311 Erdgas Brennwerttechnik / Foto: Zukunft Erdgas e.V.

Falsche Gasabrechnungen?

Verständlichere Strom- und Gasrechnungen

(16. September 2011) „Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein“. Es mutet wie eine kleine Revolution an, dass dieser einfache Satz nunmehr sogar Gesetz geworden ist, § 40 Abs. (1), Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, neue Fassung – bisher stand er nur in einer Verordnung. Die Paragrafen 40 und 42 enthalten aber noch mehr Dinge, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Hoffentlich bleibt die Rechnung dann immer noch einfach und verständlich.

Auf der Rechnung muss der Name des Energielieferanten, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer und seine Email-Adresse angegeben sein. Ferner die Vertragsdauer, die geltenden Preise und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit und die Kündigungsfrist, ebenso die Zählernummer. Dadurch wird der Anbieterwechsel erleichtert.

Auf der Rechnung findet man künftig nicht nur den aktuellen Verbrauch, sondern auch den Verbrauch des vorangegangenen Jahres im Vergleich. Vorgeschrieben ist auch eine Grafik auf der Rechnung, die den eigenen Verbrauch vergleicht mit ähnlichen Verbrauchern.

Die Gesetzeserläuterung enthält dazu die folgende Grafik:

1224 Grafik für Stromrechnung - Vergleich des Stromverbrauchs

Auf der Rechnung muss über die Schlichtungsstelle informiert werden, die nach dem Gesetz einzurichten ist.

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ist künftig – nicht der Bund der Energieverbraucher e.V. sondern – der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Diese muss auf jeder Rechnung angeben werden.

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Email: verbraucherservice-energie@bnetza.de,
Telefon: 030 22480-500 Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Post : Bundesnetzagentur
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Endlich ist auch klargestellt, wann die Rechnung spätestens kommen muss: Spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung muss die Rechnung beim Verbraucher sein.

Alle Versorger müssen nun jedem ihrer Kunden anbieten, den Verbrauch monatlich, viertel- oder halbjährlich oder jährlich abzurechnen. Und zwar nicht nur auf Anfrage, sondern unaufgefordert! So steht es im Gesetzeskommentar. Allerdings darf der Versorger für eine Zusatzablesung auch zusätzlich kassieren, außer bei elektronischen Zählern. Die Ablesekosten liegen zwischen 6 und 57 Euro, die Abrechnungskosten kommen hinzu. Allerdings kann man auch selbst ablesen und dies dem Netzbetreiber und dem Versorger mitteilen. Unsere Empfehlung: Bevorzugen Sie Anbieter, die für häufigere Abrechnungen faire Preise kalkulieren.

Auch die Vorschriften über Kennzeichnung der Stromherkunft auf der Rechnung wurden ergänzt und klargestellt (§ 42 ENWG).

Viele Gasabrechnungen sind leider falsch

Fehler können auftreten - Also genau hinsehen!

Viele Gasabrechnungen sind leider falsch. Folgende Fehler können auftreten:

  1. Überhöhte Preise, siehe Gaspreise-runter.de
  2. Zähler wurden falsch abgelesen
  3. Gaszähler defekt
  4. Zählerstand bei Preiserhöhung falsch geschätzt
  5. Falsche Verrechnung von Zahlungen und Guthaben
  6. Rechenfehler in der Abrechnung
  7. Brennwert ist falsch
  8. Druck oder Temperatur ist falsch
  9. Abschlagszahlungen falsch festgelegt

Zu 7. und 8.: Die Berechnung von Brennwert und Druck und Temperatur erscheint zwar vielen Verbrauchern falsch, insbesondere wenn über Jahre in der Abrechnung die Brennwerte ständig ansteigen. Den Nachweis einer falschen Abrechnung kann der Verbraucher aber nicht führen. Es gibt zur Umrechnung von Volumen in Kilowattstunden eine einschlägige technische Vorschrift, das Arbeitsblatt G 685. Mehr auf Seite 1772 (nur für Mitglieder im internen Bereich). 

Zu 5. und 6.: Der Bund der Energieverbraucher rechnet Ihre Gasrechnung nach.

Zu 4.: Plausibilität selbst prüfen aufgrund der jahreszeitlichen Verbrauchsdaten.

Zu 3.: Man kann die Prüfung des Zählers durch die Eichbehörde veranlassen. Wenn der Zähler sich als einwandfrei herausstellt, muss man die Kosten selbst tragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Zähler defekt ist und dies auch bei der Prüfung bestätigt wird, ist sehr sehr gering.

Zu 2.: Zähler selbst ablesen und mit dem Zählerstand auf der Abrechnung vergleichen. Abgerechneten Verbrauch mit dem Vorjahresverbrauch vergleichen. Zählerstand regelmäßig ablesen und notieren und auswerten.

Zu 9: Die Abschlagszahlungen sind oft überhöht festgelegt.

Tipp: Genaues Hinsehen lohnt sich oft: bei Preiserhöhungen Zählerstand ablesen und dem Versorger mitteilen

Bei einem Hamburger Gaskunden sollte laut der Jahresabrechnung der Gasverbrauch in dem Bezugszeitraum, der in die Heizperiode fiel (Mitte November bis Ende Januar), deutlich geringer gewesen sein als im Restjahr. Daher berechnete ihm E.ON Hanse den Großteil des von ihm verbrauchten Gases zu den später erhöhten Preisen.

Der Kunde war allerdings genauer als sein Energieversorger. Er notierte täglich den Gaszählerstand. Daraus ergab sich, dass er in der Heizperiode das meiste Gas verbraucht hatte. Er protestierte gegen die Jahresabrechnung und erhielt eine neue Abrechnung mit einer Gutschrift. Ein anderer aufmerksamer E.ON Hanse-Kunde stellte fest, dass ihm rund 250 Euro zu viel berechnet wurden.

Er hatte elf Monate sein Gas zu einem Festpreis von 3,584 Ct/kWh bezogen. Im zwölften Monat wurde der teurere "Klassik Gas Region" mit 4,184 Ct/kWh abgerechnet. In dieser Rechnung teilte E.ON Hanse den Jahresverbrauch fehlerhaft auf. Für den Zeitraum von elf Monaten wurden 37,26 Prozent des Gesamtjahresverbrauch zum günstigeren Festpreis abgerechnet. Wohingegen für die letzten drei Wochen des Abrechnungszeitraumes 62,74 Prozent des Jahresverbrauches zum teueren Preis in Rechnung gestellt werden.

Verbraucherzentrale: Gasrechnung unbedingt kontrollieren

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es unerlässlich sei, die Abrechnungen der Versorger sorgfältig zu kontrollieren.

Verbraucherzentrale: Gasrechnung unbedingt kontrollieren

(1. Dezember 2005) Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es unerlässlich sei, die Abrechnungen der Versorger sorgfältig zu kontrollieren.

Ein aufmerksamer E.ON Hanse-Kunde stellte Angaben der Verbraucherzentrale zufolge fest, dass ihm rund 250,00 Euro zuviel berechnet wurden. Dieser hätte elf Monate sein Gas zu einem Festpreis von 3,584 ct/kWh bezogen. Für den zwölften Monat sei der teurere "Klassik Gas Region" mit 4,184 ct/kWh abgerechnet worden. In dieser Rechnung teilte E.ON Hanse den Jahresverbrauch fehlerhaft auf, so die Verbraucherschützer. Für den Zeitraum von elf Monaten seien 37,26 Prozent des Gesamtjahresverbrauch zum günstigeren Festpreis abgerechnet worden, wohingegen für die letzten drei Wochen des Abrechnungszeitraumes 62,74 Prozent des Jahresverbrauches zum teueren Preis in Rechnung gestellt worden seien.

"Offenkundig wurde diese Rechnung nicht auf Plausibilität überprüft. Wir fragen uns, ob dies ein Einzelfall ist", so Margrit Hintz, Energiereferentin der Verbraucherzentrale. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden AVBGasV kann der Versorger gemäß § 20 den Verbrauch auf Grundlage der letzten Abrechnung schätzen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

Der Versorger hätte also den Gesamtjahresverbrauch tageweise aufteilen müssen. Trotz sofortiger Beschwerde des Kunden habe E.ON Hanse den überhöhten Betrag abgebucht. Kunden, denen ähnliches widerfahren ist, können innerhalb von sechs Wochen die unberechtigte Abrechnung widerrufen und sollten anschließend den berechtigten Betrag überweisen.

Da unklar sei, ob es sich um einen Einzelfall handelt, bittet die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein ebenfalls betroffene E.ON Hanse-Kunden um Kopien der Abrechnung. Nachrechnen und den Versorger entsprechend informieren müsse allerdings jeder Verbraucher selbst.

Gasabrechnungen: 42 Prozent stimmen nicht

Bei einer Schwerpunktaktion haben Eichämter der Bundesländer geprüft, ob die Gasabrechnungen für Verbraucher vorschriftsgemäß erfolgt.

Gasabrechnungen: 42 Prozent stimmen nicht

(29. November 2004) - Bei einer Schwerpunktaktion haben Eichämter der Bundesländer geprüft, ob die Gasabrechnungen für Verbraucher vorschriftsgemäß erfolgt. Etwa zehn Prozent der bundesweit rund 800 Gasversorgungsunternehmen wurden von März bis Juni 2003 unter die Lupe genommen. Dabei ergab sich, dass 42,7 Prozent der geprüften Unternehmen die einschlägigen Vorschriften bezüglich des Effektivdrucks nicht eingehalten haben, Druck und Temperatur wurden von 24,4 Prozent nicht richtig berücksichtigt und 25,6 Prozent ermittelten das Jahresmittel des Brennwertes nicht korrekt.

1781 2214 Gaszähler

Durch diese Fehler der Gasversorgungsunternehmen sind die Abrechnungen der Verbraucher fehlerhaft. Wie groß diese Fehler sind und ob Verbraucher dadurch systematisch mehr zu bezahlen haben, ist derzeit noch nicht bekannt.

Von den 17,2 Millionen Haushalten, die mit Gas heizen, sind also rund 7,2 Millionen Haushalte falsch abgerechnet worden. Aller Wahrscheinlichkeit haben sich die Unternehmen eher zu Lasten der Kunden "verrechnet". Hätte jedoch nur die Hälfte der betroffenen Haushalte mehr bezahlt, dann hätten immerhin 3,6 Millionen Haushalte mehr bezahlt, als sie eigentlich verbraucht haben. Schon bei einer Abweichung von zehn Prozent vom korrekten Verbrauchswert müsste ein Haushalt 81 Euro im Jahr zuviel bezahlen. Denn bei einem Durchschnittsverbrauch von 18.000 kWh und einem Gaspreis von 4,5 Ct/kWh zahlt der Durchschnittshaushalt 810 Euro jährlich für Gas.

Die Eichbehörden versicherten auf Nachfrage, dass es zu keinen gravierenden Abweichungen zu Ungunsten der Kunden gekommen sei. Anderfalls hätten die Eichbehörden eine Nachverrechnung gegenüber den Kunden erzwungen. In die konkreten Untersuchungsergebnisse erhielt der Bund der Energieverbraucher bedauerlicherweise keine Einsicht. Der Bericht der Eichbehörden ist auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher abrufbar unter www.energieverbraucher.de/seite536.html:

Download Abschlussbericht Eichbehörden

Download Auswertung Eichbehörden

Bei der Umrechnung der vom Gaszähler gemessenen Kubikmeter Gas in Kilowattstunden Energie müssen Druck, Temperatur und Brennwert einbezogen werden. Das geschieht nach den Vorschriften eines Arbeitsblattes (DVGW-Arbeitsblatt G 685). Die Eichbehörden hatten überprüft, ob die Unternehmen sich an die Vorgaben dieses Arbeitsblattes halten. Jedes Jahr überprüfen die Eichbehörden landesweit etwa 20 Prozent aller Unternehmen.

Der Bund der Energieverbraucher hat die Eichbehörden aller Bundesländer um konkreten Bericht über die festgestellten Beanstandungen gebeten.

Verbraucher können an ihren Rechnungen in aller Regel nicht erkennen, ob vom Gasversorger korrekt abgerechnet wurde.

Wenn Verbraucher begründeten Zweifel an der Richtigkeit ihrer Abrechnung haben, sollten sie auf jeden Fall auch die Landeseichbehörde informieren.

Wirbel um verdünntes Erdgas: Misstrauen bleibt

Erdgas werde immer mehr mit Luft oder Flüssiggas-Luft-Gemischen gestreckt.

Wirbel um verdünntes Erdgas: Misstrauen bleibt

(10. August 2004) - Für Wirbel sorgt ein Bericht im "Spiegel". Uwe Fröhlich vom Bundesindustrieverband Heizungs-, Klima-, Sanitärtechnik (BHKS) bestätigte dem Hamburger Nachrichtenmagazin, Erdgas werde immer mehr mit Luft oder Flüssiggas-Luft-Gemischen gestreckt. Dies sei nötig, weil geringerer Verbrauch und wachsende Zahl der Gasanschlüsse den Gasdruck sinken lasse, Endgeräte aber einen gleichbleibenden Gasdruck benötigten. "Die Verbraucher bezahlen letztlich für qualitativ schlechteres Gas einen höheren Preis", lautet das Fazit.

Der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) und die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (DVGW) haben dieser Darstellung widersprochen. Zwar werden Gasströme tatsächlich gelegentlich mit Luft vermischt. Dies werde jedoch getan, um Qualitätsschwankungen des Naturprodukts Erdgas auszugleichen. Abgerechnet werde aber ohnehin der korrekte Energieinhalt und dies werde von den Eichämtern überwacht.

Der Bund der Energieverbraucher hat ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Gasabrechnung geäußert. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund belegte das Eichamt in einem konkreten Fall, dass die Abrechnung korrekt erfolgt sei.

Solange die Gasversorger ihre Messwerte den Verbrauchern auch auf Anfrage nicht offenlegen, bleibt das Misstrauen bestehen. Denn wären die Abrechnungen korrekt, dann könnte man auch die Abrechnungsdetails offenlegen.

letzte Änderung: 04.06.2015