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Hausverbot erteilen!

Ein praktischer und wichtiger Punkt, wie man sich gegen unberechtigte Forderungen der Versorger zur Wehr setzen kann. Er wird oft aus Unkenntnis vergessen: Das Hausverbot.

(11. März 2004) Dem Personal des Energieversorgungsunternehmens kann der Zutritt zu ihrem Hausanschluss bzw. Wohnungsanschluss verweigert werden, indem sie freundlich aber bestimmt Hausverbot erteilen.

Bei Häusern bzw. Eigentumswohnungen ist dies kein Problem - dort erstreckt sich das Hausrecht auch auf das Grundstück.

Bei Mietwohnungen befindet sich der Hausanschluss bzw. der Verteilerkasten jedoch häufig in Gemeinschaftsräumen oder -flächen Wie beim Hausrecht in der Wohnung können auch im Treppenhaus oder im Keller eines Mietobjekts Manipulationen an Anschluss- bzw. Zählereinrichtungen vom Betroffenen verboten werden, da hier der Vermieter dem Mieter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Abwehr störender Handlungen Dritter schuldet.

Die Kenntnis der eigenen Rechte wird akut, wenn sich Versorgungsunternehmen über gerichtliche Verfügungen hinweg setzen, oder bereits im Vorfeld überraschend Tatsachen schaffen wollen. Dies ist allerdings Geschäftspolitik - die Mitarbeiter vor Ort erfüllen nur ihren Job!

Möglich ist es auch, direkt nach Erhalt überhöhter Rechnungen eine angemessene Frist zur Korrektur zu setzen, und bei Ausbleiben der korrekten Rechnung eine sog. Feststellungsklage zu erheben. Damit wird die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die geltend gemachte Forderung nicht oder nicht in der Höhe besteht. Auch hier ist der Streitwert geringer als bei einer Zahlungsklage.

Zwar schreibt die AVBEltV vor, dass die Mitarbeiter von Versorgungsunternehmen Zutritt zu den privaten Räumen haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht aber höher und kann deshalb auch ohne Probleme durchgesetzt werden.

letzte Änderung: 30.09.2010