ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)
Energieverbraucher rufen Brüssel zu Hilfe (15.August 2007) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat heute inBrüssel eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschlandeingereicht.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Energieverbraucher rufen Brüssel zu Hilfe

(15. August 2007) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat heute in Brüssel eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Die deutsche Regierung ignoriert zentrale Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Energieverbrauchern. Der Bund der Energieverbraucher ruft daher nun die Kommission zu Hilfe und bittet um die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

In den vergangenen Monaten gab es eine ganze Reihe von Entscheidungen und Empfehlungen von EU-Kommission und dem EU-Parlament zu Gunsten der Rechte von Energieverbrauchern. Eigentlich hätte Deutschland das geltende europäische Recht längst in nationale Gesetze umsetzen müssen. Doch die Bundesrepublik entpuppt sich im Hinblick auf Verbraucherrechte einmal mehr als Entwicklungsland. Zentrale rechtliche Vorgaben der EU zum Schutz von Energieverbrauchern sind in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden:

Recht auf verständliche und angemessene Strompreise

Die EU-Richtlinie verpflichtet zur Stromversorgung zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen. Derartige Verpflichtungen lassen sich im deutschen Energierecht jedoch nicht finden. Der verwirrende Tarifwildwuchs und die unangemessen hohen Preise zeigen die Notwendigkeit einer derartigen Regelung gerade in Deutschland.

Versorgungspflicht gegenüber Schutzbedürftigen

Das deutsche Energierecht sieht keine Sonderregelungen für schutzbedürftige Kunden vor. Es gibt nicht einmal eine gesetzliche Definition schutzbedürftiger Kunden. Lediglich in § 19 Abs. 2 der GVV Strom und Gas heißt es: Die Versorgung darf nicht unterbrochen werden, "wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen." Diese Regelung ist völlig unkonkret und bietet, wie die Erfahrung zeigt, bedürftigen Kunden kaum Schutz vor Versorgungsunterbrechungen. Die vom EU Recht vorgeschriebene Versorgungspflicht von Schutzbedürftigen mit Strom- und Gas ist nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.

Beschwerdeverfahren

Das EU-Recht schreibt vor, dass die Verträge von Verbrauchern mit Stromversorgern eine Information zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens enthalten müssen. Deutsche Energieverbraucher haben jedoch keine Beschwerdemöglichkeit, wenn sie sich von einem Versorger ungerecht behandelt fühlen. Die Bundesnetzagentur oder die Bundesregierung müssten transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung von Verbraucherbeschwerden schaffen. Das schreibt das EU-Recht zwingend vor. Das EnWG erlaubt zwar jedem die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens bei der Bundesnetzagentur (§ 66). Doch wer sich beschwert, muss auch die Kosten für das Verfahren tragen. Deren Höhe ist zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde allerdings nicht absehbar. Deshalb handelt es sich dabei nicht um das nach EU-Recht vorgeschriebene Beschwerdeverfahren.

Schadenshaftung bei Versorgungsstörungen

Die Richtlinie 93/13/EWG verbietet eine Einschränkung der gesetzlichen Haftung von Gewerbetreibenden. Für die Strom- und Gasversorger wurde die Haftung für die Schäden durch Versorgungsstörungen jedoch durch Bagatellgrenzen und Haftungsobergrenzen je Schadensfall eingeschränkt. Mit dem EU-Recht ist das nicht vereinbar.

Eigenerzeugung

Die in Deutschland geltenden Regelungen für die Berechnung der Netzentgelte diskriminieren die örtliche Vermarktung von dezentral von Verbrauchern erzeugtem Strom.

Konsequenzen

Der Bund der Energieverbraucher hat deshalb bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik eingereicht und die Kommission gebeten, Deutschland durch ein Vertragsverletzungsverfahren zur Durchsetzung der Rechte der Energieverbraucher zu zwingen. Ist eine Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden, kann der einzelne Unionsbürger unmittelbar Rechte aus der Richtlinie geltend machen. Das setzt voraus, dass die Vorschriften konkrete Rechtsansprüche für den Einzelnen enthalten und eindeutig formuliert sind. Im Fall der Energierichtlinien hat der einzelne Bürger folgende sich aus den EU-Richtlinien unmittelbar ergebende Rechte:

  • Das Recht auf angemessene, transparente und leicht vergleichbare Strompreise (Art. 3 Abs. 3 Elektrizitätsrichtlinie, Anhang A Buchstabe c), d) der Elektrizitätsrichtlinie).
  • Das Recht, sich in einem einfachen Verfahren an eine Beschwerdestelle zu wenden (Anhang A Buchstabe f) der Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinie).
  • Das Recht auf den wirksamen Schutz vor dem nicht ausreichend begründetem Ausschluß von der Versorgung (Art. 3 Abs. 3, 5 Elektrizitätsrichtlinie, Art. 3 Abs. 3 Erdgasrichtlinie).  Eine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen, wenn das Versorgungsunternehmen die Preise erhöht (Anhang A Buchstabe b) der Elektrizitätsrichtlinie).

Das deutsche Energierecht wurde in den Jahren 2004/2005 von Grund auf neu gefasst. Die Vorgaben der EU waren dem Gesetzgeber dabei bekannt. Wenn dennoch zentrale Forderungen des Verbraucherschutzes ignoriert wurden, so läßt sich das keineswegs als Versehen abtun, zumal der Bund der Energieverbraucher und andere Verbraucherschutzorganisationen auf diese Defizite in Anhörungen und Schreiben an Justiz- und Wirtschaftsminister beständig hingewiesen haben.

Beschwerde an die Kommission Download Beschwerde Kommission Aug 07

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letzte Änderung: 10.06.2021