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In ganz Deutschland läuft seit gut zwei Jahren der Einbau von modernen Messeinrichtungen.

Gericht bremst Zählertausch

Von Louis-F. Stahl

(27. Juni 2019) In ganz Deutschland läuft seit gut zwei Jahren der Einbau von „modernen Messeinrichtungen“. Das sind elektronische Stromzähler, die neben dem Gesamtverbrauch auch die Verbräuche bestimmter Zeiträume wie dem letzten Monat oder dem letzten Jahr in einem genormten Display anzeigen können und die eine Datenschnittstelle besitzen. Diese Zähler selbst sind weder „smart“ noch „online“, können dies aber mit einem nachrüstbaren „Smart-Meter-Gateway“ später werden (siehe ED 1/2019, S. 20 und ED 3/2018, S. 32).

Alle bisherigen Stromzähler in Deutschland müssen gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in den kommenden Jahren gegen „moderne Messeinrichtungen“ getauscht werden. Das Gesetz sieht in § 6 eine Frist zur Ankündigung des Zählerwechsels von drei Monaten vor. Hintergrund dieser Frist ist, dass Verbraucher sich über den neuen Zähler informieren können und sich gegebenenfalls auch einen anderen Messstellenbetreiber suchen können. Wie den Energieversorger können Verbraucher auch den Zähleranbieter wechseln.

Wie das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 22. Januar 2019 feststellte, hat Deutschlands größter Netzbetreiber „Westnetz“ es mit dieser Verbraucherschutzvorschrift nicht allzu genau genommen (Az. 25 A 282/18). Das Gericht verurteilte Westnetz es zu unterlassen, die gesetzliche Frist zu verletzen und künftig die Informationspflichten über den Zählertausch gegenüber Verbrauchern zu beachten. Im Falle einer Zuwiderhandlung drohen dem Netz- und Messstellenbetreiber Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. Westnetz hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.

letzte Änderung: 16.10.2023