Die Abschlagszahlungen
Segment-ID: 12999Warnung vor Schummel bei Abschlagszahlungen
(26. Oktober 2007 aktualisiert 18.9.2014) Versorger greifen ihren Kunden derzeit mitunter völlig schamlos in die Tasche. Es werden grotesk überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, teilweise um das Dreifache überhöht.
Die aktuellen Gaspreissenkungenwerden bei der Bemessung der Abschlagszahlung meist genauso wenig berücksichtigt, wie der ungewöhnlich strenge letzte Winter.
Dies ist nach geltender Rechtslage unzulässig.
Der Versorger darf die Abschlagszahlung nach § 13 Abs. (1) der GasGVV oder StromGVV festlegen:
"Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen".
Und § 13 Abs. (2) lautet:
"Ändern sich die allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden".
Der Bund der Energieverbraucher rät dringend allen Verbrauchern zur Prüfung der Abschlagszahlungen.
Tipp: So prüfen Sie Ihre Abschlagszahlungen:
Auf Ihrer Jahresabrechnung sind die Abschlagszahlungen für das kommende Jahr aufgeführt. Zählen Sie diese Zahlen alle zusammen. Addieren Sie eine zusätzlich Zahlung für die Jahresendrechnung. Damit kennen Sie die Summe Ihrer Abschlagszahlungen für das laufende Jahr.
Nun vergleichen Sie diese Summe mit der voraussichtlichen Höhe der nächsten Jahresgasrechnung. Dafür ziehen Sie von der letzten Jahresabrechnung die aktuelle Gaspreissenkung Ihres Versorgers ab und den Klimafaktor für den harten Winter (hier näheres: http://www.dwd.de/klimafaktoren).
Schreiben Sie zum Beispiel einen Brief folgenden Inhalts:
An die Stadtwerke xstadt
Betr: Kundennummer xzy, hier: Abschlagszahlung
Nach § 13 Abs(1) und (2) GasGVV muss sich der Abschlag an der voraussichtlichen Höhe der nächsten Jahresrechnung orientieren. Bei der Festlegung meiner Abschlagszahlungen haben Sie weder die aktuellen Gaspreissenkungen, noch die besonders harten klimatischen Bedingungen des vorigen Winters ausreichend berücksichtigt. Selbst bei Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge sind die von Ihnen angesetzten Abschlagszahlungen noch überhöht.
Ich bitte Sie, die Abschlagszahlungen auf den Betrag von xxx Euro festzulegen.
Sollten Sie zu einer entsprechenden Absenkung meiner Abschlagszahlungen nicht bereit sein, so entsprechen schon aus diesem Grunde Ihre Abschlagszahlungen nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Denn auch die Höhe der Abschlagzahlungen ist eine einseitige Preisfestsetzung Ihrerseits, die zwar berechtigt sein mag, aber genau deshalb der Billigkeit entsprechen muss.
Sollten Sie also nicht zu Senkung meiner Abschlagszahlungen bereit sein, so sind diese Zahlungen wegen fehlender Billigkeit nicht zur Zahlung fällig. Ich würde dann künftig als Abschlagszahlungen genau den oben genannten Betrag entrichten und zudem die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie entsprechend meinem Vorschlag im beiderseitigen Einvernehmen die Abschlagszahlung absenken oder ob Sie zu einer solchen Absenkung nicht bereit sind.
Meine bisherigen Vorbringungen gegen die Höhe des von Ihnen festgesetzten Gaspreises bleiben davon unberührt.
Als Datum für Ihre Antwort habe ich mir den "heute+14 Tage" notiert
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