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1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Neue Verordnung für alte Heizungen

Saubere Luft und effiziente Kessel: Politiker haben über mehrere Legislaturperioden hinweg gerungen, welchen Anforderungen Heizungen künftig genügen müssen. Und wie oft das nachgemessen werden muss. Am 22. März 2010 tritt eine neue Verordnung dazu in Kraft. Die Energiedepesche fasst zusammen, was das für Verbraucher bedeutet.
Von Frank Gärtner

(13. März 2010) Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2009 der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung zugestimmt. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen tritt am 22. März 2010 in Kraft und löst die bisher geltende Fassung der Verordnung aus dem Jahr 1988 ab. Experten rechnen damit, dass mehr als 4,5 Millionen Altanlagen nachgerüstet werden müssen.

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Luftreinhaltung

Neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, also zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen oder Pelletkessel dürfen künftig weniger Staub und Kohlenmonoxid in die Luft pusten. Eine Umsetzung der strengeren Emissionsanforderungen ist in zwei Stufen vorgesehen.

Die erste Stufe gilt ab sofort und orientiert sich weitgehend am Stand der Technik. Die höchstzulässigen Staubemissionen liegen bei 30 mg/Nm3 für Pelletöfen mit Heizungsanbindung (sog. Wassertaschen) und 75 mg/Nm3 für Kachelofeneinsätze. Bisher sind 150 mg/Nm3 zulässig.

Die zweite Stufe ab 1. Januar 2015 verschärft die Emissionsanforderungen weiter. Um die darin festgeschriebenen Ziele zu erreichen, bedarf es Neuentwicklungen und erheblicher technischer Verbesserungen der Ofen- und Kesselhersteller. Zudem sind zusätzliche Staubfilter erforderlich.

Effizienzsteigerung

Die Novelle legt für Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe Mindestwirkungsgrade analog zu den Emissionsanforderungen für Staub und Kohlenmonoxid fest. Diese variieren zwischen 70 Prozent für Herde und Raumheizer mit Füllfeuerung, über 80 Prozent für Kachelofeneinsätze bis hin zu 90 Prozent Mindestwirkungsgrad für Pelletöfen mit Wassertasche.

Die der Novelle als Anlage 4 beigegebene Tabelle Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung) verdeutlicht die erheblichen Unterschiede bei Effizienz und Emissionen verschiedener Festbrennstofffeuerungen.Sie stellt daher für Verbraucher eine Entscheidungshilfe bei der Auswahl eines Feuerungstyps dar.

Die maximalen Abgasverlustwerte von Öl- und Gaskesseln bleiben gegenüber der Verordnung von 1988 unverändert: Für Heizkessel zwischen vier und 25 Kilowatt Leistung sind elf Prozent vorgeschrieben.

Schornsteinfeger überwacht

Die Überwachung von Feuerungsanlagen ändert sich mit der BImSchV-Novelle deutlich: Bislang brauchten nur Anlagen ab einer Leistung von 15 Kilowatt regelmäßig überwacht werden. Nun sinkt diese Grenze auf vier Kilowatt. Dadurch unterliegen wesentlich mehr Feuerungsanlagen einer regelmäßigen Überwachung. Auch Holzöfen im Billigsegment unterliegen diesen Grenzwerten. Käufer sollten darauf achten, dass der Hersteller die Einhaltung der Anforderungen bescheinigt.

Andererseits verlängern sich die Überwachungsintervalle, was den Verbraucher entlastet: Heizkessel, die älter als zwölf Jahre sind, müssen alle zwei Jahre überprüft werden, jüngere Modelle nur alle drei Jahre. Feuerstätten mit Selbstüberwachungseinrichtung (SCOT) brauchen nur noch alle fünf Jahre gemessen werden.

Neu ist, dass im Rahmen der Anlagenüberwachung auch eine Überprüfung der Einhaltung der Brennstoff-Anforderungen erfolgt. Trotzdem kommt der Schornsteinfeger bei atmosphärischen Kesseln jährlich und bei raumluftunabhängigen Kesseln alle zwei Jahre, um den Abgasweg zu kontrollieren und das CO zu messen (SCOT: alle drei Jahre).

Übergangsregelungen

Die neue Verordnung gilt auch für bestehende Anlagen. Für sie gelten Übergangsregelungen, so dass kein Ofen oder Kessel kurzfristig stillgelegt oder ausgetauscht werden muss. Selbst Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1994 errichtet wurden, können bis Ende 2020 unverändert weiter betrieben werden. Anlagen, die zwischen dem 31. Dezember 2005 und 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen sogar bis zum 1. Januar 2025 weiterlaufen. Erfüllen sie die Stufe-1-Grenzwerte, können sie auch darüber hinaus weiter betrieben werden.

Großzügige Übergangsregelung bis zum Jahr 2025

Der Bezirksschornsteinfegermeister stellt im Rahmen der Feuerstättenschau bis zum 31. Dezember 2012 fest, ab welchem Zeitpunkt Anlagen die Stufe-1-Grenzwerte einhalten müssen. Die Novelle sieht allerdings verschiedene Ausnahmeregelungen vor. So dürfen beispielsweise Einzelfeuerstätten oder eingemauerte Feuerstätten mit Baujahr vor 1950 uneingeschränkt weiter laufen.

Ergänzung 13. Dezember 2010: Download bgbl.de (PDF)

Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung

Ende Januar 2010 tritt die 1. BImSchV in Kraft

Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung neu

(11. Dezember 2009) Ende Januar 2010 tritt die neue Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) in Kraft. Sie wurde am 3. Dezember 2009 vom Bundestag in der vom Bundesrat geänderten Fassung beschlossen. Anders als bisher werden auch Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Pellet-Einzelöfen und Heizkamine festgelegt.

Ein wesentliches Element ist die Festsetzung von Höchstgrenzen für Staub und Kohlenmonoxid (CO), eine weitere Senkung der Grenzwerte kommt ab 2015. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch eine Prüfmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen.

Die Prüfung neuer Gerätetypen erfolgt vom Hersteller in einer Prüfstelle und ist für jeden Gerätetyp nur einmal erforderlich. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die die Emissionsgrenzwerte von 0,15g je m3 für Staub und 4g je m3 für Kohlenstoffmonoxid einhalten, können weiter betrieben werden.

Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, unterliegen einem Sanierungsprogramm mit langen Übergangsfristen, von denen die letzte 2024 endet. Eine regelmäßige Überprüfung des technischen Zustandes der Anlagen soll durch den Schornsteinfeger durchschnittlich alle dreieinhalb Jahre stattfinden.

Öfen und Kamine, die die Grenzwerte der ersten Stufe einhalten, haben Bestandsschutz für die zweite Stufe ab 2015 und sind von der Übergangsregelung nicht betroffen.
Für Gas- und Ölheizung ist eine Überwachung der Abgasverluste durch den Schornsteinfeger alle drei Jahre, sofern sie jünger als zwölf Jahre alt sind, ansonsten alle zwei Jahre vorgeschrieben.

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letzte Änderung: 24.02.2017