lauf von 20 Jahren auf rund 1000 Euro (Jahresverbrauch von 1.000 Kilowattstunden). Übrigens kann der Betreiber während der Vergütungsdauer jederzeit zwischen Volleinspeisung und Eigenverbrauch wechseln.

Steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs

Für Eigenverbraucher wird die steuerliche Behandlung komplizierter: Obwohl es seit 2009 möglich ist, Solarstrom selbst zu verbrauchen, haben die Netzbetreiber dafür noch keine einheitliche Vorgehensweise gefunden. Einfach und für das Finanzamt nachvollziehbar wäre der Vorschlag des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW): Danach entnimmt der Anlagenbetreiber als Unternehmer selbst produzierte Güter zum privaten Gebrauch. Deshalb muss diese Privatentnahme versteuert werden, sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragssteuerlich. Verfährt man dafür wie vom BMF vorgegeben, könnte pauschal die Differenz zwischen der Vergütung für Voll-Einspeisung und der Vergütung für Direktverbrauch angesetzt werden.

Für Neu-Anlagen des Jahres 2009 wären das 43,01 Cent minus 25,01 Cent, also 18 Cent. Für im ersten Halbjahr 2010 errichtete Anlagen macht die Differenz noch 16,38 Cent aus. Steuerfachleute streiten derzeit noch darüber, ob das mit dem komplizierten Steuerrecht vereinbar ist.

Unabhängig vom Expertenstreit bleibt noch viel Aufklärungsbedarf für Anlagenbetreiber, wie denn die Solar-Steuererklärung praktisch zu handhaben ist. Der Dachauer Steuerberater Peter Schemm hat aus diesem Grund für kleinere Anlagen standardisierte und deshalb vergleichsweise kostengünstige Beratungsleistungen entwickelt und bietet diese auch überregional an. Weiß man einmal, wie es geht, ist aber auch die steuerliche Behandlung von privaten Solarstromanlagen nicht mehr so schwierig. Und mit Freundlichkeit bekommt man meist auch bei den Sachbearbeitern der Finanzämter Rat und Hilfe.

 

491 508 754 1520 2986 Thomas Seltmann

Thomas Seltmann recherchierte und publizierte als einer der Ersten zu den steuerlichen und rechtlichen Fragen bei Solarstromanlagen. Sein Fachbuch-Bestseller „Photovoltaik: Strom ohne Ende - Netzgekoppelte Solarstromanlagen optimal bauen und nutzen" beantwortet ausführlich alle wichtigen Anwenderfragen (4. Auflage 2009, Beuth-Verlag Berlin). Er hält Vorträge auch zu den Themen dieses Beitrags: www.thomas-seltmann.de

Weitere Tipps

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat eine Photovoltaik-Steuerbroschüre herausgegeben, die in Kürze in aktualisierter Form erscheint: www.solarwirtschaft.de

Der Verband hält ein kostenloses Merkblatt zum „Direktverbrauch von Solarstrom" zum Download bereit: (9. Auflage Juni 2010)

Der Solarenergie-Förderverein bietet zahlreiche Beiträge zu diesen und anderen Betreiberfragen.

Der Dachauer Steuerberater Peter Schemm zeigt, wie man für kleinere Anlagen mit ein wenig Hilfe selbst die Steuerprobleme angehen kann an.

 

Eigenverbrauch von Solarstrom

Vorsteuer voll abzugsfähig

Eigenverbrauch von Solarstrom

Vorsteuer voll abzugsfähig

(18. September 2009) Für die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage ist mit entscheidend, dass der Anlagenbetreiber steuerlich als Unternehmer gilt, also die Vorsteuer für die Anlage vom Finanzamt erstattet bekommt.

Laut Bundesfinanzministerium hängt die Einstufung als Unternehmer nicht davon ab, ob der Solarstrom ganz oder teilweise selbst verbraucht wird: Die Finanzämter bewerten den gesamten erzeugten Strom steuerlich mit 0,4301 Euro je Kilowattstunde. Das neue EEG vergütet auch PV-Strom, den ein PV-Anlagenbetreiber selbst verbraucht und nicht ins Netz einspeist (§ 33 (2) EEG). Die Vergütung beträgt 0,2501 Euro je Kilowattstunde über 20 Jahre. Zusätzlich spart man den Kauf der entsprechenden Strommenge für gut 20 Cent je Kilowattstunde. Für eingespeisten Strom erhält man hingegen 0,4301 Euro je Kilowattstunde, falls die Anlage 2009 errichtet wurde.

letzte Änderung: 26.05.2022