Beschleunigungsrichtlinie
Der dritte Benchmarkingbericht über die Umsetzung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes steht hier zum down-load.
Dritter Benchmarkingbericht fertiggestellt
(15. Mai 2003) - Der dritte Benchmarkingbericht über die Umsetzung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes nach den Bestimmungen der Stromrichtlinie 2003/54/EG und der Gasrichtlinie 2003/55/EG ist am 1. März 2004 erschienen. Seine Erstellung war in den Beschleunigungsrichtlinien festgelegt worden. Er steht hier zum Download.
Notizen zur Umsetzung der Stromrichtlinie 2003/54/EG und der Gasrichtlinie 2003/55/EG erschienen
EU interpretiert Beschleunigungsrichtlinie
Notizen zur Umsetzung der Stromrichtlinie 2003/54/EG und der Gasrichtlinie 2003/55/EG erschienen
(25. Januar 2004) - Die EU-Kommission hat gerade eine Interpretation der neuen Strom- und Gasrichtlinien veröffentlicht. Es finden sich Ausführungen zu den Themen Entflechtung, Regulierung, Messung, Versorgungssicherheit usw. Der Bund der Energieverbraucher hat die Ausführungen der Kommission begrüßt. Insbesondere die Klarstellung zu den Verbraucherrechten und dem Messwesen seien eine gute Grundlage für nationale Regelungen.
Notizen zur Umsetzung der Stromrichtlinie 2003/54/EG und der Gasrichtlinie 2003/54/EGEU-Energierechtsnovelle
Zwei EU-Richtlinien von 1996 und 1998 regeln derzeit den
europäischen Strom- und Gasmarkt. Beide sollen novelliert
werden, um die Öffnung der Strom- und Gasmärkte zu
beschleunigen. Ergänzt wird die Richtliniennovelle durch eine
EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel.
Von Joachim Müller-Kirchenbauer und Peter K. Wolff.
(18. März 2003) - Die Novellierung der beiden Richtlinien erfolgte in mehreren Schritten und wurde dabei in allen entscheidenden EU-Gremien diskutiert (vgl. Energiedepesche 3 vom September 2002). Mit der letzten Sitzung der EU-Energieminister am 25. November 2002 wurde schließlich weitestgehend Konsens über die institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strom- und Gasmarktliberalisierung erreicht. Die entsprechenden Texte sollen im Sommer verabschiedet werden.

Die wesentlichen Inhalte der Richtliniennovelle sind:
- Vorverlegung der Fristen zur Marköffnung. Für
Geschäftskunden soll die freie Lieferantenwahl ab dem 1. Juli
2004 gelten, für die Gesamtheit aller Strom- und Gaskunden der
EU ab dem 1. Juli 2007.
Eine generelle Verpflichtung zum regulierten Netzzugang. Eine Verhandlungslösung ist nur noch für den Zugang zu Gasspeichern vorgesehen. Der Zugang zu Transport- und Verteilnetzen soll reguliert werden, u. a durch eine Veröffentlichungs- und Genehmigungspflicht für Tarife oder zumindest der Tarifberechnungsmethode.
- Verpflichtung zur Einrichtung einer nationalen
Regulierungsbehörde. Dabei soll eine Verteilung der Aufgaben
auf mehrere nationale Behörden möglich sein. Die
Regulierungsbehörden sollen u. a. dafür verantwortlich
sein, die Berechnungsmethodik fürNetztarife zu
überprüfen oder zu korrigieren. Wichtig: Einwände
gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden sollen keine
aufschiebendeWirkung mehr haben.
- Ab dem 1. Juli 2004 sind die Übertragungsnetzbetreiber
verpflichtet, ein unternehmensrechtliches Unbundling (Entflechtung)
vorzunehmen, also den Transportnetzbetrieb in einer separaten
Gesellschaft zu führen. Gleiches gilt auch für die
Verteilnetzbetreiber, wobei die Mitgliedsstaaten die
Unternehmensentflechtung bis zum 1. Juli 2007 aufschieben
können.
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Unbundling sind Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 Anschlussnehmern.
In den Jahren 2004 und 2005 sollen durch die EU-Kommission Berichte erstellt werden, die auch Alternativen zu den Vorgaben der Richtlinie behandeln sollen. Diese sollen allerdings nicht zu einer Umkehr der Entwicklung führen.

Die Vorgaben aus Brüssel werden weitreichende Auswirkungen auf den Netzzugang und die Netznutzungsentgelte sowie die Stellung von Erzeugern in Deutschland haben.
Fazit
Die Vorgaben aus Brüssel werden weitreichende Auswirkungen auf den Netzzugang und die Netznutzungsentgelte sowie die Stellung von Erzeugern in Deutschland haben. Die wesentlichen Folgen wird erwartungsgemäß die Richtlinie hinsichtlich Regulierung, Regulierungsbehörde und Entflechtung der Unternehmensteile haben. Hier ist für Unternehmen ab 100.000 angeschlossener Kunden mittelfristig mit erheblichem Handlungsdruck zu rechnen.
Weitgehende Folgen wird aber auch die Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel haben (siehe Kasten). Mit der Verlagerung weitreichender Kompetenzen auf die Kommission und ein Komitee ist zukünftig eine erhebliche Dynamisierung der Entwicklung auf europäischer Ebene zu erwarten.
Mit einer Verabschiedung der novellierten Richtlinie und der Verordnung ist zum Sommer 2003 zu rechnen. Die Richtlinien werden kurz nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und müssen dann bis zum 1. Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt sein. Mit diesem Datum soll auch die Verordnung in Kraft treten.

Weitere Informationen
- www.bet-aachen.de
Website von BET, einem Beratungsunternehmen für Fragen des liberalisierten Strom- und Gasmarktes.
- Webseite der EU-Kommission zum Strommarkt
Direkt wirkende EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel 1228/2003Die Verordnung hat einen anderen Fokus:
Ein weiteres wichtiges Thema der Verordnung ist die Harmonisierung der Netzzugangsregelungen in den Mitgliedstaaten. Auf diese Weise kann tief in die Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingegriffen werden. Die Verordnung erhält damit beinahe den Charakter einer Richtlinie. Zumal nicht nur die grundlegenden Vorgaben formuliert, sondern auch Gremien und Verfahrensweisen festgelegt werden. Komitologie-Verfahren Wesentlich für die Prozesse auf europäischer Ebene ist die Schaffung eines Komitees und das sog. Komitologie-Verfahren: Die EU-Kommission wird bei ihren Entscheidungen zum Energiemarkt von einem `Regulatory Committee` begleitet, in dem jeder Mitgliedsstaat einen Sitz und die Kommission den Vorsitz innehaben. Das Komitee prüft von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen und Entscheidungen. Bei Ablehnung wird das Vorhaben zur weiteren Behandlung an den Rat und das Parlament verwiesen. Bei Zustimmung des Komitees kann die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen in die Tat umsetzen, die dann auch die nationalen Regulierungsbehörden binden. Das Gremium, aus welchem das oben genannte Komitee hervorgehen wird, ist der CEER (Council of European Energy Regulators). Bisher hat der CEER die Prozesse von Florenz und Madrid betreffend den europäischen Netzzugang für Strom bzw. Gas in rechtlicher Hinsicht begleitet. |