Arbeitslosengeld II
Segment-ID: 11770Deckt das Arbeitslosengeld II die tatsächlich anfallenden Energiekosten ab?
Dazu die Verbraucherzentrale NRW, Claudia Bruhn:
Was steht wem zu?
(21. August 2008) Die im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelte Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Arbeitslosengeld II (Alg II) ersetzt die frühere Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Berechnungsgrundlage für die Leistungen nach Alg II ist die Einkommens- und Verbrauchsstudie (EVS), die alle 5 Jahre durchgeführt wird und die einen Einblick in die wirtschaftliche Situation der bundesdeutschen Haushalte geben soll. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird vor allem durch die Regelleistung bestimmt und umfasst -unter Vorbehalt der Angemessenheit- auch die jeweiligen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Während die Kommunen die Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlen, trägt die Agentur für Arbeit die Regelleistung. Die Regelleistung beträgt für Alleinstehende, alleinerziehende Personen und volljährige Personen, deren Partner unter 18 Jahre alt ist, seit dem 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 351 €.
Kosten für Haushaltsenergie
Ca. 6 % der Regelleistung (seit 1. Juli 2008 sind es 21,87 €) entfallen auf die Position "Strom (auch Solarenergie)". Bei dieser Position wurde ein Abschlag von 15 % eingerechnet, weil davon ausgegangen wird, dass 15 % der bundesdeutschen Haushalte Strom zum Heizen verwenden. Da zu Heizungszwecken gelieferter Strom tendenziell in Nacht-Speicher-Heizungen eingesetzt wird, verursachen 15% der gesamtdeutschen Strommenge allerdings nicht 15% der Stromausgaben. Darüber hinaus fehlt jeglicher Nachweis, dass auch bei der EVS-Referenzgruppe für die Bemessung der Regelleistung Strom für Heizungszwecke eingesetzt wird. Im Übrigen stellt die Berechnung der Kosten für Haushaltsenergie nur auf die Stromausgaben von Mieter-Haushalten ab. Eigentümer-Haushalte gehören allerdings ebenfalls zur EVSReferenzgruppe; deren Ausgaben bleiben dennoch unberücksichtigt.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Höhe der Angemessenheit wird zwar von der Regierung festgesetzt (siehe Existensminimumbericht), die ausführenden kommunalen Träger entscheiden aber letztendlich darüber, ob sie die Kosten vollständig übernehmen oder nicht. Die Heizkosten berechnen sich auf der Basis der in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ausgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Warmwasser im gesamten Bundesgebiet. Von diesen Aufwendungen wird bei der Festsetzung der Heizkosten eine Pauschale von 25 % in Abzug gebracht, da die Kosten für die Warmwasserbereitung vom Bund getragen werden und somit in den Regelleistungen enthalten sein müssten.
Kosten für die Warmwasserbereitung
Die Kosten für die Warmwasserbereitung werden in der Regelleistung allerdings unter keiner Position geführt. Ausschließlich die bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Energiekosten zur Warmwassererwärmung finden Berücksichtigung. Anscheinend wird davon ausgegangen, dass die Warmwasserbereitung in den Bedarfsgemeinschaften ausnahmslos elektrisch erfolgt und die anfallenden Kosten in den Regelleistungen somit durch die Position "Strom (auch Solarenergie)" abgegolten werden. Erfolgt die Warmwasserbereitung in den Haushalten nicht elektrisch (sondern z.B. über die Zentralheizung) und/oder wird nicht mit elektrischer Energie gekocht (sondern z.B. mit einem Gasherd), müssen die ausführenden kommunalen Träger diese Positionen von den Erstattungen für Heizenergie abziehen. Die Höhe des Abzuges dürfen die Kommunen selbst bestimmen. Dass die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht in der Regelleistung enthalten sind, wird von den Kommunen nicht beanstandet. Der Grund dafür liegt im § 27 des SGB II, der besagt, dass der Bund die Höhe der von den Kommunen zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung festlegen darf. Die Kommunen wollen sich anscheinend nicht ins eigene Fleisch schneiden und ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Segment-ID: 8206