Rechte der Energieverbraucher in der EU

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Energieversorgung als Grundrecht

Es gibt ein unverfügbares Grundrecht auf Stromversorgung und eine warme Wohnung. Das folgt aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, aus einem internationalen Abkommen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Versorgungssperren werden dadurch weitgehend unzulässig.
Von Aribert Peters

(16. März 2017) Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit diesem Urteil eine völlig neue Rechtslage geschaffen. Das Urteil vom 9. Februar 2010 (BverfGE 125, 175) formuliert die folgenden Leitsätze:

„1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber.“

Zwar benennt das Verfassungsgericht Strom nicht ausdrücklich als Teil des Existenzminimums, jedoch Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit.

Im Leitsatz eines weiteren Urteils vom 18. Juli 2012, (BverfGE 132, 134) konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf eine menschenwürdige Existenz folgendermaßen:

„Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.“

„Eine ausreichende Energieversorgung zum Heizen, zur Warmwasserbereitung sowie zum Betrieb heute üblicher elektrischer Geräte, etwa auch Telekommunikationsgeräte, ist daher ohne weiteres zum Existenzminimum zu zählen“, so der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem Gutachten 2016 (Tenorziffer 200).

Zwingende Folgen dieser Urteile:

  • Das Sozialsystem muss umgestaltet werden, um das Existenzminimum bei der Energieversorgung zu gewährleisten.
  • Stromsperren bei zahlungsbereiten Verbrauchern sind unzulässig.

Das unveräußerliche Grundrecht auf Stromversorgung mit Verfassungsrang gibt es erst seit 2012. Es ist also relativ neu. Die Bestimmungen des Gesetzgebers, unter welchen Umständen eine Stromsperre zulässig ist (EnWG, StromGVV und GasGVV), die Sozialgesetzgebung und ebenso fast alle dazu ergangenen Gerichtsurteile und Gesetzeskommentare sind älter und daher durch den zitierten Spruch des Bundesverfassungsgerichts zur Makulatur geworden.

Voraussetzung für jede Stromsperre ist die Verhältnismäßigkeit (§ 19 StromGVV). Der Prüfmaßstab der Verhältnismäßigkeit hat sich durch das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts geändert, nach dem es nun ein Grundrecht auf Stromversorgung gibt.

Konsequenzen für Versorgungsunternehmen

Zwar ist ein Versorgungsunternehmen – mit Ausnahme von Versorgungsunternehmen in öffentlicher Hand – nicht wie staatliche Institutionen zur Durchsetzung der Grundrechte verpflichtet. Da der Gesetzgeber aber die Verhältnismäßigkeit zur Voraussetzung jeder Stromsperre gemacht hat, ist der Grundversorger zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet und muss dabei auch den Anspruch auf Stromversorgung in seine Abwägung einstellen. Bei der Prüfung hat er alle ihm bekannten Umstände in die Abwägung einzubeziehen. Aber er muss selbst keine Ermittlungen anstellen. Da diese Abwägung praktisch immer unterbleibt, führt dies zu einer Rechtswidrigkeit fast aller Stromsperren, so das Gutachten von BBH/ikem (BBH/ikem, S. 94).

Konsequenzen für Gerichte

Die Zivilgerichte prüfen, so das Gutachten von BBH/ikem, die „Verhältnismäßigkeit“ weitgehend ohne Bezug zu den Grundrechten. Sie verkennen damit bei der Prüfung, dass sie selbst an die Grundrechte gebunden sind, denn „Die […] Grundrechte binden […] die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“ (Art. 1 Abs. 3 GG). Richter dürfen die Grundrechtsbezüge einer Stromsperre daher schlicht nicht unabgewogen lassen, sie müssen sich in ihrer Urteilsbegründung widerspiegeln. Das gilt umso mehr, als im Bereich von Stromsperren Aspekte der Menschenwürde betroffen sein können, die „zu achten und zu schützen […] Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ ist (Art. 1 Satz 2 GG), so dass der Richter berufen ist, das „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ und daraus abgeleitete Rechtspositionen aktiv vor Beeinträchtigung auch durch Dritte, also konkret durch den Grundversorger, zu schützen (BBH/ikem, S. 94). Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt jedoch im Zivilprozess nicht. Der Zivilrichter hat daher nur wenige Möglichkeiten, sich die für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Versorgungssperren immer unverhältnismäßig

Ein weiterer Grund steht der Rechtmäßigkeit von Stromsperren entgegen, der im Gutachten von BBH/ikem so formuliert wird: „Hinzu kommt, dass sich längerfristige Stromsperren vor dem beschriebenen Grundrechtshorizont ohnehin schwer rechtfertigen lassen, da der damit einhergehende Ausschluss von der Teilhabe an politischen und gesellschaftlichen Vorgängen umso schwerer wiegt, je länger er andauert. Wird dagegen eine kurze Stromsperre zur Durchsetzung hoher Altschulden eingesetzt, kann die Geeignetheit dieses Mittels bezweifelt werden. Einige Tage Stromsperre werden zumindest kaum einen Beitrag zur Minderung der Schulden leisten und bei mittellosen Schuldnern ist auch kaum zu erwarten, dass sie nunmehr zur Bedienung einer hohen Forderung bereit oder in der Lage sein werden. Ungeeignete Mittel sind jedoch immer unverhältnismäßig“ (S. 98).

Grundrecht durch Sozialpakt

Ein weiteres Argument spricht für ein Grundrecht auf Energieversorgung: Deutschland ist 1973 dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR oder ICESCR)“ beigetreten und dieser Pakt ist damit auch innerstaatlich bindendes Recht (Grundgesetz Artikel 25). In einer gerade erschienenen Dissertation vertritt der Autor Dennis Warmann die Ansicht, dass der Artikel 11 Abs. 1 dieses Pakts ein Recht auf Zugang zur Grundversorgung mit Energie beinhaltet. „Ich vertrete die These, dass Stromsperren, wie sie zur Zeit in der BRD durchgeführt werden, gegen den Sozialpakt verstoßen. Deutschland ist ein Vertragsstaat des Sozialpakts und damit aus diesem Übereinkommen verpflichtet. Der Sozialpakt hat in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und Gerichte müssten ihn bei ihren Entscheidungen berücksichtigen“, so Dennis Warmann.
Literaturhinweis: Dennis-N. Warmann, Energie als Menschenrecht, Peter Lang GmbH, ISBN 978-3-631-67440-6

Fazit für Verbraucher

Für Verbraucher, die unmittelbar von einer Strom- oder Gassperre bedroht oder betroffen sind, folgt daraus:

  • Sowohl gegenüber dem Grundversorger als auch gegebenenfalls gegenüber einem Gericht muss im Detail dargelegt werden, warum eine Stromsperre sein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Dasein verletzt.
  • Es ist angesichts der neuen und nicht einfachen Rechtslage unbedingt zu empfehlen, Rat bei den Anwälten zum Beispiel vom Bund der Energieverbraucher e. V. zu suchen.

  
Gutachten von BBH/ikem: bdev.de/bbhikem

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