ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)
Fast eine Million Menschen bekommen in Deutschland jährlich den Strom gesperrt, darunter viele Kranke, Hochbetagte und Familien mit Kindern – unübersehbarer Ausdruck von Energiearmut. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gehören Heizung und Stromversorgung zu den unveräußerbaren Grundrechten.

Energiearmut: Die tickende Zeitbombe

Fast eine Million Menschen bekommen in Deutschland jährlich den Strom gesperrt, darunter viele Kranke, Hochbetagte und Familien mit Kindern – unübersehbarer Ausdruck von Energiearmut. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gehören Heizung und Stromversorgung zu den unveräußerbaren Grundrechten.
Von Aribert Peters

(15. März 2017) Wenn es Abend wird, kann Julia S. das Licht nicht anschalten. Denn der Familie wurde vor drei Tagen der Strom abgestellt, obwohl Julia S. die ausstehenden Stromschulden per Ratenzahlungen abstottern wollte. Das kleine Kind der Familie bekommt seither keine warmen Mahlzeiten mehr, die Lebensmittel lagern in den Kühlschränken der Nachbarn. Die Fernsehsendung Report München berichtete am 29. Juli 2014 über nur eine von jährlich 360.000 Stromsperren in Deutschland. Es könnten viele weitere Geschichten angefügt werden, in denen Kranken und Hilflosen der Strom gesperrt wird, obwohl dem Versorger die besondere Not der Betroffenen bekannt war. Deshalb betreibt der Bund der Energieverbraucher e.V. seit dem Jahr 2009 in Hamburg das „Erfassungsbüro für Energieunrecht“.

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Energiearmut und Gerechtigkeit

Ausgangspunkt der Debatte über Energiearmut in Großbritannien und auch in Deutschland ist die wachsende Zahl von Haushalten, die sich keinen Strom und keine warme Wohnung mehr leisten können, also ohne Strom oder in kalten Wohnungen sitzen. Energiearmut ist eine bestimmte Ausprägung von Armut ähnlich der Obdachlosigkeit.

Der Begriff der Energiearmut eignet sich dazu, das Problem der gerechten Verteilung der Energiekosten zu thematisieren: Gerade arme Haushalte bezahlen besonders hohe Stromkosten, weil ihnen der Wechsel zu Billiganbietern unmöglich ist (oft kein Girokonto, negative Schufa-Auskunft, kein Computer). Die energiekostensenkende Wirkung hoher Energieeffizienz bleibt gerade armen Haushalten vorenthalten, sei es bei der Geräteausstattung oder hocheffizienten Gebäuden mit geringen Heizkosten. Hinzu kommt, dass arme Haushalte einen höheren Anteil ihrer Ausgaben für Energie aufwenden. Die Lobby der Großindustrie hat Strompreisrabatte bei Netzentgelten, Steuern und Abgaben durchsetzen können, die von allen anderen Stromkunden zusätzlich aufgebracht werden müssen (EEG-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Netzentgelte) und deren Strompreise beträchtlich in die Höhe treiben.

Energiearmut in Deutschland

Auch in Deutschland gibt es Energiearmut: hochgerechnet saßen 2011 an kalten Tagen 6,2 Millionen Deutsche mit Pullovern und Stiefeln in der Wohnung, um sich warm zu halten und weniger zu heizen. 16 Millionen wärmten sich in der Wohnung mit Decken. Ein Viertel derjenigen, die sich in Wolldecken kuschelten, um nicht zu frieren, ist zwischen 14 und 29 Jahre alt.

Im Jahr 2015 wurde rund 360.000 Haushalten der Strom abgestellt -(Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für 2016, Seite 197), fast eine Million Menschen waren davon unmittelbar betroffen. Zehn Prozent davon wurden sogar innerhalb eines Jahres mehrfach gesperrt. Für das Jahr 2011 berichtete die Bundesnetzagentur von 312.000 Stromsperren. Viele dieser Haushalte gehören zur Gruppe der schutzbedürftigen Verbraucher, bei denen nach EU-Recht eine Versorgungsunterbrechung unzulässig ist.

In den vergangenen Jahren sind die Strompreise deutlich gestiegen, Öl- und Gaspreise dagegen gesunken. Daher manifestiert sich Energiearmut derzeit vorrangig durch Stromsperren. Mit künftig steigenden Gas- und Ölpreisen werden auch wieder die für viele unbezahlbaren Heizkosten zum Thema werden.

Energiearmut zwischen Energie- und Sozialpolitik

Energiearmut verknüpft zwei unterschiedliche Politikfelder mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Sichtweisen: Die Energiepolitik und die Sozialpolitik. Energiepolitik muss ihre sozialen Folgen erkennen und berücksichtigen. Und Sozialpolitik muss für ihre Schutzbefohlenen eine ausreichende Energieversorgung sicherstellen. Derzeit entziehen sich beide Bereiche ihrer Verantwortung mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des jeweils anderen. Die Betroffenen bleiben hilflos zurück, weil weder Sozialbehörden noch Energieversorger sich für das Problem zuständig erklären. Dabei sind beide in der Verantwortung. Eine bundesweit übergreifende Lösung des Problems steht aus. Das Bewusstsein fehlt dafür, dass hier ein gravierendes und ungelöstes Problem vorliegt.

Politische Behandlung von Energiearmut in Deutschland

In Deutschland vertritt die Bundesregierung die Meinung, Energiearmut sei durch das Sozialsystem im Griff, es gebe kein gesondertes Problem der Energiearmut. Ignoriert wird dabei, dass immerhin die Hälfte der von Stromsperren Betroffenen überhaupt keine Unterstützungszahlungen erhält, also durch die Maschen des Sozialsystems gefallen ist.

Dass Energiearmut ein gravierendes und vom Grundsatz her ungelöstes Problem in Deutschland ist, dafür braucht man keine Definition und keinen Streit darüber, ob eine, fünf oder zehn Millionen Menschen betroffen sind. Laut einer WHO-Studie aus dem Jahr 2011 sind 30 Prozent der Wintertoten (im Winter sterben statistisch betrachtet mehr Menschen als im Sommer) in Europa – und das sind 75.000 – auf unterkühlte Innenräume zurückzuführen, die hauptsächlich durch Energiearmut verursacht werden. Auch wenn die kausale Beziehung zwischen Sterben und Unterkühlung diskussionswürdig ist, kann ein Zusammenhang grundsätzlich kaum geleugnet werden.

Das Mess- und Definitionsproblem von Energiearmut

Durch die amtlich festgestellte Zahl der jährlichen Stromsperren in Deutschland hat man einen Ausgangspunkt, wie verbreitet Energiearmut ist. Die Zahl der Stromsperren beziffert allerdings nur höchst unzureichend die Energiearmut. Denn nicht jeder von einer Stromsperre Betroffene gehört zu den Energiearmen – es kann auch die Stromrechnung aus Versehen unbezahlt bleiben oder weil sie falsch adressiert war oder ein längerer Urlaub anstand. Und es gibt sehr viele Energiearme, die in der Zahl der Stromsperren überhaupt nicht enthalten sind – weil sie den Winter in einer kalten Wohnung verbringen, weil sie die Heizkosten nicht zahlen können, ohne dass der Strom gesperrt wurde, oder weil sie ihre sonstigen Ausgaben unzumutbar reduziert haben, um einer Stromsperre zu entgehen.

Die britische Armutsforscherin Brenda Boardman weist auf ein zirkuläres Definitionsproblem hin: Ob jemand von Energiearmut betroffen ist, hängt von der zugrundegelegten Definition von Energiearmut ab. Diese Definition hängt aber ihrerseits davon ab, welches Problem man mit der Begrifflichkeit der Energiearmut angehen möchte und ist eine politische Entscheidung.

Die 2010 von Brenda Boardman formulierte klassische Definition lautet: Wer mit zehn Prozent seines Einkommens keine adäquate Energieversorgung erzielen kann, ist von Energiearmut betroffen. Allerdings wäre dann auch der Vielverdiener, der sehr hohe Energieausgaben hat, von Energiearmut betroffen. Nach allgemeinem Verständnis gehört jemand mit ausreichend Geld nicht zu den Energiearmen, selbst dann nicht, wenn er hohe Energiekosten hat.

Energiearm kann demnach nur sein, wer ein geringes Einkommen und zugleich auch hohe Energiekosten hat (Hills: Low Income – High Cost, kurz LIHC). Für diesen Personenkreis ist kennzeichnend, dass er es nur durch deutliche Einschnitte in anderen Ausgabenbereichen (Essen, Wohnen, Mobilität oder Bildung) warm und hell haben kann. Oder die Stromrechnung wird nicht bezahlt, was eine Stromsperre verursacht, beziehungsweise die Wohnung kann nicht mehr geheizt werden: „heat or eat“.

Wie auch immer man Energiearmut definiert: Die Betroffenen leiden nicht, weil sie einer bestimmten Definition entsprechen, zum Beispiel mehr als zehn Prozent ihres Geldes für Energie ausgeben. Sondern weil ihnen der Strom gesperrt wurde. Oder weil sie hungern oder ihr Leben unzumutbar einschränken, um den Strom bezahlen zu können und einer Sperre zu entgehen. Oder weil sie frieren, weil sie die Heizung der Wohnung nicht bezahlen können. Die vielen Versuche, mit vorhandenen Statistiken Energiearmut zu identifizieren und so deren Ursachen zu erkennen, greifen zu kurz. Empirische Forschung lässt sich durch Definitionen und Sekundäranalysen nicht ersetzen. Und genau daran fehlt es.

Keine empirische Forschung zur Energiearmut

Nach wie vor fehlt es Deutschland an einer empirischen Untersuchung der Ursachen, Dauer und Folgen von Energiearmut, Stromsperren und kalten Wohnungen. Aus den erwähnten Beratungsprojekten gibt es immerhin Hinweise auf die Ursachen von Energiearmut und Stromsperren.

Schutzbedürftige Verbraucher

Stromsperren sind nicht nur unbequem und stigmatisierend. Weil mit dem Strom auch die Heizung ausfällt, geht von Stromsperren besonders in der Heizperiode eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben der Betroffenen aus. Hochbetagte, chronisch Kranke, Behinderte und Haushalte mit Kindern sind besonders schwer betroffen, weil sie keine ausreichenden Ressourcen haben, um die von einer Sperre ausgehende Bedrohung zu kompensieren. Das umschreibt der Begriff der „schutzbedürftigen Verbraucher“.

Die EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie von 2009/72/EG schreibt in Erwägungsgrund 53: „Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten.“ Die Richtlinie verpflichtet in Art. 3 Abs. 7 RL 2009/79/EG alle Mitglied-staaten zu einer Konkretisierung, wer zu den „schutzbedürftigen Kunden“ gehört. Und für schutzbedürftige Kunden schreibt die Richtlinie einen besonderen Schutz vor Versorgungsunterbrechungen vor.  Die deutsche Regierung hat sich seit 2009 geweigert, diese EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen und schutzbedürftige Kunden vor Versorgungssperren zu schützen. Schutzbedürftige Verbraucher sind eine Teilmenge der von Energiearmut betroffenen Menschen. In Großbritannien sind sie definiert als Ältere, Familien mit Kindern, Familien mit Behinderten oder chronisch Kranken.

Welche Merkmale hat ein energiearmer Haushalt?

Nicht nur Empfänger von Transferleistungen, sondern insbesondere auch Bezieher geringer Einkommen sind von den steigenden Energiekosten besonders betroffen, berichtet die Verbraucherzentrale NRW. Zwei weitere Studien bestätigen diese Feststellung: Etwa die Hälfte der Stromsperren betreffen Haushalte mit Grundsicherung, die andere Hälfte bezieht keine Leistungen der Grundsicherung (Heindl Löschel, 2016). Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung (Christoph Strünck: Energiearmut als neues soziales Risiko?) stellt folgende zwei Merkmale von energiearmen Haushalten heraus: arbeitslos, alleinerziehend mit Kindern. Im Gegensatz dazu sind in Großbritannien 54 Prozent aller alleinstehenden Rentner energiearm. 32 Prozent aller Energiearmen sind dort alleinstehende Rentner.

Energiepolitik durch die Brille der Energiearmut betrachtet

Die Energiemarktliberalisierung und die Energiewende müssen im Auge behalten, dass die Lebensumstände gerade materiell benachteiligter Bevölkerungsteile nicht zusätzlich verschlechtert werden oder umgekehrt ein Beitrag geleistet wird, um materielle Benachteiligungen abzubauen. Insofern leistet die Debatte um Energiearmut einen Beitrag dazu, die soziale Gerechtigkeit der Energiewende im Blick zu behalten und die Deprivation durch Stromsperren und kalte Häuser nicht zu ignorieren.

Oft wird die Energiearmut ins Feld geführt, um die Energiewende zu diskreditieren und benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Kampf zu instrumentalisieren. Energiearmut gab es schon lange vor der Energiewende. Energiearmut ist also keine Folge der Energiewende. Vielmehr kann und muss die Reform zur Linderung der Energiearmut genutzt werden und darf sie nicht verstärken, wie es gegenwärtig geschieht. Die Energiewende ist nicht gerechter als die Gesellschaft insgesamt und besonders anfällig für Lobbyismus.

Effizienzfortschritte und Preisnachlässe sollten in erster Linie denjenigen zugutekommen, die ansonsten ihre Energierechnung nicht begleichen können. Genau das Gegenteil ist aber derzeit der Fall. Die derzeitige Energiepolitik ignoriert ihre sozialen Folgen. Dagegen regt sich berechtigter Widerstand. Ist die Energiewende sozial gerecht?

Sozialpolitik durch die Brille der Energiearmut betrachtet

Der Staat ist nach dem Grundgesetz verpflichtet, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Strom und eine warme Wohnung gehören zum Existenzminimum. Die Zahl von rund 360.000 Stromsperren zeigt, dass hier ganz erheblicher und unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, die Sozialleistungen so zu erweitern und so auszugestalten, dass Stromsperren zu einer seltenen Ausnahme werden. Das gegenwärtige Sozialsystem wird dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben in Bezug auf die Energieversorgung nicht gerecht.

Anders als die Mittel für Wohnen oder Heizen wird der Betrag für die Stromversorgung mit der Grundsicherung ausgezahlt und kann daher in der Regel nicht direkt vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Dies muss geändert werden.

Die hohe Zahl der Stromsperren gegenüber Verbrauchern, die keinerlei Unterstützung beziehen, belegt einen gewaltigen „blinden Fleck“ des Sozialsystems. Es muss vermutet werden, dass die betroffenen Haushalte auch beim Heizkostenzuschuss und Wohngeld übergangen werden. Die Gesetzeslage muss diesem Problem angepasst werden.

Ansätze zur Minderung der Armut

Energiearmut ist ein gemeinsames Auftreten von geringem Einkommen, hohen Energiepreisen und geringer Energieeffizienz (Boardman 2010, S. 21). Hinzu kommen oft Defizite bei Sprache, Bildung, Gesundheit oder Handlungsfähigkeit. Entsprechend kann Energiearmut gemindert werden durch Senkung von Energiepreisen, höhere Effizienz, höheres Einkommen (Hills, Seite 96) oder Beratung. Wenn Stromsperren praktisch unmöglich werden, dann ist dadurch zwar der akute Problemdruck genommen, das Problem aber weiter ungelöst. Denn Versorger haben einen berechtigten Anspruch darauf, dass der gelieferte Strom auch bezahlt wird.

1. Schutz durch weitere EU-Vorschriften

Die EU hat den besseren Schutz vor den Folgen von Energiearmut zu einem erklärten Ziel gemacht und plant neue Richtlinien zu erlassen, um Stromsperren zu erschweren und Effizienzverbesserungen gezielt energiearmen Haushalten zugutekommen zu lassen. (siehe Paukenschlag aus Brüssel)

2. Schuldnerberatung

In Beratungsprojekten in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sitzen Versorger und Sozialbehörden mit Verbraucherschützern an einem Tisch, um in Einzelfällen Lösungen zu finden. Die Erfahrungen aus Beratungen von Verbrauchern mit Energieschulden zeigen, dass es oft besondere Lebensumstände wie Jobverlust, Scheidung oder Krankheit sind, die zu einem finanziellen Problem führen. Auch sind die Betroffenen oft nicht in der Lage, das Problem rechtzeitig zu erkennen und sich der Situation anzupassen.

Die Schuldnerberatung stellt den Kontakt zum Sozialhilfeträger her und verhilft den Betroffenen zu der ihnen zustehenden staatlichen Unterstützung. Mit der Abwehr unrechtmäßiger Strom- und Gassperren ist sie überfordert, die Wartezeiten sind sehr lang. Und nur 30 Prozent der Verbraucher mit Energieschulden sind allgemein verschuldet. Der flächendeckende Ausbau der Schuldnerberatung ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von Energiearmut.

3. Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Sozialbehörde

Es wäre höchst sinnvoll, wenn Sozialbehörden über bevorstehende Stromsperren vom Netzbetreiber informiert würden. Dieses Vorgehen hatte bereits der Verbraucherausschuss des Bundesrates gefordert. Praktisch stößt das auf datenschutzrechtliche Probleme, weil der Stromversorger solche Daten nicht ohne Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Eine pragmatische Lösung bietet das Saarbrücker-4-Punkte-Modell. Der Sozialleistungsempfänger stimmt hier vorab für den Fall einer drohenden Versorgungssperre der Weitergabe seiner Daten vom Versorger an das Jobcenter zu. Viele Behörden handeln aber auch dann nicht, wenn sie über eine drohende Sperre informiert sind und verweisen auf die Verantwortlichkeit der Betroffenen.

4. Ansatzpunkt: Energiepreise – Sozialtarife und Freimengen

Im Jahr 2008 waren Sozialtarife in der politischen Diskussion und wurden von CDU sowie SPD gefordert, gerieten dann aber in Vergessenheit, ohne dass etwas geschah. Die Verbraucherzentrale NRW forderte einen um 15 Prozent verbilligten Stromspartarif und der Bund der Energieverbraucher eine unsperrbare Freimenge von 1.000 kWh für jeden Haushalt, dessen Kosten bei höheren Verbräuchen aufgeschlagen werden. Ein solcher progressiver Tarif verstärkt zudem die Anreize zum Energiesparen. In Italien, Kalifornien und Ägypten gibt es seit den 1970er-Jahren progressive Tarife. Auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen favorisiert in seinem Jahresgutachten 2016 Verbrauchsfreimengen, progressive Arbeitspreise und sogenannte Inklusivkontingente – im Grundpreis enthaltene Freimengen. Die Struktur des Stromtarifes

5. Vorkassezähler

In Großbritannien sind 3,7 Millionen Vorkassezähler installiert: Strom und Gas gibt es dann nur gegen Münzeinwurf oder Aufladung von Chipkarten. Die Preise sind entsprechend hoch und ein Anbieterwechsel unmöglich: Die Stromkosten liegen um jährlich 85 bis 200 Euro höher. Dort gibt es öffentliche Proteste gegen Vorkassezähler. bdev.de/gbaction

Stromversorger dürfen einerseits den Strom nicht abstellen, sind aber andererseits auch nicht zur kostenlosen Lieferung verpflichtet. Ein Vorkassezähler verschiebt das Problem fehlenden Stroms auf das Problem fehlenden Geldes. Sie lösen also für die Betroffenen nicht das Problem der Energiearmut („eat or heat“).

Während durch Stromsperren die Not der Betroffenen zu einem statistisch erfassbaren Fakt wird, ist die „stille Stromabschaltung“ durch fehlendes Geld nicht mehr erfassbar und bleibt damit im Dunklen.

Durch Vorkassezähler dürfen Verbraucher nicht entrechtet werden. Die Akzeptanz von Vorkassezählern hängt also entscheidend von der konkreten Ausgestaltung ab.

Für die Stromversorger haben Vorkassemodelle viele Vorteile:

  • Die Versorger brauchen nicht mehr über Stromsperren diskutieren und sind den damit verbundenen schlechten Ruf los.
  • Die Versorger haben keine säumigen Zahler mehr und sparen die damit verbundenen Kosten.
  • Die Versorger legen für Vorkassezähler fest, ob und zu welchen Bedingungen Strom fließt und können dies ständig ändern, ohne dass der betroffene Verbraucher etwas davon mitbekommt. Während Stromsperren der Kontrolle durch Gerichte zugänglich sind, ist das bei Vorkassezählern nicht der Fall. Auch eine korrekte Zuordnung von Bezug und Zahlung ist nicht mehr kontrollier- und nachvollziehbar.

In Deutschland waren im Jahr 2015 etwa 20.000 Vorkassezähler installiert, das sind 0,04 Prozent aller Zähler (BNetzA-Monitoringbericht 2016). Die Beschaffungskosten für einen elektronischen Prepaid-Zähler liegen in Deutschland einmalig zwischen 200 und 400 Euro (IKEM/BBH). Es ist gesetzlich nicht geregelt, ob diese Kosten vom Kunden oder vom Versorger zu tragen sind.

Der Versorger spart durch Vorkassezähler die Kosten für das Forderungsmanagment in Höhe von rund 270 Euro jährlich (IKEM/BBH). Deshalb erscheint es fair, wenn der überwiegende Teil der Kosten vom Grundversorger übernommen wird. Mit der Verbreitung von Smart-Metern eröffnet sich die Möglichkeit, dem Smart-Meter eine Prepaid-Funktionalität zuzufügen. Die ist wesentlich kostengünstiger als der Einbau eines Vorkassezählers. Die komplette IT-Intelligenz ist beim Vorkassezähler Bestandteil des Zählers, während beim Smart-Meter der Versorger einen direkten  Zugriff auf die Versorgung erlangt.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert für Vorkassezähler die folgenden Punkte und wird auf deren gesetzliche Fixierung drängen:

  • Die Bedingungen für Vorkassezähler müssen dem Kunden vor seiner Installation schriftlich und verständlich dargestellt werden, damit er sich auf dieser Basis frei entscheiden kann.
  • Die Kosten für Anschaffung und Installation trägt überwiegend der Versorger.
  • Die Stromtarife bleiben durch einen Vorkassezähler unverändert und ein Versorgerwechsel bleibt möglich.
  • Die Abtragung von Altschulden durch Vorkassezähler bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Versorger und Verbraucher. Zu den Altforderungen muss der Versorger vierteljährlich eine Abrechnung über geleistete Zahlungen und den aktuellen Schuldenstand übermitteln.
  • Zu Zeiten, zu denen ein Guthabenerwerb nicht möglich ist (zum Beispiel außerhalb von Geschäftszeiten) unterbleibt eine Sperre, selbst wenn das Guthaben aufgebraucht ist.
  • Der Versorger wird verpflichtet, die Tarife nicht ohne vorherige schriftliche Information des Verbrauchers zu ändern.

Die Stadtwerke Kassel haben einen einfachen Vorkassezähler für rund 50 Euro projektiert, den sogenannten „Sparzähler“. Er misst den bezogenen Strom hinter dem amtlichen Zähler und braucht deshalb keine Eichung. Durch Eingabe eines Zahlencodes auf dem Zähler wird der Strombezug freigegeben. Den einzugebenden Zahlencode bekommt man im Internet von den Städtischen Werken, nachdem man dort Geld bar oder elektronisch bezahlt hat. Im Code ist die Strommenge und die Kundennummer verschlüsselt. Der Vorkassezähler prüft den Code, schaltet die bezahlte Strommenge frei und sperrt den Strombezug, wenn das Guthaben aufgebraucht ist.
Kontakt: wacholder.kai@sw-kassel.de

6. Ansatzpunkt Energieeffizienz: Caritas-Aktion

Effizienzberatungen für einkommensschwache Haushalte führen Energieagentur und Caritas bundesweit mit öffentlicher Förderung durch.

Eine Reihe von Studien hat sich in jüngster Zeit intensiv mit Stromsperren befasst:

Katrin Großmann, Andre Schaffrin, Christian Smigiel (Hrsg): Energie und soziale Ungleichheit, 732 Seiten, August 2016, ISBN: 3658117222

Peter Heindl, Andreas Löchel (ZEW): Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach § 19 Abs. 2. StromGVV (Zum Download)

Christoph Strünck/Hans-Böckler-Stiftung: Energiearmut als neues soziales Risiko

BBH/ikem: Studie zur Höhe der Kosten im Forderungsmanagement von Grundversorgern im Zusammenhang mit drohenden Versorgungssperren. November 2015 bdev.de/bbhikem

Consumer vulnerability across key markets in the European Union, Studie der EU-Kommission bdev.de/euvuln

letzte Änderung: 09.01.2023