311 Erdgas Brennwerttechnik / Foto: Zukunft Erdgas e.V.

Die Abschlagszahlungen

Gas: Abschlags-Erhöhung

Unzulässig

Abschlagserhöhung unzulässig

(9. September 2012) Einige Versorger erhöhen derzeit die Abschlagszahlungen ihrer Kunden. Häufig verlangen sie zudem eine Nachzahlung für bereits geleistete Abschläge. Die Unternehmen begründen dies mit entsprechenden Prognosen der Netzbetreiber, mit dem angeblich strengen letzten Winter oder mit einem Hochrechnungsmodell der TU München, dem sogenannten TUM-Wert.

Dabei sehen die Verträge der Grundversorgung solche unterjährigen Anpassungen nicht vor. Dies gilt auch für Sondervertragskunden nach § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Maßgebliche Energierechtsexperten erklären dieses Vorgehen der Energieversorger daher für unzulässig, auch wenn noch keine Gerichtsurteile dazu vorliegen.

Unter Vorbehalt zahlen

Betroffene Kunden sollten die erhöhten Abschläge auf keinen Fall ohne Vorbehalt zahlen. Sofern sie die Zahlung überhaupt leisten, sollten sie sich eine Rückforderung vorbehalten oder sich trauen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Nach der Ansicht von Rechtsexperten ist es ratsamer, die Zahlung der erhöhten Abschläge zu verweigern und sich vom Versorger auf Zahlung verklagen zu lassen. Falls der Versorger bereits erhöhte Abschlagsbeträge eingezogen hat, sollten betroffene Verbraucher diese umgehend zurückfordern. Sie sollten sich zudem beim Versorger beschweren und darum bitten, dass die Erhöhung zurückgenommen wird. Reagiert der Versorger nicht, sollten sich Betroffene an die Schlichtungsstelle Energie wenden und dort fordern, dass der Versorger die Erhöhung der Abschlagszahlung zurücknimmt.

Warnung vor Schummel bei Abschlagszahlungen

(26. Oktober 2007 aktualisiert 18.9.2014) Versorger greifen ihren Kunden derzeit mitunter völlig schamlos in die Tasche. Es werden grotesk überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, teilweise um das Dreifache überhöht.

Die aktuellen Gaspreissenkungenwerden bei der Bemessung der Abschlagszahlung meist genauso wenig berücksichtigt, wie der ungewöhnlich strenge letzte Winter.

Dies ist nach geltender Rechtslage unzulässig.

Der Versorger darf die Abschlagszahlung nach § 13 Abs. (1) der GasGVV oder StromGVV festlegen:

"Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen". 

Und § 13 Abs. (2) lautet:

"Ändern sich die allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden".

Der Bund der Energieverbraucher rät dringend allen Verbrauchern zur Prüfung der Abschlagszahlungen.

Tipp: So prüfen Sie Ihre Abschlagszahlungen:

Auf Ihrer Jahresabrechnung sind die Abschlagszahlungen für das kommende Jahr aufgeführt. Zählen Sie diese Zahlen alle zusammen. Addieren Sie eine zusätzlich Zahlung für die Jahresendrechnung. Damit kennen Sie die Summe Ihrer Abschlagszahlungen für das laufende Jahr.

Nun vergleichen Sie diese Summe mit der voraussichtlichen Höhe der nächsten Jahresgasrechnung. Dafür ziehen Sie von der letzten Jahresabrechnung die aktuelle Gaspreissenkung Ihres Versorgers ab und den Klimafaktor für den harten Winter (hier näheres: http://www.dwd.de/klimafaktoren).

Schreiben Sie zum Beispiel einen Brief folgenden Inhalts:

An die Stadtwerke xstadt

Betr: Kundennummer xzy, hier: Abschlagszahlung

Nach § 13 Abs(1) und (2) GasGVV muss sich der Abschlag an der voraussichtlichen Höhe der nächsten Jahresrechnung orientieren. Bei der Festlegung meiner Abschlagszahlungen haben Sie weder die aktuellen Gaspreissenkungen, noch die besonders harten klimatischen Bedingungen des vorigen Winters ausreichend berücksichtigt. Selbst bei Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge sind die von Ihnen angesetzten Abschlagszahlungen noch überhöht.

Ich bitte Sie, die Abschlagszahlungen auf den Betrag von xxx Euro festzulegen.

Sollten Sie zu einer entsprechenden Absenkung meiner Abschlagszahlungen nicht bereit sein, so entsprechen schon aus diesem Grunde Ihre Abschlagszahlungen nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Denn auch die Höhe der Abschlagzahlungen ist eine einseitige Preisfestsetzung Ihrerseits, die zwar berechtigt sein mag, aber genau deshalb der Billigkeit entsprechen muss. 

Sollten Sie also nicht zu Senkung meiner Abschlagszahlungen bereit sein, so sind diese Zahlungen wegen fehlender Billigkeit nicht zur Zahlung fällig. Ich würde dann künftig als Abschlagszahlungen genau den oben genannten Betrag entrichten und zudem die Schlichtungsstelle Energie einschalten. 

Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie entsprechend meinem Vorschlag im beiderseitigen Einvernehmen die Abschlagszahlung absenken oder ob Sie zu einer solchen Absenkung nicht bereit sind.

Meine bisherigen Vorbringungen gegen die Höhe des von Ihnen festgesetzten Gaspreises bleiben davon unberührt.

Als Datum für Ihre Antwort habe ich mir den "heute+14 Tage" notiert

letzte Änderung: 25.04.2023