Einstweilige Verfügung gegen eine Stromsperre
(13. Januar 2004)
13 C 668/03
AMTSGERICHT BONN
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn ..., 53115 Bonn
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Brigitte Faßbender & Nicole Kettner, Beethovenplatz 8, 53115 Bonn
g e g e n
Die Stadtwerke Bonn GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Prof. Dr. Hermann Zemlin und Theo Rohl, Theaterstr. 24, 53115 Bonn
Antragsgegnerin,
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrages angeordnet:
1)
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro es zu unterlassen, dem Antragsteller die Energielieferung für die Verbrauchsstelle ..., 53115 Bonn aufgrund der angeblich nicht beglichenen Schlußabrechnung vom 30.05.2001 einzustellen.
2)
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3)
Der Streitwert wird auf 115,- Euro festgesetzt.
Bonn, den 22.12.2003
Amtsgericht, Abt. 13 Büch
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Wallesch
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle