News zum Thema Sonnenstrom
Broschüre aus dem Bundesfinanzministerium zu PV
Hier herunterladen: „Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie“
Interessantes aus der PV-Sprechstunde
Hier einige interessante Fragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu PV-Anlagen und die Auszüge aus den Antworten unserer Experten. Seit Januar 2023 beantwortet der auf Solarfragen spezialisierte Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) aus Aachen die Anfragen von Mitgliedern zu PV-Anlagen.
Von SFV-Beratungsteam
(17. September 2024)
Netzanschluss verzögert
Der Netzbetreiber schließt die PV-Anlage nicht ans Netz an. „Was kann ich tun?“, fragt Herr N. S. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind klare Regelungen zur Prüfung von Netzanschlussanfragen und zum Anschluss der Anlagen festgeschrieben. Wenn Ihre Anlage nicht größer als 30 kWp (bis 2025 sogar 50 kWp) ist und sich der Netzbetreiber nicht innerhalb von vier Wochen zurückmeldet, darf sie gemäß § 8 EEG 2023 angeschlossen werden. Hierzu können Sie einen fachkundigen Dritten beauftragen. Sollte kein geeigneter Zähler erhältlich sein, findet man auf der Website der Clearingstelle EEG/KWKG wertvolle rechtliche Hinweise.
• www.bdev.de/pvclearing
Abrechnung von Mieterstrom
Beatrix K. möchte wissen, wie sie die Abrechnung von PV-Strom in einem vermieteten Zweifamilienhaus regeln kann. Das gerade beschlossene Solarpaket der Bundesregierung führt eine neue und vereinfachte Möglichkeit ein, sich in einem Gebäude gemeinschaftlich durch eine PV-Anlage versorgen zu lassen.
• Lesen Sie dazu bitte auf „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ und „Turbo für PV-Ausbau beschlossen“ in dieser Energiedepesche.
Das geeignete Speichersystem
Andreas S. will seine Steckersolaranlage mit Speicher und Konverter ergänzen. Was ist zu empfehlen? Die Wahl eines Speichersystems sollte sorgfältig überlegt sein, da viele am Markt verfügbare Systeme die Anforderungen für kleine Anlagen nicht optimal erfüllen.
Bei der Installation der Panels auf einem Flachdach sollten diese leicht geneigt werden, um Verschmutzungen zu minimieren und den Ertrag zu optimieren. Die genaue Neigung und Ausrichtung kann mithilfe spezieller Ertragsrechner optimiert werden.
• Balkonspeicher unter der Lupe: www.sfv.de/balkonspeicher
Zusatzkosten bei Cloud-Diensten
„Würde sich die Nutzung eines Cloud-Anbieters für meinen PV-Strom lohnen?“, fragt Bernd Q. Es gibt verschiedene Angebote zu Cloud-Diensten. Sie knüpfen sich in aller Regel an eine zusätzlich zu erwerbende Hard- und Software, damit der Anbieter den eingespeisten Solarstrom vermarkten und Ihnen über einen Ökostromtarif (oft höher als die Einspeisevergütung) wieder Strom anbieten kann. Bitte achten Sie darauf, an welche Bedingungen die Cloud-Verträge gekoppelt sind. Wie hoch sind die Zusatzkosten und der geldwerte Vorteil im Verhältnis zu der sicheren Einspeisevergütung? Sind die Angebote zeitlich begrenzt? Aufgrund der hohen Einspeisevergütung ist es häufig finanziell nicht ratsam, auf Cloud-Dienste zu setzen.
Umstellung PV-Anlage auf Eigenverbrauch
Wolfgang R. möchte wissen, ob es kompliziert ist, eine PV-Anlage nach 20 Jahren auf Eigenverbrauch umzustellen. Der Umbau einer bestehenden Anlage auf Eigenverbrauch ist technisch unkompliziert und sollte keine großen Herausforderungen mit sich bringen. Die Umrüstung ist von einer Elektrofachkraft vorzunehmen und dem Netzbetreiber mitzuteilen. Sollte allerdings der alte Zählerschrank für die neue digitale Messtechnik nicht geeignet sein, kann es teuer werden. Die Kosten für eine Neuinstallation liegen zwischen 1.000 und 3.000 Euro.
PV-Einspeisung und Eigenverbrauch unabhängig von Stromanbieter
Ob es möglich sei, als Besitzer einer PV-Anlage den Stromanbieter zu wechseln, fragt Volker F. Ja, Sie können jederzeit Ihren Stromanbieter wechseln. PV-Einspeisung und Eigenverbrauch sind unabhängig vom Stromanbieter. Die Vergütung wird direkt über den Netzbetreiber abgewickelt, den Strombezug regeln Sie mit dem Stromanbieter Ihrer Wahl. Wenn Sie eine Preiserhöhung als Anlass nehmen, können Sie von einem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Vergleichen Sie dabei die Angebote anderer Anbieter, insbesondere den Grundpreis und den Arbeitspreis pro kWh, um die beste Option für Ihre Bedürfnisse zu finden.
Turbo für PV-Ausbau beschlossen
Eine gute und wichtige Nachricht: Das Solarpaket I ist nun von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und in Kraft getreten. Es entbürokratisiert PV-Anlagen und erneuerbare Energien. Dadurch wird der PV-Ausbau beschleunigt. Denn bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien auf 80 % steigen.
Von Aribert Peters
(9. August 2024)
Das sind die wesentlichen Inhalte des Solarpakets I:
Beschleunigung des PV-Ausbaus
- Jährliches Ausbauziel für Photovoltaik wird auf 22 GW ab 2026 festgelegt
- Stärkere Förderung von PV-Anlagen auf Gewerbe- und Industriedächern durch höhere Förderbeträge und eine Erhöhung der Ausschreibungsmengen
- Vereinfachung der bürokratischen Prozesse, insbesondere durch Flexibilisierung der Schwellenwerte für die Direktvermarktung von Solarstrom
Künftig soll es unbürokratischer und schneller gehen, die eigene PV-Anlage aufs Dach zu bringen.
Entbürokratisierung und Regelungsvereinfachungen
- Einführung einer bürokratiearmen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung für den Verbrauch von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes, wobei die üblichen Lieferantenpflichten entfallen. Details dazu siehe „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“
- Anpassungen bei der Anlagenzusammenfassung nach EEG, um technische Anforderungen zu vereinfachen
- Vereinfachte Registrierung und Inbetriebnahme für Balkon-PV-Anlagen und Mieterstrommodelle
Förderung der Freiflächen-PV
- Erhöhung der Ausschreibungsmengen und Ausweitung der förderfähigen Flächen, insbesondere durch Öffnung benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete
- Einführung von naturschutzfachlichen Mindestkriterien, die die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus verbessern und zugleich die Akzeptanz erhöhen
Integration weiterer erneuerbarer Energien
- Maßnahmen zur Stärkung der Windkraft und Biomasse, inklusive der temporären Aussetzung der Südquote und der Erweiterung der Kapazitäten für Kleingülleanlagen
- Beschleunigung von Genehmigungsverfahren durch Nutzung europarechtlicher Spielräume und Anpassungen im Netzanschlussrecht
Netzanschluss und Speicher
- Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen über die verschiedenen Netzbetreiber hinweg und Vereinfachungen der Netzanschlussverfahren
- Flexible Nutzungsmöglichkeiten für Speicher, wodurch diese sowohl im Sommer zur Zwischenspeicherung von PV-Erzeugung als auch im Winter für den Handel mit Netzstrom verwendet werden können
Weitere technische und administrative Verbesserungen
- Regelungen zur schnelleren Rückzahlung von Sicherheitsleistungen bei Ausschreibungen
- Ausweitung des bevorzugten Netzanschlusses auf Speicheranlagen
- Anpassungen bei der Vergütung geringfügiger Strommengen für Wechselrichter und die Erleichterung des Weiterbetriebs ausgeförderter PV-Anlagen
Erleichterungen für Stecker-PV
- Der Wechselrichter einer Stecker-PV-Anlage darf jetzt 800 statt bisher 600 Watt ins Hausnetz einspeisen.
- An den Wechselrichter einer Stecker-PV-Anlage dürfen Module mit einer Leistung bis 2.000 Watt angeschlossen werden.
- Die Anmeldung einer Stecker-PV--Anlage muss nur noch beim Stammdatenregister der Bundesnetzagentur erfolgen und nicht mehr beim Stromnetzbetreiber.
- Vermieter und Wohnungseigentümerversammlungen können eine Stecker-PV-Anlage nur aus triftigen Gründen ablehnen.
- Der Strombezugszähler darf auch rückwärtslaufen, solange der Netzbetreiber keinen Zähler mit Rücklaufsperre einbaut.
- Die technischen Details der Einspeisung, die „Steckerfrage“, werden in technischen Normen geregelt, die derzeit überarbeitet werden.
Das EEG garantiert PV-Anlagen eine Vergütung für 20 Jahre nach Inbetriebnahme. Für viele Anlagen sind diese 20 Jahre nun vorbei. Jedoch haben die meisten auch jetzt noch erstaunlich viel Power. Was nach Auslaufen der bisherigen Förderung zu beachten ist, erläutert Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SFV).
Ü20-PV-Anlagen – Was ist zu beachten?
Das EEG garantiert PV-Anlagen eine Vergütung für 20 Jahre nach Inbetriebnahme. Für viele Anlagen sind diese 20 Jahre nun vorbei. Jedoch haben die meisten auch jetzt noch erstaunlich viel Power. Was nach Auslaufen der bisherigen Förderung zu beachten ist, erläutert Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SFV).
Von Susanne Jung
(10. Juli 2024) Als Ende der 1980er-Jahre mutige Solarpioniere in die damals kostspielige Photovoltaik investierten, ahnte niemand, wie viel Langzeit-Power in ihren Anlagen steckt. Heute, nach weit über 30 Jahren, sind viele Betreiberinnen und Betreiber mehr als erstaunt. Die Anlagen sind robust und bringen auch jetzt noch ordentliche Erträge. Auf die von Herstellern garantierte Leistungsfähigkeit von 20 Jahren folgte das erste EEG 2000 mit der gesetzlich festgeschriebenen Vergütungszeit von ebenso 20 Jahren.
Susanne Jung ist seit 2019 geschäftsführender Vorstand in der Bundesgeschäftsstelle des Solarenergie-Fördervereins sowie Rätin im Bündnis Bürgerenergie e.V.
Wir beim SFV sind davon überzeugt, dass es aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes wichtig ist, intakte Solartechnik auch über den gesetzlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren hinaus zu betreiben. Wir haben uns deshalb gemeinsam mit zahlreichen anderen Initiativen stark gemacht, um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen abzusichern. Und wir hatten Erfolg. Unsere wesentlichen Forderungen wurden im EEG 2021 umgesetzt.
Sichere Netzeinspeisung
Der Anspruch auf Netzanschluss sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung sind bestehen geblieben. Viele Anlagen wurden und werden auch heute noch von Volleinspeisung auf Eigenversorgung umgerüstet. Der Überschussstrom wird weiterhin in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Vergütung für Netzeinspeisung
Alle Ü20-Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben einen Anspruch, die eingespeisten Kilowattstunden vergütet zu bekommen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem „Jahresmarktwert Solar“. Dieser wird an der Strombörse EEX in Leipzig gebildet und auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber bekannt gegeben. Er ergibt sich aus dem Spotmarktpreis, der zu jeder Stunde des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. Für Ü20-Solarstrom, der in 2022 eingespeist wurde, betrug die Vergütung noch 22,306 ct/kWh abzüglich Vermarktungskosten (2022: 0,184 ct/kWh).
Auch nach 20 Jahren Dauerbetrieb sind PV-Anlagen noch leistungsfähig.
2023 ergeben sich andere Werte. In der Abrechnung für 2023 werden geringere Werte angesetzt, denn in § 23b EEG 2023 ist geregelt, dass für Ü20-Solarstrom, der ab 1.1.2023 in das öffentliche Netz gespeist wurde, die Erlöse auf 10 ct/kWh gedeckelt werden, wenn sich der Jahresmarktwert Solar über diesen Preis hinaus entwickelt. Das war nicht der Fall. Für 2023 gibt es 7,2 ct/kWh (Vermarktungskosten: 0,000 ct/kWh).
Die gesetzliche Vergütungspflicht für Ü20-Anlagen erlischt zum 31.12.2027. Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern.
Was ist bei der Messung beachten?
Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern er noch geeicht ist. Sollte der Netzbetreiber auf einer modernen Messeinrichtung nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz bestehen, muss umgerüstet werden. Für Anlagen bis 7 kW reicht eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler). Preis: maximal 20 Euro brutto/Jahr. Für größere Anlagen sind intelligente Messsysteme vorgesehen (Smart Meter Gateway). Bei älteren Zählerschränken, in denen die neue Messeinrichtung nicht mehr eingebaut werden kann, könnte es teuer werden. Hier muss neu investiert werden. Ein neuer Zählerschrank kostet um die 1.000 Euro. Die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber wägen dann zu Recht ab, ob sich eine Umrüstung auf Eigenversorgung lohnt.
Ü20-Anlagen und die Steuer
Für Ü20-Anlagen bis 30 kW entfällt die Einkommensteuerpflicht – genauso wie für alle anderen Solarstromanlagen bis zu dieser Leistungsgröße. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich. Ebenso ist die Verwendung des erzeugten Stroms nicht relevant. Der Wegfall der Einkommensteuerpflicht bis 30 kW gilt bereits rückwirkend für 2022.
Repowering
Wer plant, zur bestehenden Ü20-Anlage eine weitere Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade zu installieren, unterliegt den Vergütungsregelungen des neuen EEG 2023. Die gute Nachricht: Mehrere Anlagen können über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden.
Werden Sie Solarbotschafter!
Von Aribert Peters
(7. Juli 2024) Die Nachbarschaft hat einen großen Einfluss auf den Ausbau der Solarenergie. Wer vom eigenen Fenster aus eine Solaranlage sieht, beschließt mit größerer Wahrscheinlichkeit, auch eine auf das eigene Dach zu packen. Solaranlagen sind also richtiggehend ansteckend.
Im Phönix-Projekt hatten wir die Strahlkraft des positiven Vorbilds schon genutzt. Aus der Mitgliederbefragung wissen wir, dass die Hälfte unserer Mitglieder bereits eine PV-Anlage auf dem Dach hat. Und auch gern davon erzählt. Wir empfehlen Ihnen deshalb heute, mit dem „packsdrauf“-Projekt des Solarenergie-Fördervereins (SFV) weiterhin aktiv zu bleiben. Sie werden online zum Solarbotschafter ausgebildet aktuelle Termine unter www.packsdrauf.de/aktuelles)
Und dann veranstalten Sie Solarpartys und bringen die Energiewende in die Nachbarschaft, indem Sie von Ihren Erfahrungen berichten.
Drei Rollen für die perfekte Solarparty
Bei den Solarpartys werden die Solaranlagen direkt zu den Bürgerinnen und Bürgern gebracht. Es gibt dabei drei Rollen: Gäste, Gastgeber:innen und Solarbotschafter:innen. Letztere sind gut informiert und bringen das Fachwissen in die Nachbarschaft. Wer eine Solaranlage besitzt und Erfahrungswerte teilen mag, wird Gastgeber. Beide zusammen machen die Solarenergie für die Gäste „begreifbar“.
Die Gäste erhalten wertvolle Infos von den Experten. Das ist wichtig, denn nur wenige Menschen kennen eine Solaranlage aus der Nähe. Viele sind dann aber erstaunt, wie wenig Platz sie braucht, wie leise sie ist, wie klein die Batterie und wie leicht die Bedienung im Alltag ist. Die vielen Hundert Solarbotschafter vernetzen sich untereinander und tauschen sich regelmäßig über aktuelle Themen aus. Schließen Sie sich diesem Team an!
Unter www.packsdrauf.de gibt es alle weiteren Informationen. Und Hilfestellungen für die Organisation.
Was ist ein PVT-Kollektor?
Ein PVT-Kollektor ist ein Hybridsystem, das sowohl Strom aus Photovoltaikzellen (PV) als auch Wärme (Thermie) durch Sonneneinstrahlung und Umgebungsluft erzeugen kann. Auf der Oberseite des Kollektors sind die üblichen PV-Zellen angebracht, die per Kabel zu Strings verbunden und an den Wechselrichter angeschlossen werden.
Von Tobias Otto und Sascha Beetz
(13. Februar 2024) Auf der Unterseite befinden sich mit Flüssigkeit gefüllte Rohre oder Taschen, die als Wärmequelle etwa für eine Wärmepumpe dienen. Die Module werden hintereinander mit Schläuchen oder Rohren verbunden und dann in die Heizzentrale geführt, die meist im Keller steht. Die Technik ist verglichen mit PV-Modulen zwar kostenintensiver und auch aufwendiger, und nicht jeder PV-Installationsbetrieb kann die Installation von PVT umsetzen. Jedoch ergibt sich durch die Doppelnutzung der Fläche eine besonders hohe Gesamteffizienz.
Oben Strom, unten Wärme: PVT-Module vereinen beides auf der gleichen Fläche.
Was ist der Vorteil gegenüber separater PV und Solarthermie?
Da beide Technologien übereinander kombiniert werden, ist im Vergleich zum separaten Dachaufbau ein wesentlich geringerer Platzbedarf notwendig. Die Technologien ergänzen sich sogar recht gut: Durch die Wärmeabführung auf der Unterseite werden die PV-Zellen „gekühlt“ und sind dadurch bei höheren -Außentemperaturen effizienter als „einfache“ PV-Module.
Benötige ich dann noch ein Außengerät oder Erdkollektoren?
In den meisten Fällen, ja. PVT-Kollektoren können zumeist eine Ergänzung, im Neubau oder bei sehr guter Dämmung und entsprechend niedriger Heizlast des Gebäudes auch eine Alternative zur reinen Luft- oder Erdwärmepumpe sein, zum Beispiel wenn die Platzverhältnisse am Boden begrenzt, aber auf dem Dach vorhanden sind (dichte Innenstadtbebauung). Abhängig vom Heizbedarf können auch mehrere Wärmequellen für die Wärmepumpe kombiniert werden wie PVT und Erdsonden. So wäre mithilfe der PVT auch eine Regeneration der Erdsonden im Sommer möglich, um eine Auskühlung des Erdbodens im Winter zu verhindern, wie sie sonst über mehrere Jahre stattfinden könnte.
Wie effizient sind die PVT-Kollektoren im Vergleich?
Insbesondere in den kalten Monaten liefern PVT wie auch solarthermische Anlagen grundsätzlich deutlich weniger Wärme über Sonneneinstrahlung. Abhängig von der eingesetzten PVT-Technologie können die Kollektoren über die Umgebungsluft dennoch als Wärmequelle für Wärmepumpen genutzt werden, wie das nachfolgende Forschungs-projekt zeigt: Das vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) geförderte Projekt „PVTsolutions“ hat Wärmepumpen in Kombination mit mehreren PVT-Technologien und Sole- und Luft-Wasser-Wärmequellen verglichen. Wenn die Kollektorfläche ausreichend groß dimensioniert ist, können manche PVT-Wärmepumpenkombinationen sogar höhere Jahresarbeitszahlen erreichen als eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Auf der Intersolar-Messe 2023 erhielt beispielsweise ein PVT-Modul den Innovationspreis. Die Gesamteffizienz des Moduls (Strom und Wärme) beträgt laut Herstellerangaben 80 %.
Wie sieht es mit Verfügbarkeit und Markteinführung von PVT-Kollektoren aus?
PVT-Kollektoren sind schon seit vielen Jahren auf dem Markt, führen jedoch ein Nischendasein. Die Kombination mit einer Wärmepumpenanlage ist dagegen noch relativ neu. Seit diesem Jahr lässt sich eine zunehmende Markteinführung von weiteren Herstellern beobachten. Im nächsten Jahr sollen laut Expertinnen und Experten Gesamtsysteme großflächig verfügbar sein. Das vom BMWK geförderte Nachfolgeforschungsprojekt „IntegraTE – Initiative zur Marktetablierung und Verbreitung von PVT-Kollektoren und Wärmepumpen im Gebäudesektor“ zielt auf eine größere Verbreitung und Bekanntheit von PVT in Forschung, Industrie und Handwerk ab. Die im Rahmen der beiden Forschungsprojekte bisher erzielten Ergebnisse lassen auf eine interessante Hybridtechno-logie hoffen.
Tobias Otto ist hauptberuflicher PV-Referent beim Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
Sascha Beetz Diplom-Geograph und Energieberater für die Verbraucherzentrale NRW in Bonn
Photovoltaik: Ausbauziele übertroffen
(22. Januar 2024) Für 2023 hat die Bundesregierung 9 GW neu installierte Leistung aus Photovoltaik geplant. Dieses Ziel ist bereits Ende August erreicht worden. Bis einschließlich September waren bereits 10,3 GW neu installiert worden. Das ergibt eine Analyse von Zolar, einer digitalen Plattform für private Solarlösungen. Das Berliner Climate-Tech-Start-up hat Daten des Marktstammdatenregisters (MaStR) der BNetzA ausgewertet. Treiber des Zubaus seien die privaten Haushalte, die mit Balkonkraftwerken, Fassaden-PV und Solardachanlagen bis 30 kWp bereits 5,58 GW ans Netz gebracht hätten.
Nebenbei: China hat seine Erzeugungskapazitäten allein im Jahr 2023 um 210 GW ausgebaut, mehr als das Doppelte der in den USA installierten Anlagen.
Unter den Solar-Champions sind ausschließlich Städte bis 500.000 Einwohner. Das Ranking führten bis einschließlich September drei Städte aus Nordrhein-Westfalen an: Münster, Bielefeld und Mönchengladbach. In Münster seien in diesem Jahr bereits 513 private Solaranlagen pro 100.000 Einwohner ans Netz gegangen, so Zolar. Städte mit mehr als 1 Million Einwohnern wie Köln, München, Hamburg und Berlin hätten mit durchschnittlich halb so hohen Zubauquoten das Nachsehen. In den Stadtstaaten Hamburg und Berlin wurden pro 100.000 Einwohnern nur jeweils 138 beziehungsweise 135 Solaranlagen installiert.
Für die Analyse sind laut Zolar 828.016 Datenpunkte des MaStR erfasst und ausgewertet worden. Dabei seien die Werte von PV-An-lagen für durchschnittliche Ein- und Zweifamilienhäuser (bis 30 kWp) ins Verhältnis zu den Einwohnerzahlen der jeweiligen -Städte gesetzt worden, um die Anzahl der in Betrieb genommenen Anlagen pro 100.000 Einwohnern zu vergleichen.
NRW: Verordnung erleichtert und verpflichtet zu PV
(3. Januar 2024) Ab diesem Jahr müssen neue Nichtwohngebäude im bevölkerungsreichsten Bundesland mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ausgestattet werden, 2025 folgen die Wohngebäude und ab 2026 gilt die Pflicht bereits bei grundlegenden Dachsanierungen. Mit der Novelle sinken offiziell die Mindestabstände für Solarmodule auf den Dächern. Auch bei Wärmepumpen gibt es neue Vorgaben.
Bei Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sind in der novellierten Landesbauordnung Erleichterungen vorgesehen, um ihren Ausbau zu beschleunigen. Bereits im Dezember 2022 hatte die Landesregierung in Düsseldorf im Vorgriff auf die Novellierung einen Runderlass an die Genehmigungsbehörden geschickt. Sie konnten so bereits die neuen Regelungen anwenden, die nun am 1. Januar 2024 offiziell in Kraft treten. Damit entfällt auch die bislang notwendige Beantragung bei der Bauaufsichtsbehörde. So wird der vorgeschriebene Abstand von Photovoltaikanlagen auf Reihenhäusern reduziert. Die Neuerung dazu, wie sie seit dem Runderlass gilt: „Mit dem Erlass können Solaranlagen bei Ein- und Zweifamilienhäusern (genauer: Gebäudeklassen 1 und 2) ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden.“ Mit der neuen Landesbauordnung werden ebenfalls die Abstandsflächen für Wärmepumpen aufgehoben. Diese Neuregelung soll das Aufstellen der Geräte auch in Ein- und Zweifamilienhäusern ermöglichen.
Kein Anschluss der PV-Anlage: Was tun?
(3. Januar 2024) Häufig werden fertige PV-Anlagen vom Netzbetreiber zunächst nicht ans Netz angeschlossen. Insgesamt ist die rechtliche Lage komplex. Aber Anlagenbetreiber haben Möglichkeiten, um Verzögerungen beim Anschluss zu bewältigen und ihre Interessen zu schützen durch folgende Handlungsmöglichkeiten:
- Mahnung: Wenn der Anschluss länger als acht Wochen dauert, sollten Sie den Netzbetreiber mahnen, da dies als Verstoß gegen die „unverzügliche“ Anschlusspflicht gilt.
- Schadensersatzanspruch: Fordern Sie Schadensersatz für entgangene Einnahmen aufgrund der Verzögerung, insbesondere wenn die niedrigere Vergütung des Folgejahres greift.
- Einstweilige Verfügung: Beantragen Sie eine einstweilige Verfügung gemäß § 59 EEG, um den Anschluss zu erzwingen. Beachten Sie jedoch, dass dieser Weg riskant sein kann.
- Betriebsbereitschaft: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage betriebsbereit ist, da Sie auch ohne Anschluss die Vergütung nach dem Inbetriebnahmejahr geltend machen können.
- Beweisvorsorge: Falls der Netzbetreiber die Betriebsbereitschaft anzweifelt, treffen Sie geeignete Beweisvorsorgen, um Ihre Position zu stärken.
Weitere Infos: bdev.de/pvrode
Interessantes aus der PV-Sprechstunde
Seit Januar 2023 beantwortet der auf Solarfragen spezialisierte Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) aus Aachen die Anfragen von Mitgliedern zu PV-Anlagen. Hier einige interessante Fragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu dem Thema und Auszüge aus den Antworten unserer Experten.
Von SFV-Beratungsteam
(12. Juli 2023)
Balkon-PV mit Speicher?
Herr Ulrich will seine PV-Balkonanlage mit einem Stromspeicher kombinieren.
Ob sich ein solche Investition lohnt, ist ungewiss. Ein Balkonkraftwerk kann im Sommer die Grundlast im Haushalt decken. Überschüsse werden hauptsächlich im Sommer erzeugt. Mini-Speicher für diese Strommengen sind teuer und verbrauchen viele Ressourcen, was ökologisch und wirtschaftlich bedenklich ist. Mit dem „Stecker-Solar-Simulator“ der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin kann man Ertrag und Wirtschaftlichkeit abschätzen.
E-Auto als Speicher fürs Heim?
Herr Sontheim möchte sich ein E-Auto kaufen und mit dem dort gespeicherten Strom seinen häuslichen Verbrauch decken. Was ist bei der Anschaffung einer Wallbox zu beachten?
Für die Erweiterung seiner Anlage um ein E-Auto kann er den vorhandenen Wechselrichter nutzen. Jedoch benötigt er eine V2H-fähige Wallbox. Weiterhin müsste im Schaltschrank ggf. noch ein Energiemanager nachgerüstet werden, der die Energieflüsse im Haus erkennt. Das PV Magazine bietet eine Datenbank für Wallboxen an, in der auch BiDi (bidirektionales Laden) angezeigt wird.
Man kann sich hier eintragen, um informiert zu werden, sobald die rechtlichen Hürden abgebaut wurden und BiDi-Wallboxen vertrieben werden können. Interessant ist auch die Schweizer Firma Evtec.
PV-Anlage mit geringem Ertrag
Herr Schäfer ist unzufrieden mit dem Ertrag seiner 8-kW-PV-Anlage. Dafür kann es mehrere Gründe geben: Die Prognose war zu optimistisch, der Wechselrichter zu klein gewählt. Wenn die Module zu wenig liefern, sollte man die Garantiezusagen prüfen. In den ersten zehn Jahren werden bei Modulen in aller Regel 90 % der Leistung garantiert, danach 80 %. Mess- und Leistungstoleranzen sind dabei häufig auch festgeschrieben.
Wer gegen wen weshalb wie lange haftet
PV-Anlage auf Freifläche
Herr Brückner möchte auf seinem Pachtgrundstück in einem Gewerbegebiet mit gültigem Bebauungsplan eine 460-kWp-PV-Anlage -bauen. Er fragt nach der Vergütung für den eingespeisten Strom.
Die Förderfähigkeit von PV-Freiflächenanlagen ist in § 48 EEG 2023 geregelt. Dort ist in Abs. 3 festgeschrieben, dass die Solaranlage grundsätzlich förderfähig ist, wenn sie im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet worden ist und dieser vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten. Da die geplante Anlage unter 1 MW bemessen sein soll, wird die Vergütung nicht im Ausschreibungsverfahren ermittelt. Anlagen über 100 kW unterliegen der Direktvermarktung und werden neben dem Börsenpreis zusätzlich nach dem Marktprämienmodell vergütet.
Die Marktprämie errechnet sich aus: anzulegender Wert (nach § 48 EEG) minus Marktwert Solar (MWSolar). Der anzulegende Wert bei 460 kWp (Staffel-Vergütungsberechnung, Volleinspeisung) beträgt 6,81 ct/kWh. MWSolar ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Wenn der MWSolar geringer als der anzulegende Wert ist, erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich zum Börsenerlös die Marktprämie.
Die Namen wurden aus Datenschutzgründen geändert.
PV-Rekorde und Dürre-Periode
(31. Januar 2023) Die Produktion klimaneutralen und grünen Stroms hat in diesem Sommer ein Rekordhoch erreicht. Am 17.07.22 wurden 80% des Stroms aus Photovoltaik-Anlagen generiert. In der Spitze wurden 40 Gigawatt in das deutsche Netzt eingespeist. Grund für die hohen Erträge war der sonnenreiche Sommer.
Doch während die Stromproduktion von den Wetterbedingungen profitieren konnte, litten große Regionen Deutschlands und Europas unter einer desaströsen Dürreperiode. Dies hat besonders die diesjährigen Ernteerträge in Deutschland betroffen: Die Maisernte fällt nach Schätzungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung wahrscheinlich 12,7 % schlechter als im 6-Jahres-Schnitt aus. Die Ertragsrekorde aus Solarenergie beweisen einmal mehr, dass Erneuerbare Energien einen entscheidenden Beitrag zur Begrenzung des Klimawandels durch klimaneutrale Energieproduktion leisten können.
Gleichzeitig halten uns die Ernteausfälle erneut vor Augen, dass die Klimakrise längst in Deutschland angekommen und es gezielterer und schnellerer Anpassungen bedarf, um die Gesundheit und Versorgung der Menschen zu gewährleisten.
Energiewende: Erneuerbare im Auf- und Abwind
Von Louis-F. Stahl
(1. Juli 2022) Die Internationale Energieagentur (IEA) hat in ihrem jüngsten Report „Renewables 2021“ einen weltweiten Boom erneuerbarer Stromerzeugung festgestellt. Der bereits seit Jahren steigende Zubau erneuerbarer Stromerzeugung habe sich im vergangenen Jahr um weitere 3 Prozent beschleunigt. Insgesamt seien 290 Gigawatt erneuerbare Erzeugung hinzugebaut worden. Bei der derzeitigen Entwicklung werde im Jahr 2026 weltweit die Erzeugung aus Erneuerbaren dominieren. Besonders schnell erfolge der Ausbau der Erneuerbaren in China, das im Jahr 2021 für 43 Prozent des weltweiten Zubaus verantwortlich war. Durch den Abbau bürokratischer Hürden werde sich, so die IEA, auch in der Europäischen Union das Zubautempo in den kommenden Jahren beschleunigen.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) veröffentlichte am 17. März 2022 hingegen alarmierende Zahlen für Deutschland: Die Stromerzeugung aus fossilen Kraftwerken ist hierzulande im Jahr 2021 um 11,7 Prozent gestiegen. Besonders stark ist der Anstieg beim schmutzigen Energieträger Kohle, der um satte 24,9 Prozent zugelegt hat. Mitverantwortlich dafür sind hohe Stromexportüberschüsse in unsere Nachbarländer im Umfang von rund 19 Milliarden Kilowattstunden. Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen ist hierzulande im vergangenen Jahr um 7,6 Prozent gesunken. Diese Entwicklung steht im krassen Widerspruch zum Ziel der Bundesregierung, den Anteil der Erneuerbaren auf 80 Prozent bis zum Jahr 2030 auszubauen (siehe „Koalitionsvertrag durchleuchtet“). Der Anteil Erneuerbarer an der Stromerzeugung betrug mit dem verzeichneten Rückgang im Jahr 2021 nur 42,4 Prozent gegenüber noch 47,1 Prozent im Vorjahr.
Zukunftstechnologie: Perowskit-Solarzellen
Von Louis-F. Stahl
(30. Juni 2022) Die Effizienz von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen ist über die letzten Jahre stetig gestiegen und erreicht inzwischen bis zu 22 Prozent. Große Sprünge sind mit der nahezu ausgereizten Siliziumtechnik physikalisch nicht mehr möglich. Immer wieder machen jedoch angebliche Wundererfindungen in den Medien Schlagzeilen – teilweise wird von abenteuerlichen 1.000 Prozent Wirkungsgradsteigerung berichtet... unter Laborbedingungen mit Laserlicht anstelle von Sonnenlicht. Eine Technologie, die derzeit tatsächlich den Schritt vom Laborwunder zur kommerziellen Fertigung durchlebt, sind sogenannte „Perowskit-Solarzellen“.
Herstellung erster Perowskit-Solarzellen bei Oxford PV in Brandenburg an der Havel
Perowskite sind relativ häufig vorkommende Minerale, deren Nutzbarmachung deutlich weniger energieintensiv als die Herstellung von Solarsilizium ist. Entdeckt und patentiert wurde die Verwendung von Perowskiten zur Solarstromerzeugung im Jahr 1999 in Japan. Über die Jahre wurde die Technik stetig weiterentwickelt und erreicht inzwischen Wirkungsgrade von rund 20 Prozent. Da Silizium eher den langwelligen, rötlichen Teil des Sonnenlichtes in Strom umwandeln kann und Perowskite den eher kurzwelligeren, bläulichen Sonnenlichtanteil, verwundert es nicht, dass Forscher seit Jahren insbesondere an der Kombination beider Materialien arbeiten. Den aktuellen Weltrekord hält eine solche Tandemzelle des Herstellers „Oxford PV“ mit einem Wirkungsgrad von 29,52 Prozent. Gleichwohl warnen die meisten Forscher vor zu hohen Erwartungen: Die neuen Zellen sind noch nicht langzeitstabil – meist liegt die erwartete Lebensdauer zwischen 5 und 15 Jahren verglichen mit über 30 Jahren bei den etablierten Siliziumzellen.
In den letzten Monaten haben mehrere Unternehmen mit der Fertigung von Perowskit-Solarzellen in kleinem Umfang begonnen. Darunter Saule Technologies in Polen, EMC in den USA, Microquanta und Utmolight in China sowie das britische Unternehmen Oxford PV im deutschen Brandenburg an der Havel. Oxford PV strebt zudem in Kooperation mit dem etablierten PV-Modulhersteller Meyer Burger an, in wenigen Monaten mit der Herstellung erster Glas-Glas-Tandemzellenmodule mit 425 Watt Leistung zu beginnen, die eine Lebenserwartung von rund 25 Jahren aufweisen sollen.
Das ungenutzte Potenzial der Photovoltaik
Ab dem Jahr 2008 erlebten wir einen regelrechten Solar-Boom, der mit dem Zusammenstreichen der PV-Förderung des EEG 2012 schlagartig beendet wurde. Seit dem Jahr 2018 wächst der Solarzubau wieder merklich, bleibt aber weit hinter den sinnvoll nutzbaren Potenzialen zurück, wie eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE aufzeigt.
Von Udo Leuschner
(23. Juni 2022) Im Auftrag von Greenpeace hat das Fraunhofer ISE eine Kurzstudie zu den Potenzialen der Photovoltaik und Solarthermie in Deutschland erstellt. Der Titel der bereits im August 2021 vorgestellten „Kurzstudie“ – die immerhin 68 Seiten umfasst – wirkt auf den ersten Blick plakativ: „Solaroffensive für Deutschland – Wie wir mit Sonnenenergie einen Wirtschaftsboom entfesseln und das Klima schützen“. Bei näherer Lektüre wird sie diesem Anspruch aber gerecht, obwohl zahlreiche Teilaspekte in der Tat nur sehr kurz dargestellt werden können. Die Studie entkräftet insbesondere den verbreiteten Mythos, dass die Energiewende zum Scheitern verurteilt sei, weil sich unser Strombedarf aus Wind- oder Solarstrom angeblich nicht decken lasse. Insgesamt vermittelt sie einen guten Überblick über das Potenzial, das die Solarenergie nicht allein theoretisch birgt, sondern auch praktisch erschließbar ist. Nachfolgend möchte ich Ihnen die wichtigsten und nach wie vor aktuellen Erkenntnisse zusammentragen.
Udo Leuschner ist Journalist und betreibt seit dem Jahr 2000 die Online-Publikation www.energie-chronik.de mit im Monatsrhythmus erscheinenden Berichten zu energiewirtschaftlich und energiepolitisch relevanten Entwicklungen.
Steigender Strombedarf
Die Wissenschaftler gehen davon aus, dass der Strombedarf hierzulande bis zum Jahr 2030 deutlich zunehmen wird. Bis zur Vollendung der Energiewende im Jahr 2045 sei sogar mit mehr als einer Verdoppelung des Strombedarfs zu rechnen. Um dem nachgebesserten Klimaschutzgesetz gerecht zu werden, müssten die Photovoltaik und die Solarthermie stark und deutlich schneller als bisher ausgebaut werden. Auf Basis verschiedener Transformationsszenarien sei laut der Studie bis zum Jahr 2040 ein Ausbauziel von 300 bis 450 GWp Photovoltaik als plausibel zu betrachten. Gegenwärtig beläuft sich der Gesamtbestand erst auf rund 57 GWp. Zur Erreichung sei deshalb ein mittlerer jährlicher Nettozubau von 12 bis 20 GWp notwendig. Das entspricht dem drei- bis sechsfachen des durchschnittlichen Zubaus der vergangenen zehn Jahre.
Ungenutzte Dächer
Auf Dachflächen wurden bisher Solarmodule mit einer Nennleistung von rund 40 GWp installiert. Das entspricht etwa sieben Prozent des vorhandenen Potenzials. Die Studie belässt es nicht dabei, die noch ungenutzten Dachflächen auszurechnen, auf denen zusätzlich eine Kapazität von 531 GWp installiert werden könnte, was rein rechnerisch die derzeit in Deutschland installierte Kraftwerksleistung von 220 Gigawatt um mehr als das Doppelte übertreffen würde. Sie prüft zusätzlich die Möglichkeiten einer bauwerkintegrierten Photovoltaik, bei der angepasste PV-Module als Teil der Gebäudehülle eingesetzt werden. In ähnlicher Weise ließen sich Solarmodule in andere Flächen integrieren, die landwirtschaftlich genutzt werden, Wasserflächen sind oder dem Verkehr dienen. Die Schätzung des technischen Potenzials belaufe sich insgesamt auf 3.160 GWp. Das ist rund 14-mal so viel, wie die derzeitige Erzeugungsleistung aller Kraftwerke zusammen.
Relationen
Natürlich darf man nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, da Solarstrom nur tagsüber anfällt und die Nennleistung der Anlagen auch dann nur unter günstigen Bedingungen erreicht wird. Zum Beispiel war die Photovoltaik im Jahr 2019 zwar mit 21,6 Prozent an der installierten Kraftwerksleistung von 49,1 GW beteiligt, aber erreichte nur 7,65 Prozent der erzeugten Strommenge von 609,4 Terawattstunden. Bei der ebenfalls unregelmäßig anfallenden Windkraft war dieses Verhältnis mit einem Anteil von 26,8 Prozent an der installierten Kapazität und 20,82 Prozent an der Stromproduktion deutlich günstiger. Dennoch wird klar, dass allein die Photovoltaik den gesamten deutschen Stromverbrauch mehrfach abdecken könnte, wenn ihr technisches Potenzial voll genutzt würde.
Solardeckel müssen fallen
Es liegt laut der Studie nicht an den reichlich vorhandenen erneuerbaren Energiequellen oder der zu ihrer Erschließung notwendigen Technik, falls die Energiewende weiterhin lahmen sollte. Die Studie beleuchtet dazu im Abschnitt „Regulatorische Hemmnisse und Lösungsoptionen“ insbesondere politische Hindernisse, die es zu überwinden gilt, damit die Photovoltaik endlich so in Fahrt kommt, wie es angesichts des immer deutlicheren Klimawandels notwendig wäre. Ein starkes Hemmnis sei dabei der „atmende Solardeckel“ in § 49 EEG, der die Einspeisevergütung von einem „annualisierten Zubau“ der Vormonate abhängig macht. In der Praxis bewirke dieser Deckel, dass die Festvergütungen schneller sinken als die Stromgestehungskosten. Dadurch sei die Netzeinspeisung inzwischen unrentabel und es lohne sich bei kleinen Anlagen inzwischen nur noch der Eigenverbrauch. Anlagen werden deshalb aus Gründen der Kostenoptimierung von den Betreibern inzwischen meistens kleiner dimensioniert als es die zur Verfügung stehende Dachfläche zuließe. Ein zügiger PV-Ausbau werde so behindert. Wie die Studie feststellt, müssten „die Einspeisetarife für kleine Aufdachanlagen nicht weiter abgesenkt werden, sondern im Gegenteil stabilisiert und eventuell wieder erhöht werden, damit diese den realen Stromgestehungskosten entsprechen“.
Solarverhinderungsparagraphen
Als weiteres Hemmnis macht die Studie die vorgesehenen Ausschreibungsmengen aus, die in den kommenden zehn Jahren weit hinter den notwendigen Ausbaukapazitäten zurückbleiben, die zur Erreichung bereits gesetzlich fixierter Klimaziele notwendig wären. Auch das im Jahr 2017 eingeführte Mieterstrommodell bleibe nach wie vor weit hinter seinem Potenzial und den möglichen jährlichen Förderquoten zurück. Die im EEG 2021 beschlossenen Verbesserungen würden daran kaum etwas ändern, weil der hohe administrative Aufwand weiterhin die Wirtschaftlichkeit beeinträchtige. Kontraproduktiv sei ferner, dass sich im Marktsegment der PV-Dachanlagen zwischen 300 und 750 Kilowatt die Betreiber neuerdings entscheiden müssen, ob sie entweder 50 Prozent ihrer Stromerzeugung auf Basis des feststehenden anzulegenden Wertes aus dem Marktprämienmodell vergüten lassen oder an einer Ausschreibung teilnehmen, um die gesamte Stromerzeugung auf Basis des Zuschlags vergütet zu erhalten. Wegen der dadurch ausgelösten finanziellen Unsicherheiten sei ein spürbarer Rückgang bei Investitionen zu erwarten. Die Pflicht zur Ausschreibung ab 750 Kilowatt bewirke ebenfalls eine Minderung des Zubaus, weil die Anlagenbetreiber dann die volle Erzeugung einspeisen müssen und keinen Strom selbst verbrauchen dürfen. Als Folge würden Flächen auf großen Gebäuden vielfach nicht vollständig genutzt, um entweder die Ausschreibungspflicht zu verhindern oder bei einer Realisierung außerhalb des EEG den Eigenverbrauchsanteil zu maximieren.
Günstige Sonnenenergie
Die Studie unterstreicht, dass Photovoltaik schon heute zu den günstigsten Stromquellen zählt. Die Stromgestehungskosten liegen für Dachanlagen in einem Bereich von 6 bis 11 Cent pro Kilowattstunde. Bei Freiflächen-Anlagen sind es sogar nur etwa 3 bis 5 Cent. In Zukunft würden die Kosten für PV-Strom weiter sinken und absehbar nur noch 2 bis 7 Cent betragen, während die Kosten für Strom aus fossilen Energieträgern steigen. Im Vergleich dazu liegen die Kosten für die Kilowattstunde Windstrom heute bei 4 bis 8 Cent und würden bis 2040 nur leicht sinken. Die Modulpreise sind in den letzten Jahren stark gefallen. Während der durchschnittliche Modulpreis 2018 in Deutschland mit rund 430 Euro pro Kilowatt Nennleistung beziffert wurde, lag er im Jahr 2020 bei 310 Euro. Dabei besteht ein Preisunterschied zwischen chinesischen und deutschen Modulherstellern, der gegenwärtig rund 50 Euro pro kWp beträgt, aber tendenziell sinke, zumal für chinesische Module mit steigenden Transportkosten zu rechnen sei.
Wirkungsgradsteigerungen
In der Vergangenheit konnte der mittlere Wirkungsgrad marktgängiger Module durch beständige Innovationen um rund 0,3 Prozent pro Jahr gesteigert werden. In den letzten Jahren kam es sogar zu einer Beschleunigung dieser Steigerungsrate. Die Studienautoren gehen davon aus, dass diese Dynamik längerfristig aufrechterhalten werden kann, was zu Wirkungsgradprognosen von mindestens 23 Prozent für das Jahr 2030 und mindestens 30 Prozent für das Jahr 2050 führen soll. In der betrieblichen Praxis werden diese Nennwirkungsgrade allerdings nicht erreicht, weil erhöhte Temperaturen, Verschmutzung, elektrische Verluste, Ausfälle und weitere Effekte die Erträge um ein Zehntel bis ein Fünftel schmälern. Mit bifazialen Modulen, verbessertem Temperaturverhalten neuerer Zelltechnologien und sorgfältiger Anlagenwartung sollen sich diese Betriebsverluste aber deutlich reduzieren lassen.
Arbeitsplätze
Laut der Studie würde eine vertikal integrierte Photovoltaik-Produktion in Europa nicht nur eine Import-Unabhängigkeit für den systemkritischen Energiesektor bedeuten, sondern auch pro Gigawatt PV-Erzeugungsleistung rund 9.000 bis 15.000 Arbeitsplätze schaffen. Weitere 3.500 Arbeitsplätze pro Gigawatt entstünden durch die systematische Installation von PV-Kraftwerken. Aufgrund des sehr hohen Automationsgrads in allen Stufen der PV-Produktion sind darin viele hochqualifizierte Stellenprofile enthalten. Hinzu kämen weitere Arbeitsplätze bei Materialzulieferern und im Maschinenbau. Ein stärkerer Ausbau der Photovoltaik sei daher nicht nur für Energieverbraucher günstig, für das Gelingen der Energiewende und der Klimaziele notwendig, sondern schaffe zudem auch noch Arbeitsplätze.
Photovoltaik: Neuartige Solarziegel
Von Louis-F. Stahl
(9. September 2021) Vor fünf Jahren kündigte Tesla-Chef Elon Musk mit großem Tamtam das „Solar Roof“ an. Die damalige Vision: Anstatt PV-Module wie bisher mittels eines Gestells auf dem Dach zu installieren (Aufdachanlage) oder bei einer Dacheindeckung größere Module aufwendig in die restliche Dachfläche zu integrieren (Indachanlage), sollten einfach stromerzeugende Dachziegel zum neuen Standard werden. Viele der damaligen Ideen wie kabellose Kontaktierungen zur einfachen Installation erwiesen sich jedoch in der Praxis als nicht realisierbar. Musk selbst gestand im April 2021 ein, dass „erhebliche Fehler“ gemacht und die Kosten „deutlich unterschätzt“ wurden. Seit gut einem Jahr werden dennoch bei ersten Kunden in den USA Tesla Solar Roofs installiert. Die Montage der aus Glas bestehenden und optisch an Schiefer platten erinnernden Module erfolgt mit Abstandshaltern zur Unterbringung der konventionellen Verkabelung. Die Kosten sollen Berichten von Hausbesitzern zufolge vergleichbar mit denen einer Dachneueindeckung zuzüglich der Installation einer PV-Aufdachanlage sein. Ob und wann Tesla das Solar Roof auch in Deutschland anbieten wird, ist noch immer nicht bekannt.
Das Ennogie-System setzt auf flächig schwarze Glas-Glas-PV-Module als Dacheindeckung, die überlappend montiert werden und damit eine wetterfeste Dachhaut bilden. Für Randbereiche werden vor Ort zuschneidbare „Anpassungsmodule“ ohne Stromerzeugung angeboten, sodass eine optisch einheitliche Dacheindeckung erfolgen kann.
Die Idee des „Solar Roof“ ist jedoch keineswegs eine Erfindung von Elon Musk. Bereits vor 10 Jahren hat der Baustoffhersteller Braas unter dem Namen „PV Premium“ ein in Deutschland gefertigtes PV-System vorgestellt, dessen Module optisch wie anthrazitfarbene Dachsteine aussehen. Diese innovative Erfindung wurde zwar im Jahr 2013 mit dem „Red Dot Design Award“ ausgezeichnet, fand überschattet vom Tesla-Hype bisher aber nahezu keine Beachtung in der Öffentlichkeit.
Inzwischen gibt es mehrere Solarziegelanbieter auf dem deutschen Markt. Dazu zählen Autarq, Ennogie, Eternit, Megasol, Nelskamp, Paxos und Solteq. Die Umsetzung der Solarziegelidee erfolgt je nach Hersteller sehr unterschiedlich. Manche Anbieter kleben lediglich kleine PV-Zellen auf herkömmliche Dachziegel, die dann mit hunderten Steckern auf dem Dach verbunden werden müssen, was dazu führt, dass im Störungsfall ein Fehler kaum ohne teilweises Abdecken des Daches lokalisierbar sein dürfte. Andere Hersteller bieten innovativere Lösungen wie wenige aber große Glasmodule in Kombination mit Modulwechselrichtern, die im Störungsfall eine schnelle Problemlokalisation ermöglichen.
Wie beim Tesla Solar Roof sind die Kosten für die erhältlichen Solarziegeldächer vergleichbar mit den Gesamtkosten einer konventionellen Dacheindeckung und einer PV-Anlage, sodass Solarziegel insbesondere dann interessant sind, wenn ohnehin eine Neueindeckung ansteht.
PV-Industrie: Revival von „Made in Germany“?
Von Louis-F. Stahl
(1. März 2021) Die Zeit der Solarfabriken in Deutschland ist längst Geschichte – so meint man gemeinhin. Nachdem die Photovoltaiktechnik für den Dacheinsatz in Deutschland in den 1990er Jahren ganz maßgeblich entwickelt wurde und zahlreiche Solarfabriken prosperierten, würgte der Gesetzgeber vor rund zehn Jahren die PV-Strom-Vergütung und damit den Absatz von PV-Anlagen plötzlich ab – alle großen Solarfabriken hierzulande gingen pleite und seither dominiert China mit billigen Preisen aufgrund der dort reichhaltig fließenden staatlichen Subventionen den Weltmarkt. Soweit die Geschichte.
In den letzten Jahren haben sich jedoch zwei wichtige Faktoren verändert: Die Solarfertigung ist inzwischen hochautomatisiert. Der Preis der Arbeitskraft rückt damit in den Hintergrund aber die Preise für den Transport hingegen steigen. Auch legen PV-Anlagenkäufer zunehmend wieder mehr Wert auf den Begriff „Made in Germany“. Die Absatzzahlen deutscher PV-Modulhersteller steigen von Jahr zu Jahr. Der Hersteller Heckert Solar aus Chemnitz plant in diesen Wochen im thüringischen Langenwetzendorf eine neue Fabrik in Betrieb zu nehmen und baut seine Produktionskapazität um 50 Prozent aus.
Die international vergleichsweise kleinen deutschen PV-Modulmanufakturen wie AxSun in Laupheim, Heckert Solar, die Wismarer Sonnenstromfabrik und Solarwatt in Dresden setzen jedoch allesamt auf Vorprodukte aus Asien und verbauen die zumeist chinesischen PV-Zellen in deutsche Module. Seit Jahren wird spekuliert, welches Unternehmen erstmals auch wieder Solarzellen in Deutschland fertigen wird.
Im ehemaligen Sovello-Werk in Bitterfeld-Wolfen läuft die Solarzellenproduktion an
Vor wenigen Monaten ließ die Schweizer Meyer Burger Gruppe die Bombe platzen: Das Unternehmen bezieht die ehemalige Solarzellenfabrik des abgewickelten Solarherstellers Sovello in Bitterfeld-Wolfen. Sachsen-Anhalt fördert den Aufbau der neuen Fertigung mit rund 22 Millionen Euro, wie Meyer Burger am 4. Januar 2021 verkündete. Bereits im 2. Quartal dieses Jahres sollen die ersten Solarzellen vom Band laufen. Einen weiteren Standort im sächsischen Freiberg hat die Meyer Burger Gruppe wenige Monate zuvor aus der Solarworld-Insolvenzmasse erworben und plant dort die Zellen aus Bitterfeld in PV-Module zu verbauen.
Glas, das bei steigender Temperatur, UV-Strahlung oder einer angelegten Spannung undurchsichtiger wird, ist längst in unserem Alltag angekommen.
Stromerzeugende Fenster
Von Louis-F. Stahl
(25. Februar 2021) Glas, das bei steigender Temperatur, UV-Strahlung oder einer angelegten Spannung undurchsichtiger wird, ist längst in unserem Alltag angekommen. Sie kennen diese Technik von selbsteintönenden Brillen oder der Trennscheibe zwischen Fahrgastraum und Lokführer in ICE3-Zügen der Bahn, die stromlos wie Milchglas aussieht, aber durchsichtig werden kann, sofern der Lokführer einen elektrischen Schalter betätigt.
Was bisher nicht möglich war, ist diesen Effekt umgekehrt zu nutzen: Also, dass eine Glasscheibe sich bei Sonneneinstrahlung tönt und dabei auch noch Strom erzeugt. Dieses kleine Wunder ist vor gut vier Jahren erstmals Forschern in den USA am National Renewable Energy Laboratory (NREL) gelungen. Die benötigte Sonnenstrahlung im Labor war jedoch höher als die typische Sonneneinstrahlung in unseren Breitengraden und die Größe der Versuchsscheiben war auf wenige Quadratzentimeter beschränkt. Seither wurde beim NREL in Kooperation mit dem Unternehmen Solarwindow Technologies daran geforscht, die Technik derart weiterzuentwickeln, dass die stromerzeugenden Glasscheiben sensibler, mit größerer Fläche und industriell herstellbar werden.
Im Oktober 2020 veröffentlichten die Forscher bahnbrechende Ergebnisse ihrer Arbeit im Magazin Nature Communications. Das neue Verfahren nutzt zwei Glasscheiben zwischen denen eine Perowskitverbindung eingeschlossen wird. Die mit dem neuen Verfahren herstellbaren thermochromen PV-Fenster können sich bereits ab 35 °C in verschiedenen Farben eintönen und dabei Strom erzeugen. Das Unternehmen Solarwindow verkündete nur einen Monat später, erstmals mit einem großserientauglichen Verfahren stromerzeugende Beschichtungen auf Glas aufgetragen zu haben. Die Forscher des NREL betonen jedoch, dass wirklich nutzbare Fenster-Prototypen voraussichtlich erst in einem Jahr vorgestellt werden können.
Auf dem Weg zum Prosumer: Strom selbst erzeugen und Energiekosten senken
Für Hausbesitzer kommt Strom nicht mehr einfach nur „aus der Steckdose“, sondern immer häufiger auch aus einer PV-Anlage vom Dach oder aus einer stromerzeugenden Heizung. Das ist nicht nur im Sinne der Energiewende eine positive Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf stetig steigende Strompreise. Doch der Gesetzgeber bremst mit Bürokratie.
Von Louis-F. Stahl
(17. März 2020) Was heute kaum noch jemand weiß: Die solare Energiewende begann im Jahr 1990 nicht mit der Netzeinspeisung von Solarstrom, sondern mit dem Eigenverbrauch aus PV-Anlagen. Im Rahmen des „1.000-Dächer-Programms“ wurden bis zum Jahr 1995 ganze 1.932 PV-Anlagen errichtet, die bereits damals mit einem Erzeugungszähler, einem Einspeisezähler und einem Bezugszähler ausgestattet waren (Details zur Messung siehe ED 1/20 S.31).
Zu Beginn gab es nicht mal eine Einspeisevergütung. Nur die Installation der Anlagen durch die damaligen Pioniere der Energiewende wurde mit 70 Prozent der Baukosten bezuschusst. Erst mit dem Stromeinspeisegesetz im Jahr 1991 wurde auch eine Einspeisevergütung von damals rund 19 Pfennig/kWh eingeführt. Danach geriet der Eigenverbrauch in Vergessenheit: Das 100.000-Dächer-Programm ab 1999 und das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) förderten nur die Stromeinspeisung mit rund 1 DM/kWh über 20 Jahre. Die ersten dieser Anlagen fallen daher zum 31. Dezember 2020 aus der Vergütung für die Volleinspeisung und werden dann voraussichtlich zum Großteil auf einen vorrangigen Eigenverbrauch umgerüstet.
Vorreiter der Energiewende: Zusätzlich zum Wärmeertrag aus einer Solarthermieanlage erntete Vereinsmitglied Thomas Reger mit drei Photovoltaikanlagen (4,3 kWp Baujahr 2000, 2,1 kWp Baujahr 2004 und 1,2 kWp Baujahr 2010) im Jahr 2019 insgesamt 5.968 kWh Sonnenstrom. Das im Heizungskeller stehende BHKW vom Typ „Dachs“ mit 5,3 kW erzeugte letztes Jahr zusätzlich weitere 5.987 kWh Strom. Die Daten aller Anlagen sind in Echtzeit im Internet abrufbar: www.online-bhkw.de
Eigenverbrauch als Standardfall
Gut zehn Jahre nach dem Schwenk hin zur Volleinspeisung hat sich der Gesetzgeber mit dem EEG 2009 wieder an den Eigenverbrauch erinnert und diesen ebenfalls gefördert. Seither ist bei PV-Anlagen wieder der vorrangige Stromeigenverbrauch mit einer nachrangigen Überschusseinspeisung nur der Strommengen, die nicht selbst verbraucht werden können, der Standardfall. Aufgrund stetig sinkender Einspeisevergütungen bei gleichzeitig steigenden Strompreisen ist seit dem Jahr 2012 auch ohne eine Förderung der Eigenverbrauch günstiger als die Einspeisung von Strom. Inzwischen ist die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen bis 10kWp mit Inbetriebnahme ab März 2020 auf nur noch 9,58 Cent/kWh gesunken, während der Strompreis für einen Bezug aus dem Netz auf inzwischen durchschnittlich 31 Cent/kWh gestiegen ist (siehe ED 1/20 S. 4).
Prosumerbewegung
Kein Wunder also, dass immer mehr Hausbesitzer zumindest einen Teil ihres Stromverbrauches aus einer eigenen Erzeugung decken und sich damit ein Stück weit unabhängiger von den steigenden Energiepreisen machen wollen. Diese Emanzipierung der Energieverbraucher zu Eigenversorgern wird neudeutsch unter dem Begriff „Prosumer“ („Producer“ & „Consumer“) zusammengefasst. Eingedeutscht wird teilweise auch der Begriff „Prosument“ („Produzent“ & „Konsument“) verwendet. Diese Entwicklung der Energiewende „von unten“ und die dadurch steigende Unabhängigkeit der einstmals abhängigen Verbraucher stieß seitens der Stromkonzerne sowie Kraftwerksbetreiber freilich auf wenig Begeisterung und sorgt aufgrund deren Lobbyaktivitäten zu sich stark widersprechenden Förderungen und Restriktionen im Bereich der Stromeigenversorgung (siehe Kommentar in ED 1/20 S.24 „Der Staat als Handlanger des fossilen Lobbyismus“).
EEG-Umlage als Bremse für den Eigenverbrauch
Zu den staatlich geschaffenen Bremsen zählt die im August 2014 eingeführte EEG-Umlage auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom. Grundsätzlich unterliegen seitdem alle Eigenverbräuche – auch aus erneuerbaren Anlagen und im eigenen Haus – der EEG-Umlage, die eigentlich dazu dienen soll, genau diese Anlagen zu fördern. Das klingt nicht nur auf den ersten Blick paradox, es handelt sich auch bei näherer Betrachtung um einen waschechten Schildbürgerstreich. Für den „personenidentischen“ Eigenverbrauch aus kleinen Erzeugungsanlagen bis 10 kW Leistung gibt es jedoch wiederum eine Freigrenze von 10.000 kWh, die EEG-umlagefrei selbst verbraucht werden dürfen. Dabei ergeben sich in der Praxis viele Probleme. Bei BHKW ab 1,1 kW Leistung sowie PV-Anlagen ab 7,5 kWp ist es nicht ausgeschlossen, dass diese Anlagen mehr als 10.000 kWh im Jahr erzeugen. Erfolgt dann keine messtechnische Erfassung der genauen Eigenverbrauchsmenge (siehe „Klassische Überschusseinspeisungsmessung“ in ED 1/20 S. 31), kann bis zu 10 Jahre später eine Nachforderung der anteiligen EEG-Umlage ins Haus flattern. Die EEG-Umlage auf den personenidentischen Eigenverbrauch aus einer eigenen Erzeugungsanlage beträgt übrigens anteilig 40 Prozent der regulären EEG-Umlage – die wiederum derzeit 6,756 Cent/kWh beträgt – und wird vom örtlichen Verteilnetzbetreiber eingetrieben.
Leitfaden: Eigenversorgung und EEG-Umlage
Vorsicht bei Stromlieferungen
Befindet sich in einem Einfamilienhaus eine Einliegerwohnung oder handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, dann ist eine Lieferung von Strom an die nicht vom Anlagenbetreiber genutzten Räumlichkeiten voll EEG-umlagepflichtig. Anders als beim Eigenverbrauch ist für die EEG-Umlage auf Stromlieferungen nicht der örtliche Verteilnetzbetreiber, sondern mit Tennet, Amprion, TransnetBW oder 50Hertz Transmission der übergeordnete Übertragungsnetzbetreiber zuständig. Eine besondere Herausforderung bei der Abgrenzung der Strommengen des EEG-umlagereduzierten oder EEG-umlagefreien Eigenverbrauchs und der voll umlagepflichtigen „Liefermenge“ ist die in § 62b Absatz 5 Satz 1 EEG gestellte Anforderung der „Zeitgleichheit“. Für eine messtechnisch einwandfreie Erfassung (siehe „Summenmessung mit EEG-Umlagen-Abgrenzung“ in ED 1/20 S. 31) sind fünf kompliziert verschaltete Stromzähler erforderlich.
Vom Prosumer zum Versorger
Neben der EEG-Umlagepflicht wird der Betreiber einer Eigenerzeugungsanlage bei einer Lieferung von Strom an andere Letztverbraucher rechtlich aber auch zu einem vollwertigen „Energieversorger“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Stromsteuergesetzes (StromStG). Solange der Anlagenbetreiber jedoch lediglich Strom innerhalb seiner Kundenanlage – daher zumeist seines Hauses – an andere Letztverbraucher liefert, befreit ihn § 5 EnWG zumindest von einer Anzeigepflicht der Tätigkeit als Energieversorger sowie den damit verbundenen umfangreichen Nachweispflichten. Gleiches gilt im Hinblick auf die normalerweise notwendige stromsteuerliche Versorgererlaubnis, zumindest, sofern die Eigenerzeugungsanlage nicht größer als 50 kW ist. Dennoch sind die gelieferten Strommengen, obwohl von der Stromsteuer befreit, möglicherweise nach § 4 Absatz 6 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung jährlich dem Hauptzollamt zu melden. Ob dies wirklich notwendig ist, ist im Hinblick auf die komplizierte und mehrdeutige Paragraphenverflechtung noch nicht gerichtlich geklärt, sodass die Meldung derzeit wohl besser erfolgen sollte. Zu beachten hat ein Strom liefernder Anlagenbetreiber weiterhin bestimmte Anforderungen an die Stromlieferverträge mit seinen Letztverbrauchern sowie Transparenzpflichten bei der Erstellung von Stromrechnungen (siehe § 41 EnWG). Nicht selten belassen es Einfamilienhausbesitzer mit Einliegerwohnung oder Zweifamilienhausbesitzer im Hinblick auf diesen Bürokratiewahnsinn daher bei einem Eigenverbrauch für sich selbst, ohne eine Einliegerwohnung oder die zweite Haushälfte mit selbst erzeugtem Strom zu versorgen.
Mit dieser „einfachen“ Grafik erklärt die Bundesnetzagentur das Mieterstromprinzip des Mieterstromgesetzes. Nicht im Bild zu sehen sind die mit jedem abgebildeten Pfeil verbundenen bürokratischen Anforderungen.
Sonderfall Mehrfamilienhaus
Dasselbe gilt für Mehrfamilienhäuser und insbesondere Eigentümergemeinschaften. Wenn beispielsweise eine Eigentümergemeinschaft eine Erzeugungsanlage betreibt, dann liefert diese an die Wohnungen der einzelnen Eigentümer Strom. Diese Strommengen sind voll EEG-umlagepflichtig. Selbst wenn die Wohnungseigentümer eine Eigenversorgungs-GbR gründen, handelt es sich juristisch um eine umlagepflichtige Lieferung dieser GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an die jeweiligen Eigentümer als natürliche Person. Die Anforderung der „Personenidentität“ von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher für einen EEG-umlagereduzierten oder EEG-umlagefreien Eigenverbrauch ist dann nicht erfüllt. EEG-umlagebegünstigt wäre nur der Allgemeinstromverbrauch beispielsweise für die Heizungspumpen und die Treppenhausbeleuchtung. Insbesondere das sogenannte „GbR-Modell“ wurde jedoch häufig fälschlich für eine Möglichkeit gehalten, die EEG-Umlage zu umgehen und die betroffenen Eigentümergemeinschaften reagieren regelmäßig geschockt, wenn der Brief des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers mit einer Nachforderung für bis zu 10 Jahre bei der Hausverwaltung eingeht. Je nach Größe der Eigentümergemeinschaft und der Stromerzeugungsanlage handelt es sich oftmals schnell um gravierende Nachforderungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich.
Das erste Interesse von Wohnungseigentümergemeinschaften an einer Eigenstromversorgung ist häufig groß. Der hohe bürokratische Aufwand und die oftmals strittigen Fragen, wer die administrative Arbeit übernimmt, wer die Anlage finanziert, wer die Anlage betreibt und wem welcher Anteil am Gewinn aus der Anlage zustehen soll, lassen diese Projekte leider meist scheitern.
Mieterstromgesetz
Um die Belastung von Stromlieferungen innerhalb von Mehrfamilienhäusern mit der EEG-Umlage zumindest teilweise zu kompensieren und auch Mieter an der Energiewende durch kleine dezentrale Erzeugungsanlagen teilhaben zu lassen, hat der Gesetzgeber im Juli 2017 mit dem „Mieterstromgesetz“ eine neue Förderung in das EEG aufgenommen. Der Bund der Energieverbraucher kritisierte das Gesetz bereits bei seiner Einführung als Bürokratiemonster, da es keine Vereinfachung bei der Umsetzung von Mieterstromprojekten bewirkt, sondern nur noch mehr bürokratische Hürden errichtet und keinen angemessenen Ausgleich zur EEG-Umlage bietet (siehe „Durchbruch per Gesetz?“). Der Mieterstromzuschlag beträgt derzeit je nach Anlagengröße 0,3 bis 1,5 Cent/kWh und wird für Stromlieferungen aus auf Wohngebäuden errichteten PV-Anlagen bis 100 kWp geleistet, sofern diverse bürokratische Anforderungen eingehalten werden, wie beispielsweise eine gesonderte Anmeldung sowie Berichterstattung, gesetzlich vorgegebene Vertragstexte für die Lieferverträge verwendet werden und der Strompreis maximal 90 Prozent vom Grundversorgertarif beträgt. Wie zu erwarten war, hat sich die Mieterstromförderung als Rohrkrepierer erwiesen. Wie dem im September 2019 veröffentlichten „Mieterstrombericht“ des Bundeswirtschaftsministeriums zu entnehmen ist, wurde bisher nur 1 Prozent des mit dem Gesetz vorgesehenen Mieterstromvolumens erreicht.
Krux mit der Strommessung
Auch im Bereich der Strommessung hat der Gesetzgeber den Eigenerzeugern in den letzten Jahren neue Steine in den Weg gelegt. Während früher Eigenerzeuger ihre Stromerzeugung und die Stromeinspeisung mit eigenen Zählern kostengünstig selbst messen durften, wurde diese Regelung mit Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zum August 2016 ins Gegenteil verkehrt. Seitdem dürfen nur noch professionelle „Messstellenbetreiber“ Stromzähler zu Abrechnungszwecken betreiben. Diese Änderung betrifft sogar alle Bestandsanlagen. Für die Messung mit „modernen Messeinrichtungen“ dürfen die für die Messung zumeist grundzuständigen Verteilnetzbetreiber aufgrund einer gesetzlichen Preisobergrenze bis zu 20 Euro pro Jahr und Zähler berechnen. Bei Anlagen mit einer Erzeugungsleistung ab 7 kW sieht das MsbG zwingend die Installation von „Messsystemen“ vor. Mit dem zum Beginn des Jahres 2020 startenden Smart-Meter-Rollout werden die Kosten für die Messung entsprechend der dafür geltenden Preisobergrenze auf 100 Euro pro Jahr und Messsystem ansteigen. Auch bei Bestandsanlagen sollen bestehende Zähler in den kommenden Jahren zwangsweise durch die teuren Smart-Meter ersetzt werden. Bei der Planung einer neuen Eigenerzeugungsanlage sollten Hausbesitzer daher neben der 10-kWp-Grenze für die EEG-Umlage auch die neue 7-kWp-Grenze für die Smart-Meter-Zwangsinstallation im Blick behalten.
Smart-Meter
Moderne Stromzähler bieten aber auch Vorteile: Sie veranschaulichen die Stromerzeugung, den Strombezug aus dem Netz und die Überschusseinspeisung. Die Erträge einer PV-Anlage oder die Betriebszeiten einer stromerzeugenden Heizung lassen sich damit spielend im Blick behalten und man kann sein eigenes Verhalten der Verfügbarkeit von selbst erzeugtem Strom leicht anpassen. Sieht man beispielsweise, dass die stromerzeugende Heizung immer morgens gegen 5 Uhr den Betrieb aufnimmt und der Strom für fast keine Einspeisevergütung im Netz verschwindet, kann man mit der Zeitvorwahl des Geschirrspülers oder der Waschmaschine für eine Verlagerung des Stromverbrauches sorgen. So lässt sich leicht Geld sparen: Statt 30 Cent/kWh für den Bezug aus dem Netz kostet der Strom für die Maschine dann unter 10 Cent/kWh für die entgangene Einspeisevergütung bei einer PV-Anlage oder rund 4 Cent/kWh bei einer stromerzeugenden Heizung. Während für viele Verbraucher Smart-Meter ein kostenintensives Schreckgespenst sind, können Smart-Meter insbesondere bei Prosumern folglich durch den Informationsmehrwert einen echten Nutzen bringen.
Ein Smart-Meter kann Stromeigenproduktion, Eigenverbrauch und Überschusseinspeisung anschaulich darstellen. So sieht man, wann wie viel Strom zur Verfügung steht und kann zeitvariable Verbraucher wie Spülmaschinen, Waschmaschinen sowie Trockner zielgerichtet einschalten und so eine Optimierung der Stromeigennutzung erzielen.
Wahl des Messstellenbetreibers
Auch wenn Eigenerzeugungsanlagenbetreiber ihre Stromzähler seit vier Jahren nicht mehr selbst betreiben dürfen, besteht wie bei der freien Energieversorgerwahl für Prosumer auch für den Messstellenbetreiber ein Recht zur freien Anbieterwahl. Neben dem grundzuständigen Netzbetreiber können Anlagenbetreiber auch einen freien, wettbewerblichen Messstellenbetreiber mit der Messung beauftragen. Ein echter Wettbewerb hat sich jedoch nur bei großen Anlagen eingestellt. Für kleine Erzeugungsanlagen bis etwa 100 kW mit einer sogenannten Standardlastprofilmessung gibt es mit dem Unternehmen „Discovergy“ nur einen dem Bund der Energieverbraucher bekannten und bundesweit tätigen, freien Anbieter. Andere Marken wie „ComMetering“ oder „Buzzn Metering“ erscheinen zwar am Markt, setzen aber auf Discovergy als tatsächlichen Messdienstleistungserbringer. Für Mitglieder im Bund der Energieverbraucher gewährt Discovergy seit fünf Jahren gut 20 Prozent Rabatt auf den laufenden Jahrespreis in Höhe von derzeit 100 Euro pro Zähler. Der bis auf Widerruf gewährte Mitgliederrabatt muss bei Auftragserteilung beansprucht werden. Mit zwei Zählern für die Erzeugungsmessung sowie Lieferung/Bezug zum Netz kommen allerdings auch 160 Euro pro Jahr zusammen, sodass Kosten und Nutzen vor einem Zähleranbieterwechsel im Einzelfall genau abgewogen werden sollten.
Direktvermarktung
Neben dem Energieversorger und dem Messstellenbetreiber können Prosumer im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes auch den Abnehmer ihres eingespeisten Stroms inzwischen frei wählen. Dessen Vergütungszahlung ersetzt die gesetzliche Einspeisevergütung, die normalerweise der örtliche Verteilnetzbetreiber zahlt. Für größere Erzeugungsanlagen ab 100 kWp ist diese „Direktvermarktung“ inzwischen sogar obligatorisch. Für Strom aus PV-Anlagen unter 100 kWp und kleine stromerzeugende Heizungen interessiert sich jedoch kaum ein solcher „Direktvermarkter“, da sich der hohe Aufwand für kleine Strommengen nicht lohnt. Das seit April 2010 als Direktvermarkter für Kleinanlagen aktive Unternehmen „buzzn“ bot als einziger dem Bund der Energieverbraucher bekannte Direktvermarkter für Kleinanlagen lange Zeit eine um rund 1 Cent/kWh höhere Vergütung für kleine Einspeiser an. Inzwischen konzentriert sich auch dieser Direktvermarkter für Kleinstanlagen eher auf die Planung und Umsetzung lukrativerer Mieterstromprojekte. Für stromerzeugende Heizungen wird nur noch die gesetzliche Vergütung und für PV-Anlagen eine „sogar um max. 0,4 Cent/kWh“ höhere Vergütung angeboten – jeweils zuzüglich eines Bonus, wenn man lokale Stromkunden für den Anbieter wirbt. Demgegenüber steht ein Grundpreis in Höhe von 7 Euro pro Monat, sofern der „Stromgeber“ nicht bereits ein Smart-Meter von Discovergy besitzt. Damit lohnt sich die Direktvermarktung unterm Strich nur für kleine Stromerzeuger, die bereits über ein Smart-Meter verfügen.
Preiswert oder mit Stromspeicher?
Die Preise für PV-Anlagen sind mit inzwischen durchschnittlich nur noch rund 1.200 Euro pro installiertem Kilowatt Leistung für Anlagen der 10-kWp-Klasse sowie rund 1.500 Euro pro kWp bei kleineren Anlagen der 4-kWp-Klasse so günstig wie noch nie. Das bedeutet aber auch, dass die Margen für die Installateure von PV-Anlagen immer kleiner werden und daher inzwischen für gewöhnlich neben der preiswerten und oftmals sehr wirtschaftlichen PV-Anlage zusätzlich auch ein teurer Stromspeicher mit angeboten wird. Stromspeicher sind für Prosumer allerdings meist noch nicht wirtschaftlich, können aber dennoch ihren Besitzern das gute Gefühl größerer Unabhängigkeit von den großen Versorgern und unter bestimmten Voraussetzungen Zusatznutzen wie eine Ersatzstromversorgung bieten, sollte im öffentlichen Netz der Strom ausfallen. Der Trend zum teuren Solarspeicher des guten Gefühls wegen freut Hersteller und Installateure: Jede zweite neu errichtete PV-Anlage in Deutschland wird nach Zahlen des Bundesverbandes der Solarwirtschaft inzwischen mit einem Stromspeicher gekauft.
Stromspeicher oder eine größere Anlage?
Dazu eine kurze Rechnung: Bei einem Strombezugspreis von 30 Cent/kWh und einer Einspeisevergütung von 10 Cent/kWh beträgt der Eigenverbrauchsvorteil 20 Cent/kWh. Aus dieser Differenz muss sich ein Speicher – rein wirtschaftlich betrachtet – bezahlt machen. Kostet ein Speicher mit 10 kWh rund 10.000 Euro, so müsste der Speicher über eine zu erwartende Lebensdauer von 10 Jahren 50.000 kWh zwischenspeichern, um sich bezahlt zu machen. Das entspricht 5.000 kWh pro Jahr oder 13,7 kWh pro Tag – bei einem Speicher, der nur 10 kWh Kapazität hat. Hinzu kommt, dass die Effizienz der Stromspeicher zumeist nur rund 60 bis 80 Prozent beträgt. Das bedeutet: 20 bis 40 Prozent des eigentlichen gespeicherten Stroms geht verloren (siehe Erfahrungsbericht „Stromspeicher für die private Energiewende“). Auch die Lebensdauer ist zu berücksichtigen. Viele Wirtschaftlichkeitsberechnungen für eine Photovoltaikanlage plus Speicher gehen von unrealistischen 20 Jahren reibungslosem Betrieb ohne Reparaturen oder einen Akkutausch aus. Grundsätzlich ist es daher empfehlenswert, sich neben einem Angebot für eine PV-Anlage mit Speicher auch alternativ für eine größere PV-Anlage (maximal 10 kWp für einen EEG-umlagefreien Eigenverbrauch beziehungsweise unter 7 kWp für eine Vermeidung der Smart-Meter-Pflicht) einzuholen, genau zu vergleichen und einen Speicher gegebenenfalls später nachzurüsten. Die Preise für Stromspeicher sind seit Jahren im steten Sinkflug und die nachträgliche Installation eines Speichers ist einfach – ganz im Gegensatz zur Montage einer zweiten PV-Anlage, weil man nicht direkt das Dach „voll“ gemacht hat.
Strom in Wolken?
Als Alternative zum Stromspeicher oder auch um einen Stromspeicher günstig zu rechnen, bewerben einige Anbieter seit rund drei Jahren vermehrt „Community“ oder „Cloud“ Tarife. Diese Tarife haben entweder eine hohe monatliche Grundgebühr, dafür dass man seinen Strom „kostenlos“ in der Cloud speichern kann, oder die Tarife sind an die Anschaffung eines teuren Stromspeichers gebunden und enthalten dann eine „Flatrate“ für den noch aus dem Netz benötigten Strom. Aus Verbraucherschutzsicht ist stets Vorsicht geboten, wenn etwas ganz besonders billig erscheint. Dafür, dass nach der Anschaffung eines teuren Stromspeichers der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzte Flatrate-Tarif auch tatsächlich 10 Jahre bestehen bleibt – und nicht gekündigt wird, oder der Speicherhersteller samt „Cloud“ insolvent geht, gibt es keine Garantie. Ähnliches gilt für die Cloud-Tarife mit einer hohen Grundgebühr anstelle eines Speichers: Betrachtet man die Gesamtkosten dieser Tarife, sind diese oftmals teurer als ein günstiger Ökostromanbieter.
Stromerzeugende Heizungen
Eine Sonderrolle verglichen mit den deutlich bekannteren und verbreiteteren PV-Anlagen nehmen Blockheizkraftwerke (BHKW) und Brennstoffzellen ein – sogenannte „stromerzeugende Heizungen“. Die Förderung für diese Anlagen gestaltet sich deutlich komplizierter. Für die Anschaffung gibt es im Fall von Brennstoffzellen einen Zuschuss aus dem KfW-Programm 433 und für motorische BHKW vom BAFA. Die Einspeisevergütung ist mit dem „Preis für Grundlaststrom der Strombörse aus dem vorangegangenen Quartal“ mit derzeit rund 4 Cent/kWh nochmal deutlich niedriger als bei PV-Anlagen. Dafür gibt es zusätzlich mit dem „KWK-Zuschlag“ 8 Cent/kWh für die Einspeisung und 4 Cent/kWh für den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms. Im Gegensatz zur Sonne, die bekanntlich keine Rechnung schreibt, muss man bei einer stromerzeugenden Heizung aber auch die Kosten für den verstromten Brennstoff berücksichtigen. Die an den Brennstofflieferanten gezahlte Energiesteuer kann man sich dafür wiederum vom örtlichen Hauptzollamt auf Antrag erstatten lassen. Anders als bei einer PV-Anlage, die im Grundsatz wartungsfrei arbeitet, sind bei einer stromerzeugenden Heizung – wie bei einem Auto mit Verbrennungsmotor – die Kosten für regelmäßige Wartungen und den Austausch von Betriebsstoffen und Verschleißteilen einzuplanen. Eine Unsicherheit bei der Planung von motorischen BHKW größer 2 kW elektrischer Leistung besteht derzeit zudem dahingehend, dass der Gesetzgeber an einer Novelle des KWK-Gesetzes arbeitet und der derzeitige Entwurf des neuen Gesetzes eine Betriebsstundenbegrenzung für Anlagen größer 2 kW vorsieht, die eine Nutzung von BHKW zur Eigenerzeugung im Wohngebäudebereich -unwirtschaftlich werden lässt. Brennstoffzellen und kleine BHKW
bis 2 kW elektrischer Leistung sind – zumindest dem aktuellen Entwurf zu Folge – von den neuen Plänen des Gesetzgebers zur Ausbremsung der Energiewende in Bürgerhand nicht betroffen.
Komplizierte Materie
Ob Einholung von Angeboten potenzieller Anlageninstallateure, Auswahl eines guten und günstigen Angebotes, die Vermeidung unnötiger Kostenfallen, Prüfung der steuerrechtlichen Auswirkungen, Auswahl des passenden Messkonzeptes, Anmeldung und Durchsetzung des Vorhabens gegenüber dem Netzbetreiber sowie der weitere Papierkram nach der Inbetriebnahme wie die Anmeldung beim Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur (siehe „Drama um PV-Anlagenregister“) – der Weg zur eigenen Stromerzeugungsanlage ist gewiss kein leichter. Und danach kommen auch noch die jährlichen Abrechnungen mit dem Netzbetreiber, dem Finanzamt und gegebenenfalls dem Hauptzollamt sowie dem Übertragungsnetzbetreiber im Fall der Stromlieferung an Mieter oder Nachbarn auf einen zu.
Zwar können sich die Betreiber kleiner Erzeugungsanlagen insbesondere bei Mieterstromprojekten viel Arbeit von Dienstleistern wie beispielsweise Buzzn, der EWS Schönau, Lichtblick, NGW Power oder Polarstern abnehmen lassen. Deren Vergütung verschlingt jedoch zumeist nahezu die mit der Maßnahme mögliche Ersparnis – was bleibt, ist das gute Gefühl, der Bürokratie ein Schnippchen geschlagen und die Energiewende vorangebracht zu haben.
Trotz all dieser von der Politik in den letzten Jahren geschaffenen bürokratischen Hürden sollte man sich von der Energiewende im – oder auf dem – eigenen Haus keinesfalls abbringen lassen. Ein Großteil der Bürokratie lässt sich beispielsweise damit vermeiden, dass man sich einen der teuren Stromspeicher zulegt und auf eine Anerkennung der Liebhaberei durch das Finanzamt hofft (siehe „Eigenerzeugung und das Steuerrecht“) und im Zweifel auf die Einspeisevergütung für die wenigen noch eingespeisten Kilowattstunden verzichtet. Denn wo es keine Einnahmen gibt, braucht es keine Abrechnung mit dem Netzbetreiber und keine Steuererklärung. Ein anderer – aufgrund deutlich aufgestockter Fördergelder seit dem 1. Januar 2020 wieder deutlich attraktiver gewordener – Ausweg aus der Bürokratiefalle ist die Installation einer Solarthermieanlage (siehe „Klimaschutzpaket: Neue Fördergelder für Hausbesitzer“). Und als Mitglied im Bund der Energieverbraucher haben Sie noch zwei besondere Joker: Auf der Prosumertagung des Vereins können Sie sich mit anderen Bürokratiebezwingern austauschen und das Prosumerzentrum des Vereins steht Ihnen bei allen Fragen zur eigenen Stromerzeugung mit fachlichem Rat zur Seite.
PV-Kleinstanlagen für Balkone und Terrassen
Seit einigen Jahren sorgen kleine tragbare PV-Systeme „für die Steckdose“ für Furore, die sich auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten aufstellen lassen. Die Idee hat Charme: An der Rückseite eines PV-Moduls wird ein kleiner Wechselrichter montiert, Kabel und Stecker dran – fertig ist eine Mini-PV-Anlage. Ganz so einfach ist die Sache aber leider nicht! Technische Sicherheitsvorschriften sowie die Gesetze gelten auch für Kleinstanlagen bestehend aus nur einem PV-Modul – sonst ist der Betrieb schlicht illegal. Unter anderem müssen die Kleinstanlagen über einen sogenannten „NA-Schutz“ verfügen. Viele der im Internet angebotenen Stecker-PV-Anlagen haben diesen Schutz jedoch nicht, selbst wenn die Anlagen als „VDE-AR-N 4105 konform mit externem NA-Schutz“ beworben werden. Angehende Prosumer sollten daher unbedingt darauf achten, eine Anlage mit „integriertem NA-Schutz“ zu erwerben.
Weiterhin behaupten viele Verkäufer dieser Anlagen, dass „Sie das Modul ohne Anmeldung einstecken dürfen“. Richtig ist: Auch kleinste Anlagen unterfallen den Regeln des EEG und man hat sogar einen Vergütungsanspruch. Auf diesen sollte man jedoch verzichten, sonst interessiert sich das Finanzamt für die Einnahmen und es fallen jährliche Mess- sowie Abrechnungsentgelte an (siehe „Eigenerzeugung und das Steuerrecht“). Eine Anmeldung beim Netzbetreiber mit Verzichtserklärung für die Vergütung sowie die Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur genügen und der bisherige Stromzähler wird gegen ein Modell mit Rücklaufsperre getauscht: Die Anlage kann dann ohne großen Aufwand legal betrieben werden. Aufgrund hoher Anschaffungskosten von rund 400 Euro mit Versand für sichere 300-Watt-Anlagen mit integriertem NA-Schutz zuzüglich Prüfung des Stromkreises durch einen Elektriker, Nachrüstung passender Anschlüsse und gegebenenfalls von Schutzschaltern im Sicherungskasten sowie dem Zählertausch ist die Wirtschaftlichkeit von Stecker-PV-Anlagen sehr fraglich. Eigenheimbesitzer sollten stattdessen besser in eine deutlich leistungsfähigere und bemessen an der Leistung oftmals auch günstigere Dachanlage investieren.
Checkliste für den Weg zur eigenen Stromerzeugung
- Grundsatzüberlegungen: Steht die „Gewinnerzielung“ im Vordergrund, die „Energiekostensenkung“ oder eine möglichst hohe „Autarkie“? Soll die Anlage der ausschließlichen Eigenversorgung dienen oder auch Mieter und Nachbarn versorgen? Welchen Grad an bürokratischer Belastung möchte man eingehen?
- Welcher Anlagentyp kommt in Frage? Photovoltaik, Brennstoffzelle, BHKW oder eine Kombination? Ist ein Batteriespeicher sinnvoll? Wo und wie lässt sich die Anlage installieren?
- Gegebenenfalls Konsultation eines Energieberaters zur Klärung von weiteren Optionen oder der Kombination mit anderen sinnvollen Maßnahmen wie einer Dachdämmung oder Dachneueindeckung im Zuge der Anlageninstallation.
- Abklärung der steuerrechtlichen Folgen und möglichen Veranlagung des geplanten Vorhabens.
- Einholung von Angeboten, einschließlich technischer Anlagenkonzepte, Anlagenauslegung und Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie Messkonzepten für Strom und ggf. auch Wärme.
- Antragstellung bei Fördergeldgebern (insbesondere BAFA, KfW) sowie dem Stromnetzbetreiber hinsichtlich des Netzanschlusses und des Messkonzeptes, ggf. Einholung einer Baugenehmigung.
- Abwarten der Eingangsbestätigung von Fördergeldgebern!
- Auftragserteilung (nach Eingang der Förderzusage).
- Inbetriebnahme und deren Anzeige beim Netzbetreiber sowie dem Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur und im Fall stromerzeugender Heizungen auch beim BAFA.
- Danach sind jährlich zu erledigen:
- Meldung der Strommengen für die Abrechnung der Einspeisevergütung und ggf. des KWK-Zuschlags an den örtlichen Verteilnetzbetreiber.
- Meldung von EEG-umlagefreien und teilweise EEG-umlagepflichtigen Stromeigenverbrauchsmengen an den Verteilnetzbetreiber (zum 28.2. des Folgejahres).
- Gegebenenfalls Meldung der an Dritte gelieferten Strommengen an den Übertragungsnetzbetreiber (zum 31.5. des Folgejahres).
- Meldung stromsteuerrelevanter Strommengen an das Hauptzollamt (zum 31.5. des Folgejahres).
- Bei stromerzeugendenden Heizungen Beantragung der Energiesteuerentlastung (spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres).
- Steuererklärung (Anlage EÜR) und ggf. Umsatzsteuer-Jahreserklärung zusätzlich zu den monatlichen Voranmeldungen.
Alle PV-Anlagen und alle anderen Energieerzeugungsanlagen wie beispielsweise BHKW müssen, egal wann sie in Betrieb genommen wurden, nochmals neu beim Marktstammdatenregister angemeldet werden – sonst drohen neue Sanktionen und Bußgelder.
Drama um PV-Anlagenregister
Von Louis-F. Stahl
(16. März 2020) Die Betreiber von PV-Anlagen, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurde, waren verpflichtet, ihre Anlage beim „Anlagenregister“ der Bundesnetzagentur anzumelden. Erfolgte diese Meldung nicht, sah das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Reduzierung der EEG-Vergütung auf „null“ vor. Die korrekte Anmeldung der Anlagen bei der Bundesnetzagentur wurde jedoch über lange Zeit hinweg von vielen Netzbetreibern nicht kontrolliert. Erst Jahre später verlangten die meisten Netzbetreiber alle gezahlten Vergütungen zurück. Ersatzweise wurde zumeist angenommen, dass der EEX-Baseload in Höhe von 3 bis 4 Cent/kWh für die Einspeisung zu zahlen sei.
Der Gesetzgeber war von der durch ihn selbst beschlossenen, drastischen Sanktion für ein kleines Bürokratieversäumnis später selbst schockiert und milderte die Sanktion mit Wirkung zum 1. August 2014 auf eine Kürzung um 20 Prozent ab. Die entsprechende Norm war jedoch missverständlich und so entschied der Bundesgerichtshof, dass es bei der Kürzung auf „null“ bleibe (Az. VIII ZR 147/16, VIII ZR 281/16 und Az. VIII ZR 71/17, siehe „Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß“).
Der Gesetzgeber besserte mit dem Energiesammelgesetz zum 21. Dezember 2018 nochmals nach und stellte klar, dass die Kürzung rückwirkend für Einspeisungen ab dem 1. August 2014 nur um 20 Prozent zu erfolgen habe. Viele Gerichte erster Instanz folgten jedoch auch weiter blind der inzwischen überholten BGH-Rechtsprechung. Dass dies nicht richtig ist, darauf wies kürzlich die Clearingstelle EEG|KWKG in einem Schiedsspruch hin (Az. 2019/30). PV-Anlagenbetreiber, die von der Kürzung betroffen sind und denen die Vergütung um mehr als 20 Prozent gekürzt wurde, sollten die fehlende Vergütung von ihrem Verteilnetzbetreiber umgehend nachfordern.
Das Anlagenregister der Bundesnetzagentur wurde inzwischen vom Markstammdatenregister abgelöst (siehe „Meldepflicht für alle PV-Anlagen!“). Alle PV-Anlagen und alle anderen Energieerzeugungsanlagen wie beispielsweise BHKW müssen, egal wann sie in Betrieb genommen wurden, nochmals neu beim Marktstammdatenregister angemeldet werden – sonst drohen neue Sanktionen und Bußgelder.
Erneuerbare-Energien-Gesetz: Alte PV-Anlagen vor Förderende
Von Louis-F. Stahl
(31. Januar 2020) In gut einem Jahr werden die ersten Photovoltaikanlagen nach 20 Jahren Stromerzeugung aus der Förderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) fallen und damit den Anspruch auf die Zahlung einer Einspeisevergütung nach diesem Gesetz verlieren. Auch für Anlagen, die bereits älter als 20 Jahre sind und vor der Geltung des EEG aus dem Jahr 2000 errichtet wurden, gilt der 31. Dezember 2020 als Stichtag für das Ende der Einspeisevergütung. Der Gesetzgeber regelte damals, dass alle damaligen PV-Bestandsanlagen mit Inkrafttreten des EEG für 20 Jahre von diesem Gesetz profitieren sollen.
Die Frage, was in einem Jahr mit den alten PV-Anlagen passieren wird, ist noch offen. Im Hinblick auf den Strom-Börsenpreis von im Mittel unter 5 Cent je kWh erscheint eine Vereinbarung mit dem örtlichen Netzbetreiber oder einem Direktvermarkter für die fortgesetzte Einspeisung gegen Vergütung kaum attraktiv. Auch ist noch unklar, inwieweit die Netzbetreiber eine Abnahme des Stroms überhaupt vergüten, wenn die Abnahmeverpflichtung aus dem EEG endet. Es ist anzunehmen, dass vielerorts dann schlicht keine Vergütung für die Einspeisung mehr gezahlt wird, sofern der PV-Anlagenbetreiber keine Direktvermarktungsvereinbarung mit einem entsprechenden Anbieter schließt.
Hausbesitzer mit einer alten PV-Anlage sollten sich daher auf die Umstellung zum „vorrangigen Eigenverbrauch“ des Stroms aus den bisher in „Volleinspeisung“ betriebenen Altanlagen einstellen. Auch ist im Einzelfall ein „Repowering“ prüfenswert. Moderne Anlagen erzeugen bei gleicher Fläche ein Vielfaches an Strom, lassen sich ebenfalls mit vorrangigem Eigenverbrauch betreiben und erhalten erneut 20 Jahre Einspeisevergütung. Mitglieder im Bund der Energieverbraucher können sich bei Fragen zu ihren Handlungsoptionen an das Prosumerzentrum des Vereins wenden.
Photovoltaik: PV-Deckel auf der Kippe
Von Louis-F. Stahl
(13. Dezember 2019) Der Wind in Berlin dreht sich: Noch Mitte Oktober 2019 lehnte die große Koalition mit den Stimmen von CDU/CSU und der SPD einen Antrag der Grünen im Bundestag für eine Abschaffung des sogenannten „PV-Deckels“ ab. Anfang November kippte dann die SPD-Fraktion im Bundestag um und forderte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) in einem Brief auf, dass er eine Gesetzänderung zur Abschaffung des PV-Deckels im Rahmen des Klimapaketes mit auf den Weg bringen möge. Am 18. November blies der Bundesrat in das gleiche Horn und legte kurzerhand selbst einen Gesetzentwurf vor, der eine „ersatzlose Streichung“ des PV-Deckels aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsieht (BR-Drs. 19/15275). Die Bundesregierung selbst ließ zwischenzeitlich in einem Eckpunktepapier für das Klimaschutzprogramm 2030 ebenfalls durchblicken, dass eine Abschaffung des PV-Deckels geplant sei. Auf welchem formalen Weg die Streichung des PV-Deckels aus dem EEG auf den Weg gebracht wird, bleibt zwar noch offen, aber es zeichnet sich deutlich ab, dass in Berlin nun doch nicht am PV-Deckel festgehalten wird.
Der PV-Deckel wurde im Jahr 2012 von der damaligen CDU/CSU/FDP-Regierung in § 49 Absatz 5 EEG verankert und besagt, dass bei Erreichen von 52 GW Photovoltaikleistung die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen künftig entfällt. Dieser Schwellwert wird voraussichtlich im Sommer 2020 erreicht (siehe „Solarstromvergütung vor dem Aus“).
Harte Grenzen bremsen PV-Ausbau
Von Louis-F. Stahl
(6. Februar 2019) Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden werden aufgrund geringer Einspeisevergütungen von rund 11 Cent je Kilowattstunde bei hohen Strombezugskosten aus dem Netz von gut 30 Cent je kWh derzeit in erster Linie „eigenverbrauchsoptimiert“ geplant und betrieben. Doch nicht nur rein wirtschaftliche Gründe sorgen dafür, dass viele Dachflächen auf Wohngebäuden ungenutzt brachliegen, wie ein Vortrag von Prof. Volker Quaschning auf dem Symposium für photovoltaische Solarenergie im April 2018 anschaulich aufzeigt.
Im Jahr 2011 war die statistische Verteilung der Leistung neu errichteter PV-Anlagen – abgesehen von natürlichen Schwellwerten wie der maximalen Anschlussleistung von Hausanschlüssen – vergleichsweise homogen. Im Jahr 2017 wurden jedoch größtenteils nur noch sehr kleine Anlagen von maximal 10 kWp Leistung gebaut. Der Zubau von Anlagen zwischen 10 und 90 kWp ist praktisch zum Erliegen gekommen. Ein Großteil des PV-Potenzials wird derzeit verschenkt, so Quaschning.
Ursache für diese Fehlentwicklung sind in den letzten Jahren willkürlich eingeführte Grenzen im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Dazu zählen: Die EEG-Umlagebelastung der Eigennutzung von PV-Strom aus Anlagen größer 10 kWp, die Direktvermarktungspflicht ab 100 kWp und der Wegfall fester Einspeisevergütungen zu Gunsten von Ausschreibungsmodellen ab 750 kWp sowie die Begrenzung der maximalen Anlagenleistung auf 10 MWp. An jeder dieser willkürlich gezogenen Grenzen staut sich der Großteil der errichteten Anlagenleistung. Ohne diese Grenzen würden die Anlagen deutlich größer ausfallen und damit die Energiewende schneller voranschreiten, kritisiert Quaschning.
Videomitschnitt des Vortrags von Prof. Volker Quaschning: „Photovoltaik für den Klimaschutz: Macht die Dächer voll!“
Skript zum Vortrag „Vergesst den Eigenverbrauch und macht die Dächer voll!“
Photovoltaik-Pflicht für neue Häuser
Von Louis-F. Stahl
(1. Februar 2019) Wer ein Gebäude bauen will, das Strom verbraucht, der muss in Tübingen künftig auf dem Dach eine Photovoltaikanlage errichten. So hat es der Tübinger Gemeinderat beschlossen. Mit einem ähnlichen Vorstoß war die Stadt Marburg vor gut zehn Jahren gescheitert. Damals kassierte zunächst das Regierungspräsidium, dann das Verwaltungsgericht Gießen die Marburger „Solarsatzung“ wegen formaler Fehler.
In Tübingen hat man aus dem Scheitern der Marburger Pioniere Lehren gezogen. Statt mittels einer Satzung die Bürger zu verpflichten, hat die Stadt Tübingen ihre eigene Verwaltung in die Pflicht genommen: Bei allen Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen muss die Verwaltung die PV-Pflicht als Klausel einbinden. Zusätzlich wird die Pflicht in neue Bebauungspläne aufgenommen.
Auch die Stadtwerke sind mit eingebunden: Können sich Bauherren keine PV-Anlage leisten, pachten die Stadtwerke die Dachfläche und errichten eine Solarstromanlage.
Der Preisverfall von Photovoltaikanlagen ist in den letzten Jahren zwar deutlich abgeflacht, hält aber immer noch an.
PV-Anlagenpreise im Sinkflug
Von Louis-F. Stahl
(22. Oktober 2018) PV-Anlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es für gewöhnlich nicht zum Festpreis. Je nach Installationsaufwand und Anlagengröße sind derzeit Preise zwischen 1.200 und 1.700 Euro pro Kilowatt Peakleistung (kWp) zuzüglich Mehrwertsteuer durchaus üblich.
Doch es geht auch billiger: Wie das Magazin Photon berichtet (Ausgabe 3/2018, S. 42-43), seien vom Anbieter „Molinaris“ zwei PV-Pakete zu Preisen von 999 beziehungsweise 949 Euro pro kWp bundesweit mit zwei Wochen Lieferfrist erhältlich. Damit würde erstmals die psychologisch wichtige Schwelle von 1.000 Euro pro kWp unterschritten. Das Paket „PV Basic 1“ mit 4,8 kWp soll zum Preis von 4.795 Euro und das Paket „PV Basic 2“ mit 9,72 kWp zu einem Preis von 9.222 Euro jeweils inklusive Montage verfügbar sein. Als kleiner Haken erweist sich der Wechselrichter des chinesischen und in Deutschland bisher unbekannten Herstellers Solax. Berichte stolzer Besitzer eines solchen Schnäppchens lassen sich zudem bisher nicht finden.
Aber auch für Selbermacher sinken die Preise. So werden Pakete bestehend aus Markenmodulen und einem Wechselrichter aus deutscher Fertigung von Internethändlern inzwischen zu Preisen von unter 1.000 Euro pro kWp vertrieben – allerdings ohne Montage.
Der Preisverfall von Photovoltaikanlagen ist in den letzten Jahren zwar deutlich abgeflacht, hält aber immer noch an.
Überteuerte Solarpachtmodelle
Von Louis-F. Stahl
(22. Juni 2018) Dass sich PV-Anlagen für Hausbesitzer lohnen können, zeigen zahlreiche Untersuchungen (siehe Energiedepesche 1/2018, S. 14). Viele Verbraucher scheuen aber die Kosten für eine eigene Photovoltaikanlage auf dem Hausdach. Diese Lücke versuchen zunehmend Dienstleister mit PV-Anlagen zum Mieten zu schließen. Statt eine Anlage zu kaufen und von einem Installateur errichten zu lassen, brauchen Verbraucher bei diesen Angeboten nur unterschreiben und zahlen monatlich kleine Summen als Miete oder Pacht an den Dienstleister.
Im Bereich von Heizungen warnte der Bund der Energieverbraucher bereits, dass sich die klein erscheinenden monatlichen Beträge über die Jahre schnell läppern. Verbraucher zahlen bei einer solchen Miete schnell das Doppelte, was ein Kauf der Anlage gekostet hätte (siehe Energiedepesche 4/2017, S. 17). Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nach einer Untersuchung von 13 Solarpachtmodellen örtlicher Energieversorger.
Eine Anlage, deren Anschaffung heute 7.514 Euro kosten würde, verursachte selbst beim zweitgünstigsten Miet-Anbieter über 18 Jahre Kosten in Höhe von 12.167 Euro. Aber es kommt noch weit schlimmer: Bei 10 der 13 Angebote sind die laufenden Kosten für die Pacht sogar höher als die Stromersparnisse und Einspeisevergütungen. Im Durchschnitt erwirtschaften Verbraucher mit einem Pachtmodell über 18 Jahre einen Verlust von 1.150 Euro. Beim schlechtesten Anbieter im Testfeld machen Verbraucher sogar einen Verlust in Höhe von 8.734 Euro. Verbraucher sollten daher PV-Pachtmodelle genau prüfen und keinesfalls leichtfertig unterschreiben. Mitgliedern im Bund der Energieverbraucher stehen die Beratungsangebote des Vereins zur Verfügung (siehe Prosumerzentrum).
Laut einer Untersuchung der Stiftung Warentest versprechen PV-Anlagen eine Rendite von mehr als 5 Prozent.
PV-Anlagen lohnen sich
(9. April 2018) Laut einer Untersuchung der Stiftung Warentest versprechen PV-Anlagen aufgrund gesunkener Anlagenpreise bei gleichzeitig steigenden Strompreisen eine Rendite von mehr als 5 Prozent – und das über die nächsten 20 Jahre.
Eine 5-kW-Anlage kostet fertig installiert rund 7.000 Euro und erzeugt je nach Standort 4.300 bis 5.000 kWh im Jahr, so viel wie ein vierköpfiger Haushalt verbraucht. Auf 20 Jahre umgerechnet, ergeben sich Stromerzeugungskosten von 9 bis 12 ct/kWh (Finanztest Heft 12/2017). Das ist weniger als halb so viel, wie der Strombezug aus dem Netz kostet. Deshalb lohnt es sich, den Strom möglichst selbst zu verbrauchen und damit teuren Strombezug aus dem Netz zu ersetzen. Verkauft man den selbst erzeugten Strom ins Netz, so bekommt man nur 12,2 ct/kWh – dieser Preis wird für die nächsten 20 Jahre garantiert.
Eine PV-Anlage kann jedoch nicht den gesamten Strombezug aus dem Netz ersetzen, da nur der Verbrauch, der zeitgleich mit der Erzeugung erfolgt, mit Strom aus der eigenen Anlage gedeckt wird. Wird beispielsweise abends Strom verbraucht, kommt dieser auch weiterhin aus dem Netz. Selbst wenn die PV-Anlage mittags mehr Strom produziert hat, als zu diesem Zeitpunkt im Haus verbraucht wurde. Ohne einen eigenen Stromspeicher ersetzen PV-Anlagen daher typischerweise nur etwa 25 bis 35 Prozent des eigenen Strombedarfs.
Durch einen eigenen Stromspeicher im Haus kann man mehr des selbst erzeugten Stroms verbrauchen. Dadurch kann man die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage erhöhen. Jedoch ist ein Speicher sehr teuer.
Das aktuell beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet der Speicher „Tesla Powerwall 2.0“. Fertig installiert kostet dieser Speicher etwa 8.000 Euro und bietet 13,5 kWh Kapazität. Speichert ein PV-Anlagenbetreiber über ein Jahr 2.000 kWh in diesem Speicher zum späteren Verbrauch und spart er damit 30 Cent je kWh vermiedenem Strombezug, so muss er 600 Euro weniger an seinen Versorger zahlen. Gleichzeitig erhält er aber auch 244 Euro weniger Einspeisevergütung vom Netzbetreiber. Im Ergebnis spart er 356 Euro pro Jahr. Den Speicher könnte er folglich erst nach 22 Jahren abbezahlen, wobei sehr zweifelhaft ist, ob der Speicher so lange durchhalten wird. Bei weiter steigenden Strompreisen macht sich ein Speicher schneller bezahlt. Vor zehn Jahren waren die Strompreise um ein Drittel geringer.