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Die dunkle Seite von Flexstrom Der Billiganbieter Flexstrom macht sich in Anwaltskreisen deutlich mehr Freunde als unter seinen Kunden.

Die dunkle Seite von Flexstrom

Der Billiganbieter Flexstrom macht sich in Anwaltskreisen deutlich mehr Freunde als unter seinen Kunden. Es laufen zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Flexstrom, um unseriöse Geschäftspraktiken dieses Anbieters zu unterbinden.

(24. März 2012) Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch ein Vertragsabschluss beim „Partner für preiswerten Strom“ kommt viele Kunden deutlich teurer zu stehen (siehe auch Neue Tarifrechner verspricht Transparenz).

Überraschende Preiserhöhungen

Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preiserhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben: Flexstrom hatte versucht, seinen Kunden die gestiegenen Tarife per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis hat die Verbraucherzentrale Hamburg einen Riegel vorgeschoben. Flexstrom gab nach Abmahnung eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. In einer anschließenden Klage erreichte die Verbraucherzentrale Hamburg, dass Flexstrom betroffenen Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken muss (Landgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2011, Az: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). Flexstrom selbst muss nun Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass seine Preiserhöhungen unwirksam waren.

Erstmals stellte sich an dieser Stelle eine sogenannte Folgenbeseitigungsklage als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz heraus. Das Unternehmen Flexstrom hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.

Da Flexstrom sich nicht an die Unterlassungserklärung gehalten hat, hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun in einem Fall eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro verlangt. Da Flexstrom die Zahlung verweigert, reichten die Verbraucherschützer Klage beim Landgericht Berlin ein.

Streit um den Bonus

Verbrauchern, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss zugesicherten Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich dabei auf eine Klausel in den AGB, wonach es den Bonus nur auszahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, dass Kunden erst nach zwei Jahren Vertragslaufzeit in den Genuss der Bonuszahlung kommen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt. Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten meist eine umformulierte Klausel.

Die Schlichtungsstelle Energie hat in ihrem ersten Schlichtungsspruch einem Verbraucher den Bonus zugesprochen. Flexstrom hat den Schlichtungsspruch nicht akzeptiert.

Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom: Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen. Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012. In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch.

letzte Änderung: 28.07.2018