ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)

Kartellrechtsnovelle

Kartellamt entscheidet enttäuschend

Der Gesetzgeber hat das Kartellrecht verschärft, um Verbraucher gegen überhöhte Preise zu schützen. Das Bundeskartellamt hat seine neuen Möglichkeiten leider kaum genutzt.

Kartellamt entscheidet enttäuschend

Der Gesetzgeber hat das Kartellrecht verschärft, um Verbraucher gegen überhöhte Preise zu schützen. Das Bundeskartellamt hat seine neuen Möglichkeiten leider kaum genutzt.

(06. März 2009) Das Bundeskartellamt hat im März 2008 gegen 33 Gasversorger Ermittlungen aufgenommen wegen des Verdachts überhöhter Gaspreise, gestützt auf das verschärfte Kartellrecht. Im Verlauf der Ermittlungen bestätigte sich in den meisten Fällen der Missbrauchsverdacht. Auf Druck des Bundeskartellamtes verpflichteten sich 29 Gasversorger, ihren Kunden einen Betrag von insgesamt 129 Millionen Euro zurückzuerstatten. Im Gegenzug erklärte das Kartellamt die von Versorgern angebotenen Rückerstattungen für verbindlich und stellten die Verfahren ohne förmlich Missbrauchsverfügung ein. Entsprechende Beschlüsse des Amtes sind im Internet veröffentlicht. In einigen Fällen gab es nicht einmal einen entsprechenden Beschluss, so zum Beispiel bei der GASAG. Etwa die Hälfte der Rückerstattungen entfällt auf Bonuszahlungen und Gutschriften in der nächsten Jahresabrechnung oder Schlussrechnung der Kunden. Der übrige Betrag wird durch Verschiebung von Preiserhöhungen oder Preissenkungen an die Kunden weitergeleitet. Betroffen sind etwa 3,5 Millionen Kunden, etwa 35 Prozent der Gaskleinkunden ausmacht und etwa ein Viertel der in Deutschland abgesetzten Gasmenge.

Gasversorger meist unter Landesaufsicht

Das Amt ist für etwa fünf Prozent der rund 700 Gasversorger mit rund 15 Prozent der Gaskunden zuständig. Für die übrigen 95 Prozent der Gasversorger und 85 Prozent der Gaskunden sind die Landeskartellbehörden zuständig, die ebenfalls wegen der Preise ermitteln.

Kritik von Verbraucherseite

Der Bund der Energieverbraucher war in den Verfahren gegen die Bad Honnef AG und die Berliner GASAG formell als Vertreter der beteiligten Verbraucher beteiligt. Der Verein hat den früheren Chef der Energieabteilung des Bundeskartellamtes, Professor Kurt Markert damit beauftragt, zu den Verfahren Stellung zu nehmen. In seinem Gutachten äußert der Experte zu der vom Kartellamt gewählten Vorgehensweise gravierende Bedenken. Durch die Verschärfung des Kartellrechts sollten die Möglichkeiten der Kartellämter ausgeweitet werden. Dieser Gesetzeszweck wird aber vereitelt, wenn die Kartellbehörden davon absehen, Missbrauchsverfügungen zu erlassen, die zugunsten der betroffenen Verbraucher auch für Zivilgerichte bindend sind. Ohne diese Wirkung sind die sich gegen überhöhte Gaspreise zur Wehr setzenden Verbraucher im gerichtlichen Verfahren weitgehend schutzlos, weil sie die volle Beweislast für einen Verstoß gegen Kartellrecht trifft. "Vor diesem Hintergrund kann ich es nur bedauern, dass das Bundeskartellamt hier dem schlechten Beispiel der Europäischen Kommission im Verfahren gegen E.on Ruhrgas folgt, dessen Abschluss ebenfalls zu dem erhobenen Vorwurf begangener Verbotsverstöße alles im Dunkeln lässt". Das Amt hat die Gaspreisüberhöhung durch einen Vergleich des jeweiligen Versorgers mit einem anderen Unternehmen ermittelt. Durch die Auswahl des Vergleichsunternehmens wird die Höhe der Preisüberhöhung zum Willkürakt. Am Beispiel der BHAG lässt sich erkennen, dass die vom Amt festgestellten Preisüberhöhungen unter den tatsächlichen Überhöhungen liegen.

Kritisiert wird von Verbraucherseite auch, dass zugunsten der Versorger ein Erheblichkeitszuschlag berücksicht wird. Eindeutig rechtsfehlerhaft, so Prof. Markert, ist jedoch, das sich die Höhe dieses Zuschlags nach der Wechselquote beim entsprechenden Unternehmen bemisst. "Dass sich das Bundeskartellamt auf eine ordnungs- und verbraucherpolitisch fragwürdige "Dealerei" mit den betroffenen Unternehmen eingelassen hat, hat nicht nur die notwendige rasche gerichtliche Klärungen dieser Vorschrift verhindert oder verzögert, sondern ist auch ein negatives, der Führungsrolle des Bundeskartellamts widersprechendes Signal für die Landeskartellbehörden". Der Verein hat dem Abschluss der beiden Verfahren gegen die Gasversorger erfolglos widersprochen.

Stellungnahme Prof. Dr. Kurz Markert 16.12.08

Bundeskartellamt leitet Missbrauchsverfahren gegen zahlreicheGasversorger ein

Kartellamt vergleicht reine Verbrauchspreise ohne Netzentgelte undSteuern

Bundeskartellamt leitet Missbrauchsverfahren gegen zahlreiche Gasversorger ein

(11. März 2008) Wie das Bundeskartellamt am 05.03.2008 mittelte, hat es auf Basis des neuen § 29 GWB Missbrauchsverfahren gegen rund 35 Gasversorger wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Gaspreise für Haushalts- und Gewerbekunden eingeleitet. Eine vorangegangene bundesweite Untersuchung der Gaspreise aller in diesem Geschäftsfeld etablierten Gasversorger habe gezeigt, dass teilweise erhebliche Preisabweichungen von 25 Prozent bis 45 Prozent und mehr zwischen den Unternehmen bestünden. Betroffen seien Unternehmen aus allen Regionen Deutschlands, städtische und ländliche Versorger, eigenständige Stadtwerke und Versorger, die Beteiligungsunternehmen der vier großen Verbundunternehmen sind.

Kartellamt vergleicht reine Verbrauchspreise ohne Netzentgelte und Steuern

Das Bundeskartellamt hat bei dem Vergleich derjenigen Gaspreise, die die Endverbraucher zahlen, die genehmigten Netzentgelte sowie die Steuern und Konzessionsabgaben abgezogen. Dies eröffne eine wesentlich präzisere Beurteilungsgrundlage und werde voraussichtlich kaum Raum für die betroffenen Unternehmen lassen, sich durch Besonderheiten in ihrem Liefergebiet zu rechtfertigen. Steuern und Abgaben machten durchschnittlich einen Anteil von 29 Prozent an dem Bruttopreis aus, die von den Regulierungsbehörden geprüften und genehmigten Netzentgelte 16 Prozent. Die vom Bundeskartellamt untersuchten Preisbestandteile machen daher gut 55 Prozent des Brutto-Gaspreises aus, den der Bürger auf seiner Rechnung sieht und die auf den bekannten Internetportalen verglichen werden.

Gasversorger erzielten 2006 einen Umsatz von etwa 17,28 Milliarden Euro

Von den Verfahren konkret betroffen ist der Markt für die Belieferung von Standardlastprofilkunden, das heißt nicht leistungsgemessenen Haushalts- und Gewerbekunden, mit Erdgas. Der Erdgasabsatz in Deutschland an Haushalt und Gewerbe betrug im Jahr 2006 cirka 480 Milliarden Kilowattstunden; die Gasversorger erzielten mit der Belieferung von Haushalts- und Gewerbekunden einen Umsatz in Höhe 17,28 Milliarden Euro. Die Missbrauchsverfahren gegen die betroffenen Unternehmen betreffen mit cirka vier Millionen Kunden und einem Absatzvolumen von geschätzt cirka 100 Milliarden Kilowattstunden knapp 20 Prozent des Marktes.

Auch Landeskartellbehörden leiten Verfahren ein

Von den cirka 770 Gasversorgungsunternehmen in Deutschland fallen nur knapp 30 Unternehmen mit bundeslandübergreifender Grundversorgung originär in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes, die übrigen in die Zuständigkeit der jeweiligen Landeskartellbehörde. Einige Landeskartellbehörden haben ebenfalls bereits Verfahren eingeleitet. Zudem haben viele Landeskartellbehörden auf Antrag des Bundeskartellamtes einige Gasversorger mit hohen Gaspreisen aus ihrem Zuständigkeitsbereich an das Bundeskartellamt abgegeben bzw. beabsichtigen, dies zu tun. Weitere Verfahren werden daher möglicherweise folgen.

Präsident des Kartellamtes: Kostenvorteile werden nicht an Kunden weitergegeben

Für Kartellamtspräsident Heitzer lässt das Untersuchungsergebnis nur einen Schluss zu, nämlich dass die Wettbewerbsintensität im Bereich der Belieferung von Haushalts- und Gewerbekunden mit Gas immer noch erschreckend gering ist: «Nach derzeitigen Erkenntnissen erheben eine Reihe von Unternehmen Gaspreise in einer Höhe, die sie bei funktionierendem Wettbewerb nicht fordern könnten. Selbst dort, wo die Netzentgelte niedrig sind, wird dieser Kostenvorteil oftmals nicht an die Kunden weitergegeben, sondern offensichtlich durch eine Erhöhung auf einer anderen Ebene der Wertschöpfungskette wieder kompensiert. Die Welle von Gaspreiserhöhungen werden wir auf ihre Missbräuchlichkeit hin überprüfen.»

Bundeskartellamt: Besuch bei der 10. Beschlussabteilung

Beim Gas ist das Bundeskartellamt für etwa 30 Unternehmenzuständig

Bundeskartellamt: Besuch bei der 10. Beschlussabteilung

(20. Februar 2008) Der Bund der Energieverbraucher hat heute ein Gespräch in der neu eingerichteten 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts geführt. Diese neu eingerichtete Abteilung verfolgt Verstöße gegen den neuen § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, aber auch andere Kartellrechtsverstöße bei Strom, Wasser und Fernwärme.

Das Bundeskartellamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nur Unternehmen kontrollieren, die in mehr als einem Bundesland als Versorger tätig sind. Jedoch stimmt man sich mit den Kartellämtern der Länder ab.

Beim Gas ist das Bundeskartellamt für etwa 30 Unternehmen zuständig, die Landeskartellbehörden können jedoch auf Antrag Verfahren an das Bundeskartellamt abgeben. Schwerpunktmäßig stehen hier die Gaspreise von Privathaushalten auf dem Prüfstand. Nach dem Abzug der Netzentgelte zeigen sich klare Preisunterschiede zwischen den Unternehmen, die nicht auf Strukturunterschiede zurückzuführen sind. Denn diese Strukturunterschiede sind bereits in den Netzentgelten berücksichtigt. Im nächsten Schritt werden die betroffenen Unternehmen um eine Begründung für die hohen Preise gebeten. Die entsprechenden Schreiben gehen schon bald an die Unternehmen heraus.

Bei der kartellrechtlichen Kontrolle von Strompreisen gestaltet sich die Situation schwieriger. Besonders die Strombeschaffung ist wesentlich komplexer als der Gasbezug und einer kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht nur schwer zugänglich. Grundsätzlich ist das Bundeskartellamt nach dem Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht für Haushaltskunden auch in diesem Bereich tätig und entsprechende Projekte laufen. In den Fokus geraten könnte der Bereich des Nacht- und Heizstroms, weil hier keine Wechselmöglichkeiten gegeben sind.

Die Abgrenzung der kartellrechtlich relevanten Märkte, wie sie vom OLG Celle unter Bezug auf das BGH Urteil vom 13.6.07 erfolgte, hält das Kartellamt nicht für sachgerecht. Man rechnet sich gute Chancen aus, vor dem Kartellsenat des BGH mit der Rechtsbeschwerde gegen das OLG Celle zu obsiegen.

Das Amt bewältigt jede Woche einen ganzen Waschkorb voll Post von Verbraucherseite.

Baden-Württemberg: Erstes Gas-Missbrauchsverfahren

Die Unternehmen müssen ihre Kalkulation offen legen und ihrePreise rechtfertigen.

Baden-Württemberg: Erstes Gas-Missbrauchsverfahren

(29. Februar 2008) Gestützt auf die Ende 2007 in Kraft getretene GWB-Novelle hat das baden-württembergische Wirtschaftsministerium ein erstes förmliches Missbrauchsverfahren nach neuem Recht gegen vier Gasversorger eingeleitet.

Die Unternehmen müssen ihre Kalkulation offen legen und ihre Preise rechtfertigen. Durch die gesetzliche Umkehr der Beweislast wird das Vorgehen der Behörde erleichtert, so Baden-Württembergs Wirtschaftsminister Ernst Pfister.

Der Wirtschaftsminister kündigte an, dass weitere Gasversorger mit auffallend hohen Preisen ebenfalls mit Post der Landeskartellbehörde zu rechnen hätten. Aktuell werde zunächst eine um Größeneffekte und Absatzdichte bereinigte Auswertung der baden-württembergischen Gasversorgerlandschaft unter Einbeziehung von bundesweiten Vergleichen erstellt. Laut Ministerium liegen die Gaspreise im Haushaltsmarkt in Baden-Württemberg knapp über dem Bundesdurchschnitt, wobei innerhalb des Landes Preisunterschiede von bis zu 25 % bestehen.

Bundestag beschliesst Kartellrechtsverschärfung

Bundestag vor den wahren Gesetzgebern eingeknickt

Bundestag beschliesst Kartellrechtsverschärfung

(16. November 2007) Der Bundestag hat eine Verschärfung des Kartellrechts durch Einfügung eines neuen § 29 beschlossen, der bis 2012 gelten soll:

§ 29 Energiewirtschaft

Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unterne hmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder

2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten. Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen. Mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2008 wird gerechnet.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Verschärfung begrüsst. Er hat jedoch bedauert, dass auf Betreiben der Versorgungswirtschaft der ursprüngliche Gesetzesentwurf wesentlich entschärft wurde: "Offenbar ist der Bundestag wieder einmal vor den wahren Gesetzgebern im Land eingeknickt" bedauerte der Vereinsvorsitzende Aribert Peters.
 

Kartellrechtsverschärfung vom Bundeskabinett beschlosssen

Ziel der bis 2012 befristeten Vorschrift ist es, die bestehende Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden zu schärfen, bis neue Kraftwerke gebaut sind und neue Anbieter in den Markt kommen.

Kartellrechtsverschärfung vom Bundeskabinett beschlosssen

(6.Mai 2007) Das Bundeskabinett hat am 25. April 2007 eine Verschärfung des Kartellrechts beschlossen. Ziel der bis 2012 befristeten Vorschrift ist es, die bestehende Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden zu schärfen, bis neue Kraftwerke gebaut sind und neue Anbieter in den Markt kommen.

Die Kartellbehörden sollen in die Lage versetzt werden, Missbräuche im Energiesektor leichter nachzuweisen und effektiver zu bekämpfen.

Vorgesehen sind vor allem
  • größere Auswahlmöglichkeiten der Kartellbehörde hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen bzw. Vergleichsmärkte
  • die Klarstellung des Verbots von Entgelten, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten
  • eine Beweislastumkehr zu Lasten der Energieversorger bei den Rechtfertigungsgründen
  • die sofortige Vollziehbarkeit von kartellbehördlichen Missbrauchsverfügungen.
Verbraucher fordern schärferes Kartellrecht und Entflechtung der Stromkonzerne

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat einen Richtungswechsel der Energiepolitik gefordert.

Verbraucher fordern schärferes Kartellrecht und Entflechtung der Stromkonzerne

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat einen Richtungswechsel der Energiepolitik gefordert.

(14. Dezember 2006) Der Ausbau von Netzen und der Neubau von Kraftwerken bleiben nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen in das Belieben der Energiekonzerne gestellt. Die Diskussion der vergangenen Monate zeigt deutlich, dass die Energiekonzerne diese Spielräume missbrauchen, um einerseits unzulässigen politischen Druck auszuüben und andererseits die Ausbauverpflichtungen ihren Gewinninteressen unterzuordnen. Dies kann und darf von Politik und Gesetzgebung nicht hingenommen werden.

Die hohe Konzentration und der Missbrauch des Leitungsmonopols legen den Wettbewerb in der Strom- und Gasversorgung weitgehend lahm. Deshalb ist es möglich, von den Haushalten um mindestens fünf Cent überhöhte Strompreise zu verlangen. Entsprechende Berechnungen hat der Bund der Energieverbraucher vorgelegt.

Die Sicherheit der Energieversorgung Deutschlands hängt entscheidend davon ab, dass die Politik die wichtigen Entscheidungen über den Ausbau von Netzen und Kraftwerken nicht mehr allein den Energiekonzernen überlässt. Sie muss vielmehr klare Vorgaben setzen und auch mit dem gesetzlichen Instrumentarium versehen werden, um diese Vorgaben durchzusetzen. Transeuropäische Stromnetze müssen auf- und ausgebaut werden um eine regenerative Stromversorgung zu ermöglichen. Statt verbrauchsferner Großkraftwerke müssen verbrauchsnahe kleinere Kraftwerksblöcke nachgebaut werden, um das riesige Einsparpotenzial der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zu nutzen.

Der Marktmachtmissbrauch der vier großen Stromerzeuger erzwingt eine Entflechtung der deutschen Stromerzeuger nach amerikanischem Vorbild. Die vier großen Stromerzeuger müssen verpflichtet werden, Kraftwerkskapazitäten zu verkaufen. In den Vereinigten Staaten besteht seit langem dieses rechtliche Instrumentarium. Es wird Entflechtung genannt. So ist z.B. der Rockefeller-Konzern entflochten worden und auch IBM.

Die vom Bundeswirtschaftsministerium geplanten Verschärfungen des Kartellrechts hat der Bund der Energieverbraucher grundsätzlich begrüsst. Zusätzlich müssten jedoch die Kartellbehörden anders als heute bei Kartellrechtsverstößen zum Eingreifen verpflichtet werden.

Die unmittelbar bevorstehende Verknappung von Energie, zum Beispiel von Gas aus Russland und der Klimakollaps zwingen zum raschen Handeln.

Kartellrechtsverschärfung begrüsst

Der Bund der Energieverbraucher begrüßt die Vorschläge des BMWi zur Verschärfung des rechtlichen Instrumentariums gegen Preismißbrauch.

Kartellrechtsverschärfung begrüsst

(14. Dezember 2006) Der Bund der Energieverbraucher begrüßt die Vorschläge des BMWi zur Verschärfung des rechtlichen Instrumentariums gegen Preismißbrauch. Der Preismißbrauch ist deutlich höher als üblicherweise bekannt ist. Zwischen 2000 und 2006 hätten die Haushaltsstrompreise um 1,95 Cent ansteigen dürfen. Tatsächlich sind sie jedoch um 8,8 Cent gestiegen (Anlage). Die Haushalte sind von den Strompreisüberhöhungen weit stärker betroffen als Industriekunden.

Die vorgeschlagene Novelle umfasst nicht nur das GWB sondern auch das Energiewirtschaftsgesetz. Sie bietet damit die Chance, die offensichtlichen Unzulänglichkeiten des EnWG zu korrigieren.

Vollständiger Text der Stellungnahme:

 Download Stellungnahme Bund der Energieverbraucher Kartellrechtsnovelle 

letzte Änderung: 28.10.2015