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Steuern und Abgaben auf Strom

Strompreisaufschläge 2015, 2016 und 2017 in ct/kWh

(8. Dezember 2016) Haushaltskunden zahlen mit jeder Kilowattstunde Strom zahlreiche Steuern und Umlagen. Sie sind hier einzeln aufgeführt.

Preisbestandteil
2015
2016
2017
Netzentgelt (örtlich unterschiedlich) 7,37 7,78 7,97
EEG-Umlage 6,170 6,354 6,88
Stromsteuer 2,05 2,05 2,05
Konzessionsabgabe (örtlich unterschiedlich) 1,35 1,35 1,41
Kraft-Wärme-Kopplungs-Aufschlag 0,254 0,445 0,438
§ 19-StromNEV-Umlage 0,227 0,378 0,388
Offshore-Haftungsumlage -0,051 0,04 -0,028
Abschaltbare-Lasten-Umlage 0,006 0 0,006
Umsatzsteuer (19% auf die hier aufgeführten Kosten) 3,30 3,48 3,63
Summe
20,7
21,9
22,7

Quellen: ZfK, Enet GmbH, netztransparenz.de

Steuern und Abgaben auf Strom

Sowohl auf Stromsteuer, als auch auf die EEG und KWK-Umlage wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Die Steuer wird also noch einmal versteuert. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben.

(22. Juli 2011)

Stromsteuer

Die Stromsteuer, auch Ökosteuer genannt, existiert seit dem 1. April 1999 und basiert auf dem Stromsteuergesetz (StromStG). Wer Strom aus dem Netz entnimmt oder selbst herstellt, muss für jede Kilowattstunde 2,05 Cent Steuer entrichten. Der Verbraucher zahlt die Steuer an den Versorger, der sie an die Steuerbehörde weiterleitet.

Wenn Sie Strom selbst erzeugen, brauchen Sie dafür eine steuerliche Genehmigung, selbst wenn Sie den Strom selbst verbrauchen. Sie müssen diese Genehmigung beim zuständigen Hauptzollamt einholen.

Es gibt eine Reihe von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen. So ist Strom aus einer Anlage mit einer Leistung unter zwei Megawatt steuerfrei, wenn er im „räumlichen Zusammenhang zu der Anlage" vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht wird oder von diesem an einen Letztverbraucher geliefert wird, der wiederum den Strom „im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage" entnimmt.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Wenn Sie Strom aus Ihrer eigenen Solaranlage verbrauchen, müssen Sie dafür keine Stromsteuer entrichten. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Nachbarn über einen Direktanschluss mitversorgen.

  • Auch Strom aus Notstromaggregaten ist steuerfrei.
  • Leider nicht steuerfrei ist Strom aus erneuerbaren Energien.
  • Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch gilt ein ermäßigter Steuersatz von 1,23 Cent je Kilowattstunde.
Umlagen auf den Strom

Für den Ausbau erneuerbarer Energien wird seit 1998 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf den Stromverbrauch eine Umlage erhoben. Sie wird jährlich neu festgesetzt. Im Jahr 2011 beträgt die Umlage 3,53 Cent je Kilowattstunde für Haushaltskunden. Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch gilt ein verringerter Umlagesatz. Die Umlage bezuschusst die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien. Der Vergütungssatz richtet sich nach dem Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen wird, und ist für die 20 folgenden Jahre gesetzlich garantiert.

Zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung wird nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz seit 2002 eine Umlage auf den Strom erhoben. Die Umlage beträgt im Jahr 2010 für den Jahresverbrauch bis 100.000 kWh 0,130 Cent je Kilowattstunde. Die Mittel aus der Umlage kommen den Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zugute.

Konzessionsabgabe

Die Gemeinden vergeben das Recht zur Nutzung öffentlicher Wege an Netzbetreiber. Der Netzbetreiber, der Vertragspartner der Gemeinde ist, kann deshalb die Wege nutzen, um Strom und Gas an Verbraucher und Unternehmen zu liefern. Für die Einräumung dieses Rechts verlangen die Gemeinden von dem Netzbetreiber ein Entgelt auf der Basis der Konzessionsabgabenverordnung. Die Netzbetreiber schlagen dieses Entgelt
auf den Strom- und Gaspreis auf.

Die Konzessionsabgabe hat folgende Höhe, Angabe in Cent je Kilowattstunde:

  • Schwachlaststrom: 0,61
  • Strom an Sondervertragskunden: 0,11
  • Strom in Grundversorgung: 1,32; 1,59; 1,99; 2,39 je nach Gemeindegröße (unter 25.000, unter 100.000, unter und über 500.000 Einwohner)
  • Gas an Sondervertragskunden: 0,03
  • Kochgas Grundversorgung: 0,51; 0,61; 0,77; 0,93 je nach Gemeindegröße (unter 25.000, unter 100.000, unter und über 500.000 Einwohner)
  • Heizgas Grundversorgung: 0,22; 0,27; 0,33; 0,40 je nach Gemeindegröße (unter 25.000, unter 100.000, unter und über 500.000 Einwohner)
Mehrwertsteuer

Zusätzlich zu allen bislang genannten Steuern kommt die Mehrwertsteuer hinzu. Der gesetzliche Satz beträgt derzeit 19 Prozent. Es ist verwunderlich, jedoch gesetzlich vorgeschrieben, dass die Mehrwertsteuer auch auf die Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Gassteuer usw. erhoben wird.

Unternehmer können die Mehrwertsteuer als Vorsteuer steuermindernd ansetzen. Privatverbraucher haben diese Möglichkeit nicht.

letzte Änderung: 08.12.2016