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Auf die seinerzeitigen Nachfragen des Vereins wurde das Bestehen von sogenannten „schwarzen Listen“ über wechselfreudige Verbraucher von allen befragten Energieversorgern und auch von deren Dachverband BDEW strikt verneint.

Schwarze Liste der Versorger

Von Leonora Holling

(19. März 2020) Vor einigen Jahren erreichten den Bund der Energieverbraucher Beschwerden von Verbrauchern über abgelehnte Wechselanträge. Auf die seinerzeitigen Nachfragen des Vereins wurde das Bestehen von sogenannten „schwarzen Listen“ über wechselfreudige Verbraucher von allen befragten Energieversorgern und auch von deren Dachverband BDEW strikt verneint.

Als Motiv für die Ablehnung von „Häufigwechslern“ durch die Versorger wurde vermutet, dass die Preise im ersten Belieferungsjahr aufgrund der Provisionen für Online-Wechselportale sowie von Bonuszahlungen häufig nicht kostendeckend sind. Erst ab dem zweiten – teureren – Belieferungsjahr zahlen Verbraucher in der Regel Preise, die eine Gewinnmarge für den Versorger enthalten. Kündigt der Verbraucher den Vertrag nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, um wieder zu einem günstigen Anbieter mit neuem Bonus zu wechseln, ist dies für den Versorger zumeist ein Minusgeschäft.

339 Stempel Tarifvergleich / Foto: Coloures-Pic / stock.adobe.com

Wie die Stiftung Warentest berichtet, soll es erneut gehäuft zur Ablehnung von wechselwilligen Verbrauchern durch Versorger gekommen sein (Finanztest 8/2019). Grundsätzlich dürfen Unternehmen aufgrund der Vertragsfreiheit den Abschluss eines Energievertrages zwar ablehnen, wenn Versorger untereinander aber Informationen über die Wechselfreude von Verbrauchern „austauschen“, dürfte dies datenschutzrechtlich angreifbar sein. Es ist daher zu empfehlen, den bisherigen Versorger bei der Kündigung eines Vertrages vorsorglich aufzufordern, die Daten zum Vertrag nicht weiterzugeben sowie diese nach der Abrechnung zu löschen. Gibt es später Hinweise auf eine Ablehnung aufgrund einer „schwarzen Liste“, sollte man den zuständigen Datenschutzbeauftragten einschalten, der empfindliche Bußgelder verhängen kann.

letzte Änderung: 22.01.2024