ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)
Einstweilige Verfügung gegen eine Stromsperre Beschluss Amtsgericht Bonn vom 22. Dezember 2003 - Az. 13 C 668/03

Einstweilige Verfügung gegen eine Stromsperre

(13. Januar 2004)

13 C 668/03

AMTSGERICHT BONN

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn ..., 53115 Bonn

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Brigitte Faßbender & Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn

g e g e n

Die Stadtwerke Bonn GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr. Hermann Zemlin und Theo Rohl, Theaterstr. 24, 53115 Bonn

Antragsgegnerin,

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrages angeordnet:

1)

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro es zu unterlassen, dem Antragsteller die Energielieferung für die Verbrauchsstelle ..., 53115 Bonn aufgrund der angeblich nicht beglichenen Schlußabrechnung vom 30.05.2001 einzustellen.

2)

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3)

Der Streitwert wird auf 115,- Euro festgesetzt.

 Bonn, den 22.12.2003

Amtsgericht, Abt. 13 Büch

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt

Wallesch

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

letzte Änderung: 28.09.2010