ED 01/2022 Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“ (S. 29)
ED 03/2023 Schritt für Schritt zur eigenen Photovoltaikanlage (S.20/21)
Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

Update vom Finanzministerium: Steuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

Von Louis-F. Stahl

(25. Mai 2022) Im Juni 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem Rundschreiben 2021/0627224 die Finanzämter bundesweit angewiesen, Photovoltaikanlagen bis 10 kWp sowie stromerzeugende Heizungen (BHKW und Brennstoffzellen) bis 2,5 kW grundsätzlich als „Liebhaberei“ einzustufen. Steuererklärungen für Ertragssteuern können auf dieser Grundlage entfallen – sofern sich die Anlagenbetreiber gegenüber ihrem örtlich zuständigen Finanzamt auf die Sonderregelung berufen (siehe „Steuerfreiheit für PV-Anlagen“). Leider enthielt das Rundschreiben einige Unklarheiten, sodass nur wenige Monate später, am 29. Oktober 2021, mit dem Rundschreiben 2021/1117804 durch das BMF Konkretisierungen und Korrekturen für die Bagatellregelung bekanntgegeben wurden.

Das neue Rundschreiben stellt klar, dass die grundsätzliche Ertragssteuerbefreiung auch greift, wenn eine oder mehrere PV-Anlage(n) bis in Summe maximal 10 kWp und ein BHKW bis 2,5 kW betrieben werden. Die Leistungsgrenze bezieht sich nunmehr ausdrücklich – wie im EEG – auf die Generator- beziehungsweise Modulleistung und nicht den Wechselrichter. Entfallen ist die Beschränkung auf selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Somit kann die Vereinfachungsregelung nunmehr auch bei Mehrfamilienhäusern und gemieteten Objekten in Anspruch genommen werden. Geblieben ist hingegen die Beschränkung auf Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem Jahr 2004. Für alte Anlagen – insbesondere Ü20-PV-Anlagen – müssen daher auch weiterhin Einnahmenüberschussrechnungen erklärt werden, sofern nicht eine Anerkennung der „steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei“ im Einzelfall erfolgt ist. Erzeugungsanlagenbetreiber sollten zudem beachten, dass sich die Vereinfachungsregelung lediglich auf Ertragssteuern und nicht auf die Umsatzsteuer erstreckt. Hier ist folglich auch weiterhin eine Umsatzsteuererklärung erforderlich, sofern nicht zur sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ optiert wurde.

Der Bundesrat hat sich nach der Veröffentlichung des aktualisierten Rundschreibens erneut dahingehend positioniert, dass die neue Bundesregierung die Bagatellgrenze auf Anlagen bis 30 kWp anheben solle (BR-Drucksache 776/21). Diese Forderung entspricht dem Wortlaut der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union, die grundsätzlich eine Befreiung von erneuerbaren Anlagen bis 30 kWp von allen Abgaben, Umlagen und Steuern vorsieht. Eine Reaktion oder gar Umsetzung der Vorgaben aus Brüssel sowie Aufforderung des Bundesrates durch die rot-gelb-grüne Bundesregierung steht aus. 

letzte Änderung: 26.05.2022